Beschluss
9 A 1587/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0120.9A1587.20.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass das Prozesskostenhilfeverfahren beendet ist.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass das Prozesskostenhilfeverfahren beendet ist. Gründe: Das mit dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Rechtsmittelschreiben des Klägers vom 17. Mai 2020 eingeleitete Prozesskostenhilfeverfahren ist mit dem Tod des Klägers am 22. Juli 2021 beendet. Zur Klarstellung ist diese Rechtsfolge deklaratorisch auszusprechen. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 17. September 2012 ‑ 9 ZB 12.744 ‑, juris Rn. 2; OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. Februar 2007 ‑ 4 W 44/06 ‑, juris Rn. 7; Schultzky, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 118 Rn. 6. Der Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist ein höchstpersönliches Recht, das einer nichtvermögenden Person gewährt wird, um ihr die Prozessführung zu ermöglichen. Für die Bewilligung kommt es nach § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 Abs. 1, 115, 117 Abs. 2 ZPO ausschließlich auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der antragstellenden Partei an. Aus dieser Personengebundenheit der Prozesskostenhilfe folgt, dass sowohl ein dahingehender Anspruch als auch eine ggf. bereits erfolgte Bewilligung mit dem Tod der Partei erlöschen und nicht vererblich sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2020 ‑ 12 E 27/20 ‑, juris Rn. 2; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 12. Oktober 2012 ‑ OVG 10 M 20.12 ‑, juris Rn. 3; BayVGH, Beschluss vom 10. März 2021 ‑ 10 C 20.3043 ‑, juris Rn. 4 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 29. Oktober 2009 ‑ 4 PA 252/09 ‑, juris Rn. 3 f.; Sächs. OVG, Beschluss vom 18. Januar 2001 ‑ 5 BS 272/00 ‑, juris Rn. 7 ff.; BFH, Beschluss vom 3. August 1999 ‑ VIII B 22/99 ‑, juris Rn. 5; Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, 41. EL Juli 2021, § 166 Rn. 23; Wache, in: MüKo-ZPO, 6. Aufl. 2020, § 114 Rn. 42; Schultzky, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 118 Rn. 4 und 6. Will der Erbe ‑ für den Fall, dass der im Streit stehende materiell-rechtliche Anspruch vererblich ist ‑ das Verfahren fortführen, muss er einen eigenen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen. Vgl. Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, 41. EL Juli 2021, § 166 Rn. 23; Schultzky, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 118 Rn. 6. Eine andere Bewertung rechtfertigt auch nicht, dass Prozesskostenhilfe im Fall ordnungsgemäßer Beantragung „rückwirkend“ auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife gewährt werden kann, wenn das Gericht den Antrag verzögert bearbeitet hat. In diesen Fällen beurteilt sich lediglich die Frage, ob die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, nach dem Zeitpunkt der Bewilligungsreife, weil nach diesem Zeitpunkt eingetretene Änderungen in der Beurteilung der Erfolgsaussichten dem Rechtsschutzsuchenden grundsätzlich nicht zum Nachteil gereichen dürfen. Vgl. Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 166 Rn. 77 m. w. N. Die rückwirkende Bewilligung führt jedoch weder dazu, dass das Erfordernis der „beabsichtigten Rechtsverfolgung“ im Sinne des § 114 Abs. 1 ZPO entbehrlich wäre, noch zu einem Absehen von der Voraussetzung der Bedürftigkeit der Partei, die sich auch in diesem Fall nach den Verhältnissen der Partei im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts beurteilt. Vgl. Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 166 Rn. 132. Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach dem Versterben der sie beantragenden Partei, die sich in der Sache darin erschöpfte, einem ‑ seinerseits nicht hilfebedürftigen ‑ Erbe zugute zu kommen oder Vergütungsansprüche eines Rechtsanwaltes zu sichern, liefe damit dem Zweck des Prozesskostenhilfeverfahrens entgegen, der hilfebedürftigen Partei die beabsichtigte Rechtsverfolgung zu ermöglichen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2020 ‑ 12 E 27/20 ‑, juris Rn. 2; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 12. Oktober 2012 ‑ OVG 10 M 20.12 ‑, juris Rn. 3; Bay. VGH, Beschluss vom 10. März 2021 ‑ 10 C 20.3043 ‑, juris Rn. 5; Nds. OVG, Beschluss vom 29. Oktober 2009 ‑ 4 PA 252/09 ‑, juris Rn. 4; Sächs. OVG, Beschluss vom 18. Januar 2001 ‑ 5 BS 272/00 ‑, juris Rn. 9. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).