Beschluss
12 B 1791/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0114.12B1791.21.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. Gründe Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Die von der Antragstellerin angeführten Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keine Veranlassung, den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts entsprechend dem Beschwerdebegehren zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat den auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. Mai 2021 gerichteten Antrag, soweit er die darin ausgewiesene Rück- bzw. Schadensersatzforderung betrifft, mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig abgelehnt, weil der hiergegen erhobenen Klage insoweit ohne Weiteres aufschiebende Wirkung zukomme. Denn die Anordnung der sofortigen Vollziehung erstrecke sich ausdrücklich nur auf die Einstellung der Zahlungen ab 1. November 2020. Damit setzt die Beschwerde sich nicht auseinander. Ausgehend davon kommt es auf die gegen die Forderung gerichteten materiellen Einwände der Antragstellerin insoweit nicht an. Das als Antrag auf (vorläufige) Weitergewährung bzw. gegen die (sofortige) Einstellung von UVG-Leistungen ab 1. November 2020 verstandene Begehren der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht - ungeachtet der Frage der statthaften Antragsart (§ 80 Abs. 5 oder § 123 Abs. 1 VwGO) und der Antragsbefugnis der Antragstellerin - als jedenfalls unbegründet abgelehnt, weil die Einstellung der Unterhaltsvorschussleistungen voraussichtlich rechtmäßig sei. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin alleinerziehend i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG sei, vielmehr sei von einem Zusammenleben der Eltern auszugehen. So leiste der Kindesvater Unterhalt und beteilige sich an den Erziehungsaufgaben. Hinsichtlich eines Antrages nach § 123 VwGO fehle es überdies am Anordnungsgrund, weil der Unterhalt des Kindes tatsächlich in der Vergangenheit gedeckt worden sei. Dem setzt die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. Insoweit ist zunächst hervorzuheben, dass die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG geregelte die Voraussetzung für Unterhaltsvorschussleistungen, dass das Kind "bei einem seiner Elternteile lebt", nach dem Maßstab der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der der Senat seit längerem folgt, nur dann erfüllt ist, wenn der alleinstehende leibliche Elternteil wegen des Ausfalls des anderen Elternteils die doppelte Belastung mit der Erziehung und Unterhaltsgewährung in seiner Person zu tragen hat. § 1 Abs. 3 Alt. 1 UVG hat die tatsächliche Lage eines alleinerziehenden Elternteils vor Augen, die durch eine doppelte Belastung (Betreuung und Unterhaltssorge) geprägt sein muss. Wird das Kind weiterhin auch durch den anderen Elternteil in einer Weise betreut, die eine wesentliche Entlastung des den Unterhaltsvorschuss beantragenden Elternteils bei der Pflege und Erziehung des Kindes zur Folge hat, ist das Merkmal zu verneinen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 5 C 20.11 -, juris Rn. 20 m. w. N. Ausgehend von dem Gesetzeszweck des § 1 Abs. 3 Alt. 1 UVG ist entscheidend darauf abzustellen, ob die Eltern des Kindes nur in einer Weise Kontakt haben, die eher der Situation eines alleinstehenden Elternteils entspricht oder ob unter Berück-sichtigung der vielfältig möglichen - und nicht nur idealtypischen - Formen familiären Zusammenlebens eher von einer faktisch vollständigen Familie auszugehen ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Mai 2016 - 12 A 157/15 -, juris Rn. 24 f. Nach diesem Maßstab, den auch das Verwaltungsgericht erkennbar zugrundelegt, kommt es nicht entscheidend auf den Umstand an, ob der Kindesvater ggfs. ständig in einem Haushalt mit der Kindesmutter zusammenlebt (bzw. gelebt hat) und - im Falle des Bezuges von Sozialleistungen - deshalb ihrer Bedarfsgemeinschaft i. S. d. § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II zuzurechnen ist. Auf das Nichtvorliegen einer Bedarfsgemeinschaft i. S. d. SGB II hebt die Beschwerde der Antragstellerin allein ab. Ausschlaggebend ist hier aber vielmehr, dass die Situation der Antragstellerin, wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen unter Würdigung der Gesamtumstände dargelegt hat, nicht der einer alleinerziehenden Person entsprach und entspricht. Dazu hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass sich der Kindesvater nach mehrfachen eigenen Angaben gegenüber der Antragsgegnerin maßgeblich um das betroffene Kind kümmere, Einkäufe (auch für das im Mai 2021 geborene weitere gemeinsame Kind) tätige und Barunterhalt leiste. Diese Feststellungen greift die Beschwerde nicht an. Der Senat nimmt deshalb zur weiteren Begründung darauf Bezug. Das wird auch durch den Einwand der Antragstellerin, eine Bedarfsgemeinschaft i. S. d. § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II liege nach den Feststellungen des Sozialgerichts E. in dem jüngsten Verfahren auf Gewährung von Sozialleistungen nicht vor, nicht infrage gestellt. Ob auch die weitere vom Verwaltungsgericht getroffene Wertung zutrifft, es sei von einem Zusammenleben der Eltern in der Form auszugehen, dass der Kindesvater gemeinsam mit der Antragstellerin und dem anspruchsberechtigten Kind in einem Haushalt lebt, ist unerheblich. Die Aktenlage weist allerdings mehrere Vermerke der Antragsgegnerin über Angaben des Kindesvaters auf, die ein Zusammenleben der Eltern überwiegend wahrscheinlich machen. Diese stehen jedenfalls der Einschätzung, die Antragstellerin sei alleinerziehend, deutlich entgegen. So hat der Kindesvater schon im November 2020 auf Vorhalt, er sei mehrfach in der Wohnung der Antragstellerin angetroffen worden, angegeben, er führe eine Beziehung mit dieser, wohne aber nicht ständig dort, sondern wolle nach seiner Umschulung wieder mit der Kindesmutter zusammenziehen. Das hat er auch nachfolgend bestätigt (vgl. Telefonvermerk der Antragsgegnerin vom 1. März 2021). Seine Erziehungsbeteiligung hat er weiter mit verschiedenen Erklärungen (u. a. eidesstattliche Erklärung vom 16. Februar 2021) bekräftigt. Weiter hat er an die Antragsgegnerin seit Beginn der UVG-Leistungen Zahlungen geleistet. Ungeachtet dessen weist die mit der Beschwerde vorgelegte Niederschrift über die nichtöffentliche Sitzung des Sozialgerichts E. vom 15. November 2021 im Verfahren S 15 AS 733/21 auch nicht aus, dass der Kindesvater entgegen der Annahme der Antragsgegnerin tatsächlich nicht durchgehend mit der Antragstellerin in einem Haushalt zusammengelebt hat. Protokolliert ist vielmehr ein Vergleich der minderjährigen Kinder der Antragstellerin mit dem Jobcenter C. über die Neubescheidung eines Leistungsantrages ab Juli 2021, bei der der Kindesvater in der Bedarfsgemeinschaft nicht (mehr) berücksichtigt wird. Der Beschluss des Sozialgerichts E. vom 28. April 2021 im Verfahren S 15 AS 120/21 geht demgegenüber für den dort geltend gemachten Anspruch auf Hilfeleistungen davon aus, dass eine Bedarfsgemeinschaft i. S. d. § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II mit dem Kindesvater jedenfalls bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung bestanden hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.