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Beschluss

19 B 1910/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0113.19B1910.21.00
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Leitsätze

Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ist kein Rechtsbehelf, welchem Rügen der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung unterfallen.

Tenor

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ist kein Rechtsbehelf, welchem Rügen der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung unterfallen. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens. Gründe: Die Anhörungsrüge der Antragsteller gegen den unanfechtbaren Senatsbeschluss 19 B 1492/21 vom 29. November 2021 ist nach § 152a Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber nach § 152a Abs. 4 Satz 2 VwGO zurückzuweisen, weil sie unbegründet ist. Der geltend gemachte Fortführungsgrund nach § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor. Der Senat hat den Anspruch der Antragsteller auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Ohne Erfolg machen die Antragsteller zunächst geltend, der genannte Senatsbeschluss sei eine Überraschungsentscheidung, weil der Senat die Eigenschaft der Freien Schule P. als genehmigte Ersatzschule als nicht glaubhaft gemacht angesehen hat (juris, Rn. 8). Der Antragsgegner habe diese Eigenschaft nicht bestritten und der Senat habe ihrer Bitte keine Folge geleistet, einen gerichtlichen Hinweis für den Fall zu erteilen, dass er eine weitere Glaubhaftmachung für erforderlich halte. Eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht seine Entscheidung ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf auch unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen und Sachverhaltswürdigungen nicht zu rechnen braucht. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 3. Mai 2021 ‑ 2 BvR 1176/20 ‑, juris, Rn. 21, vom 13. Februar 2019 - 2 BvR 633/16 -, juris, Rn. 24, und vom 5. März 2018 - 1 BvR 1011/17 -, NZM 2018, 440, juris, Rn. 16 m. w. N.; BVerwG, Urteile vom 9. Juni 2021 ‑ 8 C 32.20 ‑, NWVBl. 2022, 18, juris, Rn. 20, und vom 31. Juli 2013 ‑ 6 C 9.12 ‑, BVerwGE 147, 292, juris, Rn. 38 m. w. N.; Beschlüsse vom 11. Juni 2021 ‑ 3 B 43.19 ‑, ZMGR 2021, 302, juris, Rn. 29, und vom 9. Januar 2020 - 5 B 25.19 D -, juris, Rn. 18 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 1. September 2021 ‑ 19 B 1371/21 ‑, juris, Rn. 2, vom 29. Juli 2021 ‑ 19 A 2877/20.A ‑, juris, Rn. 7, vom 29. Juli 2021 ‑ 19 A 4125/19 ‑, juris, Rn. 14, und vom 14. Dezember 2020 ‑ 19 A 2706/18.A ‑, juris, Rn. 38 m. w. N. Nach diesen Maßstäben gehörte die Würdigung des Senats, die Antragsteller hätten die Eigenschaft der Freien Schule P. als genehmigte Ersatzschule nicht glaubhaft gemacht, zu den Sachverhaltswürdigungen, mit denen ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter unabhängig von einem Bestreiten des Antragsgegners und unabhängig von einem gerichtlichen Hinweis rechnen musste. Insbesondere entbehrte die Erwartung der Antragsteller, der Senat werde ihnen vor seiner Entscheidung über die Beschwerde einen Hinweis zum Umfang der Glaubhaftmachung erteilen, einer hinreichenden Grundlage. Abgesehen davon hätte der Senat, selbst wenn die behauptete Überraschungsentscheidung vorläge, damit den Gehörsanspruch der Antragsteller nicht im Sinn des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Denn der Senat hat seine Feststellung, die Schulpflichtverletzung entfalle nicht wegen eines Besuchs der Freien Schule P. , selbstständig tragend auch auf die Erwägung gestützt, dass die Antragsteller die Bitte der Bezirksregierung vom 2. September 2021 um Vorlage eines Nachweises der Anmeldung des Wohnorts und tatsächlichen gewöhnlichen Aufenthalts ihres Sohnes im Einzugsgebiet dieser Schule unerfüllt gelassen haben. Mit dieser selbstständig tragenden Erwägung setzen sich die Antragsteller weder in ihrer Rügeschrift vom 14. Dezember 2021 noch in ihrer ergänzenden Begründung vom 17. Dezember 2021 auseinander. Der Einwand, es sei nicht entscheidungserheblich, ob ihr Sohn regelmäßig am Schulunterricht der Freien Schule P. teilnehme, betrifft die rechtliche Würdigung, aber zeigt keinen Gehörsverstoß auf. Auch im Übrigen erschöpfen sich die Ausführungen der Antragsteller in Rügen der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (nachträgliche Hinweise und Dokumente zur Glaubhaftmachung der Eigenschaft der Freien Schule P. als genehmigte Ersatzschule sowie die Behauptung, der Antragsteller zu 1. sei „fast 50 Jahre alt und starker Raucher“ und deshalb Risikoperson). Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ist kein Rechtsbehelf, welchem solche Rügen unterfallen. Sie gibt dem unterlegenen Verfahrensbeteiligten keinen Anspruch darauf, dass das Gericht seine Entscheidung anhand der Einwände noch einmal überdenkt und, wenn es an ihr festhält, durch eine ergänzende oder vertiefende Begründung rechtfertigt. BVerwG, Beschlüsse vom 23. August 2021 ‑ 4 C 2.21 ‑, juris, Rn. 2, vom 17. Februar 2020 ‑ 4 A 6.19 ‑, juris, Rn. 4, und vom 18. März 2016 ‑ 1 A 1.16 ‑, juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Oktober 2021 ‑ 19 B 1591/21 ‑, juris, Rn. 9, und vom 1. September 2021 ‑ 19 B 1371/21 ‑, juris, Rn. 8; Bay. VGH, Beschluss vom 9. April 2021 ‑ 9 ZB 21.30361 ‑, juris, Rn. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil im Verfahren der Anhörungsrüge eine streitwertunabhängige gerichtliche Festgebühr in Höhe von 60,00 Euro anfällt (Nr. 5400 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).