Beschluss
7 B 1517/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:1008.7B1517.21.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Ordnungsverfügung vom 17.6.2021 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Anordnung der Herstellung eines zweiten Rettungswegs durch eine Spindeltreppe auf der Rückseite des Gebäudes L. Straße 14 sei voraussichtlich rechtmäßig. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen, auf dessen Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führt nicht zur Änderung der angegriffenen Entscheidung. Die Antragstellerin rügt ohne Erfolg, die Antragsgegnerin verlange etwas rechtlich Unmögliches, sie fordere eine Anordnung der Spindeltreppe als zweiten Rettungsweg vor den hofseitigen Fenstern, was gegen § 35 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BauO NRW 2018 verstoße, weil dieser Rettungsweg im Brandfall nicht sicher benutzbar sei. Der Senat teilt vielmehr die Feststellung des Verwaltungsgerichts zum Inhalt der Anordnung vom 17.6.2021; danach ist diese dahin zu verstehen, dass die Spindeltreppe von der Hofseite aus gesehen im Bereich der Wandscheibe zwischen den Fenstern in den jeweiligen Geschossen errichtet werden soll (vgl. Seite 5, letzter Absatz des Beschlussabdrucks). Damit fehlt es auch an hinreichend konkreten Anhaltspunkten dafür, dass bei einem Brand Flammen aus diesen Fenstern schlagen und die Benutzung der Spindeltreppe unmöglich machen, wie die Antragstellerin befürchtet, und mithin an einem Verstoß gegen die zitierte Rechtsprechung, nach der ein zweiter Rettungsweg auch im Brandfall funktionsfähig bleiben muss. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.9.2018 - 7 B 1104/18 -, BRS 86 Nr. 101 = BauR 2018, 2005. Es fehlt entgegen der Meinung der Antragstellerin auch nicht deshalb an der Erforderlichkeit der Anordnung, weil zwischenzeitlich eine Feuerwehrzufahrt hergestellt worden sei, die von einem Mitarbeiter der Feuerwehr am 19.8.2021 bei einem Ortstermin als ausreichend bezeichnet worden sei. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Rettungseinsatz nach Eintreffen der Feuerwehr ohne nennenswerten zusätzlichen Aufwand und ohne wesentliche Hindernisse innerhalb kurzer Zeit möglich sein muss. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.10.2011 - 7 B 1016/11 -, juris, m. w. N. Soweit mit der Beschwerdebegründung in diesem Zusammenhang behauptet wird, zwischenzeitlich seien "erste bauliche Änderungen" durchgeführt, ist mit Blick auf § 5 Abs. 1 BauO NRW 2018 schon nicht hinreichend dargelegt, dass dies zur Herstellung einer Feuerwehrzufahrt tatsächlich ausreichend wäre. Hierzu hätte es zumindest der Vorlage einer aussagekräftigen Stellungnahme einer sachverständigen Stelle bedurft. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.