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Beschluss

4 A 2746/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:1201.4A2746.19.00
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Tenor

Soweit der Rechtsstreit auf die Berufung der Beigeladenen zu 1. bis zur Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen der Hauptbeteiligten noch anhängig war, wird er eingestellt. Das auf die mündliche Verhandlung vom 7.5.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ist insoweit wirkungslos.

Die Klägerin trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens einschließlich der in dieser Instanz angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. sowie die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu ¾; die Beklagte trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu ¼. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 1. im erstinstanzlichen Verfahren werden nicht erstattet. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 2. und 3. in beiden Instanzen werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Soweit der Rechtsstreit auf die Berufung der Beigeladenen zu 1. bis zur Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen der Hauptbeteiligten noch anhängig war, wird er eingestellt. Das auf die mündliche Verhandlung vom 7.5.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ist insoweit wirkungslos. Die Klägerin trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens einschließlich der in dieser Instanz angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. sowie die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu ¾; die Beklagte trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu ¼. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 1. im erstinstanzlichen Verfahren werden nicht erstattet. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 2. und 3. in beiden Instanzen werden nicht erstattet. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Nachdem die Hauptbeteiligten den Rechtsstreit, soweit er hinsichtlich des Feststellungsbegehrens, des Verpflichtungsbegehrens, der Schließungsverfügung sowie der Gebührenfestsetzung in Höhe von 5.000,00 Euro nicht bereits durch das angegriffene Urteil rechtskräftig abgeschlossen ist, übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Das angefochtene Urteil ist insoweit für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung). Die Kostenentscheidung beruht unter Einbeziehung des rechtskräftig gewordenen Teils der erstinstanzlichen Kostenentscheidung auf den §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Billigem Ermessen im Sinne dieser Vorschrift entspricht es unter Berücksichtigung der gerichtlichen Verfügungen vom 19.2., 4. und 28.5.2021 sowie der Schriftsätze der Klägerin vom 11.3. und 26.5.2021 und der Beklagten vom 25.3. und 11.5.2021, die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, über die noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, der Klägerin aufzuerlegen. Auch wenn die vom Berichterstatter vorläufig verneinten Erfolgsaussichten zwischen den Beteiligten weiterhin umstritten geblieben sind, ist die Einschätzung des Gerichts nicht durch-greifend in Frage gestellt worden, die mit dem Antrag auf Erteilung einer Spielhallen-erlaubnis von der Klägerin vorgelegten Auszüge hätten offensichtlich nicht genügt, um der Beklagten eine Beurteilung zu ermöglichen, ob – wie erforderlich – die Einhaltung aller Anforderungen an das Sozialkonzept nach § 6 GlüStV i. V. m. § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 d) AG GlüStV a. F. sichergestellt war. Für das erstinstanzliche Klageverfahren ergibt sich unter Einbeziehung des rechtskräftig gewordenen Teils der erstinstanzlichen Kostenentscheidung eine Kostenquote von ¾ zu Lasten der Klägerin und von ¼ zu Lasten der Beklagten, weil das Begehren der Klägerin, mit dem sie rechtskräftig unterlegen ist und ohne Eintritt der Erledigung voraussichtlich unterlegen wäre, wertungsmäßig ¾ des erstinstanzlichen Gesamtstreitgegenstandes ausmacht. Auf die Kostenquote hat keinen Einfluss, dass das Urteil bezogen auf die Aufhebung der Schließungsverfügung, die im Berufungsverfahren nicht angegriffen worden ist, rechtskräftig geworden ist. Denn diese Verfügung hat sich nicht streitwerterhöhend ausgewirkt und ist auch in der zu Lasten der Beklagten ergangenen erstinstanzlichen Kostenentscheidung nicht eigenständig berücksichtigt worden. Sie tritt in ihrer Bedeutung für die Klägerin im Streitfall zudem hinter dem erfolglosen Begehren zurück, eine rechtssichere Grundlage für den Fortbestand ihrer Spielhalle zu erstreiten. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. im Berufungsverfahren aufzuerlegen. Diese hat im Berufungsverfahren ein Rechtsmittel eingelegt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Im erstinstanzlichen Verfahren hat sie hingegen keinen Antrag gestellt. Da die Beigeladenen zu 2. und 3. in beiden Instanzen kein Kostenrisiko eingegangen sind, sind ihre außergerichtlichen Kosten insgesamt nicht erstattungsfähig. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG und trägt dem Umstand Rechnung, dass im Rahmen der Berufung der Beigeladenen zu 1. nur noch der Antrag der Klägerin streitgegenständlich war, über ihren Antrag auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis neu zu entscheiden. Das Interesse der Klägerin hieran ist mit der Hälfte des Mindestbetrags für den Jahresgewinn von 15.000,00 Euro, der für die auf den Betrieb einer Spielhalle gerichteten Klage heranzuziehen war, angemessen bewertet (vgl. Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit [NVwZ-Beilage 2013, 58 (68)]). Die gleichfalls angegriffene Schließungsverfügung wird bei der Bemessung des Streitwertes nicht berücksichtigt, weil sie mit der Ablehnung der Spielhallenerlaubnis verbunden war. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.8.2021 – 4 A 3297/19 –, juris, Rn. 3 ff. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.