Beschluss
13 B 71/22.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0203.13B71.22NE.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : A. Die Antragstellerin betreibt in I. auf einer Gesamtfläche von 1.400 m² eine Eventlocation. Sie vermietet Räumlichkeiten und bietet die Organisation und Durchführung verschiedener Veranstaltungen wie z.B. Firmenevents, Abschlussbälle oder Verlobungs- und Hochzeitsfeiern an. Dabei bietet die Antragstellerin weitere Leistungen wie Catering, die Organisation von Licht- und Tontechnik sowie musikalische und sonstige Darbietungen an. Die Durchführung von privaten Feierlichkeiten macht ca. 98 % ihres Gesamtgeschäfts aus, wobei sie sich insbesondere auf orientalische Verlobungs- und Hochzeitsfeiern spezialisiert hat. Diese sind nach ihrem Vortrag in besonderem Maße durch das Tanzen der Gäste geprägt. Sie begehrt die vorläufige Außervollzugsetzung von § 5 Nr. 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 11. Januar 2022 (GV. NRW. 2022 S. 2b), zuletzt geändert durch Art. 2 der Vierundfünfzigsten Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 2. Februar 2022 (GV. NRW. S. 48a). § 5 Nr. 1 CoronaSchVO in der ab dem 3. Februar 2022 gültigen Fassung hat den fol-genden Wortlaut: § 5 Untersagung des Betriebs von Einrichtungen und von Veranstaltungen Untersagt sind 1. der Betrieb von Clubs, Diskotheken und vergleichbaren Einrichtungen sowie vergleichbare Veranstaltungen (öffentliche Tanzveranstaltungen, private Tanz- und Diskopartys und ähnliches), 2. (…) Die Antragstellerin hat am 19. Januar 2022 den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Sie ist der Ansicht, es liege ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot vor, da nicht hinreichend deutlich erkennbar sei, ab welcher Schwelle der Schwerpunkt einer Veranstaltung auf dem Tanzen liege. Zudem sei der massive Eingriff in ihre Berufsausübungsfreiheit nicht verhältnismäßig. Die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske sowie die Einführung einer strikteren 2Gplus-Regelung seien mildere, aber gleichermaßen effektive Mittel. Auch eine weitere Reduzierung der höchstzulässigen Gästezahl hätte zur Zweckerreichung genügt. Zudem sei die Regelung nicht verhältnismäßig im engeren Sinne. Das in § 5 Abs. 1 CoronaSchVO normierte Veranstaltungsverbot sehe keinerlei Abstufungen und auch keine Härtefallklausel vor. Dabei sei auch zur berücksichtigen, dass die vorherrschende Omikron-Variante weniger gefährlich sei als die vorherige Delta-Variante. Schließlich liege auch ein Verstoß gegen das Verbot der Ungleichbehandlung vor. Private Feiern von bis zu 750 Personen in Innenräumen seien nach wie vor möglich, ohne dass Einschränkungen, beispielsweise für den Ausschank von Alkohol oder das Singen, vorlägen. Genauso wenig nachvollziehbar sei die Gleichsetzung von privaten und öffentlichen Tanzveranstaltungen. Sie beantragt sinngemäß, im Wege einer einstweiligen Anordnung § 5 Nr. 1 CoronaSchVO bis zur Entscheidung über einen noch zu erhebenden Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen. Der Antragsgegner tritt dem Antrag entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen. B. Der Antrag auf Erlass einer normbezogenen einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. I. Der gemäß § 47 Abs. 6, 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 109a JustG NRW statthafte Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat die Antragstellerin ein Rechtsschutzbedürfnis. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass sich ihre Rechtsposition durch die vorläufige Außervollzugsetzung von § 5 Nr. 1 CoronaSchVO verbessert. Wenngleich der Schwerpunkt der Tätigkeit der Antragstellerin nach ihrem eigenen Vorbringen auf orientalischen Hochzeits- und Verlobungsfeiern liegt, welche – wie noch auszuführen sein wird – dem Verbot in § 5 Nr. 1 CoronaSchVO gerade nicht unterfallen, macht sie geltend, dass sie Feierlichkeiten aller Art, mithin auch solche, die der angegriffenen Regelung unterfallen, organisiert und durchführt. II. Der Antrag ist aber unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO liegen nicht vor. Nach dieser Bestimmung kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Vgl. zum Prüfungsmaßstab BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 ‑ 4 VR 5.14 ‑, juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2019 ‑ 4 B 1019/19.NE ‑, juris, Rn. 12; Nds. OVG, Beschluss vom 17. Februar 2020 ‑ 2 MN 379/19 ‑, juris, Rn. 24, m. w. N.; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 395. Das ist hier nicht der Fall, weil ein in der Hauptsache noch zu erhebender Normenkontrollantrag der Antragstellerin nach im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglicher summarischer Prüfung nicht offensichtlich begründet wäre (1.) und die deswegen anzustellende Folgenabwägung zu Lasten der Antragstellerin ausfällt (2.). 1. Das in § 5 Nr. 1 CoronaSchVO enthaltene Verbot vergleichbarer Veranstaltungen, insbesondere privater Tanz – oder Diskopartys ist nach summarischer Prüfung nicht offensichtlich rechtswidrig. a. Es bestehen keine offensichtlich durchgreifenden Bedenken dagegen, dass die §§ 32, 28 Abs. 1 Satz 1, 28a Abs. 8 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Nr. 6 IfSG eine hinreichende, dem Parlamentsvorbehalt genügende Ermächtigungsgrundlage für das in die Berufsfreiheit der Antragstellerin aus Art. 12 Abs. 1 GG eingreifende Veranstaltungsverbot für private Tanz- und Diskopartys darstellen. Vgl. bereits OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2021 ‑ 13 B 1907/21.NE ‑, juris, Rn. 17 ff. b. Die formellen Voraussetzungen für den Erlass einer Verordnung nach § 28a Abs. 8 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 IfSG sind voraussichtlich eingehalten. Die Verordnung ist mit einer Begründung versehen, vgl. MAGS, Begründung zur Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 11. Januar 2022 in der konsolidierte Fassung vom 13. Januar 2022, abrufbar unter: https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/220121_konsolidierte_begruendung_coronaschvo_vom_13._januar.pdf, und in der erforderlichen Weise befristet. Sie tritt mit Ablauf des 9. Februar 2022 außer Kraft (§ 9 Abs. 1 CoronaSchVO). c. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin genügt die beanstandete Regelung voraussichtlich den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen. Nach dem allgemeinen, im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gründenden Gebot hinreichender Bestimmtheit der Gesetze ist der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber gehalten, Vorschriften so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Die Betroffenen müssen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach ausrichten können. Grundsätzlich fehlt es an der notwendigen Bestimmtheit nicht schon deshalb, weil eine Norm auslegungsbedürftig ist. Die Rechtsprechung ist zudem gehalten, verbleibende Unklarheiten über den Anwendungsbereich einer Norm durch Präzisierung und Konkretisierung im Wege der Auslegung nach Möglichkeit auszuräumen. In jedem Fall müssen sich aber aus Wortlaut, Zweck und Zusammenhang der Regelung objektive Kriterien gewinnen lassen, die eine willkürliche Handhabung der Norm durch die für die Vollziehung zuständigen Behörden ausschließen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 309/15 u. a. -, juris, Rn. 77 f., mit zahlreichen weiteren Nachweisen. Wenn – wie hier – eine bußgeldbewehrte Verbotsvorschrift im Streit steht, muss sich diese zudem an den strengeren Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG messen lassen. Der Gesetzgeber ist danach verpflichtet, die Voraussetzungen der Strafbarkeit oder Bußgeldbewehrung so konkret zu umschreiben, dass Anwendungsbereich und Tragweite der Straf- oder Ordnungswidrigkeitentatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen. Diese Verpflichtung dient einem doppelten Zweck. Sie soll einerseits sicherstellen, dass die Normadressaten vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist. Sie soll andererseits gewährleisten, dass der Gesetzgeber über die Strafbarkeit oder die Bußgeldvoraussetzungen selbst entscheidet. Insoweit enthält Art. 103 Abs. 2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, der es der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt verwehrt, die normativen Voraussetzungen einer Bestrafung oder einer Verhängung von Geldbußen festzulegen. Auch das schließt allerdings eine Verwendung von auslegungsbedürftigen Begriffen nicht aus. Auch im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht stehen die Gesetz- und Verordnungsgeber vor der Notwendigkeit, der Vielgestaltigkeit des Lebens Rechnung zu tragen. Außerdem ist es wegen der Allgemeinheit und Abstraktheit von Straf- und Bußgeldnormen unvermeidlich, dass in Einzelfällen zweifelhaft sein kann, ob ein Verhalten noch unter den gesetzlichen Tatbestand fällt oder nicht. Jedenfalls im Regelfall muss der Normadressat aber anhand der gesetzlichen Vorschrift voraussehen können, ob ein Verhalten strafbar oder bußgeldbewehrt ist. In Grenzfällen ist auf diese Weise wenigstens das Risiko einer Ahndung erkennbar. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1988 - 2 BvR 234/87 u. a. -, juris, Rn. 25, sowie Kammerbeschlüsse vom 26. Juni 2008 - 2 BvR 2067/07 -, juris, Rn. 31, und vom 17. November 2009 - 1 BvR 2717/08 -, juris, Rn. 15 ff.; OVG NRW, Urteil vom 12. März 2019 ‑ 5 A 1210/17 ‑, juris, Rn. 70. Gemessen an diesen Maßstäben liegt ein Verstoß wohl nicht vor. Es ist den Betroffenen wie der Antragstellerin zumindest im Wege der Auslegung möglich zu erkennen, welche Veranstaltungen der Regelung des § 5 Nr. 1 CoronaSchVO unterfallen. Danach sind der Betrieb von Clubs, Diskotheken und vergleichbaren Einrichtungen sowie vergleichbare Veranstaltungen untersagt. Zu letzteren zählen nach dem Klammerzusatz öffentliche Tanzveranstaltungen, private Tanz- und Diskopartys und ähnliches. Dazu hat der Verordnungsgeber in der Verordnungsbegründung weiter ausgeführt, hierunter fielen etwa auch temporäre Diskotheken ebenso wie kommerzielle Partys, aber auch in der Gastronomie veranstaltete Bälle. Vgl. Konsolidierte Begründung zur Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 13. Januar 2022, S. 29, abrufbar unter https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/220121_konsolidierte_begruendung_coronaschvo_vom_13._januar.pdf. Von den von § 5 Nr. 1 CoronaSchVO erfassten privaten Tanz- und Diskopartys grenzt der Verordnungsgeber die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 CoronaSchVO unter 2Gplus-Bedingungen erlaubten privaten Feiern mit Tanz ab. Diese sind erlaubt, wenn der Tanz nicht der Schwerpunkt der Veranstaltung bildet. Nach der Verordnungsbegründung ist das Tanzen dann als Schwerpunkt der Veranstaltung anzusehen, wenn es das Wesen der Veranstaltung prägt. Dies ist zum Beispiel nicht der Fall, wenn ein besonderer Anlass wie eine Hochzeit oder ein Geburtstag privat gefeiert wird. Nach den Vorstellungen des Verordnungsgebers bildet hier der festliche Anlass den Schwerpunkt der Veranstaltung; wenn bei der Feier auch getanzt wird, ist das nicht das prägende Element der Veranstaltung. Vgl. Konsolidierte Begründung zur Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 13. Januar 2022, S. 24, abrufbar unter https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/220121_konsolidierte_begruendung_coronaschvo_vom_13._januar.pdf. Nach dem im Wortlaut der Vorschrift hinreichend zum Ausdruck kommenden Willen des Verordnungsgebers ist damit nicht maßgeblich, wie viel auf einer privaten Feier getanzt wird, sondern ob es einen besonderen Anlass für die geplante Veranstaltung gibt. Ob dies der Fall ist, können die von der Regelung Betroffenen, die eine private Veranstaltung planen, insbesondere mit Blick auf die vom Verordnungsgeber ausdrücklich benannten Beispiele hinreichend sicher abschätzen. Insbesondere lassen sie im Umkehrschluss erkennen, dass Tanzen den Schwerpunkt der Veranstaltung bildet, wenn kein besonderer Anlass gefeiert, sondern sich „bloß“ vergnügt wird und der Tanz gleichsam Selbstzweck ist. (Nur) in diesem Fall räumt der Verordnungsgeber – wie noch weiter auszuführen sein wird – dem Ziel, die Infektionsrisiken möglichst effizient zu begrenzen, in voraussichtlich rechtlich nicht zu beanstandender Weise den Vorrang ein. d. Das in § 5 Abs. 1 CoronaSchVO enthaltene Veranstaltungsverbot begegnet nach summarischer Prüfung auch im Übrigen materiell-rechtlich keinen offensichtlich durchgreifenden Bedenken. aa. Die Maßnahme stellt sich bei summarischer Bewertung voraussichtlich als verhältnismäßiges Mittel zur Erreichung des durch den Verordnungsgeber gemäß § 28a Abs. 3 Satz 1 IfSG verfolgten Ziels dar, Leben und Gesundheit der Bevölkerung und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems zu schützen. Zur Begründung verweist der Senat zunächst umfassend auf seinen unter www.nrwe.de und juris abrufbaren Beschluss vom 22. Dezember 2021 - 13 B 1907/21.NE - betreffend den Betrieb von Clubs, Diskotheken und vergleichbaren Einrichtungen. Die dortigen Ausführungen gelten – unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens – entsprechend für die hier in Rede stehenden privaten Tanz- und Diskopartys. Das Vorbringen der Antragstellerin rechtfertigt keine andere Beurteilung. (1) Der Verordnungsgeber hat sich bei Erlass der angegriffenen Regelung unter anderem von folgenden Erwägungen leiten lassen: „Mit der vorliegenden Verordnung werden die bisherigen Schutzmaßnahmen fortgeschrieben und zusätzlich das Maßnahmenpaket, das im Kern in der Konferenz des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder (MPK) am 7. Januar 2022 beschlossen worden ist, umgesetzt. Grundlage des Beschlusses der MPK ist insbesondere die zweite Stellungnahme des Expertenrates der Bundesregierung zu COVID-19 vom 6. Januar 2022, der mit Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern unterschiedlicher Disziplinen besetzt ist. Der Expertenrat führt insbesondere aus, dass davon auszugehen sei, dass trotz bestehender regionaler Unterschiede bei der Verbreitung der Omikron Variante damit zu rechnen sei, dass diese sich zeitnah flächendeckend durchsetze. Damit einher gehe ein deutlicher Anstieg der 7-Tages-Inzidenz mit der Folge, dass trotz einer reduzierten Hospitalisierungsrate das Risiko einer Überlastung des Gesundheitswesens – und dies gelte gleichermaßen für die Krankenhäuser wie auch für die ambulanten Versorgungsstrukturen (Praxen, Ambulanzen, Tageskliniken) – und der kritischen Infrastruktur (KRITIS) – insbesondere aufgrund von Personalausfällen durch notwendige Quarantänen – erneut ansteige. Das Robert-Koch Institut weist in seinem wöchentlichen Lagebericht vom 6. Januar 2022 darauf hin, dass sich der zuletzt abnehmende Trend der wöchentlichen Fallzahlen nicht fortgesetzt hat. Der Anteil der positiv getesteten Proben ist im Vergleich zur Vorwoche um 6 Prozentpunkte auf 22% angestiegen. Auch wenn in der 52. Kalenderwoche in Deutschland der überwiegende Anteil der Infektionen noch durch die sog. Deltavariante (B.1.617.2) verursacht wurde, steige die Zahl der Infektionen mit der besorgniserregenden Variante Omikron – die sich nach derzeitigem Kenntnisstand (aus anderen Ländern) deutlich schneller und effektiver verbreite als die bisherigen Virusvarianten – in allen Bundesländern sehr rasch an. Das RKI schätzt auf der Grundlage aller vorliegenden Daten die Gefährdung durch COVID-19 für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt als sehr hoch ein. Es sei mit einer schlagartigen Erhöhung der Infektionszahlen zu rechnen. Hierbei wird die Infektionsgefährdung für die Gruppe der Ungeimpften als sehr hoch, für die der doppelt Geimpften als hoch und für die der dreifach Geimpften als moderat eingestuft. Die Zahlen aus Nordrhein-Westfalen zeigen bereits deutlich, dass die Fallzahlen bereits seit Ende des Jahres 2021 wieder massiv ansteigen. Nach einem zwischenzeitlichen Absinken der 7-Tages-Inzidenz auf den Wert von 176,4 am 29. Dezember 2021 hat sich der Wert inzwischen in einem Zeitraum von 14 Tagen mehr als verdoppelt. Am 12. Januar 2022 lag der Wert bereits bei 395,7. Die Reproduktionszahl, die beschreibt, wie viele Menschen eine infizierte Person im Mittel ansteckt (sog. R-Wert), liegt für Nordrhein-Westfalen seit dem 4. Januar 2021 wieder bei über 1 und liegt derzeit bei 1,15 (Stand 12.1.2021). Ein dauerhafter Wert über 1 bedeutet hierbei, dass die Fallzahlen weiterhin zunehmen. Auch die Zahl der durch entsprechende Sequenzierung labordiagnostisch sicher bestätigten Fälle der Omikron Variante hat in diesem Zeitraum erheblich zugenommen. Während am 29. Dezember 2.190 neue Omikron-Fälle in den letzten 7 Tagen gemeldet wurden sind es am 12. Januar bereits 13.260 neue Fälle in den letzten 7 Tagen. Das Robert-Koch-Institut weist in seinen wöchentlichen Lageberichten die Anzahl und den Anteil der besorgniserregenden Varianten (Variant of Concern, VOC) in den einzelnen Bundesländern aus. Die Daten setzen sich hierbei aus den Nachweisen mittels Gesamtgenomsequenzierung sowie aus den labordiagnostischen Verdachtsfällen aufgrund von variantenspezifischer PCR zusammen. Nicht gezeigt werden hierbei andere Varianten. Für Nordrhein-Westfalen zeigt sich, dass der Anteil der Omikron-Variante an allen erfassten variantenspezifischen Untersuchungen den übermittelten Fällen in den letzten Wochen massiv angestiegen ist. Während der Anteil in KW 48 des Jahres 2021 noch bei 0,4 % lag, stieg er bis zur KW 52/2021 auf 52,4 % und liegt in der KW 01/2022 bereits bei 75,8 %. Vor dem Hintergrund dieser Zahlen muss es in Nordrhein-Westfalen zur Begrenzung der bereits angezeigten Infektionsentwicklung (insbesondere durch die Omikron-Variante) und der damit verbundenen zu befürchtenden Auswirkungen auf alle Lebensbereiche, insbesondere auf das Gesundheitswesen und die kritische Infrastruktur auch weiterhin darum gehen, die Infektionsrisiken möglichst effizient zu begrenzen. Da nach allen bisher verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen auch bei der Omikron-Variante eine Impfung zumindest einen erheblichen Schutz vor schweren Krankheitsverläufen bietet, sind bei immunisierten Personen nach wie vor geringere Kontaktbeschränkungen und Schutzmaßnahmen als bei nicht immunisierten Personen vertretbar und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geboten. Allerdings sind zur Begrenzung einer unkontrollierten Ausbreitung der Omikron-Variante weiterhin auch für immunisierte Personen in besonders risikobehafteten Situationen mit engem Kontakt, geringen Kontrollmöglichkeiten oder hoher Aerosollast zusätzliche Beschränkungen erforderlich. Da eine dritte Impfung (die sog. Auffrischungs- oder Booster-Impfung) nach allen vorliegenden Studien die Ansteckungsgefahr mit der Omikron-Variante deutlich senkt, wurden für diesen Personenkreis im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Ausnahmen in die Verordnung aufgenommen.“ Vgl. Konsolidierte Begründung zur Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 13. Januar 2022, S. 1 ff., abrufbar unter https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/220121_konsolidierte_begruendung_coronaschvo_vom_13._januar.pdf. (2) Seit Verordnungserlass sind die Fallzahlen weiter stark angestiegen. Die 7-Tage-Inzidenz beträgt bundesweit inzwischen 1.283,2, in Nordrhein-Westfalen liegt sie bei 1.314,1 (Stand: 3. Februar 2022). Vgl. RKI, Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 3. Februar 2022, S. 2, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Feb_2022/2022-02-01-de.pdf?__blob=publicationFile. Die durch eine Adjustierung für den Meldeverzug (Nowcast-Verfahren) geschätzten Werte der Hospitalisierungsinzidenz weisen nach einer zwischenzeitlichen Stagnation mittlerweile wieder eine steigende Tendenz auf. Vgl. RKI, Wöchentlicher Lagebericht zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 27. Januar 2022, S. 12, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Wochenbericht/Wochenbericht_2022-01-27.pdf?__blob=publicationFile. Diese Entwicklung zeigt sich auch in Nordrhein-Westfalen, wo die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz aktuell (Stand 3. Februar 2022) 5,00 beträgt. Vgl. https://www.lzg.nrw.de/covid19/covid19.html. Der prozentuale Anteil der auf einer Intensivstation behandelten COVID-19-Patienten gemessen an der aktuellen Anzahl insgesamt betreibbarer intensivmedizinischer Betten schließlich liegt bezogen auf Nordrhein-Westfalen derzeit bei 9,36 %. Vgl. nochmals https://www.lzg.nrw.de/covid19/covid19.html. (3) Das Robert Koch-Institut schätzt vor diesem Hintergrund die Gefährdung durch COVID-19 für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt als sehr hoch ein. Ursächlich hierfür ist das Auftreten und die rasante Verbreitung der Omikron-Variante, die sich deutlich schneller und effektiver verbreitet als die bisherigen Virusvarianten. Das Robert Koch-Institut befürchtet, dass es bei weiterer Verbreitung der Omikron-Variante zu einem erneuten Anstieg der schweren Erkrankungen und Todesfällen kommen wird. Zwar zeigten erste Studien eher einen geringeren Anteil an Hospitalisierten im Vergleich zu Infektionen mit der Delta-Variante. Schon aufgrund des erwarteten massiven Anstiegs der Fallzahlen könnten das Gesundheitswesen und auch weitere Versorgungsbereiche durch den Fallzahlanstieg dennoch stark belastet und die deutschlandweit verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten überschritten werden. Vgl. RKI, Wöchentlicher Lagebericht zur Coronavirus-Krankheit 2019 (COVID-19), Stand 27. Januar 2022, S. 4, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Wochenbericht/Wochenbericht_2022-01-27.pdf?__blob=publicationFile. Die Einschätzung deckt sich mit der aktuellen Beurteilung der Infektionslage durch den ExpertInnenrat der Bundesregierung zu COVID-19. Auch dieser erwartet ausweislich seiner dritten Stellungnahme angesichts der raschen Verbreitung der Omikron-Variante einen weiteren Anstieg der Infektionszahlen. Das Ausmaß der Krankenhausbelastung werde vor diesem Hintergrund entscheidend von den Inzidenzen in der Gruppe der ungeimpften Erwachsenen und der über 50-Jährigen abhängen. Hier seien die Inzidenzen derzeit noch vergleichsweise niedrig, jedoch seien in der Vergangenheit die Infektionen aus anderen Teilen der Bevölkerung in die Gruppe der Älteren eingetragen. Zudem bestehe auch bei den über 50-Jährigen weiterhin eine zu große Impflücke. Die genauen Hospitalisierungsraten oder die Intensivpflichtigkeit bei Infektionen mit der Omikron-Variante seien in diesen Gruppen noch nicht bekannt. Die Hospitalisierungsrate werde niedriger als bei der Delta-Variante prognostiziert, müsste aber eine ganze Größenordnung (etwa Faktor 10) niedriger liegen als im vergangenen Winter, um die erwartete hohe Fallzahl zu kompensieren und das Gesundheitssystem nicht zu überlasten. Von einer derart starken Reduktion der Hospitalisierungsrate sei auf der Basis der aktuell verfügbaren Daten trotz Impfungen nicht auszugehen. Entsprechend seien bei weiter steigenden Inzidenzen sehr viele Krankenhausaufnahmen zu erwarten. Vgl. 3. Stellungnahme des ExpertInnenrates der Bundesregierung zu COVID-19 vom 22. Januar 2022, abrufbar unter https://www.bundesregierung.de/resource/blob/974430/2000790/9d2b24aef2a1745548ba870166b64b7e/2022-01-22-nr-3-expertenrat-data.pdf. (4) Das zugrunde gelegt ist bei vorläufiger Bewertung nicht feststellbar, dass der Verordnungsgeber mit dem Verbot von Tanz- und Diskopartys den ihm zukommenden Beurteilungsspielraum aktuell überschritten hat. Er kann mit Blick auf die vorbezeichneten Einschätzungen des Robert Koch-Instituts und des Corona-ExpertInnenrates der Bundesregierung voraussichtlich davon ausgehen, dass angesichts der sich weiterhin rasant verbreitenden Omikron-Variante ungeachtet der bereits erreichten Immunisierungsquote ohne eine wirksame Eindämmung des Infektionsgeschehens durch kontaktbeschränkende Maßnahmen eine Überlastung des Gesundheitssystems und anderer kritischer Versorgungsbereiche droht. Der Verordnungsgeber bewertet Tanz- und Diskopartys – ebenso wie den Betrieb von Clubs und Diskotheken – zudem nachvollziehbar als besonders infektionsrelevant. Die vom Senat in der Entscheidung vom 22. Dezember 2021 - 13 B 1907/21.NE - gerade im Bereich der Tanzflächen dargestellten infektionsbegünstigenden Bedingungen (keine Einhaltung von Mindestabständen oder verlässlicher Schutz durch Masken, erhöhter Aerosolausstoß beim Tanzen, Notwendigkeit zum lauten Reden oder Schreien wegen lauter Musik), liegen typischerweise auch bei solchen (privaten) Veranstaltungen vor. Zum Vorliegen günstiger Verbreitungsbedingungen bei privaten Partys und Feiern vgl. zudem auch OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2021 - 13 B 1185/21.NE -, n. v. Es sind entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch keine milderen Mittel ersichtlich. Die Anwendung bloßer Zugangsbeschränkungen erweist sich ebenso wie die von ihr vorgeschlagene Reduzierung der zulässigen Gästezahl oder das Verbot des Ausschanks von Alkohol angesichts der weiterhin bestehenden Infektionsgefahren nicht als gleichermaßen geeignet. Gleiches gilt für die Anwendung lediglich von Hygienekonzepten oder sogenannten Basisschutzmaßnahmen, wobei insbesondere das von der Antragstellerin erwogene Tragen von Masken während des Tanzens erkennbar unpraktikabel wäre. Schließlich musste der Verordnungsgeber zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne auch keine Härtefallklauseln vorsehen, um räumlichen, personellen und strukturellen Besonderheiten im Einzelfall Rechnung zu tragen. Insbesondere im Falle von Massenerscheinungen, die sich wie das vorliegende weltweite Infektionsgeschehen auf eine Vielzahl von Lebensbereichen auswirken, ist dem Normgeber zuzugestehen, dass er auch generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen kann, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder den Gleichheitssatz zu verstoßen. Vgl. OVG Thüringen, Beschluss vom 10. Januar 2022 - 3 EN 801/21 -, juris, Rn. 74, Bay. VerfGH, Beschluss vom 7. Dezember 2021 - Vf.60-VII-21 - juris, Rn. 33. bb. Das angegriffene Betriebsverbot verstößt in Ansehung des Vorbringens der Antragstellerin voraussichtlich auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 2012 ‑ 1 BvL 14/07 ‑, juris, Rn. 40. Er verwehrt dem Normgeber nicht jede Differenzierung. Diese bedarf jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2019 ‑ 2 BvL 22/14 -, juris, Rn. 96 ff., m. w. N. Soweit sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann, spricht dies in der Regel dafür, gesetzliche Differenzierungen an einem engen Verhältnismäßigkeitsmaßstab zu messen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2019 ‑ 2 BvL 22/14 -, juris, Rn. 96 ff., m. w. N. Eine schwerwiegende Betroffenheit grundrechtlich geschützter Freiheiten liegt bei vielen Infektionsschutzmaßnahmen – auch bei der hier streitgegenständlichen – vor. Dennoch sprechen die besonderen Umstände bei der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie dafür, den Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers nicht zu sehr zu begrenzen. Der Verordnungsgeber befindet sich in einer komplexen Entscheidungssituation, in der eine Vielzahl von Belangen infektionsschutzrechtlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Art zu berücksichtigen und abzuwägen ist und in der er zwangsläufig nur mit Prognosen dazu arbeiten kann, welchen Einfluss Infektionsschutzmaßnahmen oder die Lockerung solcher Maßnahmen auf die genannten Bereiche haben werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2021 ‑ 13 B 252/21.NE -, juris, Rn. 96 f., m. w. N. Nach diesem Maßstab dürfte die vom Verordnungsgeber vorgenommene Differenzierung zwischen den in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 CoronaSchVO aufgeführten Feiern mit Tanz und den in § 5 Nr. 1 CoronaSchVO aufgeführten Einrichtungen und Veranstaltungen sachlich vertretbar sein. Wie dargestellt ist für die Frage, ob das Tanzen den Schwerpunkt der Veranstaltung bildet – anders als die Antragstellerin meint – nicht maßgeblich, wie viel getanzt wird, sondern ob ein besonderer Anlass zum Feiern, mithin auch zum Tanzen, besteht. Er dürfte damit seine Zielsetzung verfolgt haben, vor allem geimpften und genesenen Personen wieder eine weitgehend uneingeschränkte Nutzung von gesellschaftlichen, kulturellen, sozialen und sportlichen Angeboten und Einrichtungen und so eine größtmögliche Normalisierung aller sozialen, gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebensbereiche zu ermöglichen (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 CoronaSchVO). Hierunter fallen insbesondere private Feiern anlässlich eines besonderen Anlasses, wozu typischerweise Hochzeits- oder Geburtstagsfeiern zählen, denen eine schützenswerte besondere gesellschaftliche Bedeutung zukommt. (Private) Feiern ohne einen solch besonderen Anlass sind zwar insbesondere für jüngere Personengruppe ebenfalls bedeutsam. Für sie besteht aber vor dem Hintergrund der zugleich vom Verordnungsgeber bezweckten Begrenzung eines Wiederanstiegs der Infektionszahlen und der daraus resultierenden gesundheitlichen Gefahren (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 CoronaSchVO) ein deutlich geringeres gesellschaftliches Bedürfnis. Hinsichtlich der von der Antragstellerin monierten Ungleichbehandlung im Vergleich zu dem gemeinsamen Singen in Chören, dem Tanzen zu sportlichen Zwecken oder auch dem Betrieb von körpernahen Dienstleistungen dürften schon keine vergleichbaren Sachverhalte vorliegen. Zudem verkennt die Antragstellerin, dass diese nicht keinerlei Einschränkungen unterliegen, sondern den Zugangsbeschränkungen des § 4 Abs. 2 und 3 CoronaSchVO unterfallen. Der Verordnungsgeber war schließlich auch nicht auf Grund des Gebotes, wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gehalten, zwischen privaten und öffentlichen Tanzveranstaltungen zu differenzieren, da die gerade im Bereich der Tanzflächen angenommenen besonders infektionsbegünstigenden Bedingungen – wie bereits ausgeführt – auch bei privaten Tanzveranstaltungen bestehen. Die von der Antragstellerin angesprochene bessere Rückverfolgbarkeit setzt demgegenüber erst an, wenn es zu weiteren Infektionen mit dem Coronavirus gekommen ist, die der Verordnungsgeber durch die angegriffene Regelung aber gerade zu begrenzen sucht. II. Soweit die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nach den vorstehenden Erwägungen noch nicht in Gänze beurteilt werden können und insoweit eine ergänzende Folgenabwägung vorzunehmen ist, geht diese zu Lasten der Antragstellerin aus. Ihre Interessen müssen hinter den Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen zurücktreten. Die zu erwartenden Folgen einer Außervollzugsetzung der angegriffenen Norm fallen schwerer ins Gewicht als die Folgen ihres einstweilig weiteren Vollzugs für die Antragstellerin. Zwar ist zu berücksichtigen, dass diese im Laufe der Pandemie mutmaßlich schon erhebliche Einnahmeverluste durch Schließungen erlitten haben dürfte. Allerdings wird sie durch das angegriffene Veranstaltungsverbot bereits nach ihrem eigenen Vorbringen, wonach sie sich vor allem auf orientalische Verlobungs- und Hochzeitsfeiern spezialisiert habe, nur wenig in ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit tangiert, da diese – wie bereits ausgeführt – der angegriffenen Regelung schon nicht unterfallen. Vor diesem Hintergrund erscheint die Annahme, dass das Verbot in § 5 Nr. 1 CoronaSchVO für die Antragstellerin existenzgefährdende Folgen hat, fernliegend. Da der Senat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hat, bedarf es keiner Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Der Antrag zielt inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, sodass eine Reduzierung des Auffangstreitwerts für das Eilverfahren nicht veranlasst ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).