Leitsatz: 1. Die Erinnerung nach § 47 Abs. 1 Nr. 8 SchulG NRW setzt inhaltlich voraus, dass die Schule dem nicht mehr schulpflichtigen Schüler gegenüber zum Ausdruck bringt, ab welchem konkreten Unterrichtstag sie sein Fehlen im Unterricht als unentschuldigt ansieht, und dass ihre Mitteilung als "letzte Warnung" dem Zweck dient, mit Ablauf des 20. Unterrichtstags des ununterbrochenen unentschuldigten Fernbleibens ohne jedes weitere Tätigwerden, also unmittelbar kraft Gesetzes die Rechtsfolge der Beendigung des Schulverhältnisses herbeizuführen.2. In zeitlicher Hinsicht setzt die Erinnerung nach § 47 Abs. 1 Nr. 8 SchulG NRW voraus, dass die Schule sie dem säumigen Schüler so rechtzeitig übermittelt, dass ihm ausreichend Zeit bleibt, die gesetzliche Rechtsfolge der Beendigung des Schulverhältnisses durch Unterrichtsteilnahme oder Entschuldigung abzuwenden. Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung teilweise geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig den Schulbesuch und die Teilnahme am Unterricht des Städtischen Berufskollegs C.---straße der Landeshauptstadt Düsseldorf wieder zu ermöglichen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig und im tenorierten Sinn teilweise begründet. Die nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO fristgerecht dargelegten Gründe rechtfertigen und gebieten es, den angefochtenen Beschluss im tenorierten Umfang zu ändern und Antragsgegner auf den im Beschwerdeverfahren weiterverfolgten Antrag zu 2. durch einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig den Schulbesuch und die Teilnahme am Unterricht des Städtischen Berufskollegs C.---straße der Landeshauptstadt Düsseldorf wieder zu ermöglichen. Die fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe rechtfertigen hingegen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses, soweit das Verwaltungsgericht darin seinen Antrag zu 1. abgelehnt hat, entsprechend § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO festzustellen, dass die Klage 18 K 6020/21 VG Düsseldorf gegen den Teilkonferenzbeschluss des genannten Berufskollegs vom 20. April 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Düsseldorf vom 2. August 2021 aufschiebende Wirkung hat. Mit dem genannten Konferenzbeschluss hat die Teilkonferenz den volljährigen und daher nach § 38 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW unstreitig nicht mehr schulpflichtigen Antragsteller unter Bezugnahme auf § 53 Abs. 4 SchulG NRW wegen unentschuldigten Versäumens von Unterricht von der Schule entlassen, ohne nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung dieser Ordnungsmaßnahme anzuordnen. Das Berufskolleg hat dem Antragsteller nach eigenen Angaben zu Beginn des Schuljahres 2021/2022 die Unterrichtsteilnahme unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung verweigert. Darin hatte diese dem Antragsteller den ergänzenden Hinweis erteilt, dass „seitens Ihres Mandanten seit dem 20.04.2021 nachweislich kein Unterrichtsbesuch mehr stattfand“ und sein Schulverhältnis „auch aus diesem Grunde“ wegen ununterbrochenen unentschuldigten Fehlens über 20 Unterrichtstage hinweg nach § 47 Abs. 1 Nr. 8 SchulG NRW kraft Gesetzes beendet sei. Dieser Rechtsauffassung ist das Verwaltungsgericht im Ergebnis gefolgt und hat das Rechtsschutzbedürfnis für beide gestellten Eilrechtsschutzanträge mit der Begründung verneint, das Schulverhältnis des Antragstellers zum Berufskolleg sei unabhängig von einer durch den Konferenzbeschluss vom 20. April 2021 bewirkten Beendigung nach § 47 Abs. 1 Nr. 9, § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW jedenfalls durch sein ununterbrochenes unentschuldigtes Fehlen in der Zeit zwischen dem 19. April und dem 2. Juli 2021 kraft Gesetzes nach § 47 Abs. 1 Nr. 8 SchulG NRW beendet. Die Beschwerdeeinwände des Antragstellers gegen diese Feststellungen haben hinsichtlich seines Antrags zu 2. auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO auf unverzügliche Ermöglichung der Unterrichtsteilnahme Erfolg (I.), hinsichtlich seines Antrags zu 1. auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung entsprechend § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bleiben sie hingegen im Ergebnis ohne Erfolg (II.). I. Der Antrag zu 2., den Antragsgegner durch einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, dem Antragsteller den Schulbesuch und die Teilnahme am Unterricht unverzüglich vorläufig wieder zu ermöglichen, ist zulässig (1.), und begründet (2.). 1. Der Antrag zu 2. ist zulässig. Insbesondere steht dem Antragsteller ein Rechtsschutzbedürfnis für diesen Antrag zu. Es ergibt sich daraus, dass das Berufskolleg dem Antragsteller nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vortrag den Schulbesuch verweigert. 2. Der Antrag zu 2. ist auch begründet. Entgegen der Rechtsauffassung der Bezirksregierung und des Verwaltungsgerichts ist sein Schulverhältnis zum Berufskolleg nicht kraft Gesetzes nach § 47 Abs. 1 Nr. 8 SchulG NRW beendet. Nach dieser Vorschrift endet das Schulverhältnis, wenn der nicht mehr schulpflichtige Schüler trotz schriftlicher Erinnerung ununterbrochen 20 Unterrichtstage unentschuldigt fehlt. Hier kann dahinstehen, ob, und wenn ja, zu welchen Zeiträumen in den Monaten seit Januar 2021 ein ununterbrochenes und unentschuldigtes Fehlen über 20 Unterrichtstage hinweg vorlag. Denn jedenfalls fehlt es an dem in § 47 Abs. 1 Nr. 8 SchulG NRW vorausgesetzten Fehlen „trotz schriftlicher Erinnerung“. Die Erinnerung nach § 47 Abs. 1 Nr. 8 SchulG NRW setzt zunächst inhaltlich voraus, dass die Schule dem nicht mehr schulpflichtigen Schüler gegenüber zum Ausdruck bringt, ab welchem konkreten Unterrichtstag sie sein Fehlen im Unterricht als unentschuldigt ansieht, und dass ihre Mitteilung als „letzte Warnung“ dem Zweck dient, mit Ablauf des 20. Unterrichtstags des ununterbrochenen unentschuldigten Fernbleibens ohne jedes weitere Tätigwerden, also unmittelbar kraft Gesetzes die Rechtsfolge der Beendigung des Schulverhältnisses herbeizuführen. Diese inhaltliche Anforderung ergibt sich aus dem Zweck der in § 47 Abs. 1 Nr. 8 SchulG NRW vorausgesetzten schriftlichen Erinnerung. Sie soll der Warnung des säumigen Schülers dienen und ihm die Möglichkeit geben, durch Teilnahme am Unterricht das Erlöschen des Schulverhältnisses kraft Gesetzes als Rechtsfolge des § 47 Abs. 1 Nr. 8 SchulG NRW zu verhindern (vgl. § 7 Abs. 1 Buchstabe i der bis zum 31. Juli 2005 geltenden ASchO: „trotz schriftlicher Warnung“). Bülter, in: Schulgesetz NRW, Gesamtkommentar, Stand: April 2021, § 47, Anm. 1.9; Jülich/van den Hövel/Fehrmann, Schulrechtshandbuch NRW, Stand: Aktualisierungslieferung Nr. 78, September 2021, § 47, Rn. 10. Dieser Warnfunktion wird die Erinnerung nach § 47 Abs. 1 Nr. 8 SchulG NRW nur gerecht, wenn sie dem säumigen Schüler die drohende Beendigung seines Schulverhältnisses ‑ ähnlich einer Zwangsmittelandrohung mit Fristsetzung ‑ als konkreten Zeitraum von 20 Unterrichtstagen vor Augen führt. Nur dann kann er erkennen, bis wann er spätestens wieder am Unterricht teilnehmen oder sein Fehlen entschuldigen muss, um Schüler der Schule zu bleiben. Gegen diese inhaltliche Anforderung spricht auch nicht, dass der säumige Schüler die mit der Erinnerung bezweckte Rechtsfolge bei einem so konkret gefassten Hinweis umso leichter konterkarieren kann, indem er durch eine punktuelle Unterrichtsteilnahme nur am 20. Unterrichtstag eine Unterbrechung herbeiführt und dadurch die Wirksamkeit des früher als „fiktive Entlassung“ bezeichneten gesetzlichen Instruments in § 47 Abs. 1 Nr. 8 SchulG NRW herabsetzt. Denn der Gesetzgeber hat diese Umgehungsmöglichkeit durchaus berücksichtigt. Den als Vorgängerregelung des heutigen § 53 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW bis zum 31. Juli 2005 geltenden § 26a Abs. 6 Satz 2 SchVG hat er gerade auch zu dem Zweck eingeführt, der Schule als angemessene Reaktion auf ein solches Verhalten des säumigen Schülers die Ordnungsmaßnahme der Entlassung zu ermöglichen. Gesetzentwurf der Landesregierung zum Gesetz zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften (Schulrechtsänderungsgesetz), LT-Drucks. 12/3705 vom 17. Februar 1999, S. 17. Schon begrifflich keine „Erinnerung“ im Sinn des § 47 Abs. 1 Nr. 8 SchulG NRW ist demgegenüber eine allgemeine Erstinformation über die Teilnahmepflicht am Unterricht und die möglichen Rechtsfolgen von Unterrichtsversäumnissen, welche die Schule dem nunmehr säumig gewordenen Schüler möglicherweise schon bei der Schulaufnahme erteilt hat, auch wenn sie eine solche allgemeine Information zu Beginn eines jeden Schuljahres wiederholt. Vgl. dazu ebenfalls Bülter, a. a. O., Anm. 1.9; Jülich/van den Hövel/Fehrmann, a. a. O., Rn. 10. Denn in dem Begriff „Erinnerung“ kommt gerade zum Ausdruck, dass diese regelmäßig auf einer solchen allgemeinen Vorabinformation aufbaut (d. h. an sie „erinnert“), der Vorabinformation selbst also noch keine hinreichend konkrete Warnfunktion zukommen soll. Ebenso wenig liegt inhaltlich eine Erinnerung im Sinn des § 47 Abs. 1 Nr. 8 SchulG NRW vor, wenn die Schule dem nicht mehr schulpflichtigen Schüler eine Entlassung nach § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW ankündigt. Mit einer solchen Ankündigung stellt sie ihm lediglich ein weiteres eigenes Handeln in Aussicht, nämlich den Erlass des Verwaltungsakts der Schulentlassung, an das dann die Rechtsfolge der Beendigung des Schulverhältnisses nach § 47 Abs. 1 Nr. 9 SchulG NRW anknüpfen soll. Eine solche Ankündigung ist keine Erinnerung im Sinn des § 47 Abs. 1 Nr. 8 SchulG NRW, weil sie inhaltlich auf eine grundlegend andere Rechtsfolge zielt als auf eine Beendigung des Schulverhältnisses kraft Gesetzes. Insbesondere stehen nur dem von einer Entlassung durch Verwaltungsakt nach § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW betroffenen Schüler Widerspruch und Anfechtungsklage offen. In zeitlicher Hinsicht setzt die Erinnerung nach § 47 Abs. 1 Nr. 8 SchulG NRW voraus, dass die Schule sie dem säumigen Schüler so rechtzeitig übermittelt, dass ihm ausreichend Zeit bleibt, die gesetzliche Rechtsfolge der Beendigung des Schulverhältnisses durch Unterrichtsteilnahme oder Entschuldigung abzuwenden. Bülter, a. a. O., Anm. 1.9; Jülich/van den Hövel/Fehrmann, a. a. O., Rn. 10. Insoweit hat das Verwaltungsgericht aus der erwähnten Warnfunktion zutreffend abgeleitet, dass grundsätzlich nur ein nach dem ersten versäumten Unterrichtstag des 20-tägigen Zeitraums übermittelter Hinweis eine Erinnerung nach § 47 Abs. 1 Nr. 8 SchulG NRW sein kann (S. 7 des Beschlusses). Denn regelmäßig wird die Schule den 20-Tages-Zeitraum erst nach seinem Beginn hinreichend konkret bezeichnen können. Denkbar ist aber durchaus auch, dass die Schule dem säumigen Schüler vor Beginn des 20-Tages-Zeitraums hinreichend konkret ankündigt, dass sie etwa sein aktuell noch entschuldigtes Fernbleiben ab einem in Kürze bevorstehenden konkreten Unterrichtstag als unentschuldigt ansehen wird. Demgegenüber ist die Rechtsauffassung des Antragstellers zu eng und unzutreffend, nur eine zeitlich nach einem ersten Fehlverhalten des Schülers liegende Äußerung der Schule könne eine Erinnerung nach § 47 Abs. 1 Nr. 8 SchulG NRW sein (S. 7 der Antragsbegründung). Nach diesen Maßstäben hat das Städtische Berufskolleg C.---straße dem Antragsteller im Zeitraum seit Januar 2021 keine Warnung übermittelt, welche die genannten inhaltlichen Anforderungen an eine Erinnerung nach § 47 Abs. 1 Nr. 8 SchulG NRW erfüllt. Das gilt insbesondere für die schriftlichen Äußerungen des Berufskollegs, die das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls als eine solche Erinnerung angesehen hat. Namentlich gilt dies für die Vereinbarung vom 8. Januar 2021, welche der Antragsteller am 27. Januar 2021 unterzeichnet und durch die er sich zu mehreren Einzelhandlungen in Bezug auf seine Unterrichtsteilnahme verpflichtet hat (Nr. 2 Buchstaben a bis f). Diese Vereinbarung enthält einen Hinweis lediglich auf die abstrakte Möglichkeit einer Entlassung wegen unentschuldigten Versäumens von insgesamt 20 Unterrichtsstunden innerhalb von 30 Tagen, also auf den Inhalt des § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW, aber keinen Hinweis auf eine mögliche Beendigung des Schulverhältnisses kraft Gesetzes. Erst recht enthält sie keinen Hinweis auf einen konkreten Zeitraum von 20 Unterrichtstagen, mit dessen Ablauf sein Schulverhältnis kraft Gesetzes beendet sein soll und innerhalb dessen der Antragsteller Gelegenheit erhalten soll, diese Rechtsfolge durch Unterrichtsteilnahme oder Entschuldigung abzuwenden. Der abstrakte Hinweis auf den Inhalt des § 53 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW erfüllt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht die inhaltlichen Anforderungen an eine Erinnerung nach § 47 Abs. 1 Nr. 8 SchulG NRW. Entsprechendes gilt für das Schreiben der Schulleiterin vom 10. März 2021, in dem diese abschließend sinngemäß ebenfalls nur auf eine mögliche künftige weitere Maßnahme der Schule hinweist („werden wir das Schulverhältnis auflösen.“), aber auf keinen konkreten Zeitraum von 20 Unterrichtstagen, mit dessen Ablauf das Schulverhältnis kraft Gesetzes, also ohne eine weitere Maßnahme der Schule beendet sein soll. Ein solcher konkreter Hinweis fehlt auch in der E-Mail der Schulleiterin an den Antragsteller vom 11. März 2021, mit der sie ihn darüber informiert hat, dass sein Fehlen unentschuldigt sei, da er keinen Antrag auf Beurlaubung gestellt habe. Der Bescheid über den Konferenzbeschluss vom 20. April 2021 zielt schließlich inhaltlich darauf, das Schulverhältnis des Antragstellers durch diesen Verwaltungsakt selbst zu beenden, also auf eine andere Rechtsfolge als auf eine Beendigung des Schulverhältnisses kraft Gesetzes. Ist danach keine Beendigung des Schulverhältnisses kraft Gesetzes nach § 47 Abs. 1 Nr. 8 SchulG NRW eingetreten und hat die Klage gegen die Entlassung von der Schule im Teilkonferenzbeschluss vom 20. April 2021 aufschiebende Wirkung, rechtfertigt dies den Anordnungsanspruch unabhängig davon, ob der Antragsteller im Beschwerdeverfahren glaubhaft gemacht hat, dass seine Unterrichtsversäumnisse in der Zeit vor dem 20. April 2021, die der Schulentlassung nach § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW zugrunde liegen, im Sinn dieser Vorschriften entschuldigt sind. II. Der Antrag zu 1. auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung entsprechend § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist unzulässig. Das Verwaltungsgericht hat das Rechtsschutzbedürfnis für diesen Antrag im Ergebnis zutreffend verneint. Es fehlt, weil zwischen den Beteiligten unstreitig ist, dass der genannten Klage aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO zukommt. Sie legen zutreffend zugrunde, dass die Schulentlassung nach § 47 Abs. 1 Nr. 9, § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW keine derjenigen Ordnungsmaßnahmen ist, gegen die Rechtsbehelfe kraft Gesetzes nach § 53 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW keine aufschiebende Wirkung haben. In Übereinstimmung mit dieser Rechtslage hat die Bezirksregierung in ihrer Antragserwiderung vom 20. September 2021 ausdrücklich eingeräumt, dass die Teilkonferenz die Schulentlassung des Antragstellers ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung ausgesprochen hat und dem hiergegen gerichteten Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung zukommt. Diese aufschiebende Wirkung missachtet sie auch nicht, sondern stützt ihre Rechtsauffassung, dass das Schulverhältnis beendet sei, selbstständig tragend auf den Beendigungsgrund des ununterbrochenen unentschuldigten Fehlens über 20 Unterrichtstage hinweg nach § 47 Abs. 1 Nr. 8 SchulG NRW, der nach ihrer Rechtsauffassung unabhängig ist von einer Beendigung durch Entlassung nach § 47 Abs. 1 Nr. 9 SchulG NRW. Hierin liegt entgegen der Auffassung des Antragstellers keine „faktische Vollziehung des belastenden Verwaltungsaktes der Schulentlassung“. Seine Behauptung, das Berufskolleg habe bei seiner persönlichen Vorsprache im Schulsekretariat am 16. August 2021 ihm gegenüber „ausdrücklich auf der sofortigen faktischen Vollziehung“ bestanden und „ausdrücklich die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe“ verneint, findet keine Grundlage in der hierfür zum Beleg angeführten anwaltlichen E-Mail an das Berufskolleg vom 18. August 2021. Darin heißt es vielmehr, dem Mandanten sei der Schulbesuch „unter Berufung auf zum Widerspruch ergangenen ablehnenden Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung“ verweigert worden. Danach ist das Berufskolleg der Rechtsauffassung seiner Schulaufsichtsbehörde vom selbstständig tragenden Eingreifen des Beendigungsgrunds des ununterbrochenen unentschuldigten Fehlens über 20 Unterrichtstage hinweg nach § 47 Abs. 1 Nr. 8 SchulG NRW gefolgt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Senat legt die Kosten dem Antragsgegner ganz auf, weil der Antragsteller nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Gegenüber der im Mittelpunkt des Eilrechtsstreits stehenden Frage nach einer Beendigung des Schulverhältnisses kraft Gesetzes nach § 47 Abs. 1 Nr. 8 SchulG NRW hat die rein prozessuale Frage nach einer faktischen Vollziehung des Konferenzbeschlusses vom 20. April 2021 sehr geringes Gewicht. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 GKG. Die Bedeutung der Unterrichtsteilnahme für den Antragsteller, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat wie bei einem Rechtsstreit um eine Schulentlassung in Anlehnung an Nr. 38.3 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 11) mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG, den er im Eilverfahren auf die Hälfte reduziert (Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013). Von der in Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013 vorgeschlagenen Streitwertanhebung auf den vollen Auffangwert, auf die sich der Antragsteller in seiner Beschwerdeschrift vom 17. November 2021 sinngemäß beruft, macht der Senat in Eilrechtsschutzverfahren gegen eine Schulentlassung regelmäßig keinen Gebrauch, weil es sich hierbei um eine zukunftsoffene Maßnahme und eine lediglich vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache handelt, bei der die Eilentscheidung auch faktisch im Hauptsacheverfahren jederzeit korrigiert werden kann. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. April 2021 ‑ 19 B 302/21 ‑, juris, Rn. 12, und vom 27. März 2020 ‑ 19 B 264/20 ‑, juris, Rn. 10, vgl. auch Beschluss vom 27. Mai 2021 ‑ 19 E 428/21 ‑, juris, Rn. 7 ff. (Schulaufnahme). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).