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Urteil

7 D 28/19.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:1110.7D28.19NE.00
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Tenor

Der Bebauungsplan L.         Nr. 14, "Ortseingang" der Stadt K.      in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 23.6.2021 ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Antragsteller i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan L. Nr. 14, "Ortseingang" der Stadt K. in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 23.6.2021 ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Antragsteller i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragsteller wenden sich gegen einen Bebauungsplan, mit dem ein Gewerbegebiet ausgewiesen wird, das sich an die Betriebsflächen des Wellpappenwerks der Fa. D. F. KG in K. -L. anschließt. Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung L. Flur 1, Flurstück 104 mit der postalischen Bezeichnung B. X. 2 in K. . Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut. Es liegt etwa 100 m südöstlich des Plangebiets. Für das Wohnhaus liegen auf § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB gestützte baurechtliche Genehmigungen - erteilt durch die Antragsgegnerin - vor, nach denen das Wohnhaus einem landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb zugeordnet ist. Das Plangebiet liegt am Ortseingang des Ortsteils L. . Es schließt östlich an die Landesstraße 241 an, westlich der Landesstraße stehen die Betriebsan- lagen des Wellpappenwerks der Fa. F. . Das Plangebiet wird weitgehend ackerbaulich genutzt, in dem westlichen Teil befanden sich inzwischen beseitigte ehemalige Anlagen der Fa. F. . Östlich des Plangebiets liegt das Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) "Indemündung" (DE-5104-301). Teil dieses Gebiets ist das durch den Landschaftsplan 2 "S. " des Kreises E. ausgewiesene Naturschutzgebiet 2.1-10 "Q. -X. ". Zu diesem Gebiet gehört ferner das östlich an den Q. -X. anschließende, ebenfalls durch den Landschaftsplan 2 des Kreises ausgewiesene Naturschutzgebiet 2.1-11 "S1. -Indemündung". Der Flächennutzungsplan traf für das Plangebiet am westlichen Rand die Ausweisung Gewerbefläche, am östlichen Rand bestand keine Darstellung, ansonsten war Grünfläche dargestellt. B. 22.2.2017 wurde eine Änderung der Darstellung des Flächennutzungsplans in Gewerbefläche beschlossen, die am 21.7.2017 genehmigt und am 6.4.2018 bekannt gemacht wurde. Der Gebietsentwicklungsplan Regierungsbezirk Köln, Teilregion Aachen stellt den Bereich als Freiraum- und Agrarbereich dar. Der östliche Teil des Plangebiets ist Teil des Landschaftsschutzgebiets "X1. Hof". Der Bebauungsplan trifft im Wesentlichen folgende Festsetzungen: Östlich der als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzten Landesstraße 241 wird ein großflächiges Gewerbegebiet ausgewiesen. Dieses ist im Norden und Osten sowie im Süden von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sowie zur Versickerung von Niederschlagswasser umgeben. Es werden interne Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt. Der Plan trifft ferner Festsetzungen zu den Gebäudehöhen, den überbaubaren Grundstücksflächen, der Grundflächenzahl und den Baumassenzahlen. Das Gewerbegebiet ist mit unterschiedlichen Emissionskontingenten für vier Teilflächen überplant. Zulässig sind danach Betriebe und Anlagen, die folgende Lärmemissionskontingente (LEK) gemäß DIN 45691 weder tags (6.00 bis 22.00 Uhr) noch nachts (22.00 bis 6.00 Uhr) überschreiten: Teilfläche GE 1: 70/49 dB(A) Teilfläche GE 2: 69/50 dB(A) Teilfläche GE 3: 69/48 dB(A) Teilfläche GE 4: 65/45 dB(A) In Bezug auf zwei Richtungssektoren werden Zusatzkontingente festgesetzt. Für den Richtungssektor zwischen 91 und 122°, in dessen Bereich der Immissionspunkt I 08 am Grundstück der Antragsteller liegt, wird für die Nachtzeit ein Zusatzkontingent von 7 dB(A) festgesetzt. Mit dem Bebauungsplan möchte die Antragsgegnerin die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erweiterung des Wellpappenwerks der Fa. D. F. KG durch Produktions-, Lager- und Logistikflächen sowie ein 35 m hohes Hochregallager schaffen. Gemäß dem in Bezug genommenen Landschaftspflegerischen Begleitplan soll ein externer Ausgleich von Eingriffen durch Ausgleichsmaßnahmen auf Flächen der Fa. F. sowie über das Ökokonto "X2. X3. " des Landesbetriebs Wald und Holz erfolgen. In der in der Planbegründung in Bezug genommenen Lärmbegutachtung ist das Grundstück der Antragsteller als "Hofstelle im Außenbereich" gewürdigt. Danach wird ein nächtlicher Beurteilungspegel von 33 dB(A) erwartet, zugeordnet wird für die Nachtzeit ein Lärmkontingent von 42 dB(A). Das Aufstellungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: B. 19.2.2015 beschloss die Antragsgegnerin die Aufstellung des Plans. Vom 13.4.2015 bis 8.5.2015 wurde die Öffentlichkeit frühzeitig beteiligt. Die Antragsteller reichten unter den 7.5.2015 eine Stellungnahme ein. Sie rügten eine planbedingte Belastung durch Lärm und Schadstoffe sowie eine unzureichende Niederschlagswasserentwässerung des Plangebiets. Ferner bemängelten sie Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets J. sowie des Landschaftsschutzgebiets X1. Hof und Beeinträchtigungen des Landschafts- und Ortsbilds. Am 30.6.2016 beschloss die Antragsgegnerin die förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 24.8.2016 bis 26.9.2016. Der Beschluss wurde am 15.7.2016 öffentlich bekannt gemacht. In dem genannten Zeitraum lag der Planentwurf mit zugehörigen Unterlagen öffentlich aus. Während der Offenlage nahmen die Antragsteller zu dem Planentwurf mit Schreiben vom 24.9.2016 und 25.9.2016 Stellung. B. 7.2.2017 reichte der Antragsteller eine weitere Stellungnahme unter Hinweis auf das FFH-Gebiet J. und eine Stellungnahme des Rheinischen Vereins für Denkmalpflege und Landschaftsschutz vom 23.9.2016 ein. Die Antragsgegnerin fasste den Satzungsbeschluss am 22.2.2017. Zugleich beschloss sie über die eingereichten Einwendungen und Stellungnahmen gemäß den Anlagen A-C (tabellarische Aufstellungen). Auf dem Plan findet sich ein maschinenschriftlicher Vermerk vom 23.2.2017, diese Bauleitplanung sei am 22.2.2017 vom Rat beschlossen worden; darunter befinden sich der Schriftzug "Der Bürgermeister", ein Siegel der Antragsgegnerin sowie ein handschriftlicher Schriftzug. Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 1.4.2018. Die Antragsteller haben am 1.4.2019 ein Rügeschreiben an die Antragsgegnerin geschickt, dem als Anlage der begründete Normenkontrollantrag beigefügt war. Während des Gerichtsverfahrens hat die Antragsgegnerin ein ergänzendes Verfahren durchgeführt, eine externe Gliederung nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 BauNVO vorgenommen und hierzu die Planbegründung ergänzt. Der Satzungsbeschluss wurde am 23.6.2021 gefasst. Die Planurkunde wurde am 24.6.2021 ausgefertigt. Die Bekanntmachung des Beschlusses erfolgte am 1.8.2021. Die Antragsteller tragen zur Begründung des am 1.4.2019 gestellten Normenkontrollantrags im Wesentlichen vor: Der Antrag sei zulässig. Ihre Antragsbefugnis folge schon daraus, dass ihre abwägungserheblichen Belange als Nachbarn des Plangebiets betroffen seien, dies betreffe insbesondere die Geräuschimmissionen, die von den zugelassenen Nutzungen im Plangebiet ausgingen. Ihr Wohnhaus sei als IP 8 im Rahmen der Lärmbegutachtung für die Geräusch-Emissionskontingentierung maßgebend gewesen. Bei Umsetzung der Planung seien sie auch durch eine erhebliche Zunahme von Lärm betroffen. Dies folge aus der Errichtung einer lärmintensiven Wellpappenanlage zur Wellpappenproduktion sowie aus den Verlade- und Verkehrsgeräuschen des Hochregallagers. Ferner sei ihr Grundstück durch die vorgesehene Niederschlagswasserversickerung betroffen. Der Antrag sei auch begründet. Der Plan leide an Verfahrensmängeln. In der Öffentlichkeitsbeteiligung seien wesentliche Unterlagen nicht ausgelegt worden. Die Bekanntmachung der Arten der verfügbaren umweltbezogenen Informationen sei unvollständig gewesen. Die Ausfertigung sei mangelhaft, weil die Unterschrift des Bürgermeisters nicht erkennbar sei. Die zusammenfassende Erklärung sei unzureichend. Die Planbegründung und der Umweltbericht seien mangelhaft. Der Abwägungsvorgang sei fehlerhaft. Die Ermittlung der Auswirkungen der Planung sei in unzulässiger Weise auf ein konkretes Vorhaben beschränkt. Die Antragsgegnerin habe die Planung auf die maximale Ausnutzung von Lärmrichtwerten ausgelegt und Reduktionspotentiale nicht ermittelt. Die Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets "J. " seien fehlerhaft ermittelt worden. Die Verträglichkeitsuntersuchung komme zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des Gebiets durch die Planung ausgeschlossen würde und dass keine Verschlechterung des Erhaltungszustands von Arten von gemeinschaftlichem Interesse zu sehen sei. Dies sei dem Satzungsbeschluss zugrunde gelegt worden. Nach dem Gutachten des Sachverständigenbüros "T. Umweltplanung" vom 25.3.2019 sei diese Bewertung aber nicht haltbar. Entsprechende Fehler beträfen auch die Ermittlung der Auswirkungen auf das Naturschutzgebiet "Q. -X. ". Zudem würden die Auswirkungen auf das Landschaftsschutzgebiet "X1. Hof" verkannt, in dem sich auch eine historische Wasserburg befinde, deren Denkmalwert unzutreffend eingeschätzt werde. Mangelhaft seien auch die artenschutzrechtlichen Ermittlungen zu Vögeln, Amphibien, Reptilien und Insekten. Unzureichend sei auch die Abwägung zur Niederschlagswasserversickerung. Das zugrunde gelegte Gutachten überschätze die Versickerungsfähigkeit der Versickerungsflächen, die das gesamte Niederschlagswasser des Plangebiets aufnehmen sollten. In der Abwägung seien Planungsalternativen unzureichend berücksichtigt worden. Es liege zudem eine Abwägungsfehleinschätzung vor, weil die Belange der Fa. F. KG gegenüber den Belangen von Natur und Landschaft einseitig bevorzugt worden seien. Der Plan leide ferner an materiellen Mängeln. Der Plan sei nicht gemäß § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Es fehle dafür an einem umsetzbaren Niederschlagswasserbeseitigungskonzept. Wegen drohender Verstöße gegen Artenschutzrecht fehle es ebenso an der Erforderlichkeit der Planung. Die Planung sei auch im Ergebnis abwägungsfehlerhaft, weil die Belange der Nachbarschaft und des FFH-Gebiets "J. " gegenüber den Belangen der Fa. F. zurückgestellt worden seien. Es fehle zudem an ausreichenden Ausgleichsmaßnahmen für den Eingriff in das Landschaftsbild. Der Plan verstoße auch gegen das Entwicklungsgebot aus § 8 Abs. 2 BauGB, weil der Flächennutzungsplan eine Grünfläche vorsehe. Daran ändere die Änderung des Flächennutzungsplans im parallelen Verfahren nichts, weil die dargestellte Gewerbefläche wegen Verfahrensmängeln und Abwägungsmängeln unwirksam sei. Die Regelungen über Zusatzkontingente für bestimmte Richtungssektoren im Rahmen der Lärmemissionskontingentierung seien unbestimmt, es fehle die Festsetzung des Bezugspunkts. Es fehle überhaupt die Rechtsgrundlage für die Emissionskontingentierung. Es liege keine interne und auch keine externe Gliederung vor. Das Problem der Emissionskontingentierung sei auch nach dem Beschluss vom 23.6.2021 im ergänzenden Verfahren ungelöst. Die externe Gliederung sei unwirksam, weil in keinem der drei Gebiete, die die Antragsgegnerin benannt habe, gesichert sei, dass alle in einem Gewerbegebiet allgemein zulässigen Nutzungen möglich seien. Der Plan Nr. A 24 I. III erkläre sämtliche Anlagen der Abstandsklassen I –VII nach dem Abstandserlass vom 6.6.2007 für unzulässig. Der Plan Nr. 56 "Landstraße" erkläre nur Anlagen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 BauNVO für zulässig, die "dem Gartenbaubetrieb" dienten. Der Bebauungsplan Nr. 43 I. enthalte zwar keine Beschränkungen für Gewerbebetriebe. Er befinde sich aber nur knapp 300 m ost-nordöstlich des FFH-Gebiets J. . Die Zulassung stark schallemittierender Betriebe könne dort aus Gründen des Naturschutzes nach § 34 Abs. 8 BNatSchG scheitern. Die ursprünglichen Abwägungsmängel des Plans seien im ergänzenden Verfahren nicht geheilt worden. Ein weiterer Abwägungsmangel ergebe sich daraus, dass die erheblichen Änderungen der Sachlage, nämlich die Entstehung eine potentiellen Habitats durch Aufschüttungen und Verbuschung im Plangebiet sowie das zwischenzeitlich dokumentierte Vorkommen des Bibers im Q. -X. bei der Beschlussfassung im ergänzenden Verfahren nicht berücksichtigt worden seien. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan L. Nr. 14 "Ortseingang" in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 23.6.2021 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie tritt dem Antragsvorbringen entgegen und macht im Wesentlichen geltend: Der Plan sei nicht verfahrensfehlerhaft. Im Rahmen der Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB sei es ausreichend gewesen, den Umweltbericht, die Artenschutzprüfung, die FFH-Verträglichkeitsstudie, den landschaftspflegerischen Begleitplan, den Nachweis zu § 51a LWG NRW, die gutachtliche Stellungnahme zur Geräuschemissionskontingentierung und die weiteren ausgelegten Gutachten auszulegen. Die Bekanntmachung der Arten der verfügbaren Umweltinformationen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sei nicht zu beanstanden. Der Bebauungsplan sei fehlerfrei ausgefertigt worden. Entgegen der Meinung der Antragsteller handele es sich bei der Unterschrift um eine ordnungsgemäße eigenhändige Unterschrift und nicht lediglich um eine Paraphe. Soweit die Antragsteller Rügen in Bezug auf die zusammenfassende Erklärung erhöben, sei dies für die Wirksamkeit des Plans unerheblich. Die Begründung und der Umweltbericht des Plans seien entgegen der Meinung der Antragsteller nicht fehlerhaft. Ebenso wenig seien Mängel des Abwägungsvorgangs festzustellen. Im Rahmen der Ermittlung der Auswirkungen des Planvorhabens sei es zulässig gewesen, die Ermittlungen auf ein konkretes Vorhaben der Firma F. zu beschränken. Die Antragsgegnerin sei auch nicht verpflichtet gewesen, mit Blick auf das zugrunde gelegte Vorhaben einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan anstelle eines Angebotsbebauungsplans aufzustellen. Die Ermittlung von Reduktionspotenzialen im Hinblick auf die Schallbelastung sei entgegen der Meinung der Antragsteller nicht erforderlich gewesen. Des Weiteren seien die möglichen planbedingten Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets J. hinreichend ermittelt und bewertet worden. Dies gelte auch für die Berücksichtigung von Beeinträchtigungen des Schutzgebiets durch abfließendes Oberflächenwasser im Falle eines extremen Hochwassers. Insoweit sei es ausreichend, die Auswirkungen eines sogenannten 100-jährigen Hochwassers in Rechnung zu stellen, wie dies hier geschehen sei. Ferner sei keine unzulässige Beeinträchtigung des Naturschutzgebiets Q. - X. zugelassen worden. Des Weiteren seien auch nicht die Beeinträchtigungen der Landschaftsschutzgebiete "X1. Hof" sowie "S2. südlich A 44" und "C. K. L. mit S3. " unterschätzt worden. Ferner seien auch die Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds und die in diesem Zusammenhang erforderliche Kompensation zutreffend ermittelt worden. Auch in Bezug auf den Artenschutz sei die Sachverhaltsermittlung ausreichend gewesen. Fehl gehe des Weiteren der Vortrag der Antragsteller zur Niederschlagswasserversickerung. Ferner sei der im Bereich der Ortsdurchfahrt L. zu erwartende Verkehr hinreichend berücksichtigt worden. Planungsalternativen und Standortalternativen seien hinreichend erwogen worden. Auch im Übrigen sei die Abwägung nicht zu beanstanden. Insbesondere sei es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin der Erweiterung des Betriebsgeländes der Firma F. im Ausgangspunkt eine hohe Priorität zubillige, dies sei Ausdruck ihrer städtebaulichen Entwicklungsvorstellungen. Das gleiche gelte für die Abwägung im Hinblick auf die Ausweisung von Lärmgrenzwerten, die Berücksichtigung des FFH-Gebiets sowie im Hinblick auf den Verzicht auf eine Beschränkung der maximal zulässigen Gebäudehöhe auf 28 m. Der Plan sei auch materiell rechtmäßig. Der von den Antragstellern gesehene Bestimmtheitsmangel in Bezug auf die Richtungssektoren im Rahmen der Emissionskontingentierung sei nicht gegeben. Auf der grafischen Darstellung der Planurkunde sei der von den Antragstellern vermisste Bezugspunkt eindeutig markiert. Entgegen der Meinung der Antragsteller liege bei der Emissionskontingentierung kein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO vor. Insbesondere seien auch die Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7.12.2017 hinreichend beachtet. Entgegen der Meinung der Antragsteller sei auch die im Rahmen des ergänzenden Verfahrens vorgenommene externe Gliederung nicht zu beanstanden. Insbesondere seien die herangezogenen drei Gewerbegebiete nicht etwa als Ergänzungsgebiete ungeeignet. Jedenfalls reiche es aus, wenn ein Gebiet als Ergänzungsgebiet geeignet sei, das sei hier zumindest bei dem Gebiet des Bebauungsplans Nr. 43 "Gewerbefläche I. " der Fall. Des Weiteren liege kein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB vor, weil - wie die Antragsteller meinten - der Plan im Hinblick auf das Niederschlagswasserkonzept nicht umsetzbar sei. Schließlich sei das Abwägungsergebnis auch nicht fehlerhaft. Entgegen der Befürchtung der Antragsteller seien auch nicht etwa die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen unzureichend, um die Einwirkung des Hochregallagers auf das Landschaftsbild auszugleichen. Ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB liege nicht vor, da im Parallelverfahren eine Änderung des Flächennutzungsplans erfolge. Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 2.3.2021 besichtigt. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Terminsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Aufstellungsvorgänge und der Baugenehmigungsakten zum Grundstück der Antragsteller Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Der Antrag hat Erfolg. Gegenstand des Verfahrens ist der Plan in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 23.6.2021, der am 1.8.2021 bekannt gemacht worden ist. Diesen Plan haben die Antragsteller mit dem gestellten Antrag angegriffen. Dieser Antrag ist sachdienlich. Mit dem das ergänzende Verfahren abschließenden Satzungsbeschluss entsteht ein neuer Plan, der Gegenstand des Normenkontrollverfahrens sein kann. Damit entfällt das Rechtsschutzbedürfnis dafür, den ursprünglichen Bebauungsplan noch einer Überprüfung im Normenkontrollverfahren unterziehen zu können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.7.2017 - 4 BN 7.17 -, BauR 2017, 1677 = BRS 85 Nr. 197. A. Der Antrag ist zulässig. I. Die Antragsbefugnis der Antragsteller liegt vor. Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. Ein Antragsteller genügt seiner Darlegungspflicht nur, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Norm in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.1.2018- 4 BN 33.17 ‑, BRS 86 Nr. 192, m. w. N. Macht ein Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Im Weiteren können alle Interessen unbeachtet bleiben, die geringwertig oder nicht schutzwürdig oder für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29.11.2019 - 7 D 81/17.NE -, juris, m. w. N. Gemessen an diesen Grundsätzen sind die Antragsteller antragsbefugt. Die Antragsbefugnis ergibt sich im Hinblick auf die Berücksichtigung von Lärmschutzbelangen der Antragsteller als Plannachbarn, die hier nach Lage der Dinge im Rahmen der Abwägungsentscheidung geboten war. Die Antragsteller sind Eigentümer eines Grundstücks im Außenbereich, für das eine - von der Antragsgegnerin erteilte - bestandskräftige baurechtliche Zulassung einer Wohnnutzung im Außenbereich im Zusammenhang mit einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbs-Betriebsführung (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) vorliegt. Danach waren die Belange des Lärmschutzes eines entsprechenden Bewohners im Außenbereich im Rahmen einer landwirtschaftlichen Wohnnutzung zugrunde zu legen. Dementsprechend hat die Antragsgegnerin auf der Grundlage des Emissionskontingentierungsgutachtens vom 14.4.2016 und der Planbegründung (vgl. Seite 58) in ihre Abwägung eingestellt, dass ein Emissionskontingent von bis zu 42 dB(A) während der Nachtzeit in Bezug auf das Grundstück der Antragsteller ausgeschöpft werden kann. II. Der Normenkontrollantrag ist fristgerecht gestellt worden. Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 1.4.2018. Der Antrag auf Normenkontrolle ging am 1.4.2019 bei Gericht ein. Die Jahresfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO war zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen (vgl. § 56 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB). III. Den Antragstellern fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag. Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt bei bestehender Antragsbefugnis regelmäßig vor. Dieses Erfordernis soll nur verhindern, dass Gerichte in eine Normprüfung eintreten, deren Ergebnis für den jeweiligen Antragsteller wertlos ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.1.2019 - 4 BN 15.18 -, juris, m. w. N. Dafür bestehen hier keine Anhaltspunkte. Es käme vielmehr im Falle eines erfolgreichen Antrags in Betracht, dass die Planung etwa hinsichtlich der Lärmkontingentierung oder des Konzepts zur Niederschlagswasserbeseitigung geändert wird und sich dadurch die geltend gemachten Beeinträchtigungen des Grundstücks der Antragsteller reduzieren. B. Der Antrag ist auch in der Sache begründet. Die auf § 1 Abs. 4 BauNVO gestützte Emissionskontingentierung ist auch in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 23.6.2021 fehlerhaft (I.). Das führt insgesamt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans (II.). I. Die auf § 1 Abs. 4 BauNVO gestützte Regelung über die Emissionskontingentierung ist nach den einschlägigen Grundsätzen (dazu 1.) hinsichtlich der ursprünglichen internen Gliederung fehlerhaft (dazu 2.) und leidet auch in der Fassung, die sie im ergänzenden Verfahren durch eine zusätzliche externe Gliederung erhalten hat, an einem durchgreifenden Mangel (dazu 3.). 1. Nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO können für die in den §§ 4-9 BauNVO bezeichneten Baugebiete im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet nach der Art der Betriebe und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern. Emissionskontingente nach der DIN 45691 sind geeignet, das Emissionsverhalten als Eigenschaft von Betrieben und Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO zu kennzeichnen. Die Emissionskontingente sind der Sache nach mit den immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln identisch, die das Emissionsverhalten von Betrieben und Anlagen als deren Eigenschaft erfassen. In Nr. 3.7 der DIN 45691 ist festgehalten, dass für das Emissionskontingent bisher die Bezeichnung immissionswirksamer flächenbezogener Schalleistungspegel gebräuchlich war. Dem Tatbestandsmerkmal des Gliederns im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO wird nur Rechnung getragen, wenn das Baugebiet in einzelne Teilgebiete mit verschieden hohen Emissionskontingenten zerlegt wird. Die Vorschrift ermöglicht eine räumliche Zuteilung von Emissionsrechten, nicht aber deren das gesamte Baugebiet erfassende Beschränkung. Die Voraussetzung für eine baugebietsübergreifende Gliederung gemäß § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO, dass neben dem emissionskontingentierten Gewerbegebiet noch (mindestens) ein Gewerbegebiet als Ergänzungsgebiet vorhanden ist, in welchem keine Emissionsbeschränkungen gelten, gilt entsprechend für die interne Gliederung nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO. Macht eine Gemeinde nur von dieser Norm Gebrauch und verzichtet auf eine baugebietsübergreifende Gliederung, muss gewährleistet bleiben, dass vom Typ her nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe aller Art im Gewerbegebiet ihren Standort finden können. Das bedeutet, dass es in einem nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO intern gegliederten Baugebiet ein Teilgebiet ohne Emissionsbeschränkung oder, was auf dasselbe hinausläuft, ein Teilgebiet geben muss, das mit Emissionskontingenten belegt ist, die jeden nach § 8 BauNVO zulässigen Betrieb ermöglichen. Geschuldet ist dies dem Umstand, dass auch bei Anwendung des § 1 Abs. 4 BauNVO die allgemeine Zweckbestimmung der Baugebiete zu wahren ist. Will eine Gemeinde eine oder mehrere Arten von Nutzungen aus dem gesamten Baugebiet ausschließen, steht ihr nur der Weg über § 1 Abs. 5 BauNVO zur Verfügung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7.12.2017 - 4 CN 7.16 -, BRS 85 Nr. 51 = BauR 2018, 623. 2. Es fehlte an einer hinreichenden Rechtsgrundlage, soweit in der ursprünglichen Fassung des Plans eine interne Gliederung unter Berufung auf § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO vorgenommen worden ist. Zwar waren unterschiedliche Kontingente für vier Teilgebiete festgesetzt, worauf die Antragsgegnerin zutreffend verweist. Dabei handelt es sich aber schon deshalb nicht um eine zureichende Gliederung, weil die Anforderung aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7.12.2017 nicht gewahrt ist, dass ein Teilgebiet für Gewerbebetriebe ohne Beschränkungen in Bezug auf die für Gewerbebetriebe typischen Emissionen festgesetzt sein muss. Die Antragsgegnerin versucht erfolglos, die Zulässigkeit unter dem Aspekt der allgemeinen Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets nach Maßgabe des Urteils des BVerwG vom 7.12.2017 damit zu begründen, dass im Sinne der älteren Rechtsprechung des 2. Senats, vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.6.2016 - 2 D 56/14.NE -, juris. ein anderer Sachverhalt vorliegt. Auf die dort thematisierte Frage, ob realistischerweise die Ansiedlung eines anderen Betriebs zu erwarten ist, kommt es in diesem Zusammenhang nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht an. 3. Soweit in der Fassung der Planergänzung vom 23.6.2021 nach dem Planungswillen der Antragsgegnerin eine externe Gliederung unter Hinweis auf § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO vorgenommen worden ist, ist dadurch der aufgezeigte Mangel im Rahmen des ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB nicht geheilt worden. Die Wirksamkeit einer gebietsübergreifenden Gliederung nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO hängt zusätzlich davon ab, dass ihr auch ein darauf gerichteter planerischer Wille der Gemeinde zugrunde liegt. Es gehört zu einer geordneten Städtebaupolitik, dass sich die Gemeinde darüber klar wird, ob und welche geeigneten Baugebiete nicht nur im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses, sondern auch zukünftig die Funktion von Ergänzungsgebieten übernehmen sollen. Der Plangeber muss in geeigneter Weise im Bebauungsplan selbst oder seiner Begründung dokumentieren, dass und wie er von der Ermächtigung des § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO Gebrauch gemacht hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7.12.2017 - 4 CN 7/16 -, BRS 85 Nr. 51 = BauR 2018, 623. Hier ergibt sich zwar aus der Planbegründung (vgl. Seite 3f. und Seite 24) ein planerischer Wille der Antragsgegnerin, eine externe Gliederung vorzunehmen; dem liegt indes eine fehlerhafte Abwägung zugrunde. Der planerische Wille der Antragsgegnerin zielt auf eine Gliederung der Plangebiete im Bereich der Antragsgegnerin, nach der drei bezeichnete Gebiete ohne Emissionskontingentierungen Gewerbebetriebe jeder Art im Sinne der genannten Vorgaben zulassen sollen. Dies ist dahin zu verstehen, dass der Zwecksetzung von Gewerbegebieten nach § 8 Abs. 1 BauNVO durch diese drei Gebiete kumulativ und nicht etwa - wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung des Senats hat vortragen lassen - alternativ Rechnung getragen werden soll. Dies ergibt sich aus der für die Ermittlung des planerischen Willens hier mangels anderer Anhaltspunkte maßgeblichen Planbegründung. Nach deren Inhalt (vgl. Seite 24) erfolgt eine externe Gliederung nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO, um in Umsetzung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 7.12.2017 den Gebietscharakter zu wahren, dem folgt der Satz "Hierfür werden zusätzlich folgende Ergänzungsgebiete benannt, in denen keine Emissionsbeschränkungen festgesetzt sind:" Daran schließt die Liste der drei vorgenannten Gebiete an. Danach liegt hier ein durchgreifender Abwägungsmangel vor, weil zwei der genannten Gebiete nicht als Ergänzungsgebiete geeignet sind. Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot umfasst als Verfahrensnorm das Gebot zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB), inhaltlich stellt es Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.8.2019 - 7 D 5/18.NE -, BRS 87 Nr. 10 = BauR 2019, 221, m. w. N. Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Setzt eine Gemeinde in einem Bebauungsplan nach § 1 Abs. 4 BauNVO Emissionskontingente fest und betätigt sie ihren Planungswillen dahin, eine externe Gliederung unter Bezugnahme auf Ergänzungsgebiete vorzunehmen, die außerhalb des Plangebiets in ihrem Zuständigkeitsbereich liegen, ist es für die Abwägung von Bedeutung, ob die in den Blick genommenen Ergänzungsgebiete geeignet sind, Gewerbebetriebe aller Art ohne Emissionsbeschränkung aufzunehmen. Der Antragsgegnerin ist die danach gebotene Ermittlung bzw. Bewertung der maßgeblichen Belange misslungen, weil zwei der in Bezug genommenen Ergänzungsgebiete die Anforderungen eines Ergänzungsgebiets im Rahmen einer externen Gliederung nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7.12.2017 nicht erfüllen. Das größte der drei angesprochenen Bebauungsplangebiete im Gebiet der Gemeinde, in denen Gewerbebetriebe ohne Beschränkung zulässig sein sollen, das Gebiet des Plans Nr. A 24 I. III, ist in maßgeblicher Weise durch eine anderweitige Regelung nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO für Gewerbebetriebe beschränkt. Dieser Bebauungsplan enthält eine auf § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gestützte Regelung, nach der Betriebe der Abstandsklassen I-VII gemäß dem Abstandserlass NRW vom 6.6.2007 (Ministerialblatt NRW 2007, Seite 659), d. h. sämtliche dort genannte Betriebstypen, nicht zulässig sind. Diese Beschränkung führt dazu, dass auch solche Gewerbebetriebe, die nicht erheblich belästigend sind (und mithin nicht generell in das Industriegebiet gehören, § 9 BauNVO), dort gerade nicht zulässig sind. Dies betrifft etwa Betriebe der Klasse VII im Sinne der Abstandsliste wie z. B. Kantinendienste und Catering-Betriebe (204), Schlossereien (205), Tischlereien (208) oder Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten (220). Die Festsetzung betreffend die Abstandsklassen bezieht sich nach dem Verständnis des Senats dabei auch auf den als GE 1 bezeichneten Teil des Gewerbegebietes, der nur im Hinblick auf die unter Nr. 3 getroffene Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO besonders gekennzeichnet ist. Die Regelung nach Nr. 1.2 des Plans, wonach ausnahmsweise Betriebe der Klassen I bis VII zugelassen werden können, wenn der Nachweis erbracht wird, dass durch besondere Maßnahmen die Emissionen so begrenzt werden, dass in den benachbarten schutzwürdigen Gebieten schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Sie belastet von vornherein die sonstigen Gewerbebetriebe mit zusätzlichen Anforderungen zur Emissionsbegrenzung und wirft im Übrigen auch Fragen nach der Bestimmtheit der Regelung auf. Des Weiteren ist auch der weitere Plan Nr. 56 "Landstraße" nicht als Gebiet zu werten, das für eine externe Gliederung als Ergänzungsgebiet zur Aufnahme von Gewerbe ohne Emissionskontingentierung geeignet wäre. Die Antragsteller weisen zutreffend darauf hin, dass die zugehörige textliche Festsetzung Gewerbetriebe nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 3 Nr. 1 BauNVO nur zulässt, wenn sie "dem Gartenbaubetrieb" dienen. Dabei mag dahinstehen, ob es sich nicht ohnehin um eine unwirksame Regelung handelt, die insgesamt zur Planunwirksamkeit führt. Soweit Beschränkungen für Gewerbebetriebe in dem dritten Plangebiet Nr. 43 "Gewerbefläche I. " nicht enthalten sind, kann dies eine hinreichende externe Gliederung nicht gewährleisten. Denn der Wille der Antragsgegnerin ist- wie aufgezeigt - darauf gerichtet, dass sämtliche drei Gebiete gemeinsam betrachtet dazu dienen sollen, eine hinreichende externe Gliederung zu gewährleisten. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob dort aus anderweitigen Gründen Gewerbebetriebe aller Art nach § 8 BauNVO, die nicht erheblich belästigend sind, ohne Emissionsbeschränkung ohnehin nicht zugelassen werden könnten, wie die Antragsteller unter Hinweis auf § 34 Abs. 8 BNatSchG geltend machen. Der aufgezeigte Mangel ist auch im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB als Mangel der Ermittlung bzw. Bewertung im Sinne von § 2 Abs. 3 BauGB beachtlich. Aus den aufgezeigten Gründen wurden Belange, die der Antragsgegnerin hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt bzw. bewertet. Der Mangel war auch offensichtlich. Offensichtlich ist ein Mangel, wenn er zur "äußeren" Seite des Abwägungsvorgangs derart gehört, dass er auf objektiv erfassbaren Sachumständen beruht. Fehler und Irrtümer, die sich etwa aus Akten, Protokollen oder aus der Entwurfs- oder Planbegründung ergeben, sind "offensichtlich". Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.8.1981 - 4 C 57.80 -, BauR 1981, 535 = BRS 38 Nr. 37 zu der entsprechenden Regelung des § 155b Abs. 2 BBauG 1979. Danach ist der Mangel offensichtlich, weil er sich ohne weiteres aus der dem Senat vorliegenden Planbegründung ergibt. Der Mangel war schließlich auch auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung ohne den Mangel anders ausgefallen wäre. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.1.2016 - 4 B 21.15 -, BRS 84 Nr. 11. Dies ist hier gegeben. Es zeichnet sich anhand der Planunterlagen schon mit Blick auf die genannten Ausführungen in der Planbegründung die Möglichkeit ab, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann. Es kommt in Betracht, dass die Planung hinsichtlich der Bewältigung des Lärmimmissionskonflikts anders gestaltet worden wäre, wenn die Antragsgegnerin die Eignung der in Rede stehenden Ergänzungsgebiete zutreffend erwogen hätte. Dann hätte etwa die Möglichkeit bestanden, dass sie mit Blick auf die in Rede stehenden hohen rechtlichen Anforderungen an eine Emissionskontingentierung nach § 1 Abs. 4 BauNVO ein anderes Lärmschutzkonzept auf der Grundlage einer belastbaren Lärmimmissionsprognose mit begleitenden Lärmschutzmaßnahmen zugrunde gelegt hätte. II. Der aufgezeigte Mangel führt insgesamt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen führt nach den allgemeinen Grund-sätzen über die teilweise Nichtigkeit von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften (vgl. auch § 139 BGB) dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit eines Bebauungsplans, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und hinzukommt, dass die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.5.2015 - 4 CN 4.14 -, BRS 83 Nr. 8 = BauR 2015, 1620 = juris. Der Mangel der Abwägung im Rahmen der Gliederung des Gewerbegebiets nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 BauNVO erfasst die gesamte Regelung über die Lärmemissionskontingentierung. Dieser Mangel der Regelungen über die Lärmemissionskontingentierung führt insgesamt zur Unwirksamkeit der Gewerbegebietsfestsetzung. Nach dem im Planverfahren – insbesondere ausweislich der ergänzten Planbegründung – zum Ausdruck gekommenen Willen der Antragsgegnerin kann nicht angenommen werden, dass sie im Zweifel auch einen Plan eingeschränkten Inhalts mit einem Gewerbegebiet ohne Festsetzung von Lärmemissionskontingenten beschlossen hätte; denn diese Kontingentierung war für die Bewältigung der planbedingten Lärmimmissionskonflikte - nach dem Abschnitt 5.5. der Planbegründung - von maßgeblicher Bedeutung. Danach kann schließlich auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Plan ohne die mangelhafte Gewerbegebietsfestsetzung mit den restlichen Regelungen beschlossen worden wäre; diese Regelungen könnten hier für sich genommen keine den Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gerecht werdende sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2, § 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.