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Beschluss

9 A 1493/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:1220.9A1493.20.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22. April 2020 ist wirkungslos.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22. April 2020 ist wirkungslos. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt. Gründe Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Das angefochtene Urteil ist für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung). Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands, die Kosten des Verfahrens beider Instanzen dem Beklagten aufzuerlegen. Ohne Eintritt der Erledigung durch die Erklärung der Bezirksregierung E. vom 15. November 2021 wäre die Klägerin mit ihrem Feststellungsbegehren unter Berücksichtigung der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. November 2020 ‑ 3 C 7.19 ‑ genannten Maßgaben, nach denen sich das Vorliegen der erforderlichen Sachkenntnis im Sinne des § 52a Abs. 2 Nr. 3 AMG beurteilt, voraussichtlich erfolgreich gewesen. Da die Erfolgsaussichten im Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses zu beurteilen sind, ist unerheblich, dass dieses grundlegende Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts erst während des hier laufenden Berufungsverfahrens ergangen ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat bewertet die Bedeutung der Sache bei Feststellungsklagen, die die Anerkennung als verantwortliche Person nach § 52a AMG betreffen, unter Berücksichtigung des vom Bundesverwaltungsgericht für das Revisionsverfahren 3 C 7.19 festgesetzten Streitwerts mit 15.000 Euro. Vgl. auch Senatsbeschluss vom 8. Juni 2021 - 9 A 873/17 -, n. v. Der Auffassung der Klägerin, der Streitwert sei auf 100.000 Euro festzusetzen, weil ihr in der Höhe im Zeitraum 2017 bis 2021 Kosten für die Beauftragung einer externen Person als verantwortliche Person entstanden seien, ist nicht zu folgen. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich ist dabei, welchen Streitgegenstand der Kläger dem Gericht mit seinem Klageantrag zur Entscheidung unterbreitet und welche wirtschaftliche Bedeutung dieser für ihn hat. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Sichtweise des Klägers, sondern auf eine objektive Beurteilung an. Mit der Befugnis, den Streitwert nach richterlichem Ermessen zu bestimmen, ist dem Gericht im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung die Möglichkeit eingeräumt, den Wert des Streitgegenstands zu schätzen; eine weitgehende Schematisierung und Typisierung für gleichartige Streitigkeiten ist zulässig und geboten. Vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 15. September 2015 - 9 KSt 2.15 -, Buchholz 360 § 52 GKG Nr. 17 = juris, Rn. 3 f.; OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 2018 - 13 E 152/18 -, juris, Rn. 3 f., m. w. N. Dafür enthält nicht zuletzt der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der zuletzt am 18. Juli 2013 geänderten Fassung auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Streitwertpraxis der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe für eine Reihe häufig vorkommender, gleichartiger Prozessbegehren Empfehlungen, die als eine unverbindliche Handreichung zu verstehen sind, das Gericht aber nicht von der Aufgabe entbinden, im jeweiligen Einzelfall das durch § 52 Abs. 1 GKG eingeräumte Ermessen auszuüben. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. August 1993 - 2 BvR 1858/92 -, NVwZ-RR 1994, 105 (107) = juris, Rn. 32; OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Juni 2020 - 13 E 786/18 -, juris Rn. 3 ff., und vom 31. Oktober 2018 - 13 E 152/18 -, juris, Rn. 5 f., m. w. N. Nach dem auch im Streitwertkatalog zum Ausdruck kommenden Grundgedanken ist auch im Arzneimittelrecht - wie im Wirtschaftsverwaltungsrecht allgemein - ein Jahresbetrag zugrunde zu legen (vgl. Ziff. 25 und 54). Die Klägerin kann sich schon deshalb nicht auf die im Zeitraum 2017 bis 2021 insgesamt angefallenen Kosten für eine externe verantwortliche Person berufen. Ferner erachtet der Senat mit dem Bundesverwaltungsgericht für Streitigkeiten der vorliegenden Art einen pauschalierten (Jahres-)Wert von 15.000 Euro als angemessen; dieser Betrag entspricht dem Vorschlag des Streitwertkatalogs für Streitigkeiten um die Erteilung einer Gewerbeerlaubnis oder Gaststättenkonzession oder die Eintragung in die Handwerksrolle (vgl. Ziff. 54.1 und 54.3.1). Die individuellen Angaben der Klägerin zu ihren Kosten der externen Beauftragung einer verantwortlichen Person erfordern keine davon abweichende Festsetzung. Die entsprechenden Kosten betrugen nach den vorgelegten Nachweisen zwischen 4.500 und 50.778,25 Euro jährlich, wobei der letztgenannte Betrag für das Jahr 2020 ersichtlich ein „Ausreißer“ war, denn die Kosten lagen für die Jahre 2018, 2019 und 2021 zwischen 15.496,00 Euro und 18.077,50 Euro. Zu einer Monatspauschale von 950 Euro (d. h. 11.400 Euro jährlich) kamen je nach Arbeitsanfall Stundensätze hinzu. Mit Blick auf diese Beträge sowie den Umstand, dass bei einer Beschäftigung von Frau B. als verantwortliche Person betriebswirtschaftlich im Umfang ihrer Inanspruchnahme hierfür ebenfalls Kosten (nicht zwingend in der gleichen Höhe) zu verbuchen gewesen wären, bildet daher der pauschale Wert von 15.000 Euro auch im Streitfall das wertmäßige Interesse angemessen ab. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.