Beschluss
7 A 1038/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:1130.7A1038.20.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 123.200,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 123.200,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Dem beantragten Vorbescheid stehe der Bebauungsplan Nr. 66470/06 entgegen, der Einzelhandel zum Verkauf von Lebensmitteln im Hauptsortiment ausschließe. Durchgreifende Bedenken gegen die Wirksamkeit des Plans seien weder vorgetragen noch ersichtlich. 1. Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). a) Die Klägerin rügt einen Verstoß gegen das Abwägungsgebot, da die vorhandenen Nutzungen auf den Bestandsschutz gesetzt würden, ohne dass geprüft worden sei, ob ihnen mit Blick auf Art. 14 GG in gewissem Umfang Möglichkeiten zu einer weiteren Entwicklung auf der Grundlage des § 1 Abs. 10 BauNVO einzuräumen waren. Diese Rüge greift schon deshalb nicht durch, weil im Rahmen von § 9 Abs. 2a BauGB Regelungen nach § 1 Abs. 10 BauNVO nicht statthaft sind. Vgl. dazu OVG NRW Urteil vom 17.3.2021 - 7 A 4950/18 -, juris, m. w. N. Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen aber auch erwogen, ob eine räumlich begrenzte Sonderregelung des Bebauungsplans erforderlich war, die den in Rede stehenden Betrieben gewisse Entwicklungsmöglichkeiten einräumt, die über einen bloßen passiven Bestandsschutz hinausgehen. Vgl. zu solchen räumlich begrenzten Regelungen auf der Grundlage des § 9 Abs. 2a Satz 1 2. Halbsatz BauGB: OVG NRW, Urteil vom 17.3.2021 - 7 A 4950/18 -, juris, m. w. N. Die maßgeblichen Aspekte hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang ausweislich der Ausführungen auf Seite 8/9 des Urteils in Anknüpfung an die Planbegründung der Beklagten hinreichend in den Blick genommen. Es hat die Erforderlichkeit einer solchen räumlich begrenzten - im Rahmen der Planbegründung in den Blick genommenen (vgl. Seite 5 vorletzter Absatz der Planbegründung) - Sonderregelung verneint und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dies stünde der Zielsetzung des Plans entgegen, das Nahversorgungszentrum Sechzigstraße zu schützen und zu entwickeln, um das Einzelhandelskonzept und in Bezug genommene Ziele des Landesentwicklungsplans umzusetzen (vgl. Seite 9 und Seiten 14/15 des Urteilsabdrucks). Damit setzt sich die Zulassungsbegründung nicht hinreichend auseinander. b) Das Verwaltungsgericht hat nicht, wie die Klägerin meint, dem Einzelhandelskonzept der Beklagten in diesem Zusammenhang eine zu weitgehende Bindungswirkung beigemessen. Die Klägerin vermutet, der Rat der Beklagten habe sich bei Erlass des Bebauungsplans entgegen den Vorgaben der einschlägigen Rechtsprechung zu Unrecht an das Konzept gebunden gefühlt. Anhaltspunkte dafür vermag der Senat indes nicht zu erkennen. Das Konzept wird in der Planbegründung (Seite 3) als Entwicklungsrahmen für die einzelhandelsrelevanten Planungen benannt; in der Begründung der Festsetzungen (Seite 4) heißt es, dem Steuerungsschema folgend werde der Einzelhandel mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten im Plangebiet ausgeschlossen. Dass die Beklagte damit in abwägungsfehlerhafter Weise eine strikte Bindung angenommen hätte, lässt sich danach nicht ersehen. Vielmehr erscheint es nicht ernstlich zweifelhaft, dass es sich um eine nach § 9 Abs. 2a Satz 2 BauGB zulässige Berücksichtigung bzw. Umsetzung eines städtebaulichen Entwicklungskonzepts im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB handelt. Vgl. dazu allg. OVG NRW, Urteil vom 30.10.2015 - 7 A 2621/13 -, juris. Aus dem von der Klägerin zitierten Urteil des OVG NRW vom 6.11.2008 - 10 A 1512/07 -, juris ergeben sich keine Rechtssätze, die eine andere Beurteilung erlaubten; das Urteil betraf einen Sachverhalt, in dem ein Bebauungsplan fehlte, der das vorliegende Einzelhandelskonzept hätte umsetzen können. c) Ferner rügt die Klägerin, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht auch den Ausschluss kleinerer Betriebe mit unter 400 qm Verkaufsfläche gebilligt. Die Erforderlichkeit eines solchen Ausschlusses ergibt sich indes, wie vom Verwaltungsgericht aufgezeigt (vgl. Seite 11/12 des Urteilsabdrucks), nach einer ausweislich der Planbegründung erfolgten Einzelfallprüfung (soweit es nicht lediglich um Kioske geht) aus der planerischen Zielsetzung, das Nahversorgungszentrum Sechzigstraße zu schützen und zu entwickeln. Soweit ein Bebauungsplan nahversorgungs- und zentrenrelevanten Einzelhandel auch in dieser Größenordnung ausschließt, begegnet dies im Sinne der zugrunde gelegten Anwendung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts grundsätzlich keinen ernstlichen Zweifeln. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.2.2017- 7 A 1397/15 -, BRS 85 Nr. 101 = BauR 2017, 1020 = juris, m. w. N. Die ergänzenden Ausführungen der Klägerin zu Entwicklungsmöglichkeiten des bestehenden Bäckereibetriebs befassen sich nicht hinreichend mit der tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts, die Existenz dieser Bäckerei beeinträchtige - anders als etwa ein Kiosk - die Attraktivität der zentralen Versorgungsbereiche. d) Schließlich rügt die Klägerin ohne Erfolg, die Beschreibung der ausgeschlossenen und nicht ausgeschlossenen Sortimente sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zu unbestimmt, die Listen seien positiv und negativ abschließend und ließen im Unklaren, wie Sortimente einzuordnen seien, die weder als zentrenrelevant/nahversorgungsrelevant noch als nicht zentrenrelevant/nahversorgungsrelevant einzustufen seien. Hierzu hat das Verwaltungsgericht anhand des erstinstanzlich von der Klägerin als nicht hinreichend erfasst bezeichneten Sortiments "Tierfutter" die Regelungssystematik des Plans verdeutlicht (vgl. Seite 13 des Urteilsabdrucks). Ein konkretes, anhand der Systematik des Plans nicht erfasstes Sortiment hat die Klägerin in der Zulassungsbegründung mit ihren abstrakten Erwägungen nicht mehr aufgezeigt. 2. Aus den vorstehenden Gründen liegen auch die geltend gemachten besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht vor. 3. Schließlich führt das Vorbringen der Klägerin nicht zu der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Für die angesprochene Frage, ob § 1 Abs. 10 BauNVO bei einem Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB Anwendung findet bzw. welche Folgen dies hat, wenn der Plangeber davon ausgeht, dass dies nicht möglich ist, ist eine grundsätzliche Bedeutung nicht dargelegt. Hinsichtlich des ersten Teils der Frage lässt sich dem vorstehend zitierten Senatsurteil entnehmen, dass sich die Antwort auf die aufgeworfene Frage durch Auslegung der maßgeblichen Rechtsvorschriften anhand anerkannter Auslegungskriterien ergibt. Unter diesen Voraussetzungen fehlt es an der rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedürftigkeit. Vgl. Kuhlmann, in Wysk, VwGO, 3. Auflage, § 124, Rn. 36 m. w. N. Im Übrigen betrifft die Frage hinsichtlich der Folgen einer entsprechenden Annahme des Plangebers im Hinblick auf die hier aufgezeigte Begründung zur städtebaulichen Zielsetzung des Bebauungsplans (vgl. Seite 14/15 des Urteilsabdrucks) maßgeblich die Umstände des Einzelfalls. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.