OffeneUrteileSuche
Beschluss

19 B 1591/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:1007.19B1591.21.00
12Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Die Anhörungsrüge ist kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Sie dient allein der Heilung von Gehörsverstößen durch Nachholung einer unterbliebenen Kenntnisnahme und Berücksichtigung von Vorbringen der Verfahrensbeteiligten, nicht jedoch der Korrektur behaupteter Rechtsfehler durch das entscheidende Gericht.

Tenor

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Anhörungsrüge ist kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Sie dient allein der Heilung von Gehörsverstößen durch Nachholung einer unterbliebenen Kenntnisnahme und Berücksichtigung von Vorbringen der Verfahrensbeteiligten, nicht jedoch der Korrektur behaupteter Rechtsfehler durch das entscheidende Gericht. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens. Gründe: Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Der Antragsteller legt nicht dar, dass der Senat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör durch den Beschluss vom 22. September 2021 - 19 B 1458/21 - (juris) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, für seine Überzeugungsbildung in Erwägung zu ziehen und die wesentlichen Gründe für seine Entscheidung anzugeben. Als Prozessgrundrecht soll es sicherstellen, dass die gerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Art. 103 Abs. 1 GG ist unter diesem Gesichtspunkt nur dann verletzt, wenn eindeutige Indizien den klaren Rückschluss auf eine unterlassene Kenntnisnahme zulassen. Ein solches Indiz kann vorliegen, wenn das Gericht in den Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht eingeht, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist. Dies lässt auf die Nichtberücksichtigung dieses Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. September 2020 ‑ 2 BvR 854/20 ‑, NVwZ-RR 2021, 131, juris, Rn. 26, und vom 17. April 2020 ‑ 1 BvR 2326/19 ‑, juris, Rn. 11 m. w. N.; VerfGH NRW, Beschluss vom 14. September 2021 - VerfGH 137/20.VB-2 -, juris, Rn. 12; BVerwG, Urteil vom 23. April 2020 ‑ 1 C 25.20 ‑, juris, Rn. 19; Beschlüsse vom 22. September 2020 ‑ 1 B 39.20 ‑, juris, Rn. 9, und vom 18. Februar 2020 ‑ 1 B 10.20 ‑, juris, Rn. 6 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juni 2021 - 19 A 2142/20.A ‑, juris, Rn. 7, vom 18. Februar 2021 ‑ 19 A 1510/19.A ‑, juris, Rn. 5, und vom 12. März 2020 - 19 A 4739/19.A ‑, juris, Rn. 4. Ausgehend von diesen Maßstäben zeigt die Anhörungsrüge nicht auf, dass der Senat im Beschwerdeverfahren 19 B 1458/21 entscheidungserhebliches Vorbringen des Antragstellers nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Auch sonst gibt das nunmehrige Vorbringen nichts für eine Gehörsverletzung durch den Senatsbeschluss vom 22. September 2021 her: Soweit der Antragsteller rügt, eine „hinreichende Auseinandersetzung“ mit den von ihm zur Begründung eines unverhältnismäßig hohen Infektionsrisikos vorgetragenen Tatsachen sei dem Beschluss nicht zu entnehmen, lässt er außer Betracht, dass der Senat nicht gehalten ist, jedes tatsächliche wie rechtliche Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden, solange die wesentlichen Ausführungen der Verfahrensbeteiligten verarbeitet werden. Vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 14. September 2021, a. a. O., Rn. 12 m. w. N. Diesen Anforderungen genügt der angegriffene Beschluss. Das Risiko von gesundheitlichen Beeinträchtigungen hat der Senat sowohl unter Inbezugnahme der vom Verwaltungsgericht in den Blick genommenen Schutzinstrumente als auch unter eigener Bewertung der Infektions- und Gefährdungslage berücksichtigt (juris, Rn. 40 ff.). Dass der Senat das Infektionsgeschehen anders bewertet als der Antragsteller, führt dabei nicht auf einen Gehörsverstoß. Im Gegenteil lässt gerade die Anhörungsrüge eine Auseinandersetzung mit der eingehenden sachlichen Würdigung des Senats vermissen. Auch die Ausführungen in der Anhörungsrüge zur angeblich unterlassenen Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Antragstellers zur Bedeutung des Kindeswohls führen nicht auf einen Gehörsverstoß. Insoweit bleibt die Anhörungsrüge jegliche substantiierte Auseinandersetzung mit den im angegriffenen Beschluss wiedergegebenen verfassungs- wie konventionsrechtlichen Maßstäben und der darauf gestützten Würdigung schuldig (juris, Rn. 17 bis 36). Dies gilt in besonderer Weise für die auch vom Senat zentral herausgehobene Stellung des Kindeswohls (juris, Rn. 36), hinsichtlich dessen die Anhörungsrüge auch mit ihrem Verweis auf die Bedeutung der UN-Kinderrechtskonvention keine Gesichtspunkte aufzeigt, die der Senat nicht berücksichtigt hätte. Es ist und bleibt Aufgabe des hierfür demokratisch legitimierten Gesetzgebers und der seiner Kontrolle unterliegenden Exekutive, den Gesundheitsschutz bezogen auf das Risiko einer Infektion mit COVID-19 und etwaiger Folgeerkrankungen einerseits und körperlich-gesundheitliche und psychologische Beeinträchtigungen sowie soziale Auswirkungen aufgrund anhaltenden Distanzunterrichts andererseits im Spannungsverhältnis von Individualgrundrechten und Schulpflicht angemessen in Abwägung zu bringen und einer vertretbaren Bewertung zuzuführen (juris, Rn. 29). Vor diesem Hintergrund rügt der Antragsteller letztlich der Sache nach nur einen Fehler bei der Anwendung materieller Rechtsmaßstäbe, nicht aber einen Gehörsverstoß. Die Einwendungen des Antragstellers erschöpfen sich insgesamt in einer inhaltlichen Kritik an der Richtigkeit des Senatsbeschlusses. Die Anhörungsrüge ist indes kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Sie dient allein der Heilung von Gehörsverstößen durch Nachholung einer unterbliebenen Kenntnisnahme und Berücksichtigung von Vorbringen der Verfahrensbeteiligten, nicht jedoch der Korrektur behaupteter Rechtsfehler durch das entscheidende Gericht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. März 2016 ‑ 1 A 1.16 ‑, juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2021 - 19 B 1371/21 -, juris, Rn. 8 f.; Bay. VGH, Beschluss vom 9. April 2021 - 9 ZB 21.30361 -, juris, Rn. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil im Verfahren der Anhörungsrüge eine streitwertunabhängige gerichtliche Festgebühr in Höhe von 60,00 Euro anfällt (Nr. 5400 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).