Beschluss
8 B 1475/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:1207.8B1475.21.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. August 2021 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.433,08 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. August 2021 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.433,08 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegende Annahme, dass die angefochtenen Fahrtenbuchauflage rechtmäßig ist, nicht durchgreifend in Frage. Die angeordnete Fahrtenbuchauflage findet ihre Rechtsgrundlage in § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Danach kann die nach Landesrecht zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Unmöglich im Sinne dieser Vorschrift ist die Feststellung des verantwortlichen Fahrers dann, wenn die Bußgeldbehörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Ob die Aufklärung angemessen war, richtet sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Zu den danach angemessenen Ermittlungsmaßnahmen gehört in erster Linie, dass der Halter möglichst umgehend - im Regelfall innerhalb von zwei Wochen - von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten kann und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Eine solche Benachrichtigung begründet für den Halter eine Obliegenheit, zur Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört es insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Lichtbild erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert. Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit der Bußgeldbehörde können sich im Weiteren an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung an der Ermittlung der für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Person ab und liegen der Bußgeldbehörde auch sonst keine konkreten Ermittlungsansätze vor, ist es dieser regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2020 ‑ 8 B 892/20 -, juris Rn. 15 f., m. w. N. Hiervon ausgehend beruht die nicht rechtzeitige Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand nicht auf einem Ermittlungsdefizit der Bußgeldbehörde, sondern auf der unzureichenden Mitwirkung des Antragstellers. Der Antragsteller bestreitet, das Anhörungsschreiben vom 22. Februar 2021, mit dem er im Bußgeldverfahren als Betroffener zu der ihm zur Last gelegten Geschwindigkeitsüberschreitung angehört worden ist, erhalten zu haben. Das Verwaltungsgericht hält dies für unglaubhaft. Darauf kommt es hier aber nicht an, weil jedenfalls feststeht, dass der Anhörungsbogen, auf dem sich auch ein Foto von durchaus guter Qualität befand, den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers (spätestens) am 7. April 2021 - nämlich mit Zugang der zum Zweck der Einsichtnahme aufgrund der Verfügung vom 25. März 2021 übersandten Akte - zur Kenntnis gelangt ist. Spätestens zu diesem Zeitpunkt bestand nach den oben genannten Grundsätzen die Pflicht zur Mitwirkung. Dieser Pflicht ist der Antragsteller nicht rechtzeitig nachgekommen. Den Namen des verantwortlichen Fahrers, I. N. , hat er erst unmittelbar nach Eintritt der Verfolgungsverjährung, vgl. dazu, dass die durch den Erlass des Bußgeldbescheides vom 18. März 2021 bewirkte Unterbrechung der Verjährung nach § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG sowie die gleichzeitige Verlängerung der Verfolgungsverjährungsfrist von drei auf sechs Monate gemäß § 26 Abs. 3 StVG ausschließlich gegenüber dem vom Bußgeldbescheid Betroffenen und nicht auch gegenüber anderen Personen eintritt: Ellbogen, in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl. 2018, § 33 Rn. 120, m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 14. Januar 2019 ‑ 12 ME 170/18 -, juris Rn. 19, m. w. N., mitteilen lassen und zudem keine näheren Angaben zu dessen Wohnort gemacht, sondern lediglich erklärt, dass sein Bruder „in Rumänien“ studiere. Da der Antragsteller wusste, wer gefahren ist, oder den Fahrer jedenfalls aufgrund des Fotos erkennen konnte, kam es für die Erfüllung der Mitwirkungspflicht nicht auf das Erinnerungsvermögen an, so dass die Überschreitung der Zwei-Wochen-Frist hier unerheblich ist. Auf die ohnehin unbelegt gebliebenen Angaben dazu, wann die Besprechung mit dem Prozessbevollmächtigten stattgefunden und dieser das Foto dem Antragsteller vorgelegt hat, kommt es nicht an, weil das Verhalten seines Prozessbevollmächtigten, sollte dieser das Foto nicht zeitnah weitergeleitet haben, dem Antragsteller zuzurechnen wäre. Abgesehen davon dürfte es aber auch zutreffen, dass der Vortrag des Antragstellers, dass ihm der Anhörungsbogen vom 22. Februar 2021 nicht zugegangen sei, unglaubhaft ist. Zwar hat - wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist - in Anlehnung an den Grundgedanken des hier nicht unmittelbar anwendbaren § 41 VwVfG NRW die Behörde den Zugang eines mit einfacher Post versandten Schriftstücks nachzuweisen, sofern der Zugang als solcher - und nicht lediglich der Zeitpunkt des Zugangs - bestritten wird. Wer einen Brief nicht erhält, hat in der Regel keine Möglichkeit, über das Bestreiten des Zugangs hinaus darzutun, dass oder gar warum er ihn nicht erhalten hat. Da es sich bei dem Nichtzugang eines Briefs um eine negative Tatsache handelt und die Umstände, die den Nichtzugang verursacht haben, in der Regel außerhalb des Einfluss- und Kenntnisbereichs des Empfängers liegen, sind weitere Anforderungen an die Substantiierung des Bestreitens nicht zu stellen. Davon zu unterscheiden ist die im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfende Frage, ob das Bestreiten des Zugangs unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände des Einzelfalls glaubhaft ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. April 2013 ‑ 8 B 173/13 -, juris Rn. 9 f., m. w. N.; zu § 122 AO vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2016 - 9 C 19.15 -, juris Rn. 18, m. w. N. Diese Würdigung fällt selbst ungeachtet des Umstands, dass nach dem Vortrag des Antragstellers gleich mehrere korrekt adressierte und nicht in Rücklauf gelangte Schreiben ihn nicht erreicht haben sollen, zu Lasten des Antragstellers aus. Gegen die Glaubhaftigkeit des Vortrags spricht bereits, dass die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers den Zugang des Anhörungsschreibens erst im vorliegenden, die Fahrtenbuchauflage betreffenden Verfahren bestritten haben, nicht jedoch schon im Bußgeldverfahren. Spätestens nachdem der Antragsteller den Bußgeldbescheid vom 18. März 2021 erhalten und erst recht, nachdem seine Prozessbevollmächtigten Akteneinsicht erhalten hatten, hätte es sich aufgedrängt, das Unterbleiben der auch in Bußgeldverfahren - mit denen der Antragsteller nach Aktenlage umfangreiche Erfahrungen hat - vorgeschriebenen Anhörung (§ 55 OWiG) zu rügen, und darauf hinzuweisen, dass der Erlass des Bußgeldbescheids sowie die kostenverursachende Beauftragung eines Rechtsanwalts bei ordnungsgemäßem Verfahrensablauf, nämlich vorheriger Anhörung des Fahrzeughalters, vermeidbar gewesen wären. Ausgehend davon, dass der Antragsteller den Zugang des Schreibens vom 22. Februar 2021 bestreiten will, sind überdies die Ausführungen auf Seite 3 der Beschwerdebegründung vom 23. September 2021 unverständlich, soweit darauf verwiesen wird, dass der Antragsteller lediglich als Betroffener und zu keinem Zeitpunkt als Zeuge angeschrieben und um Mitteilung des Fahrzeugführers gebeten worden sei; aus seiner Aussageverweigerung gegenüber der Bußgeldbehörde dürften ihm keine Nachteile entstehen. Von einer Aussageverweigerung, die den Antragsteller im Übrigen in Bezug auf die hier streitbefangene Fahrtenbuchanordnung auch nicht entlasten würde, weil kein „doppeltes Recht“ besteht, nach einem Verkehrsverstoß im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage bzw. das Zeugnis zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 1981 ‑ 2 BvR 1172/81 -, juris Rn. 7; BVerwG, Beschluss vom 11. August 1999 - 3 B 96.99 -, juris Rn. 3, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2018 ‑ 8 A 740/18 -, juris Rn. 37, kann aber von vornherein nur die Rede sein, wenn der Betreffende um eine Auskunft gebeten worden ist. Der weitere Vortrag in der Beschwerdebegründung, es sei dem Antragsteller zunächst nicht möglich gewesen, den Fahrer zu identifizieren, weil ihm der Bußgeldbescheid am 23. März 2021 ohne Foto zugestellt worden sei, steht in Widerspruch zu dem vorangegangenen Vortrag im ergänzenden Schriftsatz zur Begründung der beim Verwaltungsgericht Köln anhängigen Klage zum Aktenzeichen 18 K 3872/21 vom 9. August 2021, der Antragsteller sei zunächst davon ausgegangen, das Fahrzeug am Tattag selbst gefahren zu haben. Völlig unklar bleibt nach dem Vortrag des Antragstellers, wann ihm bewusst geworden sein soll, dass nicht er, sondern sein Bruder gefahren ist. Während seine Prozessbevollmächtigten im Bußgeldverfahren mit Schriftsatz vom 4. Mai 2021 vorgetragen haben, sie hätten von ihrem Mandanten die Mitteilung erhalten, dass nicht dieser, sondern dessen Bruder, I. N. , das Fahrzeug am fraglichen Tag gefahren habe, und die Prozessbevollmächtigten diese Information „nach Abgleich des Lichtbilds mit uns vorliegendem Bildmaterial vom Bruder“ bestätigen könnten, heißt es in der bereits erwähnten Klagebegründung vom 9. August 2021, der Antragsteller und sein Bruder sähen sich sehr ähnlich, weshalb der Antragsteller zunächst davon ausgegangen sei, das Fahrzeug am fraglichen Tage gefahren zu haben; „erst nach einer weiteren Überprüfung des Akteninhalts durch den Unterzeichner“ (Rechtsanwalt X. ), der den Antragsteller und seinen Bruder persönlich kenne, und einer entsprechenden Rückfrage beim Antragsteller habe dieser festgestellt, dass er nicht der Fahrzeugführer am fraglichen Tage gewesen sei. Ob der Antragsteller selbst bemerkt hat, dass er nicht gefahren ist, oder ob dies dem Prozessbevollmächtigten aufgefallen ist, sind zwei grundsätzlich unterschiedliche Geschehensabläufe. Auch damit, dass der Fahrer, der die Verkehrsüberschreitung begangen hat, einen Bart trägt, der Antragsteller ausweislich des behördenintern beigezogenen Passfotos und des Ermittlungsberichts vom 11. Mai 2021 hingegen nicht, ist das Vorbringen nicht in Einklang zu bringen. Aus alldem kann nur der Schluss gezogen werden, dass der Antragsteller nicht die Absicht hatte, an der Aufklärung der Verkehrsordnungswidrigkeit mitzuwirken, und den verantwortlichen Fahrer mit Bedacht erst nach Eintritt der Verfolgungsverjährung benannt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 GKG. Dabei legt der Senat in Anlehnung an Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 für jeden Monat der hier auf zwölf Monate befristeten Fahrtenbuchauflage einen Betrag von 400,- Euro zugrunde (Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs). Der sich daraus ergebende Betrag wird wegen der Vorläufigkeit dieses Verfahrens auf die Hälfte reduziert (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs). Hinzu tritt der Betrag der auf 132,32 Euro festgesetzte Verwaltungskosten, die nach der im Beschwerdeverfahren nicht in Frage gestellten Auslegung des Antrags durch das Verwaltungsgericht ebenfalls angegriffen worden sind und in Höhe eines Viertels des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes berücksichtigt wird. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).