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Beschluss

19 B 1738/21, 19 E 918/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:1210.19B1738.21.19E918.00
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Leitsätze
  • 1.

    § 54 Abs. 3 Satz 3 SchulG NRW kann zum vorläufigen Ausschluss eines Schülers vom Schulbesuch berechtigen, wenn er seine Mitschüler durch sein aggressives Fehlverhalten gefährdet und greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer krankhaften Verhaltensstörung bestehen.

  • 2.

    In diesem Fall übt die Schulleiterin das ihr durch § 54 Abs. 3 Sätze 1 und 3 SchulG NRW eröffnete Ermessen regelmäßig nur dann zweckgerecht aus, wenn sie zuvor alle Möglichkeiten sonderpädagogischer Unterstützung nach den § 19 Abs. 2 Nr. 3, § 20 SchulG NRW ausgeschöpft hat oder das Schulbetretungsverbot zwingend notwendig ist, um während des sonderpädagogischen Feststellungsverfahrens den Schulfrieden zu gewährleisten.

Tenor

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Im Beschwerdeverfahren 19 E 918/21 werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 19 B 1738/21 wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 54 Abs. 3 Satz 3 SchulG NRW kann zum vorläufigen Ausschluss eines Schülers vom Schulbesuch berechtigen, wenn er seine Mitschüler durch sein aggressives Fehlverhalten gefährdet und greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer krankhaften Verhaltensstörung bestehen. 2. In diesem Fall übt die Schulleiterin das ihr durch § 54 Abs. 3 Sätze 1 und 3 SchulG NRW eröffnete Ermessen regelmäßig nur dann zweckgerecht aus, wenn sie zuvor alle Möglichkeiten sonderpädagogischer Unterstützung nach den § 19 Abs. 2 Nr. 3, § 20 SchulG NRW ausgeschöpft hat oder das Schulbetretungsverbot zwingend notwendig ist, um während des sonderpädagogischen Feststellungsverfahrens den Schulfrieden zu gewährleisten. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Im Beschwerdeverfahren 19 E 918/21 werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 19 B 1738/21 wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Senat entscheidet über die Beschwerden durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). I. Die Prozesskostenhilfebeschwerde 19 E 918/21 ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers für das erstinstanzliche Eilverfahren aus den nachfolgenden Gründen zu Recht mit der Begründung abgelehnt, sein Eilantrag habe keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). II. Die Eilbeschwerde 19 B 1738/21 ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO ebenfalls zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht den Aussetzungsantrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen den undatierten Bescheid der Schulleiterin der Neuen Gesamtschule J. über seinen vorläufigen Ausschluss vom Besuch der Schule nach § 54 Abs. 3 Satz 3 SchulG NRW abgelehnt hat. Mit der angegriffenen Verfügung hat die Schulleiterin den Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (Nr. 2) unter Hinweis auf § 54 Abs. 3 SchulG NRW vorläufig vom Schulbesuch ausgeschlossen (Nr. 1). Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der Antragsteller seit dem Beginn des Schuljahres an mehreren Tagen Mitschülerinnen und Mitschüler körperlich angegriffen und verletzt und diese täglich mit sexistischen Ausdrücken beschimpft und beleidigt habe und deshalb eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit der anderen Schülerinnen und Schüler darstelle. Es bestehe der Verdacht, dass bei ihm eine krankhafte Verhaltensstörung vorliege, die einer schulärztlichen Abklärung bedürfe. Sie habe daher das Gesundheitsamt gebeten, den Antragsteller schulärztlich zu untersuchen. Bis zum Vorliegen des schulärztlichen Gutachtens werde der Antragsteller vorläufig vom Schulbesuch ausgeschlossen. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des vorläufigen Ausschlusses vom Schulbesuch das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiege, weil die angegriffene Maßnahme voraussichtlich rechtmäßig sei und das bisherige Verhalten des Antragstellers befürchten lasse, dass er auch weiterhin gegenüber Mitschülern und Lehrern gewalttätig sein werde. 1. Ohne Erfolg bleiben zunächst die Einwendungen des Antragstellers gegen die formelle Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung. Der Antragsteller wendet insoweit ein, dass es kein „ordnungsgemäßes Anhörungsverfahren“ gegeben habe. Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob der Pflegemutter des Antragstellers in dem Gespräch mit der Schulleiterin und dem stellvertretenden Schulleiter am 27. August 2021 deshalb keine hinreichende Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, weil ihr ‑ wie der Antragsteller nunmehr im Beschwerdeverfahren behauptet - nicht mitgeteilt wurde, dass es seitens des Antragstellers täglich zu gewalttätigen Übergriffen komme und dessen Ausschluss vom Schulbesuch erwogen werde. Eine etwa zu Unrecht unterbliebene Anhörung ist jedenfalls nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW nachgeholt worden. Spätestens bei dem Gespräch im Jugendamt am 9. September 2021, an dem die Pflegemutter und der Vormund des Antragstellers sowie die Schulleiterin und der stellvertretende Schulleiter der Neuen Gesamtschule J. teilnahmen, wurden nach den vorliegenden Erkenntnissen sowohl der Pflegemutter als auch dem Vormund des Antragstellers Gelegenheit gegeben, zu den für den der Pflegemutter am 8. September 2021 zugestellten Bescheid über den vorläufigen Ausschluss vom Schulbesuch erheblichen Tatsachen Stellung zu nehmen. Unschädlich ist insoweit, dass die Gespräche vom 27. August 2021 und vom 9. September 2021 in dem vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgang nicht gesondert dokumentiert sind, sondern nur in der Stellungnahme der Schulleiterin vom 12. Oktober 2021 beschrieben werden. Den Angaben zum Gespräch vom 9. September 2021 und den entsprechenden Ausführungen in der Antragserwiderung vom 15. Oktober 2021 ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. Sowohl die Anhörung als auch die Bekanntgabe der streitgegenständlichen Verfügung konnten nach § 123 Abs. 1 Nr. 3 SchulG NRW gegenüber der Pflegemutter oder dem Vormund des Antragstellers erfolgen. 2. Die Einwendungen gegen die Würdigung des Verwaltungsgerichts zur materiellen Rechtmäßigkeit der Verfügung greifen ebenfalls nicht durch. Die pauschalen Behauptungen im Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, die Bewertung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, wonach die Schulleiterin nach den vorliegenden Erkenntnissen gemäß § 54 Abs. 3 Satz 3 SchulG NRW berechtigt war, den Antragsteller vorläufig vom Schulbesuch auszuschließen, weil dies zwingend notwendig war, um seine Mitschüler vor einer erneuten Gefährdung zu schützen. Nach § 54 Abs. 3 Satz 3 SchulG NRW ist die Schulleiterin bei Gefahr im Verzug befugt, einen vorläufigen Ausschluss vom Besuch der Schule gegenüber einem Schüler auszusprechen, dessen Verbleib in der Schule eine konkrete Gefahr für die Gesundheit anderer im Sinn des Satzes 1 bedeutet. § 54 Abs. 3 SchulG NRW erfasst im Kern die in § 34 Abs. 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) aufgezählten Infektionskrankheiten (z. B. Diphtherie, Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Läuse und Salmonellen). Über diese Infektionsgefahren hinaus schützt § 54 Abs. 3 SchulG NRW Mitschüler auch vor solchen Gesundheitsgefahren, die ein an einer krankhaften Verhaltensstörung leidender Schüler durch ein nicht steuerbares aggressives Fehlverhalten verursacht. In diesem Fall übt die Schulleiterin das ihr durch Sätze 1 und 3 eröffnete Ermessen regelmäßig nur dann zweckgerecht aus, wenn sie zuvor alle Möglichkeiten sonderpädagogischer Unterstützung nach den § 19 Abs. 2 Nr. 3, § 20 SchulG NRW ausgeschöpft hat oder das Schulbetretungsverbot zwingend notwendig ist, um während des sonderpädagogischen Feststellungsverfahrens den Schulfrieden zu gewährleisten. OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2016 - 19 B 592/16 -, NVwZ-RR 2017, 37, juris, Rn. 3 ff. m. w. N. Solange eine ärztliche Bestätigung einer krankheitswertigen Ursache für das vorgeworfene Fehlverhalten des Schülers fehlt, haben zudem erzieherische Einwirkungen und Schulordnungsmaßnahmen nach § 53 SchulG NRW Vorrang vor einem Schulbetretungsverbot nach § 54 Abs. 3 SchulG NRW. Insbesondere darf die Schulleiterin die gesetzliche Befristung eines Unterrichtsausschlusses nach § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SchulG NRW auf zwei Wochen und die hierfür geltenden Verfahrensregeln in § 53 Abs. 6 SchulG NRW nicht dadurch unterlaufen, dass sie ein längerfristiges oder gar unbefristetes Schulbetretungsverbot nach § 54 Abs. 3 SchulG NRW gegen einen Schüler anordnet, bei dem objektiv keine Anhaltspunkte für eine krankhafte Verhaltensstörung bestehen. OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2016, a. a. O., Rn. 7 ff. Nach den vorläufigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller durch sein aggressives Fehlverhalten die Gesundheit seiner Mitschüler gefährdet (dazu a.), bestehen greifbare Anhaltspunkte für eine krankhafte Verhaltensstörung (dazu b.), lag Gefahr im Verzug vor (dazu c.) und ist das Schulbetretungsverbot zwingend notwendig, um während des sonderpädagogischen Feststellungsverfahrens den Schulfrieden zu gewährleisten (dazu d.). a. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu den tätlichen Übergriffen des Antragstellers auf seine Mitschüler werden durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt. Der Antragsteller macht insoweit geltend, er sei „zu keiner Zeit“ gewalttätig gewesen. Er habe nur einmal, um sich zu schützen, ein anderes Kind „kräftig von ihm weggeschubst“, nachdem er von diesem Kind auf den Boden geworfen und gegen die Rippen und den Kopf getreten worden sei. Es sei falsch, dass er seit Beginn der Schule nahezu täglich andere Mitschülerinnen und Mitschüler körperlich angegriffen und beschimpft habe. Sein Bestreiten könne nicht lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden. Denn anderes sei ihm aufgrund der pauschalen Behauptungen der Schule, die nicht einmal die Namen der angeblich betroffenen Mitschülerinnen und Mitschüler genannt habe, nicht möglich. Diese schlichten Gegenbehauptungen stellen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Schulleiterin, die durch die im übersandten Verwaltungsvorgang enthaltenen Beobachtungen anderer Lehrkräfte bestätigt werden, nicht in Frage. In ihrer Stellungnahme vom 12. Oktober 2021 hat die Schulleiterin einzelne Übergriffe am 24. August 2021 und am 31. August 2021 konkret geschildert. So habe der Antragsteller am 24. August 2021 einen Mitschüler angegriffen und verletzt, indem er ihm mit Anlauf in den Rücken gesprungen sei. Am gleichen Tag habe er mehreren Mitschülerinnen und Mitschülern ins Gesicht und in den Nacken geschlagen; er habe eine Mitschülerin fest an die Wand gedrückt und eine weitere Mitschülerin am Arm verletzt. Am 31. August 2021 habe er einen Mitschüler geschlagen und getreten und dabei auch seine Klassenlehrerin, die versucht habe, die körperliche Auseinandersetzung zu beenden, am Arm und am Bein getroffen. Der Antragsteller ist diesen bereits vom Verwaltungsgericht wiedergegebenen konkreten Feststellungen nicht substantiiert entgegengetreten, sondern hat lediglich pauschal bestritten, andere Schüler angegriffen zu haben. Entgegen der Argumentation des Antragstellers ermöglichen ihm diese konkreten Schilderungen der Schulleiterin auch, nähere Angaben dazu zu machen, wie sich die Vorfälle am 24. August 2021 und 31. August 2021 aus seiner Sicht abgespielt haben, auch wenn die Schulleiterin nicht alle von ihr angeführten Vorfälle schildert und nicht die Namen der betroffenen Mitschüler nennt. Solange der Antragsteller den Angaben der Schulleiterin nicht substantiiert entgegentritt, bedarf es keiner zusätzlichen Belege für die gewalttätigen Übergriffe. Die vom Antragsteller vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen und schriftlichen Erklärungen von seiner Pflegemutter und anderen Personen aus seinem Umfeld enthalten keine Aussagen zu seinem Verhalten in der Schule. Lehrkräfte oder andere Personen, die bestätigen könnten, dass die Angaben der Schulleiterin unzutreffend sind, hat er nicht benannt. b. Die Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass die Schule hier ausnahmsweise nicht gehalten sei, zunächst auf das Instrumentarium des § 53 Abs. 3 SchulG NRW zurückzugreifen, weil greifbare Anhaltspunkte dafür beständen, dass der Antragsteller sein Verhalten nicht steuern könne, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers gibt dem Senat keine Veranlassung für eine anderslautende vorläufige Tatsachenfeststellung. Der Antragsteller bestreitet wiederum lediglich pauschal, dass es vorherige erzieherische Maßnahmen gegeben habe und er selbst geäußert habe, sein Verhalten nicht steuern zu können. Die detaillierten Schilderungen der Schulleiterin, wonach verschiedene intensive erzieherische Einwirkungen erfolglos geblieben seien, das gewalttätige Verhalten sich täglich wiederholt habe und der Antragsteller in mehreren Gesprächen erklärt habe, häufig wütend zu werden und sich dann nicht kontrollieren zu können, werden dadurch nicht in Frage gestellt. c. Angesichts der Vielzahl der gewalttätigen Übergriffe auf Mitschülerinnen und Mitschüler bestand auch Gefahr im Verzug im Sinn von § 54 Abs. 3 Satz 3 SchulG NRW. Wie die Schulleiterin geschildert hat, gab es meist keinen erkennbaren Anlass für die Übergriffe, so dass weitere ähnliche Vorfälle konkret zu erwarten waren. Auch diese Feststellung hat der Antragsteller nicht entkräftet, sondern lediglich pauschal bestritten, überhaupt gewalttätig geworden zu sein. Unter diesen Umständen ist der Ausschluss des Antragstellers vom Schulbesuch auch nicht unverhältnismäßig. Der darin liegende Eingriff in sein Recht auf schulische Bildung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 ‑ 1 BvR 971/21 u. a. -, juris, Rn. 44 ff., ist gerechtfertigt, um den Bildungsanspruch und die körperliche Unversehrtheit der Mitschülerinnen und Mitschüler zu gewährleisten. d. Vor diesem Hintergrund war das Schulbetretungsverbot zwingend notwendig, um während des sonderpädagogischen Feststellungsverfahrens den Schulfrieden zu gewährleisten. Die Schule ist ihrer erzieherischen Verantwortung gerecht geworden, indem sie den nach den vorliegenden Erkenntnissen gebotenen Antrag auf Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 AO-SF gestellt und die nach § 54 Abs. 3 Satz 4 SchulG NRW erforderliche amtsärztliche Untersuchung in Auftrag gegeben hat. Umgekehrt spricht nach Aktenlage viel dafür, dass die Pflegemutter und der Vormund des Antragstellers die Schule nicht frühzeitig und umfassend über die bisherigen Schwierigkeiten des Antragstellers und etwaige ärztliche Diagnosen und Fördermaßnahmen informiert und so maßgeblich dazu beigetragen haben, dass der voraussichtliche Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung nicht eher festgestellt werden konnte. Es liegt in der gemeinsamen Verantwortung der Pflegemutter, des Vormunds und der Schule, dem Antragsteller dabei zu helfen, sein gewalttätiges Verhalten zu beenden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).