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Beschluss

15 E 850/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0203.15E850.21.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers mit zutreffender Begründung, auf die der Senat Bezug nimmt, abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen führt zu keiner anderen rechtlichen Würdigung. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dem Antragsteller werde nach einer Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe keine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist gewährt werden können, weil er zur Wahrung der Klagefrist selbst ohne Kostenrisiko hätte Klage erheben können, ist nicht zu beanstanden. Bei einem - wie hier - gerichtskostenfreien Verfahren, für das zudem kein Vertretungszwang besteht, ist ein Kostenrisiko, vor dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe den Antragsteller bewahren könnte, nicht gegeben. Denn von eigenen Aufwendungen wie Porti und Telefongebühren und der Pflicht zur Erstattung der gegnerischen Kosten im Falle des Unterliegens wird man durch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht befreit (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 123 ZPO). Da die Gewährung von Prozesskostenhilfe nur eine hinreichende Aussicht auf Erfolg voraussetzt, nimmt sie das Ergebnis des Prozesses auch nicht vorweg. Das Risiko, im Falle des späteren Unterliegens die Kosten der Gegenseite tragen zu müssen, muss der Unbemittelte nach der gesetzlichen Konzeption der Vorschriften über die Prozesskostenhilfe vielmehr stets in Kauf nehmen. Die Möglichkeit, zur Wahrung der Klagefrist zunächst ohne anwaltliche Vertretung Klage zu erheben, ist auch im Übrigen zumutbar. Zur Erhebung der Klage ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich, weil alles dafür Notwendige bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen - andere Klagen können ohne Einhaltung einer Klagefrist erhoben werden - der dem Verwaltungsakt beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung entnommen werden kann und insbesondere Rechtsunkundige nach § 81 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erheben können. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 25. Februar 2008 - 4 PA 390/07 -, juris Rn. 5, m. w. N. Bei einer beabsichtigten Rechtsverfolgung in Angelegenheiten, die nach § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtskostenfrei sind, bliebe die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wirkungslos, wenn der Antragsteller - wie hier - die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht beantragt hat. Allein zu dem mit der Beschwerde der Sache nach bemühten Zweck, dem Antragsteller eine vorläufige gerichtliche Einschätzung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung zu liefern, kann Prozesskostenhilfe in solchen Fällen nicht bewilligt werden. Das entspräche nicht der vom Gesetzgeber beabsichtigten Funktion der Prozesskostenhilfe, auch Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen. Vgl. zu dieser Funktion: BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. März 2011 - 1 BvR 2493/10 -, juris Rn. 14. Das Verwaltungsgericht hat überdies zu Recht angenommen, dass dem Antragsteller bei einer noch zu erhebenden Klage auch deshalb keine Wiedereinsetzung in die Klagefrist gewährt werden könnte, weil er bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist kein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch eingereicht hat. Ein Wiedereinsetzungsanspruch in der hier vorliegenden Konstellation eines vorangegangenen isolierten Prozesskostenhilfeantrags setzt voraus, dass ein Kläger innerhalb der Rechtsbehelfsfrist alles Zumutbare getan hat, um das in seiner Mittellosigkeit bestehende Hindernis für eine fristgerechte Einlegung des Rechtsbehelfs zu beheben. Dazu gehört, dass innerhalb der Frist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch zusammen mit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den entsprechenden Belegen (§ 117 Abs. 2 bis 4 ZPO) eingereicht wird. Das ist in der Rechtsprechung geklärt. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11. März 2010 - 1 BvR 290/10 -, juris Rn. 17; BVerwG, Beschlüsse vom 10. November 2016 - 9 PKH 3.16 -, juris Rn. 2, und vom 28. Januar 2004 - 6 PKH 15.03 -, juris Rn. 5 f.; OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2016 - 15 E 222/16 -, juris Rn. 16 f., jeweils m. w. N. Die mit der Beschwerde herangezogenen Fundstellen beziehen sich nicht auf die vorliegende Konstellation, in der das vollständige Gesuch wegen einer erforderlichen Wiedereinsetzung in die Klagefrist vor deren Ablauf vorzulegen war. Ist der mittellose Rechtsschutzsuchende im Unklaren darüber, welche Anforderungen er bei der Stellung eines isolierten Prozesskostenhilfeantrags zu erfüllen hat, kann er - rechtzeitig vor Fristablauf - anwaltliche Rechtsberatung nach Maßgabe des Gesetzes über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz) in Anspruch nehmen oder sich zur Aufnahme des Antrags an die Rechtsantragsstelle des zuständigen Gerichts wenden. Auf die „im Klageentwurf vom 1.3.21 dargelegten Gründe bezüglich der Aufklärungspflichten der Antragsgegnerin“ musste das Verwaltungsgericht nicht eingehen, weil es hierauf nicht ankam. Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO sowie auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).