Beschluss
7 D 231/21.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:1116.7D231.21NE.00
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Tenor
Der Bebauungsplan "N.------straße -West", 1. Änderung der Stadt M1. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Normenkontrollverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der Antragsteller i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 20.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan "N.------straße -West", 1. Änderung der Stadt M1. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Normenkontrollverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der Antragsteller i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 20.000 € festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Antragsteller wendet sich gegen einen Änderungsbebauungsplan, mit dem im Stadtzentrum der Antragsgegnerin ein Kerngebiet und Verkehrsflächen festgesetzt werden. Der Antragsteller ist u. a. Eigentümer des Grundstücks Gemarkung M1. -Stadt, Flur 14, Flurstück 242 mit der postalischen Bezeichnung N.------straße 18 in M1. . Das Flurstück ist mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaut. Das Grundstück liegt im Gebiet des angefochtenen Bebauungsplans. Das etwa 1 ha große Plangebiet liegt im Innenstadt- und Altstadtbereich und wird im Norden durch die Straße C. , im Osten durch die N.------straße , im Süden durch den Markt und teilweise die H.-----straße und im Westen durch die Straße C. und die H.-----straße begrenzt. Am nördlichen Rand des Plangebiets befindet sich derzeit eine geschotterte Stellplatzfläche. Ansonsten befinden sich im Plangebiet ein Marktplatz und weitere mehrgeschossige Gebäude mit gewerblichen Nutzungen im Erdgeschoss. Der ursprüngliche Bebauungsplan "N.------straße -West" aus dem Jahr 1997, dessen Plangebiet mit dem Gebiet des angegriffenen Bebauungsplans übereinstimmt, setzte im Wesentlichen ein Kerngebiet mit max. 2-3 Vollgeschossen fest. Der angegriffene Bebauungsplan setzt ein in vier Bereiche gegliedertes Kerngebiet mit jeweils unterschiedlichen Nutzungen nach § 16 BauNVO fest. Für den südlichen Bereich, in dem sich auch das Grundstück des Antragstellers befindet, setzt er maximal 2-3 Vollgeschosse, geschlossene Bauweise, eine Grundflächenzahl von 1 und eine Geschossflächenzahl von 3 sowie eine maximale Firsthöhe von 68 m über NHN fest. Für die beiden Bereiche im Westen und Nordwesten werden ebenfalls maximal 2-3 Vollgeschosse, eine Grundflächenzahl 1 und eine Geschossflächenzahl von 3 sowie maximale Höhen von 64 m bzw. 68 m über NHN festgesetzt. Im nördlichen Bereich des Plangebiets, das an das Grundstück des Antragstellers angrenzt, weist der Bebauungsplan vier Vollgeschosse, geschlossene Bauweise, eine Grundflächenzahl von 1 und eine Geschossflächenzahl von 4 sowie eine maximale Höhe von 68 m über NHN aus. Die textliche Festsetzung Nr. I zur Art der Nutzung im Kerngebiet lautet (Satz 1): Außer den im § 7 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO genannten Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter sind oberhalb des Erdgeschosses der Gebäude auch sonstige Wohnungen zulässig. Ferner wird im südlichen Bereich eine Verkehrsfläche mit der textlichen Bezeichnung "Markt" sowie umlaufend um das Plangebiet eine öffentliche Verkehrsfläche entlang bestehender Straßenzüge festgesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Festsetzungen wird auf die Planurkunde verwiesen. Das Aufstellungsverfahren verlief im Wesentlichen wie folgt: Die Antragsgegnerin beschloss am 17.12.2020 die Aufstellung des angegriffenen Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB. Der Planentwurf lag nach öffentlicher Bekanntmachung von Zeit und Ort der Offenlage zu Beginn des Jahres 2021 öffentlich aus. Am 6.5.2021 beschloss der Haupt- und Finanzausschuss die Bebauungsplanänderung als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 18.5.2021 öffentlich bekannt gemacht. Der Antragsteller hat am 19.5.2021 den Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die Kerngebietsfestsetzung sei unwirksam, weil sie in einem Umfang eine allgemeine Wohnnutzung für zulässig erkläre, der mit dem Zweck eines Kerngebiets nicht vereinbar sei. Der Bebauungsplan sei danach insgesamt unwirksam. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan "N.------straße -West", 1. Änderung der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin ist dem Antrag nicht entgegen getreten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten - auch zu dem Verfahren 7 B 917/21.NE gleichen Rubrums - und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge sowie der Planurkunde Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet über den Normenkontrollantrag nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch Beschluss, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Der Antrag hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist der Antragsteller als Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet, das von nutzungsbeschränkenden Festsetzungen betroffen ist, des Grundstücks Gemarkung M1. Stadt, Flur 14, Flurstück 242, antragsbefugt. Vgl. zur Antragsbefugnis von Grundeigentümern im Plangebiet: BVerwG, Urteil vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97, = BauR 1998, 740 = BRS 60 Nr. 44 = juris. Dem Antragsteller fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Dem steht nicht entgegen, dass ähnliche Festsetzungen in dem früheren Bebauungsplan "N.------straße -West" enthalten waren. Denn der angegriffene Änderungsbebauungsplan, der das Plangebiet überdeckt, führt zu einer städtebaulichen Verfestigung der früheren Festsetzungen, deren Wirksamkeit in diesem Zusammenhang zugunsten der Antragsgegnerin unterstellt werden kann. Der Antrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan leidet an einem durchgreifenden rechtlichen Mangel. Die Kerngebietsfestsetzung entbehrt einer Rechtsgrundlage. Insbesondere kann sie nicht auf § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. §§ 1, 7 BauNVO gestützt werden. Diese Regelungen stellen keine hinreichende Rechtsgrundlage für die hier getroffene Festsetzung eines Kerngebiets dar, in dem in sämtlichen Geschossen oberhalb des Erdgeschosses - d. h. im 2., 3. und in dem nördlichen Teilbereich des Kerngebiets auch im 4. Geschoss - allgemeines Wohnen ohne Einschränkungen zulässig ist. Nach § 7 Abs. 1 BauNVO dienen Kerngebiete vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur. Daraus ergibt sich, dass die genannten Nutzungen im Kerngebiet ein Übergewicht gegenüber anderweitigen Nutzungen haben müssen. Vgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 10.5.2019 - 7 A 1419/17 -, BauR 2019, 1563 = BRS 87 Nr. 55 = juris sowie vom 26.6.2014 - 7 D 68/12.NE -, BauR 2015, 79 = BRS 82 Nr. 86 = juris. An dem notwendigen Übergewicht der Handelsbetriebe bzw. zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, Verwaltung und Kultur fehlt es nach der in Rede stehenden Festsetzung. Der Bebauungsplan setzt für das Kerngebiet als Höchstgrenze drei bzw. vier Vollgeschosse fest. Somit ermöglicht diese Festsetzung in allen Obergeschossen eine allgemeine Wohnnutzung. Damit überwiegt hier nach der Planfestsetzung das zulässige Wohnen die Nutzung für Handelsbetriebe bzw. zentrale Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur. Die Regelung über zulässige Wohnnutzung oberhalb des Erdgeschosses kann auch nicht auf § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO gestützt werden. Danach sind im Kerngebiet sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans zulässig. Mit sonstigen Wohnungen sind solche ohne die Zweckbindung des § 7 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO gemeint. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 10.5.2019- 7 A 1419/17 -, BauR 2019, 1563 = BRS 87 Nr. 55 = juris und vom 26.6.2014 - 7 D 68/12.NE -, BauR 2015, 79 = BRS 82 Nr. 86 = juris. Die Vorschrift gestattet keine unbeschränkte Festsetzung von Wohnungen für einzelne oder sämtliche Kerngebiete. Erlaubt sind vielmehr nur solche Festsetzungen, bei denen die allgemeine Zweckbestimmung des § 7 Abs. 1 BauNVO gewahrt bleibt. Andernfalls würde die in § 1 Abs. 3 Satz 1 BauNVO normierte Pflicht des Normgebers verletzt, im Bebauungsplan nur ein in § 1 Abs. 2 BauNVO bezeichnetes und nach Maßgabe der §§ 2 ff. BauNVO näher ausgestaltetes Baugebiet festzusetzen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 10.5.2019 - 7 A 1419/17 -, BauR 2019, 1563 = BRS 87 Nr. 55 = juris und vom 26.6.2014 - 7 D 68/12.NE -, BauR 2015, 79 = BRS 82 Nr. 86 = juris. Die Festsetzung kann auch nicht auf § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO gestützt werden, wonach in Kerngebieten ausnahmsweise Wohnungen zugelassen werden können, die nicht unter § 7 Abs. 2 Nr. 6 und 7 BauNVO fallen. Diese Norm stellt keine selbstständige Grundlage für planerische Festsetzungen dar, sondern regelt, nach welchen Maßstäben die Baubehörden Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung zu beurteilen haben. Danach dürfen sonstige Wohnungen, die nicht im Plan für zulässig erklärt oder betriebsbezogen sind, nur ausnahmsweise zugelassen werden. Nichts anderes gilt, soweit man diese Bestimmung i. V. m. § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO für anwendbar hält. Danach kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Ausnahmen, die in den Baugebieten nach §§ 2-9 BauNVO vorgesehen sind, in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Denn aus den vorstehenden Gründen ist ein Verstoß gegen den Gebietscharakter und die allgemeine Zweckbestimmung des Kerngebiets gegeben. Schließlich sind auch die Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 Satz 1 BauNVO nicht erfüllt. Danach kann festgesetzt werden, dass oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist. Die in Rede stehende Festsetzung zu zulässigen Wohnnutzungen beschränkt die Zulässigkeit von Wohnungen nicht auf Teile des festgesetzten Kerngebiets und geht schon deshalb über den Anwendungsbereich des § 7 Abs. 4 Satz 1 BauNVO hinaus. Anderweitige Rechtsgrundlagen für die in Rede stehende Festsetzung sind nicht ersichtlich. Dieser Mangel der Rechtsgrundlage führt insgesamt zur Unwirksamkeit des Plans. Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen nur dann nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Plans, wenn die übrigen Regelungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.6.2014 - 7 D 68/12.NE -, BauR 2015, 79 = BRS 82 Nr. 86 = juris, m. w. N. Jedenfalls die letztgenannte Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Es kann nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass die Antragsgegnerin die übrigen Regelungen des Plans (Verkehrsflächenfestsetzungen im südlichen Bereich sowie im Randbereich des weiteren Plangebiets) ohne die unwirksame Kerngebietsfestsetzung getroffen hätte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2, § 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Streitwertfestsetzung ist unanfechtbar.