Beschluss
4 A 2445/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:1022.4A2445.21.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 11.8.2021 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 11.8.2021 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Auch in einem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungszulassungsverfahren muss selbst bei anwaltlich nicht vertretenen Klägern innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Darlegung eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 VwGO zumindest in groben Zügen erfolgen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.5.2020 – 4 A 3671/18 –, NWVBl. 2021, 122 = juris, Rn. 3 f., m. w. N. Daran fehlt es hier. Das Vorbringen des Klägers lässt nicht ansatzweise einen Vortrag erkennen, nach dem das Vorliegen eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 VwGO ernsthaft in Betracht kommen könnte. Die entscheidungstragende und auf ein Sachverständigengutachten gestützte Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klage sei insgesamt unzulässig, weil der Kläger in Bezug auf Schornsteinfegerangelegenheiten partiell prozessunfähig sei, wird vom Kläger nicht in Zweifel gezogen. Sein Antrag geht hierauf nicht näher ein. Stattdessen beschränkt er sich auf allgemeine Ausführungen zur Nichtigkeit des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und haltlose Anschuldigungen gegen zahlreiche mit Schornsteinfegerangelegenheiten befasste Personen bis in höchste Staatsämter. Nach dem rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts kommt es hierauf für die Beurteilung der Klage nicht an, die auf eine Verpflichtung des Landrats des Beklagten zur Bescheidung der Beschwerde des Klägers vom 24.7.2020 gerichtet ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).