Beschluss
1 A 1921/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0111.1A1921.20.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 40.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 40.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Versorgungsbezüge nach seinem verstorbenen Ehemann ohne Anwendung der Ruhensregelung auszuzahlen, abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Auszahlung der Versorgungsbezüge, weil diese nach den Regelungen des § 53 Abs. 1, 5 und 6 SVG ruhten. Dass insbesondere die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 3 SVG vorlägen, bestreite auch der Kläger nicht. Es bestehe jedoch – anders als dieser meine – auch keine Veranlassung, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG über die Verfassungsmäßigkeit des § 53 SVG einzuholen. Insbesondere sei kein Verstoß gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG normierten Gleichbehandlungsgrundsatz gegeben. Insoweit werde zur Begründung auf den Inhalt des auf der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beruhenden Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. September 2015 – 2 B 29.14 – verwiesen, wonach es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar sei ist, dass die Versorgungbezüge bei einem Einkommen des Versorgungsberechtigten aus einer Tätigkeit für ein privatrechtlich-erwerbswirtschaftlich organisiertes Krankenhaus anders als bei einem Einkommen aus einer Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlich verfassten gemeinnützigen Krankenhaus nicht zum Ruhen gebracht würden. Die unterschiedliche Behandlung eines Einkommens aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst und eines Einkommens aus der Privatwirtschaft sei im Hinblick auf das Verbot doppelter Alimentation gerechtfertigt. Nach dem Alimentationsprinzip sei der Lebensunterhalt des Beamten, Richters oder Soldaten und seiner Familie unabhängig davon zu sichern, ob und inwieweit sie in der Lage seien, ihren Lebensunterhalt aus privatrechtlichen Ansprüchen oder privatem Vermögen zu bestreiten. Diese hätten aber keinen Anspruch auf mehrfache Sicherung des Lebensunterhalts durch – ggf. verschiedene – öffentliche Kassen. Auch im Hinblick auf § 53 Abs. 1 Satz 3 SVG, nach dem – wie vorliegend – in bestimmten Fällen der Mindestbehalt entfalle, sei eine Vorlage nicht erforderlich. Die amtsangemessene Besoldung und Alimentierung des Klägers sei aufgrund der im Vergleich zu seinem verstorbenen Ehemann höheren Besoldung sichergestellt. Eine hierüber hinausgehende – doppelte – Alimentation aus öffentlichen Kassen sei nicht geboten. II. Das hiergegen gerichtete Zulassungsvorbringen greift nicht durch. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013– 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194, m. w. N. Hiervon ausgehend rechtfertigt das Zulassungsvorbringen die Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe. 1. Die Berufung kann nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Kläger trägt vor, in seinem Falle gehe es nicht um die Frage, ob ein Beamteroder Soldat seinen Lebensunterhalt aus privatrechtlichen Ansprüchen oder privatem Vermögen bestreiten könne und auch nicht um die Frage, ob die unterschiedliche Behandlung von Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst und des Einkommens aus einer erwerbswirtschaftlichen Privatwirtschaft im Hinblick auf das Verbot doppelter Alimentation gerechtfertigt ist. Es gehe vielmehr um die Frage, ob die herangezogene Kürzungsvorschrift wegen der Anknüpfung an sachwidrige Differenzierungsmerkmale gegen Art. 3 GG verstoße. Da der verstorbene Ehemann des Klägers lediglich nach A9 mD besoldet worden sei, der Kläger jedoch nach A16 besoldet werde, erhalte der Kläger keine Witwerversorgung. Hätte der verstorbene Ehemann des Klägers eine Besoldung nach A16 erhalten, stünde dem Kläger dagegen die Witwerversorgung berechnet aus A16 zu. Im vorliegenden Fall werde die Witwerversorgung also ausschließlich deshalb nicht ausgezahlt, weil die Bezüge des verstorbenen Ehegatten deutlich unter den Bezügen des überlebenden Ehegatten lägen. Ob eine Hinterbliebenenversorgung gezahlt werde oder nicht, könne jedoch nicht davon abhängen, in welchem Verhältnis der Hinterbliebene ein höheres Einkommen habe als der Verstorbene. Die Ruhensregelung führe dazu, dass Haushalte mit gleichem Einkommen der Ehegatten gegenüber Haushalten mit unterschiedlichen Einkommen privilegiert würden, ohne dass ein sachlicher Grund hierfür erkennbar sei. Auch die Erwägung der Einsparung von öffentlichen Mitteln greife nicht durch, weil die Hinterbliebenenversorgung bei gleichem Einkommen aus dem hohen Einkommen berechnet und ausgezahlt werden würde mit dem Ergebnis, dass besser oder gleich Verdienende privilegiert würden. Dieses Vorbringen rechtfertigt ungeachtet der Frage, ob es schon den Darlegungsanforderungen entspricht, nicht die Zulassung der Berufung. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass dem Kläger die Versorgungsbezüge nach seinem verstorbenen Ehemann in Anwendung des § 53 Abs. 1 Satz 3 SVG in der bis zum 8. August 2019 geltenden und im Wesentlichen bis heute unveränderten Fassung nicht ausgezahlt werden. Nach dieser Vorschrift gilt Satz 2 der Bestimmung, wonach dem Versorgungsberechtigten ungeachtet der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze mindestens ein Betrag in Höhe von 20 vom Hundert der Versorgungsbezüge zu belassen ist, nicht, wenn dieser ein Verwendungseinkommen bezieht, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder vergleichbaren Vergütungs- bzw. Entgeltgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen unstreitig vor. Der versorgungsberechtigte Kläger bezieht ein Verwendungseinkommen im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 SVG, das aus einer höheren Besoldungsgruppe (A 16) berechnet wird als die Besoldungsgruppe, aus der die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge bestimmt werden (A 9 mD). Es kann dahinstehen, dass schon nach dem Wortlaut der Vorschrift die Annahme des Klägers ersichtlich nicht zutrifft, er erhielte (wohl neben seinem Verwendungseinkommen) eine Witwerversorgung nach der Besoldungsgruppe A 16, wenn sein verstorbener Ehemann ebenfalls nach A 16 besoldet worden wäre, was zu einer ungerechtfertigten Besserstellung von Haushalten mit gleichen Einkommen gegenüber Haushalten mit unterschiedlichen Einkommen führe. Eine Auszahlung der Versorgungsbezüge in Höhe von jedenfalls 20 vom Hundert wäre erst dann in Betracht gekommen, wenn der verstorbene Ehegatte in eine höhere Besoldungsgruppe eingestuft gewesen wäre als der Kläger. Die Regelung des § 53 Abs. 1 Satz 3 SVG verletzt ungeachtet dessen weder – was der Kläger im Zulassungsverfahren wohl nicht mehr anzweifelt – den Alimentationsgrundsatz des Art. 33 Abs. 5 noch den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Alimentationsgrundsatz ist nicht verletzt, weil sich der Dienstherr von der ihm nach Art 33 Abs. 5 GG gegenüber dem Versorgungsberechtigten und seinen Hinterbliebenen obliegenden Alimentationspflicht dadurch entlasten kann, dass er diese auf andere Einkünfte aus öffentlichen Kassen verweist, sofern diese Einkünfte ebenfalls zur Existenzsicherung bestimmt sind. Der Dienstherr ist daher im Fall des Zusammentreffens von Verwendungseinkommen und Versorgungsbezügen nicht gehalten, dem Versorgungsempfänger einen Teil der Versorgung zu belassen und die öffentlichen Kassen dadurch zweifach zu belasten. Vgl. hierzu und zu Folgendem: BVerwG, Urteil vom 1. September 2005 – 2 C 15.04 –, juris, Rn. 17ff., 23. Die Vorschrift verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser ist nur verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung geregelter Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also, bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart, ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung fehlt. Auf Grund der verhältnismäßig weiten Gestaltungsfreiheit, die Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber bei Regelungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts belässt, bedarf es jeweils nicht der "gerechtesten", zweckmäßigsten oder vernünftigsten Regelung. Der Gesetzgeber ist insbesondere frei, darüber zu entscheiden, was im Einzelnen im Wesentlichen gleich und was als so verschieden anzusehen ist, dass die Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt. Der Gesetzgeber ist befugt, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen. Nach diesen Grundsätzen verstößt § 53 Abs. 1 Satz 3 SVG nicht deswegen gegen das Gleichbehandlungsgebot, weil Versorgungsberechtigte in der Situation des Klägers ohne sachlichen Grund von dem Bezug der Versorgungsbezüge ausgeschlossen und damit willkürlich behandelt würden. Es ist vielmehr sachgerecht, die Anrechenbarkeit gerade an die Vergleichbarkeit der Besoldungsgruppe des Verwendungseinkommens mit der Besoldungsgruppe zu binden, aus der die entsprechenden Versorgungsbezüge errechnet werden. Der selbständige versorgungsrechtliche Alimentationsanspruch des Hinterbliebenen leitet sich nämlich aus der Rechtsposition des verstorbenen Beamten her und wurzelt – wie der Versorgungsanspruch des Beamten selbst – in dessen Beamtenverhältnis. Für die Versorgungsbezüge der Witwen und Waisen sind deshalb auch die gleichen Gesichtspunkte bestimmend, die bei der Besoldung und Versorgung des Beamten selbst zu beachten sind. Vor diesem Hintergrund sind nicht nur die insbesondere von den Erwägungen einer Vermeidung von Doppelbelastungen der öffentlichen Haushalte getragenen Tatbestände des § 53 SVG unbedenklich. Auch die vom Kläger bemängelte Besserstellung von Hinterbliebenen, deren Verwendungseinkommen sich nach einer niedrigeren Besoldungsgruppe errechnet als die Dienstbezüge des verstorbenen Beamte, trägt in sachgerechter Weise dem Umstand Rechnung, das der Versorgungsanspruch der Hinterbliebenen sich nach dem Beamtenverhältnis des verstorbenen Beamten bestimmt. Diesem Grundsatz entspricht es schließlich auch, dass der Kläger im „umgekehrten Fall“ Versorgungsbezüge nach seinem verstorbenen Ehemann erhalten hätte. Nach alledem ist die Berufung auch nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. 3. Die Berufung ist schließlich ferner nicht wegen der von dem Kläger noch geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage entweder schon auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden oder aber (ggf. ergänzend) auf der Basis bereits vorliegender Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 2018– 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 32, und vom 13. Oktober 2011 – 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 f., m. w. N.; ferner Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 127, 142 ff., 149 und 151 ff. In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nicht vor. Der Kläger hat schon keine konkrete Fragestellung ausformuliert. Die nur sinngemäß aufgeworfene Frage, ob die Ruhensregelung des § 53 SVG gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, kann – wie oben dargelegt – ohne weiteres in Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung verneint werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 40 GKG sowie auf § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Sie entspricht danach hier dem Zweijahresbetrag der erstrebten Versorgung. Nach der Mitteilung der Beklagten vom 18. Juni 2019 belief diese sich damals auf monatlich 1.581,67 Euro. Die Versorgung mag sich zwar im Vergleich zu Juni 2019 erhöht haben; angesichts der moderaten Anhebungen der Versorgungsbezüge erscheint es jedoch ausgeschlossen, dass die monatliche Versorgung sich um mehr als 85,00 Euro erhöht hat und der für das Zulassungsverfahren festzusetzende Streitwert damit in eine höhere Wertstufe fällt. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 GKG.