12 A 3141/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
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Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbeschei-des vom 15. Dezember 2017 und des Widerspruchs-bescheides vom 11. April 2018 verpflichtet hat, dem Kläger für seinen Sohn T. S. T1. Unterhaltsvorschussleistungen in gesetzlicher Höhe ab 1. Juni 2017 bis zum 11. April 2018 zu gewähren.
Der Beklagte hat hinreichend dargelegt, dass das Verwaltungsgericht mit seiner Feststellung, der im Grunde gerechtfertigte Anspruch des Klägers auf Bewilligung von Unterhaltsvorschussleistungen für seinen Sohn T. S. sei im betroffenen Bewilligungszeitraum nicht durch Leistung von Sozialgeld nach dem SGB II gemäß § 107 Abs. 1 SGB X i. V. m. § 104 Abs. 1 SGB X erfüllt worden, weil diese Zahlungen nur einem Leistungs- nicht aber einem Verpflichtungsbegehren entgegenstünden, von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. September 1991 - 5 C 41.86 - (juris Rn. 12 f.) und von mehreren Entscheidungen des Senats (vgl. z. B. Urteil vom 23. Januar 2012 ‑ 12 A 1905/11 -, juris Rn. 38, 40, und Beschluss vom 23. Juli 2009 - 12 E 1115/08 -, juris Rn. 4 f.) abweicht und dass die erstinstanzliche Entscheidung darauf beruht. Auf die weiter geltend gemachten Zulassungsgründe kommt es danach nicht an.
Die Kostentragung im Zulassungsverfahren folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.