Beschluss
4 A 2960/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:1117.4A2960.20.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 9.9.2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 9.9.2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen weckt nicht die ausschließlich geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 17.7.2019, mit der dem Kläger die weitere selbständige Gewerbeausübung sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person nach § 35 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GewO untersagt wurde, sei rechtmäßig, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Der Einwand des Klägers, er sei wirtschaftlich leistungsfähig, wenn er seine gewerbliche Tätigkeit ausüben könne, weil die aufgetretenen Probleme nicht in seinem Verantwortungsbereich gelegen hätten, er die maßgeblichen Sachverhalte neu strukturiert und neue Berater involviert habe, so dass sich die gesamte Thematik vollständig lösen werde, steht der Annahme seiner gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit nicht entgegen. Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt. Dabei rechtfertigen Zahlungsrückstände gegenüber Sozialversicherungsträgern und Steuerbehörden die Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit, wenn sie sowohl nach ihrer absoluten Höhe als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; zudem ist die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insoweit von Bedeutung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2.2.1982 – 1 C 146.80 –, BVerwGE 65, 1 = juris, Rn. 13, und Beschluss vom 9.4.1997 ‒ 1 B 81.97 ‒, GewArch 1999, 72 = juris, Rn. 5, m. w. N. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet. Vgl. BVerwG, Urteile vom 15.4.2015 – 8 C 6.14 –, BVerwGE 152, 39 = juris, Rn. 14, und vom 2.2.1982 – 1 C 146.80 –, BVerwGE 65, 1 = juris, Rn. 15. Ein derartiges Sanierungskonzept liegt nach anerkannter Rechtsprechung etwa dann vor, wenn ein verbindlicher und von den Gläubigern akzeptierter Tilgungsplan existiert, dem konkrete Ratenzahlungen und insbesondere das Ende der Rückführung der (gesamten) Rückstände zu entnehmen sind, der Schuldner vereinbarten Ratenzahlungen nachkommt und währenddessen keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden (können). Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8.12.2011 ‒ 4 A 1115/10 ‒, GewArch 2012, 499 = juris, Rn. 52 f., Beschluss vom 25.8.2020 ‒ 4 A 2461/19 ‒, juris, Rn. 11 f., m. w. N. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchem Grund der Kläger nicht in der Lage war, seine öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten zu erfüllen. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit kein subjektiv vorwerfbares Verhalten voraussetzt, sondern lediglich an objektive Tatsachen anknüpft, die hinsichtlich der zukünftigen Tätigkeit des Gewerbetreibenden eine ungünstige Prognose rechtfertigen. Auf den Grund der Entstehung von Schulden und für die Unfähigkeit zur Erfüllung der Zahlungspflicht kommt es nicht an. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.12.2014 – 8 PKH 7.14 –, juris, Rn. 4, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 25.8.2020 ‒ 4 A 2461/19 ‒, juris, Rn. 13 f., m. w. N. In dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ordnungsverfügung, vgl. BVerwG, Urteil vom 15.4.2015 – 8 C 6.14 –, BVerwGE 152, 39 = juris, Rn. 15 f.; OVG NRW, Beschluss vom 14.3.2016 – 4 B 17/16 u. a. –, juris, Rn. 4 f., m. w. N., im Juli 2019 bestanden bei dem Finanzamt L. -P. über längere Zeiträume aufgelaufene Rückstände in Höhe von 38.715,26 Euro. Anhaltspunkte für eine zukünftige Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des Klägers waren nicht ersichtlich. Der Gesamtbetrag der Zahlungsrückstände hatte sich vielmehr seit der erstmaligen Anhörung zu einer möglichen Gewerbeuntersagung im Oktober 2018 um ca. 19.000,00 Euro erhöht. Die im Rahmen eines Telefonats mitgeteilte erfolgte Beratung durch die Schuldnerhilfe hat nach Angaben des Klägers keine Perspektiven aufgezeigt, die seinerzeit eine Verbesserung seiner wirtschaftlichen Lage erwarten ließen. Zudem ist nicht einmal vorgetragen, dass er konkrete Anstrengungen zur Begleichung der Steuerrückstände unternommen haben könnte. Desgleichen fehlt jeglicher Anhalt für einen verbindlichen und von dem Gläubiger akzeptierten Tilgungsplan. Ausgehend davon war die Annahme der Beklagten gerechtfertigt, dass der Kläger auch zukünftig nicht seinen öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten nachkommen werde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.