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Beschluss

1 B 884/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:1112.1B884.21.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 22.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 22.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Dem mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 256/21 gegen die Versetzung des Klägers in den Ruhestand wiederherzustellen, kann auch in Ansehung der von dem Rechtsmittelführer fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat bei der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO), nicht entsprochen werden. I. Zur Begründung der ablehnenden Entscheidung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die in dem Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2021 erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung der auf Versetzung in den Engagierten Ruhestand gerichteten Verfügung vom 10. Dezember 2020 sei formell nicht zu beanstanden. Die Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung entspreche (noch) den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Sie weise insbesondere den erforderlichen Einzelfallbezug auf. Die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus. Das Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin überwiege das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Nach summarischer Prüfung werde die Klage des Antragstellers gegen die Versetzung in den Ruhestand schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Zurruhesetzung auf seinen Antrag hin erfolgt sei und ihn daher nicht in seinen Rechten verletzen könne. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, den schriftlichen Antrag auf Versetzung in den Engagierten Ruhestand zum 31. Januar 2021 wirksam zurückgenommen zu haben. Eine Rücknahme des Antrages habe nur bis zum Zeitpunkt der Zustellung der Zurruhesetzungsverfügung, hier am 15. Dezember 2020, erfolgen können. Auf die formelle oder materielle Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzungsverfügung komme es insofern nicht an. Ebenso wenig komme es darauf an, dass die der Zurruhesetzungsverfügung als dem maßgeblichen Verwaltungsakt beigefügte Urkunde eine unrichtige Jahreszahl ausgewiesen habe. Es handele sich dabei um eine offenbare Unrichtigkeit, die gemäß § 42 Satz 1 VwVfG jederzeit mit lediglich klarstellender Wirkung berichtigt werden könne. Unabhängig von der Frage, ob der in Schriftform gestellte Antrag auch nur in gleicher Form zurückgenommen werden könne, habe der Antragsteller nicht schlüssig vorgetragen, dass er seinen Antrag bereits vor dem Zeitpunkt der Zustellung der Zurruhesetzungsverfügung mündlich eindeutig und endgültig zurückgenommen habe. Die erstmals im Widerspruch vom 13. Januar 2021 erfolgte eindeutige und unbedingte Rücknahme sei verspätet. Der Antragsgegnerin sei es nicht verwehrt, sich hierauf zu berufen. Dass die Zurruhesetzungsverfügung sieben Wochen vor dem Zeitpunkt der Zurruhesetzung versendet worden sei, verstoße nicht gegen Treu und Glauben. Die mit einer zügigen Bearbeitung verbundene potentielle „Verkürzung“ des Zeitraums, in dem der Antrag zurückgenommen werden könne, sei in aller Regel kein Gesichtspunkt, der dem generell anzunehmenden Interesse sowohl des Dienstherrn als auch des Beamten an einer möglichst zeitnahen Herstellung von Rechtsklarheit gleichgewichtig entgegengehalten werden könne. Der Streitfall weise auch keine Besonderheiten auf, die unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Rechtsausübung (Rechtsgedanke des § 242 BGB) eine abweichende Betrachtung gebiete. Für den Eindruck des Antragstellers, er sei von der Antragsgegnerin „gelinkt“ worden, bestehe keine hinreichende tatsächliche Grundlage. In einer an den Antragsteller adressierten E‑Mail der Frau X. vom 1. Dezember 2020 habe diese erklärt, das noch fehlende Träger-Gesetz (zum Engagierten Ruhestand) solle zeitnah im Bundesrat beschlossen werden. Die Zurruhesetzungsurkunde müsse bis zum 30. Januar 2021 beim Beamten sein. Daran werde intensiv bei CSS – den Civil Servants Services – gearbeitet. Hieraus werde zunächst deutlich, dass der Antragsteller bereits nicht habe sicher sein dürfen, dass seine Unentschiedenheit der nach der internen Organisation der Deutschen Telekom AG zuständigen Stelle für die Zurruhesetzung überhaupt bekannt gewesen sei. Seine Gesprächspartnerin, Frau X. , gehöre dem zuständigen Betrieb – den CSS – offensichtlich nicht an. Der Antragsteller habe auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Abläufe, die zu einer Zustellung der Zurruhesetzungsverfügung unmittelbar vor dem vereinbarten Gesprächstermin geführt hätten, bewusst herbeigeführt worden wären. Schließlich werde auch nicht der Eindruck vermittelt, die Entscheidung werde mit Sicherheit noch längere Zeit auf sich warten lassen. Die Formulierung, daran werde „intensiv“ gearbeitet, impliziere eine hohe Priorität und damit auch die Möglichkeit einer zügigen Bearbeitung. Bei dieser Sachlage falle die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Angesichts der voraussichtlichen Erfolglosigkeit seiner Klage seien keine Interessen des Antragstellers an der Wiederherstellung deren aufschiebender Wirkung von solchem Gewicht erkennbar, dass sie gleichwohl ausnahmsweise dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides vorgehen würden. Das Interesse des Antragstellers sei hier vornehmlich finanzieller Art. Dieser private Belang müsse jedoch gegenüber dem öffentlichen Vollziehungsinteresse zurücktreten, für das im vorliegenden Fall neben der Rechtssicherheit auch die besonderen Schwierigkeiten einer – angesichts der voraussichtlichen Aussichtslosigkeit der Klage nur vorübergehenden – amtsangemessenen Beschäftigung des Antragstellers streite. Eine Zahlung voller Bezüge bei gleichzeitiger Beschäftigungslosigkeit des Antragstellers widerspreche grundlegenden Prinzipien des Beamtenrechts. II. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch. 1. Das gilt zunächst für den Einwand des Antragstellers, die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2021 genüge nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Antragsteller rügt insoweit, die Begründung verhalte sich entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts gerade nicht zur Abwägung der verschiedenen Interessen. Die Interessen des Antragstellers seien der Antragsgegnerin aus den im November 2020 geführten Gesprächen und der E-Mail-Korrespondenz bekannt gewesen. Vor dem Hintergrund, dass für den 15. bzw. 17. Dezember 2020 ein abschließendes Gespräch zum Engagierten Ruhestand geplant gewesen sei, habe der Antragsteller darauf vertrauen können, dass nur „vorgearbeitet“ werde und ihm nicht schon vor dem Gespräch eine Zurruhesetzungsurkunde zugehe. Diese Interessenlage des Antragstellers, in dem Gespräch am 17. Dezember das Thema der Zustimmung zum Eintritt in den „Vorruhestand“ abschließend zu klären, werde im Rahmen der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht berücksichtigt. Dies stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung entspreche den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, nicht durchgreifend in Frage. Das Erfordernis einer schriftlichen Begründung soll – neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts – vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzugs besonders sorgfältig zu prüfen. Gleichwohl dürfen die Anforderungen an den Inhalt einer solchen Begründung nicht überspannt werden. Diese muss lediglich einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Die Behörde darf sich insoweit – in aller Regel – nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken. Demgegenüber verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also auch inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 8. März 2018– 1 B 770/17 –, juris, Rn. 3 sowie Beschluss vom 8. November 2011 – 1 B 829/11 –, juris, Rn. 9, m. w. N. Der Antragsteller hat auch mit seiner Beschwerde nicht dargetan, dass die Begründung diesen formellen Anforderungen nicht genügt. Er bemängelt mit dem Hinweis, seine Interessen seien nicht zureichend berücksichtigt worden, (nur) die inhaltliche Richtigkeit der Begründung. 2. Das Beschwerdevorbringen zieht auch die Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Zweifel, die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO falle zulasten des Antragstellers aus, weil sich die Zurruhesetzungsverfügung im Rahmen einer summarischen Prüfung als rechtmäßig erweise und darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung bestehe. a) Der Antragsteller macht ohne Erfolg geltend, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, die Zurruhesetzung habe dem erklärten Willen des Antragstellers entsprochen. Allen Beteiligten sei klar gewesen, dass der Antragsteller seinen Willen, ob er der Versetzung in den Engagierten Ruhestand zustimmt, abschließend erst in dem auf den 15. bzw. den 17. Dezember 2020 angesetzten Gespräch äußern werde. Der Antragsteller habe nach der E-Mail-Korrespondenz davon ausgehen müssen, dass er in dem Gespräch am 17. Dezember 2020 noch die Möglichkeit haben würde, den nur mit Zustimmung möglichen Engagierten Ruhestand abzulehnen und damit den ursprünglich gestellten Antrag zurückzunehmen. Mit diesem Beschwerdevorbringen stellt der Antragsteller weder die Annahme des Verwaltungsgerichts, er habe einen Antrag auf Versetzung in den Engagierten Ruhestand gestellt (hierzu unter (1)), durchgreifend in Frage, noch die Annahme, er habe diesen Antrag bis zum maßgeblichen Zeitpunkt Zustellung der Zurruhesetzungsverfügung am 15. Dezember 2020 nicht zurückgenommen (hierzu unter (2)), (1) Dass der Antragsteller einen Antrag auf Versetzung in den Engagierten Ruhestand gemäß § 4 Abs. 1 BEDBPStruktG zum Ablauf des 31. Januar 2021 gestellt hat, ist mit dem in den Verwaltungsvorgängen befindlichen, von ihm unterzeichneten Formblattantrag vom 3. September 2020 eindeutig belegt. (2) Entgegen der Ansicht des Antragstellers lässt sich auch seinem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen, dass er diesen Antrag bis zur Zustellung der Zurruhesetzungsverfügung am 15. Dezember 2020 zurückgenommen hat. Unabhängig von der Frage, ob eine Rücknahme des schriftlichen Antrags auf Versetzung in den Engagierten Ruhestand nur schriftlich erfolgen könnte, vgl. bejahend VG Aachen, Urteil vom 30. Januar 2017 – 1 K 2352/15 –, juris, Rn. 24; verneinend OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 16. Dezember 1998 – 2 M 132/98 –, juris, Rn. 23 zur Rücknahme eines Antrags auf Entlassung; Hebeler, in: Battis, BBG, 5. Aufl. 2017, § 33, Rn. 3; Sauerland, in: Brinktrine/Schollendorf, BeckOK Beamtenrecht, § 33 BBG, Rn. 18; Brockhaus, in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht – Kommentar, § 27, 4.2, Rn. 48, lässt sich auch unter Berücksichtigung der von dem Antragsteller vorgelegten E-Mail-Korrespondenz nicht erkennen, dass der Antragsteller seinen Antrag ausdrücklich oder auch nur konkludent zurückgenommen hat. Die mit der Beschwerde als Anlage 7 vorgelegte E-Mail von Frau X. vom 5. November 2011, in der ein – vom Antragsteller zugesagtes – Telefonat „zum Stand eR“ vereinbart wird, verdeutlicht gerade, dass der Antragsteller seinen Antrag bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht zurückgenommen hatte, sondern sich die – einen solchen Antrag zwingend voraussetzende – Möglichkeit einer Versetzung in den Engagierten Ruhestand ausdrücklich offenhalten wollte. Bestätigt wird dies durch den Satz „Falls Sie den eR ablehnen, werden wir das Coaching wieder zur beruflichen Weiterbeschäftigung aufnehmen bzw. Ihr Arbeitgeber an einer Zuweisungsmöglichkeit intensiv arbeiten“. Davon, dass der Antrag noch nicht zurückgenommen wurde, geht im Übrigen auch der Antragsteller aus, der mit der Beschwerde ausdrücklich vorträgt, er habe davon ausgehen müssen, dass er noch in dem Gespräch vom 17. Dezember 2020 die Möglichkeit gehabt habe, „den ursprünglich einmal gestellten Antrag zurückzunehmen“. bb) Auch der Ansicht der Antragstellers, er habe den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand mit Schriftsatz vom 13. Januar 2021 rechtzeitig zurückgenommen, kann nicht gefolgt werden. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beamte einen Antrag auf Versetzung in den Engagierten Ruhestand nur bis zum Zeitpunkt der Zustellung der Zurruhesetzungsverfügung zurücknehmen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 1996– 2 B 98/96 –, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2019 – 1 A 603/17 –, juris, Rn. 10. Die Zurruhesetzungsverfügung vom 10. Dezember 2020 wurde jedoch am 15. Dezember 2020 zugestellt. Auf den späteren Zeitpunkt der Zustellung der zugehörigen – korrigierten – Urkunde kommt es ebenso wenig an wie darauf, dass die zunächst beigefügte Urkunde das fehlerhafte Datum 10. Dezember „2021“ trägt. Die anders als die Ernennungsurkunde, vgl. § 10 Abs. 2 BBG, nur deklaratorische Urkunde ist ungeachtet dessen, ob es sich bei diesem Fehler um eine offenbare Unrichtigkeit handelt, für die hier maßgebliche Wirksamkeit der Zurruhesetzungsverfügung unbeachtlich. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2011 – 1 A 1720/09 –, juris, Rn. 37 zur Entlassungsurkunde bei antragsgemäßer Entlassung eines Soldaten; vgl. auch Hebeler, in: Battis, BBG, § 59, Rn. 3. cc) Auch die weitere Rüge des Antragstellers, der Antragsgegnerin sei es jedenfalls nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwehrt, sich darauf zu berufen, dass der Antrag nicht rechtzeitig zurückgenommen wurde, hat keinen Erfolg. Der Antragsteller macht insoweit geltend, die Übersendung der Zurruhesetzungsurkunde sieben Wochen vor dem Zeitpunkt der Zurruhesetzung verstoße gegen Treu und Glauben. Der Antragsteller habe darauf vertrauen können und dürfen, dass ihm erst nach dem geplanten Gespräch über den Eintritt in den Engagierten Ruhestand am 17. Dezember 2020 je nach seiner Antwort eine Zurruhesetzungsverfügung zugestellt werde oder nicht. Auch in diesem Fall sei noch ausreichend Vorlauf zum Zurruhesetzungstermin gewesen, so dass ohne weiteres hätte abgewartet werden können. Die Antragsgegnerin sei hierzu auch verpflichtet gewesen. Bei dem Antragsteller sei unter Verstoß gegen Treu und Glauben der Eindruck erweckt worden, dass der Engagierte Ruhestand in dem Gespräch am 17. Dezember 2020 noch abgelehnt werden könne. Dies ergebe sich aus der vorgelegten E-Mail-Korrespondenz. Mit E-Mail vom 5. November 2020 von Frau X. werde auf eine zeitnahe Klärung gedrängt, die der Antragsteller noch am selben Tag beantwortet habe, wobei ein konkreter Gesprächstermin am 17. Dezember 2020 angeboten worden sei. Gegenstand des Telefonats sollte „Stand eR“ sein. Daraus habe der Antragsteller herleiten können, dass eine förmliche Erklärung seinerseits noch zumindest bis zu dem Gesprächstermin am 17. Dezember 2020 Zeit gehabt hätte. Die Zustellung der Zurruhesetzungsurkunde bereits vor diesem Termin stelle sich insoweit entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts als unzulässige Rechtsausübung dar. Diese Argumentation des Antragstellers greift nicht durch. Die Übersendung der Zurruhesetzungsverfügung (bereits) knapp sieben Wochen vor dem Zeitpunkt der Zurruhesetzung stellt sich bei summarischer Prüfung – auch unter den hier gegebenen Umständen – nicht als fürsorgepflichtwidrig dar, so dass nicht entschieden werden muss, ob und ggf. unter welchen weiteren Voraussetzungen sich eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (ausnahmsweise) schon im Rahmen des Primärrechtsschutzes auswirken, nämlich einen unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Rechtsausübung anzunehmenden Verstoß gegen Treu und Glauben (Rechtsgedanke des § 242 BGB) begründen kann. Der Antragsteller stellt selbst nicht in Frage, dass eine bereits zu einem so frühen Zeitpunkt erfolgte Übersendung der Zurruhesetzungsverfügung in der Regel nicht treuwidrig ist. Vgl. zur Übersendung einer Zurruhesetzungsver-fügung sechs Wochen vor dem Zeitpunkt der Zurruhesetzung OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2019 – 1 A 603/17 –, juris, Rn. 13. Der vorliegende Einzelfall weist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keine Besonderheiten auf, die eine abweichende Betrachtung gebieten würden. Die Beklagte war insbesondere nicht deswegen nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, mit der Bekanntgabe der Zurruhesetzungverfügung noch zuzuwarten, weil der Antragsteller mittlerweile – unstreitig – Zweifel daran hegte, ob er an seinem Antrag festhalten solle. Die für die Zurruhesetzung zuständige Stelle– CSS/Civil Servant Matters – war nach den vorliegenden Erkenntnissen weder über diese Zweifel noch über die deshalb geplanten Gespräche informiert. Die insoweit in Bezug genommene E-Mail-Korrespondenz wurde mit einer Frau X. geführt, die– soweit ersichtlich – nicht dieser Stelle angehört. Der E-Mail vom 1. Dezember 2020 konnte der Antragsteller auch ohne weiteres entnehmen, dass nicht Frau X. , sondern die CSS für die Zurruhesetzung zuständig waren. Frau X. hat den Antragsteller hier darüber informiert, dass bei CSS intensiv an der Zurruhesetzungsurkunde vorgearbeitet werde. Trotz der Kenntnis, dass an seiner Zurruhesetzung bereits intensiv gearbeitet wird, hat sich der Antragsteller, der als Beamter der Besoldungsgruppe A 9 BBesO zumindest hätte erkennen können, dass es einer ausdrücklichen Rücknahme seines Antrags bedurfte, um eine Zurruhesetzung sicher zu vermeiden, jedoch nicht an die zuständige Stelle gewandt, um seinen Antrag zurückzunehmen oder jedenfalls seine Zweifel, ob dieser aufrechterhalten werden soll, zu verbalisieren. Es bestehen nach alledem auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller bewusst getäuscht wurde, um eine Zustellung der Zurruhesetzungsverfügung noch vor dem avisierten Gespräch zu ermöglichen. Es ist nicht ersichtlich, dass Frau X. , mit der er den Termin hierfür vereinbart hatte, über den genauen Zeitpunkt der Übersendung der Zurruhesetzungsverfügung informiert war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG sowie § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG von dem Jahresbetrag der Bezüge, die dem jeweiligen Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (hier: 11. Mai 2021) bekanntgemachten, für Beamtinnen der Postnachfolgeunternehmen geltenden Besoldungsrechts unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das innegehabte Amt im Kalenderjahr der Beschwerdeerhebung zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist wegen der im Eilverfahren nur begehrten vorläufigen Sicherung auf die Hälfte zu reduzieren. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts des innegehabten Amtes der Besoldungsgruppe A 9 und bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 8 für das maßgebliche Jahr 2021 auf 42.906,84 Euro. Monatlich anzusetzen waren insoweit noch durchgängig 3.575,57 Euro, weil die durch das BBVAnpÄndG 2021/2022 vom 9. Juli 2021, BGBl. I S. 2444, rückwirkende, ab dem 1. April 2021 geltende Besoldungserhöhung im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch nicht verlässlich erkennbar war. Die Hälfte der Jahressumme beträgt 21.453,42 Euro und fällt in die im Tenor festgesetzte Streitwertstufe. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.