Beschluss
19 A 2878/20.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:1007.19A2878.20A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Senat entscheidet über den Berufungszulassungsantrag durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Der Kläger stützt seinen Antrag auf die Zulassungsgründe nach § 78 Abs. 3 Nrn. 1 und 3 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor. Die Berufung ist weder nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der behaupteten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (I.) noch nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen des geltend gemachten Verfahrensmangels der Verletzung rechtlichen Gehörs (II.) zuzulassen. I. Die Berufung ist nicht wegen der behaupteten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Juni 2021 - 19 A 2617/20.A -, juris, Rn. 20, vom 26. Februar 2021 - 19 A 1360/20.A -, juris, Rn. 5, und vom 7. August 2018 ‑ 19 A 355/18.A ‑, juris, Rn. 3 m. w. N. Als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet der Kläger die Fragen, „ob die Frist des § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG in einem Fall, in welchem ein Asylbewerber nicht freiwillig umzieht, sondern durch staatlichen Akte einer Kommune zugewiesen wird, Anwendung findet“, „ob in Fällen, in denen ein Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge gemäß § 10 Abs. 2 Sätze 1 und 4 AsylG als zugestellt gilt, die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig i. S. d. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist, wenn das Bundesamt in dieser Belehrung das Verwaltungsgericht benennt, das für den Ort zuständig ist, an den die Zustellung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG zu richten ist“, und „ob in Fällen, in denen ein Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge gemäß § 10 Abs. 2 Sätze 1 und 4 AsylG als zugestellt gilt, die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig i. S. d. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist, wenn die auf die Landessprache des Betroffenen übersetzte Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich der Klagefrist eine falsche Angabe enthält.“ Die erste Frage bedarf keiner allgemeinen Klärung in einem Berufungsverfahren, weil sie entgegen dem Vorbringen des Klägers in der höchstrichterlichen Rechtsprechung in bejahender Weise geklärt ist bzw. sich auf deren Grundlage ohne weiteres bejahend beantworten lässt. Der Kläger macht insoweit geltend, dass kein Raum für die Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG sei, wenn die Entscheidung für den Umzug durch „den Staat“ selbst getroffen werde, weil in diesem Fall „dem Staat“ die neue Anschrift des Asylbewerbers hinreichend bekannt sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem vom Kläger selbst angeführten Urteil vom 20. August 2020 jedoch unter anderem festgestellt, dass bei anderen staatlichen Stellen gespeicherte Informationen dem Bundesamt hier nicht als positives Wissen zuzurechnen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. August 2020 - 1 C 28.19 -, BVerwGE 169, 192, juris, Rn. 16. Dass es auf die Kenntnis des Bundesamts ankommt, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Wortlaut und dem Zweck des § 10 AsylG. Nach § 10 Abs. 1 AsylG hat der Ausländer während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen. Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG muss er Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle aufgrund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. Diese Zustellungsfiktion dient der Vermeidung von Verzögerungen im Asylverfahren und der Behebung von Zustellungsschwierigkeiten bei unbekanntem Aufenthalt des Ausländers. BVerwG, Urteil vom 20. August 2020, a. a. O., Rn. 10; BT-Drs. 9/875, S. 18. Danach ist der Ausländer verpflichtet, jeden Wechsel seiner Anschrift allen genannten staatlichen Stellen anzuzeigen, und kommt es für die Zustellungsfiktion grundsätzlich auf die Kenntnis der jeweiligen Stelle an. Der Kläger ist dementsprechend nach Stellung seines Asylantrags auch ausdrücklich darüber belehrt worden, dass der Wohnungswechsel auch dann mitzuteilen ist, wenn ihm von einer staatlichen Stelle ein neuer Wohnort und eine neue Unterkunft zugewiesen worden ist. Siehe dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. März 1994 - 2 BvR 2371/93 -, DVBl. 1994, 631, juris, Rn. 18 ff., 22; OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2001 - 11 A 3003/01.A -, juris, Rn. 13. Die zweite und die dritte Frage rechtfertigen bereits deshalb nicht die Berufungszulassung, weil das Verwaltungsgericht seine Entscheidung selbständig tragend damit begründet hat, dass die Jahresfrist im vorliegenden Fall auch dann keine Anwendung finden würde, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung i. S. d. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO unrichtig erteilt worden wäre (S. 9 bis 12 des Urteils, juris, Rn. 42 ff.). Stützt die Vorinstanz indes ihre Entscheidung – wie hier – auf mehrere selbstständig tragende Begründungen, kann das Rechtsmittelgericht ein zulassungsbedürftiges Rechtsmittel nur zulassen, wenn der Rechtsmittelführer gegen jede der tragenden Begründungen mindestens einen Zulassungsgrund darlegt und dieser Grund auch vorliegt. St. Rspr. des BVerwG zum Revisionszulassungsrecht, BVerwG, Beschlüsse vom 14. Mai 2019 ‑ 1 B 29.19 ‑, juris, Rn. 22, vom 15. März 2018 ‑ 10 B 17.17 ‑, juris, Rn. 4, und vom 11. April 2017 ‑ 1 B 39.17 ‑, juris, Rn. 1 m. w. N.; zum Berufungszulassungsrecht statt vieler OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2020 - 19 A 4739/19.A ‑, juris, Rn. 24 f. m. w. N. Daran fehlt es hier. Gegen die selbstständig tragende Begründung des Verwaltungsgerichts, dass hier aufgrund der Umstände des Einzelfalls ausgeschlossen sei, dass ein möglicher Fehler in der Rechtsbehelfsbelehrung den Kläger von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten habe, hat der Kläger keine Zulassungsrügen erhoben. II. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen des geltend gemachten Verfahrensfehlers der Verletzung rechtlichen Gehörs zuzulassen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, für seine Überzeugungsbildung in Erwägung zu ziehen und die wesentlichen Gründe für seine Entscheidung anzugeben. Als Prozessgrundrecht soll es sicherstellen, dass die gerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Art. 103 Abs. 1 GG ist unter diesem Gesichtspunkt nur dann verletzt, wenn eindeutige Indizien den klaren Rückschluss auf eine unterlassene Kenntnisnahme zulassen. Ein solches Indiz kann vorliegen, wenn das Gericht in den Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht eingeht, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist. Dies lässt auf die Nichtberücksichtigung dieses Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. September 2020 ‑ 2 BvR 854/20 -, NVwZ-RR 2021, 131, juris, Rn. 26, und vom 17. April 2020 - 1 BvR 2326/19 -, juris, Rn. 11 m. w. N.; VerfGH NRW, Beschluss vom 14. September 2021 - VerfGH 137/20.VB-2 -, juris, Rn. 12; BVerwG, Urteil vom 23. April 2020 - 1 C 25.20 -, juris, Rn. 19; Beschlüsse vom 22. September 2020 - 1 B 39.20 -, juris, Rn. 9, und vom 18. Februar 2020 - 1 B 10.20 -, juris, Rn. 6 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juni 2021 - 19 A 2142/20.A -, juris, Rn. 7 f., vom 18. Februar 2021 - 19 A 1510/19.A -, juris, Rn. 5, und vom 12. März 2020, a. a. O., Rn. 4. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2010 - 5 B 4.10 -, Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 11, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Juni 2021, a. a. O., Rn. 15, vom 13. April 2021 - 4 A 170/21.A -, juris, Rn. 12, und vom 12. November 2019 - 4 A 2526/19.A -, juris, Rn. 3, jeweils m. w. N. Nach diesen Maßstäben ist ein Gehörsverstoß nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht ist in den Entscheidungsgründen auf den Vortrag des Klägers zur Begründetheit seiner Klage deshalb nicht mehr eingegangen, weil es die Klage bereits als unzulässig abgewiesen hat und es auf den Vortrag zur Begründetheit daher nach seinem Rechtsstandpunkt nicht mehr ankam. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).