Leitsatz: Ein durch ein planfestgestelltes Vorhaben nicht enteignungsrechtlich Betroffener kann keine vollumfängliche gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses verlangen, sondern allenfalls im Hinblick auf seine eigenen Rechte und Belange und - wegen der Wechselbeziehung zwischen den in die Abwägung einzustellenden Belangen - die seinen Belangen gegenübergestellten, für das Vorhaben sprechenden öffentlichen Belange sowie die gleichgerichteten Belange des Vorhabenträgers. Eine auch dem Individualkläger bzw. -antragsteller offenstehende Popularklage bzw. -antragstellung fordert das Recht der Europäischen Union nicht. Vorhabenbedingte nachteilige Auswirkungen auf Rechte Dritter im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 4 KrWG sind allein solche Auswirkungen, die von dem Vorhaben selbst herrühren. Im Hinblick auf den Klimaschutz und die insoweit grundrechtlich geschützten Rechtspositionen Dritter sind Auswirkungen anderer umweltbeeinträchtigender Maßnahmen nicht in die Betrachtung einzubeziehen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde des Antragstellers mit dem sinngemäßen Antrag, den angegriffenen Beschluss zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 4670/21 VG Düsseldorf gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners für die Erweiterung der Halde R. in Z. vom 25. Mai 2021 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Das fristgerecht dargelegte Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt die begehrte Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Der Antragsgegner hat mit Planfeststellungsbeschluss vom 25. Mai 2021 neben weiteren Maßnahmen das Vorhaben der Beigeladenen zugelassen, die als Deponie plangenehmigte Abraumhalde R. flächenhaft um ca. 6,98 ha zu erweitern, um auf der Erweiterungsfläche das beim Kalksteinabbau im Tagebau "J. Q. " als Abraum anfallende Nebengestein abzulagern. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss als unbegründet abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses sei nicht zu beanstanden. Insbesondere sei dem in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normierten Begründungserfordernis genügt. Die - in materieller Hinsicht - vorzunehmende Abwägung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Interessen falle zulasten des Antragstellers aus, da sich der Planfeststellungsbeschluss als offensichtlich rechtmäßig erweise und eine andere Entscheidung aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht geboten sei. Nach summarischer Prüfung verstoße der Planfeststellungsbeschluss nicht gegen Rechtsvorschriften, auf deren Verletzung sich der Antragsteller im Hauptsacheverfahren mit der Folge der Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit berufen könne. Der Antragsteller könne keine umfassende gerichtliche Überprüfung der Planfeststellung verlangen, sondern nur eine Verletzung der gerade zu seinem Schutz bestimmten Vorschriften rügen. Der Planfeststellungsbeschluss verstoße nicht entscheidungserheblich gegen den Antragsteller schützende zwingende Vorschriften des Verfahrensrechts oder des materiellen Rechts. Es liege zudem kein gemäß § 75 Abs. 1a VwVfG NRW erheblicher Abwägungsmangel zulasten des Antragstellers vor. Dem setzt der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen nichts Durchgreifendes entgegen. Er bezeichnet keinen substantiierten Anhaltspunkt dafür, dass das Verwaltungsgericht die Erfolgsaussichten der Klage zu seinem Nachteil verkannt hat. Ebenso wenig verdeutlicht er Umstände, die dafür sprechen, das öffentliche Vollzugsinteresse trotz des Fehlens sich hinreichend abzeichnender Erfolgsaussichten der Klage hinter das Aufschubinteresse des Antragstellers zurücktreten zu lassen. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Antragsteller in Ermangelung einer enteignungsrechtlichen Betroffenheit durch das planfestgestellte Vorhaben keine vollumfängliche gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses verlangen kann, sondern allenfalls im Hinblick auf seine eigenen Rechte und Belange und - wegen der Wechselbeziehung zwischen den in die Abwägung einzustellenden Belangen - die seinen Belangen gegenübergestellten, für das Vorhaben sprechenden öffentlichen Belange sowie die gleichgerichteten Belange der Beigeladenen. Auf Vorschriften, die nicht seinem Schutz zu dienen bestimmt sind, kann sich der Antragsteller ebenso wenig berufen wie auf andere gegen das Vorhaben sprechende Belange. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. September 2018 ‑ 20 D 79/17.AK -, ZUR 2019, 164, m. w. N. Entgegen der Auffassung des Antragstellers folgt aus dem Recht der Europäischen Union (Unionsrecht) nichts Anderes. Das Unionsrecht gebietet es insbesondere nicht, dass ein Individualkläger bzw. ‑antragsteller Verstöße gegen umweltrechtliche Vorschriften unabhängig von einer Verletzung eigener Rechte geltend machen kann. Dies gilt namentlich für artenschutzrechtliche Regelungen, das Bundeswaldgesetz, forstrechtliche Bestimmungen, den Landschaftspflegerischen Begleitplan, den Landesentwicklungsplan für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Verordnung über den Landesentwicklungsplan vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017, S. 122), geändert durch Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Landesentwicklungsplan vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 346, ber. 2021, S. 12) ‑ LEP NRW -, das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, die Regelungen in § 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 2 KrWG sowie das Klimaschutzgesetz. Eine auch dem Individualkläger bzw. -antragsteller offenstehende Popularklage bzw. -antragstellung fordert das Unionsrecht ‑ auch unter Berücksichtigung von Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 1 Aarhus-Konvention (AarhusÜbk - AK -) in Verbindung mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 47 der Grundrechte-Charta (GRCh) ‑ nicht. Die gebotene Effektivität des Rechtsschutzes bei der Rüge der Verletzung von Vorschriften des Unionsumweltrechts ist in erster Linie durch die Ausgestaltung der verfahrensrechtlichen Stellung der Umweltverbände sicherzustellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2021 - 7 C 3.20 ‑, NVwZ 2021, 984, m. w. N. zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH). Ein von der Verletzung eigener Rechte unabhängiges Klage- bzw. Antragsrecht des Antragstellers lässt sich ebenso wenig aus Art. 9 Abs. 3 AK herleiten. Nach dieser Norm stellt jede Vertragspartei der Aarhus-Konvention sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen. Die Vorschrift enthält indes keine unbedingte und hinreichend genaue Verpflichtung, welche die rechtliche Situation Einzelner unmittelbar regeln könnte. Da nur "Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen", Inhaber der in Art. 9 Abs. 3 AK vorgesehenen Rechte sind, hängen die Durchführung und die Wirkungen dieser Vorschrift vom Erlass eines weiteren Rechtsakts ab. Bei der hiernach gebotenen gesetzlichen Festlegung von Kriterien, nach denen ein Mitglied der Öffentlichkeit Zugang zu gerichtlichen Überprüfungsverfahren hat, kommt den Mitgliedstaaten ein Gestaltungsspielraum zu. Dieser ist zwar insoweit eingeschränkt, als Art. 9 Abs. 3 AK in Verbindung mit Art. 47 GRCh die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Unionsrecht garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu gewährleisten. Das schließt aber hinsichtlich Individualklägern bzw. -antragstellern auch in diesem Regelungszusammenhang die Entscheidung des Mitgliedstaates für die Verletztenklage bzw. -antragstellung, d. h. für die Klage bzw. den Antrag in Abhängigkeit von der Verletzung eigener Rechte, nicht aus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2021 - 7 C 3.20 ‑, a. a. O., m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 11. September 2018 - 20 D 79/17.AK -, a. a. O. Eine solche Entscheidung ist für die Bundesrepublik Deutschland im Grundsatz durch die Regelungen in § 42 Abs. 2 und § 113 VwGO getroffen. Auch mit Rücksicht auf § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG gilt für den Antragsteller als Individualkläger bzw. ‑antragsteller nichts grundlegend anderes. Abgesehen davon, dass die in Nrn. 1 und 2 dieser Vorschrift genannten Verfahrensfehler hier nicht in Rede stehen, können solche Mängel zwar von einem Individualkläger bzw. -antragsteller gerügt werden, ohne dass die Fehler sich auf seine individuelle Rechtsposition ausgewirkt haben müssen; diese Rügemöglichkeit setzt aber eine anderweitig begründete Klagebefugnis des Individualklägers bzw. Antragsbefugnis des Individualantragstellers voraus. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. September 2018 ‑ 20 D 79/17.AK -, a. a. O., mit Verweis auf die insoweit gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Hinsichtlich der Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG wird lediglich den Umweltvereinigungen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UmwRG) ein von der Verletzung eigener Rechte unabhängiger, "absoluter" Anspruch auf Aufhebung der Verwaltungsentscheidung zugestanden, während für den Individualkläger bzw. ‑antragsteller insofern das Erfordernis der Verletzung in eigenen Rechten durch § 4 Abs. 3 UmwRG beibehalten worden ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. September 2018 ‑ 20 D 79/17.AK -, a. a. O. Kann sich der Antragsteller nach alledem mit Erfolg allein auf die Verletzung von Rechtsnormen berufen, die gerade dem Schutz seiner Belange zu dienen bestimmt sind, ergibt sich aus seinem Beschwerdevorbringen nichts Tragfähiges dafür, dass das Verwaltungsgericht seiner Klage zu Unrecht die Erfolgsaussichten abgesprochen hat. Dies gilt zunächst für den die formelle Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses betreffenden Einwand des Antragstellers, das durchgeführte Deckblattverfahren hinsichtlich des Verzichts auf den Lärm- und Sichtschutzwall sei rechtswidrig, weil die Öffentlichkeit und er selbst diesbezüglich nicht beteiligt worden seien. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass es sich insoweit nicht um einen absoluten Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG handelt. Wie es unter zutreffender Wiedergabe einschlägiger obergerichtlicher Rechtsprechung dargestellt hat, erfüllen Fehler bei der Auslegung der zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegenden Unterlagen insbesondere dann nicht die Voraussetzungen eines absoluten Verfahrensfehlers im vorstehenden Sinne, wenn lediglich einzelne Unterlagen fehlen. So verhält es sich aber hier. Substantiiert moniert der Antragsteller allein, dass laut Teil 2 Nr. I.2 des Planfeststellungbeschlusses die überarbeitete "Staubimmissionsprognose für die Erweiterung der Abraumhalde R. der Kalkwerke H. R. , Z. " der S. J. GmbH vom 7. Oktober 2019 nicht öffentlich ausgelegen hat. Daneben sind im Planfeststellungsbeschluss lediglich vier weitere Planunterlagen benannt, die nicht öffentlich ausgelegen haben. Demgegenüber sind jedoch, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, die ganz überwiegende Anzahl der Planunterlagen öffentlich ausgelegt gewesen. Es handelt sich um zahlreiche Planunterlagen, die in Teil 2 Nr. I.1 des Planfeststellungsbeschlusses aufgeführt sind. Dazu gehören der mit dem Planfeststellungsbeschluss beschiedene Antrag der Beigeladenen auf Erteilung der abfallrechtlichen Genehmigung einschließlich des Abfallbewirtschaftungsplans, der Bericht über die Umweltverträglichkeit des Vorhabens, der Fachbeitrag Artenschutz und der Landschaftspflegerische Begleitplan sowie weitere Dokumente in 19 Anlagen und neun Anhängen. Nicht zuletzt haben demnach auch die durch die vorgenannte Staubimmissionsprognose vom 7. Oktober 2019 ersetzte "Staubimmissionsprognose für die Erweiterung der Abraumhalde R. der Kalkwerke H. P. , Z. " der S. J. GmbH vom 14. August 2018 (Anhang 3) sowie die "Schalltechnische Untersuchung zur geplanten Erweiterung der Abraumhalde R. der Kalkwerke H. R. , Z. " des Ingenieurbüros U. vom 1. Juni 2018 (Anhang 4) öffentlich ausgelegen. Was einen relativen Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1a UmwRG betrifft, hat das Verwaltungsgericht im Übrigen unterstellt, dass der Antragsteller hinsichtlich des Deckblattverfahrens entgegen § 73 Abs. 8 VwVfG NRW rechtswidrig nicht beteiligt worden ist, aber ausgeschlossen, dass dieser angenommene Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache im Sinne von § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG i. V. m. § 46 VwVfG beeinflusst hat. Dazu verhält sich die Beschwerde nicht. Das Beschwerdevorbringen zeigt bei summarischer Prüfung nichts Tragfähiges dafür auf, dass der Planfeststellungsbeschluss entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts in materieller Hinsicht rechtswidrig ist. Das Beschwerdevorbringen gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen der Planrechtfertigung des planfestgestellten Vorhabens seien gegeben, greift nicht durch. Der Antragsteller wendet sich insofern allein gegen die zur Begründung dieser Annahme angeführte Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass für das Planvorhaben gemessen an den fachplanungsgesetzlichen Zielsetzungen der erforderliche Bedarf besteht, und macht diesbezüglich vordringlich geltend, es sei im von der Beigeladenen in der J. Q. betriebenen Kalksteintagebau keine "relevante Rohstoffmächtigkeit" (mehr) vorhanden, weshalb das öffentliche Interesse an dem (weiteren) Kalksteinabbau entsprechend Nr. 9.1‑3 LEP NRW entfallen sei. Dies erschüttert indes nicht die Richtigkeit der Bedarfsfeststellung des Verwaltungsgerichts. Es erschließt sich bereits nicht ohne weiteres, was der Antragsteller unter der von ihm geltend gemachten mangelnden "relevanten" Rohstoffmächtigkeit versteht. Ausgehend davon, dass er mit diesem Vorbringen die Wirtschaftlichkeit des betreffenden Rohstoffabbaus bzw. dessen Einklang mit dem LEP NRW in Abrede stellt, steht dies der Bedarfsfeststellung für das hier in Rede stehende Planvorhaben der Deponieerweiterung schon deshalb nicht entgegen, weil ‑ wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat ‑ der Kalksteinabbau mit bestandskräftigem Planfeststellungsbeschluss der Stadt Z. zugelassen ist, nichts dafür dargetan oder erkennbar ist, dass die Beigeladene diese Zulassung nicht ausnutzen wird, und unstreitig bei dem Kalksteinabbau Abraum anfallen wird, den es zu entsorgen gilt. Soweit und solange der Beigeladenen der Kalksteinabbau ‑ wie hier ‑ bestandskräftig genehmigt ist, steht es dieser auch zu, diese Genehmigung auszunutzen und kann ihr der entsprechende Bedarf zur Entsorgung des - unstreitig ‑ beim Kalksteinabbau als Abraum anfallenden Nebengesteins nicht deshalb abgesprochen werden, weil der Kalksteinabbau wirtschaftlich nicht sinnvoll bzw. nach dem LEP NRW nicht (mehr) geboten sei. Unbeschadet dessen setzt der Antragsteller der nicht zuletzt vor dem Hintergrund des Vorstehenden plausiblen Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es handele sich um einen ökonomisch sinnvollen Rohstoffausbau, solange die privatwirtschaftlich tätige Beigeladene diesen betreibe, substantiiert nichts Belastbares entgegen, was dies infrage stellen könnte. Insofern macht der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen im Kern geltend, das Verhältnis zwischen brauchbarem Material, d. h. dem Rohstoff, und dem Nebengestein habe sich im Abbaubetrieb der letzten Jahre deutlich verschlechtert. Zur Begründung dessen führt er Aussagen aus dem hier in Rede stehenden Planfeststellungsbeschluss, Angaben zu den Abraummengen in den Jahren 2011 und 2018 sowie den Umstand an, dass die Beigeladene zur weiteren Ermöglichung eines wirtschaftlichen Abbaus durch Verbesserung der Ausbeutung der Lagerstätte um das Jahr 2010 mittels erheblicher Investitionen Vorabsiebe in die Produktionsabläufe integriert habe. Diese Ausführungen mögen zwar auch für die vom Antragsteller geltend gemachte Verschlechterung des Verhältnisses von Abraum und Rohstoff sprechen. Dies allein rechtfertigt jedoch nicht die Schlussfolgerung, die Rohstoffmächtigkeit der Lagerstätte habe in einem Maße abgenommen, welches die Wirtschaftlichkeit des dortigen Rohstoffabbaus ausschließe. Eine solche Schlussfolgerung bedürfte mindestens der zusätzlichen Betrachtung weiterer Faktoren wie beispielsweise der Abbaukosten und des Vermarktungswertes des Rohstoffes. Daran fehlt es aber dem Beschwerdevorbringen. Ebenso unergiebig ist der Verweis des Antragstellers auf den Grundsatz Nr. 9.1‑3 LEP NRW und dessen Erläuterungen. Zwar lässt sich den Erläuterungen entnehmen, dass sich die gebotene "möglichst vollständige Gewinnung der Rohstoffe … an den geologisch vorgegebenen Rohstoffmächtigkeiten orientieren" soll. Ein bestimmtes Maß an Rohstoffmächtigkeit, ab welcher das Gebot der vollständigen Rohstoffgewinnung im Sinne von Nr. 9.1-3 LEP NRW bzw. die Wirtschaftlichkeit des Rohstoffabbaus entfallen soll, wird jedoch ‑ worauf bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat ‑ weder in diesem Grundsatz des LEP NRW noch in dessen Erläuterungen benannt. Ebenso bleibt der Antragsteller entsprechende Angaben schuldig. Das Beschwerdevorbringen zeigt nichts auf, was die Richtigkeit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts infrage stellt, dass der Planfeststellungsbeschluss nicht gegen § 36 Abs. 1 Nr. 4 KrWG als zwingendem Recht verstößt. Nach dieser Vorschrift darf der Planfeststellungsbeschluss nach § 35 Abs. 2 KrWG nur erlassen oder die Plangenehmigung nach § 35 Abs. 3 KrWG nur erteilt werden, wenn keine nachteiligen Wirkungen auf das Recht eines anderen zu erwarten sind. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, setzt die Vorschrift im Regelungszusammenhang mit § 36 Abs. 2 Satz 1 KrWG die äußerste Grenze, die durch eine gerechte Abwägung nicht mehr überwunden werden kann und ab der Schutzvorkehrungen zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen zwingend anzuordnen sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2012 - 20 D 85/09.AK -, juris, m. w. N. Diese Schwelle ist dann erreicht, wenn die mit der Planfeststellung verbundenen Nachteile das Maß des dem Antragsteller auch unter Berücksichtigung bestehender Vorbelastungen insbesondere durch die Deponie nicht mehr Zumutbaren überschreiten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2012 - 20 D 85/09.AK -, a. a. O., m. w. N. Tragfähige Anhaltspunkte für vorhabenbedingte nachteilige Wirkungen dieser Art ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht. Geltend macht der Antragsteller mit der Beschwerdebegründung insofern im Wesentlichen, das Planvorhaben trage zum globalen Klimawandel bei. Es ist indes weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich, dass das Vorhaben insofern mit nachteiligen Auswirkungen für Rechtspositionen des Antragstellers verbunden ist. Vielmehr sind solche nach den bei summarischer Prüfung plausiblen Feststellungen des Antragsgegners ausgeschlossen. Dies folgt im Hinblick auf die zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses am 25. Mai 2021 geltenden Regelungen des Bundes-Klimaschutzgesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513) in der Fassung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2021 ‑ 1 BvR 2656/18 u. a. ‑ (BGBl. I S. 1720) - KSG a. F. - bereits daraus, dass diese für den Antragsteller gemäß § 4 Abs. 1 Satz 7 KSG a. F. weder subjektive Rechte noch klagbare Rechtspositionen begründen. Gleiches gilt im Übrigen für die Regelungen des aktuell geltenden Bundes-Klimaschutzgesetzes in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3905) ‑ KSG n. F. ‑ gemäß § 4 Abs. 1 Satz 10 KSG n. F. Ebenso wenig begründet der staatliche Schutzauftrag in Art. 20a GG subjektive Rechte Einzelner - hier des Antragstellers -. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021 ‑ 1 BvR 2656/18 u. a. ‑, NJW 2021, 1723, m. w. N. Vorhabenbedingte Nachteile für Rechte des Antragstellers im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 4 KrWG ergeben sich im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses ebenso wenig mit Rücksicht auf dessen grundrechtlich geschützte Rechtspositionen. Maßgeblich sind insofern allein solche Auswirkungen, die von dem (Deponie‑)Vorhaben selbst herrühren. Nur dieses ist Gegenstand der Zulassungsentscheidung im Sinne von §§ 35, 36 KrWG. Nicht in die Betrachtung einzubeziehen sind Auswirkungen anderer umweltbeeinträchtigender Maßnahmen, die zum Klimawandel durch Emission von Treibhausgasen, durch Abbau von Treibhausgassenken oder sonstige Umweltbelastungen beitragen. Solche anderweitigen Ursachen des Klimawandels sind weder dem in Rede stehenden Deponievorhaben, dessen Planung und Durchführung eine grundrechtlich geschützte Freiheitsbetätigung des Vorhabenträgers darstellt, noch der staatlichen Zulassung desselben zuzurechnen. Vgl. in diesem Zusammenhang: BVerfG, Beschluss vom 30. Juli 2008 ‑ 1 BvR 3262/07 u. a. ‑, BVerfGE 121, 317; Gärditz in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Art. 20a GG, Rn. 74 ff. Eine gesetzliche Regelung, aus der sich zum Schutz des Antragstellers etwas anderes ergibt, besteht nicht. An dem Vorstehenden ändert es nichts, dass im Rahmen der staatlichen, an den Gesetzgeber adressierten Pflicht, grundrechtlich gewährleistete Rechtspositionen wie das Leben und die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) oder das Eigentum (Art. 14 GG) vor den Folgen des Klimawandels zu schützen, eine Gesamtbetrachtung der diesbezüglichen Verursachungsbeiträge anzustellen und dabei jedwedem Beitrag zum Klimawandel Relevanz beizumessen sein mag. Vgl. zum entsprechenden Schutzanspruch aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG: BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021 ‑ 1 BvR 2656/18 u. a. ‑, a. a. O., m. w. N. Im Hinblick auf diese aus den Grundrechten resultierende staatliche Schutzpflicht obliegt es dem Gesetzgeber, ein Konzept zum Schutz des Einzelnen vor den Gefahren des Klimawandels für das Leben und die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) sowie für das Eigentum (Art. 14 GG) zu erstellen und umzusetzen. Dabei geht es nicht um die Abwehr eines Grundrechtseingriffs, die grundsätzlich erfordert, dass der Staat die betreffende Eingriffsmaßnahme zu verantworten hat bzw. diese ihm zuzurechnen ist. Vielmehr steht die staatliche Pflicht in Rede, Maßnahmen zum Schutz grundrechtlich gewährleisteter Rechtspositionen zu ergreifen. Vgl. zur Verpflichtung des Gesetzgebers zur Aufstellung und normativen Umsetzung eines Schutzkonzeptes: BVerfG, Beschlüsse vom 24. März 2021 ‑ 1 BvR 2656/18 u. a. ‑, a. a. O., und vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07 u. a. -, a. a. O. Dafür kommt es nicht darauf an, inwieweit der Staat Verantwortung für die zum Klimawandel beitragenden Umweltbelastungen trägt oder diese ihm sonst wie zuzurechnen sind. Vielmehr liegt es für die Erstellung eines solchen gesetzgeberischen Konzeptes sachnotwendigerweise mindestens nahe, alle Verursachungsbeiträge zum Klimawandel unabhängig von der jeweiligen Verantwortung für diese in den Blick nehmen, um die betreffende Problematik in Gänze zu bewältigen. Ausgehend von dem Vorstehenden ergeben sich vorhabenbedingte Nachteile für Rechte des Antragstellers im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 4 KrWG im Hinblick auf die Folgen bzw. Gefahren des Klimawandels nicht für grundrechtlich geschützte Rechtspositionen des Antragstellers. Allerdings beinhaltet das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG dem Grunde nach auch einen Abwehranspruch gegenüber diesbezüglichen Beeinträchtigungen durch staatliche Maßnahmen, die zum Klimawandel beitragen. Vgl. zum entsprechenden Schutzanspruch gegenüber dem Staat aufgrund von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG: BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021 ‑ 1 BvR 2656/18 u. a. ‑, a. a. O., m. w. N. Ein entsprechender Abwehranspruch gegen staatliche Maßnahmen, die zum Klimawandel beitragen, resultiert im Hinblick auf die dadurch bedingten Eigentumsgefahren dem Grunde nach ebenso aus dem durch Art. 14 GG grundrechtlich gewährleisteten Eigentum. Vgl. zum entsprechenden Schutzanspruch: BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021 ‑ 1 BvR 2656/18 u. a. ‑, a. a. O. Nach den bei summarischer Prüfung plausiblen und hinreichenden Feststellungen des Antragsgegners im Planfeststellungsbeschluss unter Nr. 3.1.5 zur zusammenfassenden Darstellung der Umweltauswirkung betreffend die Schutzgüter Luft und Klima (S. 58 f.), unter Nr. 3.2.5 zur Bewertung der Umweltauswirkungen betreffend die Schutzgüter Luft und Klima (S. 68 f.) und unter Nr. 4.2 zu den die Schutzgüter Flächen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft betreffenden Einwendungen (S. 123 ff.) wirkt sich das Vorhaben jedoch weder auf das Regional- bzw. Kleinklima noch auf das globale Klima aus, sodass unter diesem Gesichtspunkt nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die vorgenannten Grundrechte des Antragstellers nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 14 GG auszuschließen sind. Bei summarischer Prüfung stellt sich zunächst die Annahme des Antragsgegners, vorhabenbedingt sei eine Änderung des Klein- bzw. Regionalklimas nicht zu erwarten, als nachvollziehbar und plausibel begründet dar. So trifft es zu, dass ‑ wie der Antragsgegner zur Begründung seiner Annahme anführt ‑ die Erweiterungsfläche der Abraumhalde mit ca. 4,98 ha insgesamt von nur geringer Größe ist und die umliegenden Flächen bereits durch den aktiven Steinbruchbetrieb und den Betrieb auf den bestehenden Halden geprägt ("überprägt") sind. Ebenso plausibel spricht es gegen nennenswerte Auswirkungen des Vorhabens auf das lokale Klima, wenn der Antragsgegner darauf verweist, dass mangels geplanter Steigerung der Abraumtätigkeit die Emissionen nicht zunehmen werden. Bestätigend tritt die weitere, nicht substantiiert in Abrede gestellte Feststellung des Antragsgegners hinzu, dass der vorhandene Abraumbetrieb nach bisheriger Erfahrung keine negativen Auswirkungen auf das lokale Klima hat erkennen lassen. Nach alledem erscheint es stimmig, wenn der Antragsgegner im Hinblick auf das Regional- und Kleinklima schlussfolgert, dass die Wirkungen des Vorhabens eng an die Planflächen gebunden und insbesondere mikroklimatische Änderungen im Wesentlichen auf die Vorhabenfläche begrenzt sind. Nichts anderes gilt im Hinblick darauf, dass die vorhabenbedingte Rodung von ca. 8,66 ha Wald zu einem ‑ zumindest temporären ‑ Verlust eines entsprechenden Potentials an CO 2 -Bindung bzw. einer sogenannten CO 2 -Senke führen wird. Auch dies stellt sich im Ergebnis bei summarischer Betrachtung für das lokale Klima offensichtlich als unerheblich dar, zumal ‑ wie das Verwaltungsgericht nachvollziehbar ausgeführt hat ‑ die betroffene Fläche nur weniger als 5 % der örtlich vorhandenen, insgesamt 200 ha großen Waldflächen ausmacht und mithin beträchtliche Waldflächen vor Ort erhalten bleiben. Das innerhalb der Frist zur Begründung der Beschwerde nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO unterbreitete Beschwerdevorbringen zeigt auch nichts Tragfähiges dafür auf, dass es zur Beurteilung der lokalklimatischen Auswirkungen des Vorhabens weitergehender Feststellungen bedurft hätte. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund des Vortrags des Antragstellers, die fraglichen 5 % Wald könnten jährlich ca. 52,5 bis 68 t CO 2 reduzieren und pro Quadratmeter ca. 200 l Regenwasser absorbieren. Auch dieser Anteil ist im Verhältnis zu dem entsprechenden Potential der vor Ort verbleibenden Waldfläche, CO 2 zu reduzieren und Regenwasser zu absorbieren, ersichtlich äußerst gering. Als unergiebig erweist sich bei summarischer Prüfung insoweit ebenfalls der Verweis des Antragstellers zum einen auf die Ausschussvorlage der Stadtverwaltung Z. vom 24. August 2021 mit der Bezeichnung "Klimawandel - Welche Bedeutung hat er für die Stadt Z. " zur Entgegennahme des Berichts des Deutschen Wetterdienstes "Klima und Klimaentwicklung bis Ende des Jahrhunderts, basierend auf Klimaprojektionen für Z. " sowie zum anderen auf die Stellungnahme des Intergovernmental panel on climate change (IPCC) vom 7. August 2021 (IPCC-Gutachten). Es ist weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich, dass sich diese Dokumente zu den klimatischen Auswirkungen des hier konkret in Rede stehenden Planvorhabens verhalten. Das weitere Vorbringen des Antragstellers mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13. Dezember 2021 führt schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis, weil es erst nach Ablauf der Frist zur Begründung der Beschwerde nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO unterbreitet worden ist und damit aus Rechtsgründen unbeachtlich zu bleiben hat. Abgesehen davon ergibt sich aber auch daraus nichts Tragfähiges, was die Feststellung des Antragsgegners, das Vorhaben wirke sich auf das Regional- und Kleinklima nicht nennenswert aus, infrage stellt oder diesbezüglich weiteren Aufklärungs- und Feststellungsbedarf nahelegt. Ein erheblicher Einfluss des Vorhabens auf das lokale Klima ist insbesondere nicht hinreichend substantiiert mit der Behauptung dargetan, dass beim Abraumtransport von der Grube zur Halde 500 t CO 2 anfallen sollen. Gleiches gilt für die geltend gemachte Freisetzung von 2.900 t CO 2 , das bislang in den zu rodenden Waldflächen gebunden sei. Hat der Antragsgegner nach alledem plausibel erhebliche Auswirkungen des Planvorhabens auf das Regional- bzw. Kleinklima ausgeschlossen, stellt sich bei summarischer Prüfung erst recht dessen weitere Feststellung als folgerichtig dar, dass mit dem Vorhaben solche Folgen ebenso wenig für das globale Klima verbunden sind. Insbesondere ist die hier ‑ temporär ‑ entfallende Waldfläche von ca. 8,66 ha im Verhältnis zur deutschland-, europa- und weltweit vorhandenen Waldfläche noch geringer. Gleiches gilt für das entsprechende Potential, CO 2 zu binden und Regenwasser aufzunehmen. Auch insoweit zeigt der Antragsteller nichts Tragfähiges dafür auf, dass weitergehende Feststellungen erforderlich gewesen wären. Ebenfalls unergiebig erweist sich insoweit mangels konkreterer Aussagen zu den entsprechenden Auswirkungen des hier in Rede stehenden Planvorhabens der Verweis auf die städtische Verwaltungsvorlage und auf das IPCC-Gutachten. Abgesehen davon, dass das mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13. Dezember 2021 außerhalb der Beschwerdebegründungsfrist unterbreitete Vorbringen nicht zu berücksichtigen ist, ergibt sich daraus auch in der Sache nichts, was die Feststellung mangelnder Auswirkungen des Vorhabens auf das globale Klima infrage stellt. Insbesondere sind die Größenordnungen des vom Antragsteller angeführten vorhabenbedingten CO 2 -Ausstoßes durch den Abraumtransport von der Grube zur Halde sowie der Menge des durch Waldrodung freigesetzten CO 2 bezogen auf Deutschland, Europa und die Welt verschwindend gering. Insgesamt wird die mangelnde Relevanz der CO 2 -Bilanz des Planvorhabens im Hinblick auf das globale Klima nicht zuletzt auch bei einem Vergleich mit den Größenordnungen der in der Anlage 2 zu § 4 KSG n. F. zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele (§ 1, § 3 Abs. 1 KSG n. F.) bis 2030 festgelegten zulässigen Jahresemissionsmengen an CO 2 deutlich. Danach liegt die zulässige Jahresemissionsmenge an CO 2 für 2030 für die einzelnen Sektoren im Bereich von mindestens mehreren Millionen Tonnen, überwiegend sogar im zwei- und dreistelligen Millionenbereich (Energiewirtschaft: 108 Mio. t CO 2 ; Industrie: 118 Mio. t CO 2 ; Gebäude: 67 Mio. t CO 2 ; Verkehr: 85 Mio. t CO 2 ; Landwirtschaft: 56 Mio. t CO 2 ; Abfallwirtschaft und sonstiges: 4 Mio. t CO 2 ). Hat nach dem Vorstehenden das Planvorhaben mit Rücksicht auf die Gefahren des Klimawandels keine nachteiligen Auswirkungen im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 4 KrWG auf die Grundrechte des Antragstellers nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 14 GG, ist dies in Ermangelung eines erheblichen Beitrages des Vorhabens zum Klimawandel ebenso hinsichtlich der Freiheitsgrundrechte einschließlich der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) des Antragstellers auch unter Berücksichtigung ihrer intertemporalen Wirkung - BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021 ‑ 1 BvR 2656/18 u. a. ‑, a. a. O. - auszuschließen. Aus dem gleichen Grund gilt dies im Hinblick auf ein etwaiges (Grund-)Recht des Antragstellers auf ein ökologisches Existenzminimum bzw. auf eine menschenwürdige Zukunft. Ob dem Einzelnen ein solches Recht zum Schutz existentieller ökologischer Mindeststandards zusteht, kann daher dahinstehen. Vgl. ebenso offengelassen: BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021 ‑ 1 BvR 2656/18 u. a. ‑, a. a. O. Auch soweit der Antragsteller unter Verweis auf sein erstinstanzliches Vorbringen geltend macht, es hätten von ihm vorgetragene Verstöße gegen umweltrechtliche Vorschriften, insbesondere gegen artenschutzrechtliche Regelungen, gegen das Bundeswaldgesetz, gegen forstrechtliche Bestimmungen, gegen den Landschaftspflegerischen Begleitplan und gegen den LEP NRW geprüft werden müssen, legt er nichts dafür dar, dass das Planvorhaben im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 4 KrWG mit nachteiligen Auswirkungen auf seine Rechtspositionen verbunden ist. Es ist bereits nicht zu ersehen, dass der Antragsteller insofern geltend macht, es handele sich um drittschützende Rechtspositionen. Vielmehr führt er im Zusammenhang mit diesem Beschwerdevorbringen ‑ wie dargelegt ‑ gerade zu Unrecht an, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, er könne sich nur auf Ansprüche berufen, die ihm auch ein subjektives Recht verliehen, bezogen auf umweltschützende Vorschriften nicht (mehr) haltbar sei. Aber selbst wenn demgegenüber unterstellt würde, dass der Antragsteller insofern ihn schützende Rechtspositionen reklamiert, wird das Beschwerdebringen insoweit jedenfalls schon den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht gerecht. Nach dieser Vorschrift muss die Begründung der Beschwerde die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung zu ändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Daran fehlt es. Das Verwaltungsgericht hat in seinem angegriffenen Beschluss festgestellt, dass die natur- und artenschutzrechtlichen Vorschriften, die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und des Landesnaturschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen, die Regelungen in § 9 Abs. 1 Satz 3 BWaldG i. V. m. § 39 Abs. 3 Satz 1 LFoG NRW, die Ziele und Grundsätze des LEP NRW ebenso wenig drittschützend sind, wie eine solche Wirkung den Regelungen des Landschaftspflegerischen Begleitplans zu entnehmen ist. Dazu und zu den Ausführungen im angegriffenen Beschluss zur Begründung dieser Feststellungen verhält sich das Beschwerdevorbringen nicht. Ein bloßer Verweis auf erstinstanzliches Vorbringen genügt insofern nicht. Soweit der Antragsteller das Erfordernis der Prüfung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes geltend macht, ergibt sich nichts anderes. Auch insoweit ist bereits nicht zu ersehen, dass er für sich eine subjektiv-öffentliche Rechtsposition reklamiert. Abgesehen von seinem vorgenannten ‑ wie ausgeführt ‑ nicht durchgreifenden Einwand, die Durchführung eines Deckblattverfahrens hinsichtlich des Verzichts auf den Lärm- und Sichtschutzwall ohne Öffentlichkeitsbeteiligung stelle einen absoluten Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG dar, bleibt das Beschwerdevorbringen im Übrigen auch insoweit unsubstantiiert. Auf eine Verletzung der Schutzpflicht nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 2 KrWG oder der Vorsorgepflicht nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 2 KrWG kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Diesen Bestimmungen kommt die dafür erforderliche Drittschutzwirkung nicht zu, insbesondere da sie darauf gerichtet sind, Beeinträchtigungen des Allgemeinwohls auszuschließen. Vgl. Fellenberg/Schiller in Jarass/Petersen, KrWG, § 36 Rn. 17, m. w. N.; Queitsch in Giesberts/Reinhardt, Umweltrecht, BeckOK, § 15 KrWG Rn. 14; Beckmann in Landmann/ Rohmer, Umweltrecht, § 15 KrWG Rn. 72, m. w. N. Bei der hier gebotenen summarischen Prüfung zeigt das Beschwerdevorbringen nichts Tragfähiges dafür auf, dass das Verwaltungsgericht einen Abwägungsfehler zulasten des Antragstellers verkannt hat, der im Hauptsacheverfahren zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führen würde. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, verlangt das sich aus § 35 Abs. 2 Satz 1 KrWG ergebende Abwägungsgebot, dass ‑ erstens ‑ eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass ‑ zweitens ‑ in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass - drittens - weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Auch insoweit gilt allerdings nach den vorstehenden Ausführungen, dass der Antragsteller als nicht enteignungsrechtlich Betroffener keine vollumfängliche Überprüfung der Abwägung verlangen, sondern einen Verstoß der Planfeststellung gegen das Abwägungsgebot nur mit Rücksicht auf seine eigenen Belange geltend machen kann. Dies hat auch das Verwaltungsgericht unter zutreffender Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats zugrunde gelegt. Ausgehend davon legt das Beschwerdevorbringen nichts dar, was die Feststellung des Verwaltungsgerichts infrage stellt, der Planfeststellungsbeschluss verletze nicht den Anspruch des Antragstellers auf fehlerfreie Abwägung. Dies gilt zunächst im Hinblick auf die Auswirkungen des Planvorhabens auf den Klimawandel. Der Antragsteller kann die fehlerfreie Abwägung der Belange des Klimaschutzes nicht per se, sondern allein unter dem Gesichtspunkt einer entsprechenden Betroffenheit seiner eigenen Belange beanspruchen. Wie ausgeführt, kommt Art. 20a GG ebenso wenig drittschützende Wirkung zu wie den Bestimmungen des Bundes-Klimaschutzgesetzes a. F./n. F. Eine drittschützende Wirkung sonstiger einfachgesetzlicher Vorschriften macht der Antragsteller - wie ausgeführt - in der Beschwerdeinstanz nicht substantiiert geltend. Dem Antragsteller steht es indes zu, sich dem Grunde nach im Hinblick auf die Gefahren des Klimawandels auf sein Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), sein Eigentumsrecht (Art. 14 GG) und seine Freiheitsgrundrechte wie die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) zu berufen. In Anbetracht dessen, dass es insoweit ‑ wie ausgeführt ‑ vorhabenbedingt jedoch zu keinen nachteiligen Auswirkungen kommt, begegnet es bei der hier gebotenen summarischen Prüfung keinen durchgreifenden Bedenken, dass der Antragsgegner diese Belange gegenüber den für das Planvorhaben sprechenden Belangen hat zurücktreten lassen. Von einem "Ermessensausfall" kann entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht die Rede sein. Der Antragsgegner hat im Planfeststellungsbeschluss die Auswirkungen des Vorhabens auf das Regional- und Kleinklima wie auch auf das globale Klima ermittelt und berücksichtigt. Wie ausgeführt, waren die insofern getroffenen tatsächlichen Feststellungen hinreichend und führten zu nachvollziehbaren und plausiblen Folgerungen und macht der Antragsteller auch nichts Tragfähiges dafür geltend, dass weitergehende tatsächliche Ermittlungen zu einem relevanten Erkenntnisgewinn geführt hätten. Nichts anderes folgt mit Rücksicht auf ein etwaiges (Grund-)Recht auf ein ökologisches Existenzminimum, da auch darauf ‑ wie ausgeführt ‑ das Vorhaben ohne Auswirkungen bleibt. Das Beschwerdevorbringen zeigt ebenso wenig auf, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht einen Abwägungsmangel des Planfeststellungsbeschlusses zulasten des Antragstellers im Hinblick auf die Alternativenprüfung und -auswahl verneint hat. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, verlangt das Abwägungsverbot auch und gerade, planerische Alternativen zu berücksichtigen. Ernsthaft sich anbietende Alternativlösungen müssen bei der Zusammenstellung des abwägungserheblichen Materials berücksichtigt werden und mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange Eingang finden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. April 2009 ‑ 9 B 10.09 -, NVwZ 2009, 986, m. w. N. Die Auswahl unter verschiedenen, ernstlich in Betracht kommenden Ausführungsvarianten eines Vorhabens ist ungeachtet hierbei zu beachtender, rechtlich zwingender Vorgaben eine fachplanerische Abwägungsentscheidung. Das Gericht kann die Ausübung der dazu eingeräumten planerischen Gestaltungsfreiheit nur auf die Einhaltung der Grenzen dieser Gestaltungsfreiheit überprüfen. Diese Grenzen sind nur dann überschritten, wenn der Behörde bei der Auswahl infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist oder wenn sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eine andere als die gewählte Variante eindeutig als die bessere hätte aufdrängen müssen. Letzteres ist nicht bereits dann anzunehmen, wenn für eine andere planerische Lösung einleuchtende Gründe angeführt werden können. Die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Varianten ist erst dann überschritten, wenn eine alternative Variante sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde. Vgl. in diesem Sinne BVerwG, Urteile vom 12. April 2018 - 3 A 10.15 -, NVwZ 2018, 1799, und vom 21. Mai 2008 - 9 A 68.07 -, Buchholz 406.400 § 34 BNatSchG 2002 Nr. 1, m. w. N. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht diesbezüglich nochmals hervorgehoben, dass der Antragsteller auch Mängel der Alternativenprüfung und -auswahl nur insoweit geltend machen kann, als seine geschützten Individualbelange berührt sind. Vor diesem Hintergrund ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nichts, was die Feststellung des Verwaltungsgerichts erschüttert, ein Mangel der Alternativenprüfung bzw. ‑auswahl sei nicht erkennbar. Der Antragsteller legt im Hinblick auf die von ihm substantiiert zur Beschwerdebegründung allein angeführten Belange des Klimaschutzes, die er ‑ wie ausgeführt ‑ nur unter dem Gesichtspunkt einer Beeinträchtigung seines Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), seines Eigentumsrechts (Art. 14 GG), seiner Freiheitsgrundrechte wie insbesondere seiner allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und ggf. seines Rechts auf ein ökologisches Existenzminimum geltend machen kann, weder einen rechtserheblichen Fehler dar noch ergibt sich aus seinem Beschwerdevorbringen, dass eine alternative Variante für öffentliche und private Belange insgesamt schonender und deshalb eindeutig besser wäre. Wie ausgeführt, hat der Antragsgegner die Auswirkungen des Planvorhabens in klimatischer Hinsicht und mithin auch die diesbezüglichen Folgen für die Rechte bzw. Belange des Antragstellers berücksichtigt, ohne dass das Beschwerdevorbringen insoweit relevante Defizite aufzeigt. Insbesondere hat der Antragsgegner dazu hinreichende Feststellungen getroffen und ist zu der plausiblen Folgerung gelangt, dass das Planvorhaben sich insoweit nicht auswirken wird. Vor dem Hintergrund der fehlenden Auswirkungen des Planvorhabens auf das Klima wie auch auf die unter diesem Gesichtspunkt geschützten Rechte und Belange des Antragstellers ist indes ebenso wenig etwas dafür dargetan oder sonst ersichtlich, dass andere Planungsalternativen unter diesem Gesichtspunkt insgesamt schonender und deshalb vorzugswürdig sein könnten. Einer Entscheidung über den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer Zwischenentscheidung (sog. "Hängebeschluss") bedarf es nicht (mehr), da über sein einstweiliges Rechtsschutzbegehren mit dem vorliegenden Beschluss abschließend entschieden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.