Beschluss
14 A 2008/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:1013.14A2008.21.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. G r ü n d e : Der von dem Kläger mit Schriftsatz vom 15. September 2021 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist für die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 23. Juni 2021 nach § 60 Abs. 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - hat keinen Erfolg. Der Wiedereinsetzungsantrag ist zulässig. Der Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags steht nicht entgegen, dass er erst zu einem Zeitpunkt gestellt worden ist, als das Zulassungsverfahren durch die mit Senatsbeschluss vom 13. September 2021 erfolgte Verwerfung des Zulassungsantrages bereits rechtskräftig abgeschlossen war. Denn § 60 VwGO stellt insoweit eine Beschränkung der Rechtskraftwirkung von Entscheidungen dar. Wird eine Wiedereinsetzung gewährt, so wird der rechtskräftige Beschluss wirkungslos und ist das ursprüngliche Verfahren fortzuführen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2015- 3 B 70.15 -, juris, Rn. 5; OVG NRW Beschluss vom 30. April 2015 - 6 A 456/15 -, juris, Rn. 2; Bay. VGH, Beschluss vom 9. April 2009- 2 ZB 08.3312 -, juris, Rn. 5; Nds. OVG, Beschluss vom 22. Juli 2008 - 11 ME 132/08 -, juris, Rn. 3. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geht auch der Anhörungsrüge nach § 152a Abs. 1 VwGO vor, weil er ein „anderer Rechtsbehelf“ im Sinne des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO ist. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 9. April 2009- 2 ZB 08.3312 -, juris, Rn. 5; Nds. OVG, Beschluss vom 22. Juli 2008 - 11 ME 132/08 -, juris, Rn. 4. Für dieses Rangverhältnis spricht nicht zuletzt auch der Umstand, dass in den Fällen, in denen einem Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben ist, weil eine Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsschrift (unverschuldet) nicht bei Gericht eingegangen ist, eine von § 152a VwGO vorausgesetzte Gehörsverletzung durch das Gericht regelmäßig ausscheiden wird. Der Wiedereinsetzungsantrag ist aber in der Sache nicht begründet. Denn der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass er im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO ohne Verschulden verhindert war, die Zulassungsbegründungsfrist einzuhalten. Dabei ist zu berücksichtigten, dass dem Kläger etwaiges Verschulden seines Prozessbevollmächtigten gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO - zugerechnet wird. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags vorgetragen, er selbst habe die Fristen für den Zulassungsantrag und dessen Begründung im Fristenkalender und auf dem Urteil des Verwaltungsgerichts notiert. Er habe den Begründungsschriftsatz am 26. August 2021 ausgedruckt und unterschrieben. Der Schriftsatz sollte dem Senat per Telefax zugeleitet werden. In seinem Büro arbeite Frau L. . Diese sei u. a. zuständig für das Versenden von Schriftstücken per Telefax. Diese Aufgabe habe die Mitarbeiterin bislang immer absolut zuverlässig erfüllt. Dies werde regelmäßig von ihm kontrolliert. Sie habe daher auch den Schriftsatz vom 26. August 2021 per Telefax versenden sollen. Ablauffristen dürften im Kalender erst gestrichen werden, wenn der die Frist wahrende Schriftsatz versendet sei und das Sendeprotokoll die erfolgreiche Übersendung belege. Das Streichen von Ablauffristen werde von ihm, dem Prozessbevollmächtigten, selbst erledigt. Er habe Frau L. ausdrücklich gefragt, ob der Schriftsatz versendet worden sei. Nachdem diese die Frage bejaht habe, habe er die Frist gestrichen. Tatsächlich habe Frau L. den Schriftsatz jedoch nicht versendet. Damit hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht, dass er ohne Verschulden seines Prozessbevollmächtigten an der Einhaltung der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung gehindert war. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat die Kontrolle ausgehender Schriftsätze mangelhaft organisiert. Allerdings darf ein Rechtsanwalt im Interesse seiner der Rechtspflege gewidmeten eigenverantwortlichen Tätigkeit routinemäßige Büroarbeiten auf Mitarbeiter delegieren. Hierzu gehört grundsätzlich auch die Erledigung der ausgehenden Post. Der Rechtsanwalt hat in diesen Fällen jedoch durch allgemeine, unmissverständliche Weisungen Vorsorge zu treffen, dass Fehler nach Möglichkeit vermieden werden. Vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2019- VI ZB 33/17 -, juris, Rn. 7. Deswegen muss der Rechtsanwalt eine allgemeine Weisung erteilen, dass die Erledigung fristgebundener Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages von einer dazu beauftragten Bürokraft ausgehend von den Eintragungen im Fristenkalender- nochmals - selbstständig überprüft wird. Die allabendliche Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze dient nicht nur der Überprüfung, ob sich schon aus den Eintragungen im Fristenkalender noch unerledigt gebliebene Fristsachen ergeben, sondern soll darüber hinaus klären, ob in einer im Fristenkalender als erledigt vermerkten Fristsache die fristwahrende Handlung tatsächlich noch aussteht. Das erfordert die Anweisung an das Büropersonal, anhand der Ausgangspost und gegebenenfalls der Akten - bei Einsatz eines Faxgerätes auch anhand des Sendeberichts - zu überprüfen, ob die im Fristenkalender als erledigt gekennzeichneten Schriftsätze tatsächlich abgesandt worden sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. April 2008- 4 B 48.07 -, juris, Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 26. Mai 2021 - VIII ZB 55/19 -, juris, Rn. 12, und vom 18. Juni 2019 - XI ZB 28/18 -, juris, Rn. 12, jeweils m. w. N. Der Rechtsanwalt kann sich - anstatt eine abendliche Fristenkontrolle anzuordnen - nicht damit begnügen, seine Angestellten nach der Absendung fristgebundener Schriftsätze zu fragen und Unstimmigkeiten nur dann nachzugehen, wenn er mit den Angaben der Angestellten nicht zufrieden ist. Vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juni 2019- XI ZB 28/18 -, juris, Rn. 13. Diese Anforderungen hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers schuldhaft nicht erfüllt. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich nicht, dass zur Durchführung der abendlichen Ausgangskontrolle der bzw. den Kanzleiangestellten eine ordnungsgemäße Weisung erteilt worden ist, wonach die damit konkret betrauten Büroangestellten die tatsächliche Absendung des fristwahrenden Schriftsatzes in allen Fällen anhand der Ausgangspost und gegebenenfalls anhand der Akten nochmals überprüfen mussten. Die konkrete Nachfrage des Prozessbevollmächtigten des Klägers bei der Angestellten Frau L. war nicht geeignet, diesen Organisationsmangel auszugleichen, da sie sich nicht auf die gebotene erneute abendliche Kontrolle der Erledigung fristgebundener Schriftsätze bezog. Da die vorgenannten Anforderungen an eine wirksame Ausgangskontrolle einem Rechtsanwalt bekannt sein müssen, erlaubt der Umstand, dass sich der Wiedereinsetzungsantrag zu diesem Punkt nicht verhält, ohne weiteres den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben. Vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Mai 2021- VIII ZB 55/19 -, juris, Rn. 15, vom 15. Dezember 2015 - VI ZB 15/15 -, juris, Rn. 13, und vom 24. Januar 2012 - II ZB 3/11 -, juris, Rn. 12. Der Organisationsmangel des Prozessbevollmächtigten des Klägers war für die Fristversäumnis ursächlich. Hätte in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers die gebotene Anordnung zur Durchführung der beschriebenen allabendlichen Ausgangskontrolle bestanden, wäre nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge bei ansonsten pflichtgemäßem Verhalten der zuständigen Mitarbeiterin die Begründungsfrist nicht versäumt worden. Die Ursächlichkeit des Organisationsverschuldens des Prozessbevollmächtigten für die Fristversäumnis des Klägers wird nicht dadurch aufgehoben, dass zusätzlich eine seine Mitarbeiterin auf Nachfrage irrtümlich die Absendung „alle(r) Schriftstücke“ während des Tages bestätigt hat. Denn die Verantwortung eines Rechtsanwalts für den verspäteten Eingang eines Schriftsatzes wird nicht dadurch beseitigt, dass auch seine Mitarbeiter gegen ihre Pflichten verstoßen und so zur Unzulässigkeit eines Rechtsmittels mit beitragen. Für die Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Fristversäumung, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließt, genügt Mitursächlichkeit. Vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juni 2019- XI ZB 28/18 -, juris, Rn. 18. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).