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Beschluss

1 A 1842/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0131.1A1842.21.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt, weil der Kläger die von ihm allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bereits nicht hinreichend dargelegt hat (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Klage, die mit ihrem Hauptantrag auf Übernahme des Klägers in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten und mit ihrem Hilfsantrag auf die Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung gerichtet ist, mit der tragenden Begründung abgewiesen, dem Kläger stehe aus § 22 Abs. 3 Satz 1 SLV i. V. m. der – keinen verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzten – Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 BHO weder ein Einstellungsanspruch noch ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zu, weil das eigenständige, von der Beklagten vorliegend verneinte Tatbestandsmerkmal des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 BHO, nach dem die Berufung in ein Soldatenverhältnis einen erheblichen Vorteil für den Bund bedeuten muss, nicht dem Schutz individueller Rechte diene, die entsprechende Entscheidung der Beklagten mithin nicht justiziabel sei. Dieser tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger mit der Zulassungsbegründungsschrift vom 29. Juli 2021 nichts von Substanz entgegengesetzt. Er führt insoweit im Wesentlichen aus, dass und aus welchen Gründen seine Berufung in das Berufssoldatenverhältnis sinnvoll und nutzbringend wäre. Diese Erwägungen betreffen nicht den maßgeblichen Gesichtspunkt, dass § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BHO, wie das Verwaltungsgericht (bezogen auf das o. g. Tatbestandsmerkmal) ausgeführt hat, allein im öffentlichen Interesse besteht und kein subjektives Recht einer Bewerberin oder eines Bewerbers auf ein öffentliches Amt oder auch nur auf ermessensfehlerfreie Entscheidung begründet (vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2022– 1 A 4497/19 –, juris, Rn. 8 bis 11, m. w. N.). Die verbleibende bloße Behauptung des Klägers, er sehe sich durch die Ablehnung seiner Übernahme "in seinem Grundrecht auf freie Berufswahl verletzt" und bezweifele, "dass die Anwendung des § 48 BHO in seinem Fall zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis" führe, ist substanzlos.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 45.051,24 Euro (12 x 3.754,27 Euro; A 9 BBesO, Erfahrungsstufe 8, Stand des Besoldungsrechts am 7. Juli 2021, Zahlungen für das Jahr 2021) festgesetzt, §§ 47 Abs. 1 und 3, 40, 45 Abs. 1 Satz 3, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG.

Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtkräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt, weil der Kläger die von ihm allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bereits nicht hinreichend dargelegt hat (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Klage, die mit ihrem Hauptantrag auf Übernahme des Klägers in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten und mit ihrem Hilfsantrag auf die Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung gerichtet ist, mit der tragenden Begründung abgewiesen, dem Kläger stehe aus § 22 Abs. 3 Satz 1 SLV i. V. m. der – keinen verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzten – Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 BHO weder ein Einstellungsanspruch noch ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zu, weil das eigenständige, von der Beklagten vorliegend verneinte Tatbestandsmerkmal des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 BHO, nach dem die Berufung in ein Soldatenverhältnis einen erheblichen Vorteil für den Bund bedeuten muss, nicht dem Schutz individueller Rechte diene, die entsprechende Entscheidung der Beklagten mithin nicht justiziabel sei. Dieser tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger mit der Zulassungsbegründungsschrift vom 29. Juli 2021 nichts von Substanz entgegengesetzt. Er führt insoweit im Wesentlichen aus, dass und aus welchen Gründen seine Berufung in das Berufssoldatenverhältnis sinnvoll und nutzbringend wäre. Diese Erwägungen betreffen nicht den maßgeblichen Gesichtspunkt, dass § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BHO, wie das Verwaltungsgericht (bezogen auf das o. g. Tatbestandsmerkmal) ausgeführt hat, allein im öffentlichen Interesse besteht und kein subjektives Recht einer Bewerberin oder eines Bewerbers auf ein öffentliches Amt oder auch nur auf ermessensfehlerfreie Entscheidung begründet (vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2022– 1 A 4497/19 –, juris, Rn. 8 bis 11, m. w. N.). Die verbleibende bloße Behauptung des Klägers, er sehe sich durch die Ablehnung seiner Übernahme "in seinem Grundrecht auf freie Berufswahl verletzt" und bezweifele, "dass die Anwendung des § 48 BHO in seinem Fall zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis" führe, ist substanzlos. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO). Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 45.051,24 Euro (12 x 3.754,27 Euro; A 9 BBesO, Erfahrungsstufe 8, Stand des Besoldungsrechts am 7. Juli 2021, Zahlungen für das Jahr 2021) festgesetzt, §§ 47 Abs. 1 und 3, 40, 45 Abs. 1 Satz 3, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtkräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.