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Beschluss

12 E 1013/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:1228.12E1013.21.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichts-kostenfreien Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichts-kostenfreien Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig. Insbesondere ist die Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch durch den innerhalb der Beschwerdefrist erfolgten Eingang beim Beschwerdegericht - die Antragstellerin hat die Beschwerde gegen den am 3. Dezember 2021 zugestellten Beschluss am 17. Dezember 2021 unmittelbar beim Oberverwaltungsgericht eingelegt - gewahrt (vgl. § 147 Abs. 2 VwGO). Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Sie bleibt ohne Erfolg, weil die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht gegeben sind. Prozesskostenhilfe dient dazu, einem Beteiligten ohne ausreichendes Einkommen und Vermögen eine - hinlänglich aussichtsreiche und nicht mutwillige - beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu ermöglichen (vgl. § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO). Gerichtlicher Rechtsschutz soll kein Privileg besserbemittelter Bürger sein, sondern im Grundsatz jedem offen stehen. Die Beschränkung auf eine "beabsichtigte" Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung verdeutlicht, dass es um die Förderung einer konkreten, in der vom Prozesskostenhilfegesuch erfassten Instanz noch nicht abgeschlossenen Rechtsstreitigkeit gehen muss. Demgegenüber hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht die Aufgabe, finanziell bedürftige Personen für prozessbedingte Kosten bzw. dafür eingegangene Verpflichtungen nachträglich zu entschädigen. Daher kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe regelmäßig nicht mehr in Betracht, wenn das Verfahren in der Hauptsache bereits beendet ist, mithin nichts mehr gefördert werden kann. Eine gleichsam rückwirkende Gewährung von Prozesskostenhilfe ist allenfalls aus Gründen der Billigkeit in besonders gelagerten Einzelfällen angebracht. Dabei besteht weitgehend Einigkeit, dass eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Billigkeitsgesichtspunkten ausscheidet, wenn der jeweilige Rechtsschutzsuchende, ohne dass maßgebliche Umstände sich geändert hätten, die Rechtsverfolgung aus freiem Entschluss, etwa durch eine Klage- bzw. Antragsrücknahme oder eine Erledigungserklärung, aufgegeben hat. Dem gleichzustellen ist der Fall, dass der Rechtsschutzsuchende nach erfolglos verlaufenem ersten Rechtszug hinsichtlich des mittels Prozesskostenhilfe zu fördernden Hauptsacheverfahrens die Einlegung eines - möglichen - Rechtsmittels unterlässt oder sonst in zurechenbarer Weise den Verlust der gerichtlichen Überprüfungsmöglichkeit im Hauptsacheverfahren bewirkt. Ein solches Prozessverhalten entspricht unter wertenden Gesichtspunkten der oben genannten Fallgruppe der gewillkürten Verfahrensbeendigung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juni 2008- 14 E 318/08 -, juris Rn. 2 ff., vom 13. März 2008- 12 E 545/06 -, juris Rn. 3 ff., vom 18. Februar 2003 - 16 E 89/03 -, juris Rn. 3 ff., vom 20. November 2007 - 13 E 1181/07 -, juris Rn. 2 ff., und vom 5. Mai 2006 - 5 E 413/06 -, juris Rn. 2 ff.; OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 28. Februar 2018 - 2 O 7/18 -, juris Rn. 3 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 13. Januar 2018 - 2 PA 409/15 -, juris Rn. 11 ff.; OVG Schl.-H., Beschluss vom 24. März 2011 - 3 O 2/11 -, juris Rn. 3 ff. Die Antragstellerin hat vorliegend ausdrücklich lediglich Beschwerde eingelegt, soweit mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts der Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt wurde. Mit der unterlassenen Einlegung eines Rechtsmittels gegen den ablehnenden Eilbeschluss hat sie die Rechtsverfolgung und damit die gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes aus freiem Entschluss aufgegeben. Danach liegen keine Billigkeitsgründe dafür vor, der Antragstellerin nach Abschluss der ersten Instanz trotz der absehbaren Zweckverfehlung der beantragten Mittel ausnahmsweise doch Prozesskostenhilfe zuzusprechen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.