Beschluss
19 A 399/21.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:1206.19A399.21A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Senat entscheidet über den Antrag auf Zulassung der Berufung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 6 VwGO wegen des allein geltend gemachten Verfahrensmangels, dass die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist, zuzulassen. Die Rügen, das angefochtene Urteil sei wegen der Bezugnahme auf den Bescheid des Bundesamts vom 28. Dezember 2017 so mangelhaft begründet, dass es weder die Klägerin hinreichend über die zugrundeliegenden Erwägungen unterrichten noch dem Rechtsmittelgericht eine Überprüfung ermöglichen könne, auch enthalte es keine Ausführungen zu der noch im Tatbestand erwähnten Einwendung der Klägerin, dass der Bescheid vom 30. Januar 2017 einer Abschiebung entgegen stehe, führen nicht zur Berufungszulassung. Dass das angefochtene und unter Bezugnahme gemäß § 77 Abs. 2 AsylG begründete Urteil im Sinn von § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen sei, ist nicht in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügenden Weise dargelegt. Nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung nur dann, wenn die Entscheidungsgründe keine Kenntnis darüber vermitteln, welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte für die Entscheidung maßgebend waren und wenn den Beteiligten und dem Rechtsmittelgericht deshalb die Möglichkeit entzogen ist, die Entscheidung zu überprüfen. Das ist nur der Fall, wenn die Entscheidungsgründe vollständig oder zu wesentlichen Teilen des Streitgegenstands fehlen oder sich als derart verworren oder unverständlich darstellen, dass sie unbrauchbar sind. Der in § 138 Nr. 6 VwGO vorausgesetzte grobe Verfahrensfehler liegt hingegen nicht schon dann vor, wenn die Entscheidungsgründe lediglich unklar, unvollständig, oberflächlich oder unrichtig sind. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Oktober 2020 ‑ 4 BN 16.20 ‑, juris, Rn. 7, vom 6. Oktober 2020 ‑ 4 B 10.20 ‑, juris, Rn. 13, vom 26. Juli 2016 ‑ 7 B 28.15 ‑, juris, Rn. 30 und vom 25. September 2013 ‑ 1 B 8.13 ‑, juris, Rn. 16; OVG NRW, Beschlüsse vom 6. November 2020 - 4 A 949/19.A ‑, juris, Rn. 3, und vom 7. August 2018 ‑ 19 A 355/18.A ‑, juris, Rn. 7. Dass ersteres der Fall sein sollte, zeigt der Zulassungsantrag mit den genannten Rügen nicht auf. Die hinreichend konkretisierte Bezugnahme auf den Bescheid des Bundesamts vom 28. Dezember 2017 ist nach § 77 Abs. 2 AsylG ausdrücklich zugelassen. Bezogen auf ihre erstinstanzlich vorgebrachte und im Tatbestand wiedergegebene Einwendung, sie dürfe nach dem Bescheid vom 30. Januar 2017 nicht nach Nigeria abgeschoben werden, zeigt die Klägerin nicht auf, inwieweit sich das Verwaltungsgericht hiermit überhaupt befassen und dies entsprechend in den Entscheidungsgründen dokumentieren musste. Bei dem fraglichen Bescheid vom 30. Januar 2017 handelt es sich um den sog. „Dublin-Bescheid“, der nach unterbliebener Mitwirkung Italiens und anschließender Durchführung des Asylverfahrens in eigener Zuständigkeit der Beklagten durch den hier allein maßgeblichen Bescheid vom 28. Dezember 2017 ersetzt wurde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).