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Beschluss

12 A 3344/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0214.12A3344.20.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 1. Der geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht dargelegt bzw. liegt nicht vor. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht geht entscheidungstragend davon aus, die Klage sei zwar weiterhin zulässig, obgleich das Arbeitsverhältnis auf den Hilfsantrag der Beigeladenen hin durch inzwischen rechtskräftiges Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln (11 Sa 989/14, I. Instanz: 12 Ca 8466/11) zum 30. Juni 2012 gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst sei. Denn für den Fall der Aufhebung der Zustimmung des Beklagten zur Kündigung bestehe die Möglichkeit der arbeitsgerichtlichen Restitutionsverfahren nach § 79 ArbGG i. V. m. § 580 Nr. 6 ZPO. Die Klage sei aber unbegründet, weil die Zustimmung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Beklagten in der Sache ermessensfehlerfrei erteilt worden sei. Sie beruhe auf einer nachvollziehbaren Abwägung der gegenseitigen Interessen und berücksichtige den Schutzgedanken des SGB IX in hinreichendem Umfang. Die Entscheidung des Beklagten gehe aufgrund der erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers von einer negativen Gesundheitsprognose aus, die weitere Fehlzeiten in einem Ausmaß erwarten lasse, dass dem Beklagten die weitere Beschäftigung des Klägers unzumutbar sei. Dabei habe der Beklagte Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten des Klägers an einem anderen Arbeitsplatz im Betrieb der Beigeladenen ermessensfehlerfrei verneint. Aus den vorgelegten fachlichen bzw. fachärztlichen Stellungnahmen lasse sich die Möglichkeit einer anderen Beschäftigung im Betrieb der Beigeladenen realistischerweise nicht entnehmen. Eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes könne nur im Rahmen des Zumutbaren gefordert werden; ein leidensgerechter Arbeitsplatz müsse folglich nur unter den betrieblichen Bedingungen des Unternehmens zur Verfügung gestellt werden. Daran fehle es hier. Das werde letztlich - im Nachhinein - auch durch das im arbeitsgerichtlichen Verfahren eingeholte psychiatrisch-psychosomatische Gutachten vom 11. Januar 2013 bestätigt. Diese näher begründeten Feststellungen bzw. Einschätzungen des Verwaltungsgerichts werden durch das Zulassungsvorbringen, das den Zulässigkeitserwägungen zustimmt und sich nur auf die materiellen Erwägungen erstreckt, insgesamt nicht ernstlich in Frage gestellt. Der Kläger rügt zunächst, das Verwaltungsgericht lege grob rechtswidrig den Rechtssatz und die falsche Tatsachenbehauptung zugrunde, die negative Gesundheitsprognose als Voraussetzung für die krankheitsbedingte Kündigung sei dadurch begründet und verstärkt worden, dass Konflikte am Arbeitsplatz bestanden hätten. Ein dahingehender Rechtssatz findet sich allerdings im angegriffenen Urteil weder wörtlich noch sinngemäß. Vielmehr legt das Verwaltungsgericht zugrunde, dass das auf krankheitsbedingte Fehlzeiten des Klägers gestützte Kündigungsverlangen gemessen an der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung zur Grenze zumutbarer Fehlzeiten eines Beschäftigten im Betrieb nicht evident rechtswidrig sei und daher keiner verwaltungsgerichtlichen, sondern der arbeitsgerichtlichen Überprüfung unterliege. Das entspricht im Ansatz der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats. Danach können bei der Entscheidung, ob die Zustimmung erteilt oder versagt werden soll, nur Erwägungen eine Rolle spielen, die sich speziell aus der Schwerbehindertenfürsorge herleiten. Sinn und Zweck des Zustimmungsverfahrens ist es nicht, eine zusätzliche, zweite Kontrolle der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit der Kündigung zu schaffen. Die §§ 85 ff. SGB IX in der hier anzuwendenden Fassung vom 19. Juni 2001 (im Folgenden: SGB IX a. F., jetzt: §§ 168 ff. SGB IX) sollen nach ihrer Regelungskonzeption erkennbar keinen umfassenden Schutz schwerbehinderter Arbeitnehmer vor einer Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses bieten. Daher ist die Frage, ob die beabsichtigte Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes - KSchG - gerechtfertigt war, grundsätzlich nicht zu prüfen. Eine Pflicht hierzu folgt auch nicht aus § 20 SGB X. Die dort geregelte Amtsermittlungspflicht der Behörde gewinnt ihre Konturen und ihre Reichweite aus dem materiellen Recht. Ihr lässt sich deshalb von vornherein nichts dafür entnehmen, auf welche Umstände es nach materiellem Recht für die Entscheidung ankommen soll. Die Kündigung ist danach allein auf die spezifisch aus der Schwerbehindertenfürsorge herrührenden Gesichtspunkte zu überprüfen, während im Übrigen allenfalls eine offenkundige Sozialwidrigkeit zur Verweigerung der Zustimmung führen könnte. BVerwG, Urteile vom 2. Juli 1992 - 5 C 51.90 -, juris Rn. 24 ff., und vom 11. November 1999 - 5 C 23.99 -, juris Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2019 - 12 A 1431/18 -, juris Rn. 6 f. m. w. N. Ausgehend davon stuft das Verwaltungsgericht die Ermessensentscheidung als fehlerfrei ein. Dabei unterstellt es zu Gunsten des Klägers, dass dessen Verhalten ab 2001 vollständig auf die von ihm nicht zu verantwortende Persönlichkeitsstörung zurückzuführen, also krankheitsbedingt sei. Ein darüber hinausgehender Rechtssatz in dem vom Kläger angeführten Sinne ist den Erwägungen des Gerichts nicht zu entnehmen, namentlich zieht es in diesem Zusammenhang keine Schlussfolgerungen aus früheren Arbeitsplatzkonflikten. Soweit der Kläger mit dem Zulassungsvorbringen zu Einzelvorfällen Stellung nimmt und "Behauptungen" des Beklagten und der Beigeladenen rügt, die das Verwaltungsgericht fehlerhafterweise ungeprüft zugrunde gelegt habe, dringt er auch damit nicht durch. Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller - wie oben angeführt - substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. St. Rspr., vgl. z.B. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Dezember 2021 - 1 A 843/19 -, juris Rn. 2, und vom 22. November 2021 - 10 A 2375/21 -, juris Rn. 3; OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - 5 LA 174/20 -, juris Rn. 2. Daran fehlt es hier. Der Kläger zeigt nicht auf, dass und inwieweit sein Vorbringen zu den einzelnen Vorkommnissen während seines Arbeitslebens bei der Beigeladenen (KKW Biblis, Phase seiner Ausbildung zur Sicherheitsfachkraft, Umstände um die Abmahnungen sowie allgemein zu seiner Fähigkeit, kollegiale Beziehungen zu knüpfen) vom Verwaltungsgericht entscheidungstragend zugrunde gelegt worden ist. Dazu bestand Anlass: Das Verwaltungsgericht hat die Konflikte an den verschiedenen Arbeitsplätzen des Klägers seit 2001 nämlich nicht im Einzelnen gewürdigt, namentlich nicht dahingehend, das Verhalten des Klägers sei "pflichtwidrig oder pathologisch". Allerdings ist es davon ausgegangen, dass es durchgehend seit 2001 Konflikte zwischen dem Kläger und seinen Vorgesetzten gegeben hat und dass das Verhalten des Klägers am Arbeitsplatz in diesem Zusammenhang krankheitsbedingt sei, was zu seine Gunsten wirke. Weiter sei mit Blick auf seine Fehlzeiten im Zeitraum 2006 bis 2010 die Kündigung arbeitsrechtlich jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig. Anderes zeigt der Kläger mit seinem Vorbringen nicht auf. Im Übrigen - das sei nur am Rande bemerkt - werden die häufigen Arbeitsplatzkonflikte, die auf das krankheitsbedingte Verhalten des Klägers zurückzuführen sind, nicht nur vom Betriebsrat der Beigeladenen in dessen Stellungnahme vom 18. März 2011, sondern auch von der Schwerbehindertenvertretung (Stellungnahme vom 16. März 2011) bestätigt und daraus gefolgert, die weitere Zusammenarbeiten mit dem Kläger sei aufgrund dessen unzumutbar. Ferner hat der Kläger selbst u.a. gegenüber der vom Arbeitsgericht bestellten Gutachterin im Rahmen seiner psychiatrischen Exploration von "anhaltenden Differenzen am Arbeitsplatz" u.a. im Kernkraftwerk C. berichtet (Gutachten der medizinischen Sachverständigen Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie E. vom 11. Januar 2013, dort S. 13). Auch der ärztliche Bericht der M. Tagesklinik vom 22. Juli 2009 berichtet von "Schwierigkeiten am Arbeitsplatz" schon im Zeitraum 1998 bis 2002. Nach dieser Aktenlage reicht es nicht aus, wenn das Zulassungsvorbringen in diesem Zusammenhang ohne weitere nähere Darlegung von einer "Übernahme unsubstantiierter" und "bestrittener Behauptungen" der Beigeladenen durch den Beklagten und das Verwaltungsgericht spricht. Weiter rügt der Kläger zusammengefasst, die Auswirkungen seiner eingeschränkten Leistungsfähigkeit auf den Betrieb und die Frage, ob dies zu einer erheblichen Beeinträchtigung betrieblicher Interessen der Beigeladenen geführt habe, seien nicht fehlerfrei abgewogen worden; so seien konkrete Auswirkungen seiner Fehlzeiten auf den Betrieb der Beigeladenen nicht hinreichend ermittelt worden. Vielmehr hätten das Verwaltungsgericht wie auch der Beklagte auch insoweit die pauschalen und unsubstantiierten Behauptungen der Beigeladenen zugrunde gelegt. Auch damit dringt nicht durch. Inwieweit es auf die von ihm im Vorbringen der Beigeladenen und des Beklagten vermissten Aspekte - u. a. konkrete Beschreibung seines letzten Arbeitsbereichs, Übernahme diesbezüglicher Aufgaben durch andere Kollegen und Offenlegung von deren Arbeitszeitkonten zur Überprüfung einer Mehrbelastung - entscheidungserheblich ankommt, zeigt er nicht schlüssig auf. Damit geht sein Vorbringen an der Feststellung des Verwaltungsgerichts vorbei, dass hier Fehlzeiten in einem Umfang und über Jahre in Rede stehen, die die Zumutbarkeitsgrenze für den Arbeitgeber nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung übersteigen. Solche Fehlzeiten ziehen nämlich ohne weiteres nachteilige Beeinträchtigungen für den Arbeitgeber jedenfalls in Bezug auf die Entgeltfortzahlungskosten nach sich, weshalb diese kündigungsrelevant sind, soweit auch in Zukunft mit weiteren Ausfällen zu rechnen ist. Vgl. z.B. BAG, Urteile vom 13. Januar 1982 - 7 AZR 1053/79 -, juris Rn. 30, und vom 22. Juli 2021 - 2 AZR 125/21 -, juris Rn. 18 m. w. N. Die Fehlzeiten hat die Beigeladene gegenüber dem Beklagten im Verwaltungsverfahren im Einzelnen beziffert. Unabhängig davon hat die Beigeladene mit ihrem Antrag auf Zustimmung zur ordentlichen Kündigung vom 17. Februar 2011 bereits vorgetragen, dass die Ausfallzeiten des Klägers in der Abteilung Arbeitssicherheit während der Fehlzeiten auf andere Mitarbeiter verteilt werden mussten, ferner sei zusätzlich im Jahr 2010 ein Mitarbeiter befristet eingestellt worden. Dem ist der Kläger im Verwaltungsverfahren lediglich mit dem Argument entgegengetreten, die Beigeladene könne sich hierauf nicht mehr berufen, da sie den 2008 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Kündigung im Oktober 2010 zurückgenommen habe. Dass die von ihm in Ganztagsstellung geleistete Arbeit während seiner Fehlzeiten aufgefangen werden musste, liegt im Übrigen nahe. Andernfalls wäre sein Arbeitsplatz überflüssig. Dem-entgegen ist nicht erkennbar, dass der Beklagte gehalten gewesen wäre, etwa die Arbeitszeitkonten der übrigen Mitarbeiter einzusehen, um etwaige Mehrarbeit in Form von Überstunden nachzuweisen. Ein Aufklärungsmangel (der auch als Verfahrensmangel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beachtlich wäre) wird damit ebensowenig aufgezeigt. Soweit der Kläger rügt, die Bemühungen der Beigeladenen um den Erhalt seines Arbeitsplatzes seien - entgegen der Würdigung des Verwaltungsgerichts - mangelhaft, zeigt er dies gleichfalls nicht in einer ernstliche Richtigkeitszweifel aufwerfenden Weise auf. Das gilt zunächst insoweit, als der Kläger hinreichende C1. -Maßnahmen der Beigeladenen als seiner Arbeitgeberin anzweifelt und rügt "keine Betreuung" erhalten zu haben. Damit stellt er das Entscheidungsergebnis schon deshalb nicht infrage, weil sich zahlreiche Unterlagen hierzu, so die Niederschrift zum C1. -Ge-spräch von 29. August 2007, das Einladungsschreiben zum erneuten C1. -Gespräch vom 25. Juli 2008, das Protokoll des C1. -Gesprächs vom 22. Dezember 2009 und das Angebot zu einem weiteren Gespräch vom 24. November 2010, in den Akten des Arbeitsgerichts Köln - 11 Sa 989/14 - finden. Da der Kläger hier wie dort von denselben Prozessbevollmächtigten vertreten wurde bzw. wird, ist der Akteninhalt des Kündigungsschutzverfahrens als bekannt vorauszusetzen und durfte das Verwaltungsgericht, das die Akten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens beigezogen hat, die mehrfachen C1. -Gespräche zugrunde legen. Zudem hat die Beigeladene 2006 bis 2007 Wiedereingliederungsmaßnahmen durchgeführt, die der Kläger selbst in seiner Klageerwiderung vom 12. März 2012 gegenüber dem Arbeitsgericht erwähnt hat (S. 10 des Schriftsatzes in jenem Verfahren). Auf "nicht näher bezeichnete Gespräche mit der örtlichen Fürsorgestelle der Stadt L. " kann er sich im Zulassungsverfahren schon deshalb nicht berufen, weil seiner Prozessbevollmächtigten im erstinstanzlichen Verfahren Akteneinsicht in die vollständigen Verfahrensakten gewährt worden ist. Entgegen der Aktenlage trägt der Kläger im Zulassungsverfahren in diesem Zusammenhang erneut vor, er habe "keine Gesprächsangebote abgelehnt". Das Dokumentationsblatt "betriebliches Eingliederungsmanagement" vom 22. Dezember 2009 weist dagegen aus, dass er mit der Betriebsleitung vereinbart habe, keine weiteren Maßnahmen zu wünschen. Dass ihm später, im September 2010, erneut ein Angebot zur Durchführung eines C1. -Gesprächs gemacht wurde, das er - wegen zwischenzeitlicher Arbeitsunfähigkeit erst am 6. September 2011 - angenommen hat, ändert daran nichts. Nicht durchdringen kann der Kläger ferner mit seinem Einwand, das Verwaltungsgericht habe unzutreffend unterstellt, die Eingliederungsgespräche seien geeignet und angemessen gewesen, um hinreichende Maßnahmen zur Verminderung der Krankheitszeiten und zum Verlust des Arbeitsplatzes zu begründen und schlussfolgere daraus fälschlicherweise, dass die Arbeitgeberin alles Zumutbare getan habe, um den Arbeitsplatzverlust zu verhindern. Diese Einwände richten sich gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Diese wird durch die Angriffe des Klägers allerdings nicht ernsthaft in Zweifel gezogen. Namentlich hat das Verwaltungsgericht die fachliche Stellungnahme des Dr. med. I. (MDK O. ) vom 30. September 2009, die der Kläger für seine Position durchgehend in Anspruch nimmt, zusammengefasst dahingehend gewürdigt, dass die Forderung des Gutachters, den Kläger "möglichst in einem konfliktfreien Klima, d. h. möglichst in einer Abteilung mit anderen Vorgesetzten" einzusetzen, nicht umsetzbar erscheine, da ein konfliktfreier Arbeitsplatz nicht existiere. Der Schwerbehindertenschutz gebiete den leidensgerechten Arbeitsplatz nur unter den betrieblichen Bedingungen des Unternehmens. Die Bewertung des Integrationsamtes, es könne nicht nachvollziehen, weshalb die Versetzung des Klägers an einen neuen Arbeitsplatz etwas an dem behinderungsbedingten Verhalten ändern sollte, sei danach gerechtfertigt. Dabei hat das Verwaltungsgericht sich maßgeblich auf die Bewertung des Integrationsfachdienstes (IFD) vom 5. Juli 2011, die Stellungnahme des L1. Zentrums für Arbeitsmedizin vom 26. Juli 2011 und der darin ausgewiesenen Konfliktanfälligkeit des Klägers sowie auch die Diagnose im sozialmedizinischen Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung O. vom 30. September 2007 gestützt. Mit den daraus gezogenen Erwägungen des Verwaltungsgerichts setzt sich der Kläger nicht hinreichend auseinander. Sein konkreter Vorhalt, entgegen den innerbetrieblichen Regelungen zum C1. und den Vorschlägen des Integrationsfachdienstes sei ihm kein Job-Coach zur Seite gestellt worden, trifft ebenfalls so nicht zu. Der Integrationsfachdienst hat in seiner Stellungnahme zur Kündigung (ohne Datum) vielmehr dazu ausgeführt, dass die Betreuung des Klägers durch den IFD wegen der Forderung des Klägers nach einem neuen Berater nicht habe umgesetzt werden können. Dazu verhält er sich nicht. Im Übrigen wiederholt der Kläger mehrfach im Zulassungsantrag die Forderung u. a. aus dem Gutachten des MDK O. (Gutachter Dr. I. ) nach einer Auflösung der Vorgesetztenbeziehung zu Herrn H. und macht sich diese zu eigen. Die konkrete Würdigung aller eingebrachten Gutachten, die das Verwaltungsgericht vollzogen hat, kann der Kläger allerdings nicht erfolgreich mit den genannten Passagen aus einzelnen fachärztlichen Gutachten in Frage stellen, zumal diese Gutachten sich vorwiegend auf die Angaben des Klägers beziehen und die vom Arbeitgeber vorgebrachten Bedenken außer Acht lassen. Im Übrigen hat die umfangreiche Vernehmung mehrerer Zeugen aus dem Personenkreis der Vorgesetzten oder Kollegen des Klägers vor dem Landesarbeitsgericht L. im Berufungsverfahren hinreichend deutlich gezeigt, dass die Konfliktlage nicht auf den Vorgesetzten H. beschränkt war, was letztlich auch zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses geführt hat. Wiederholt macht der Kläger auch im Zulassungsverfahren geltend, das Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX a. F. (jetzt: § 167 SGB IX) sei vor Ausspruch der Kündigung nicht durchgeführt worden. Die Entscheidungserheblichkeit eines etwaigen darin liegenden Verfahrensmangels im Zustimmungsverfahren zeigt er allerdings nicht auf. Sie ist auch nicht gegeben. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Durchführung eines Präventionsverfahrens keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Zustimmungsentscheidung des Integrationsamtes. § 84 Abs. 1 SGB IX a. F. (jetzt § 168 SGB IX) gibt dem Arbeitgeber auf, frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und die in § 93 SGB IX genannten Vertretungen sowie das Integrationsamt einzuschalten. Diese dem Arbeitgeber aufgegebene Aufgabe ist aber weder in § 84 SGB IX a. F. (am Ende des Kapitel 3 "Sonstige Pflichten der Arbeitgeber; Rechte der schwerbehinderten Menschen") noch in den §§ 85 ff. SGB IX a. F. (im Kapitel 4 "Kündigungsschutz") mit der Aufgabe des Integrationsamtes, über die Zustimmung zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen zu entscheiden, verknüpft. Einer solchen Verknüpfung bedarf es auch nicht, weil im Kündigungsschutzverfahren als eigenständige Aufgabe des Integrationsamtes bestimmt ist, dass dieses eine Stellungnahme des Betriebsrates oder Personalrates und der Schwerbehindertenvertretung einholt und den schwerbehinderten Menschen anhört (§ 87 Abs. 2 SGB IX a. F. bzw. § 170 Abs. 2 SGB IX) und in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinwirkt (§ 87 Abs. 3 SGB IX a. F. bzw. § 170 Abs. 3 SGB IX). Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2007 - 5 B 77.07 -, juris Rn. 5. Anderes legt der Kläger nicht dar. Im Übrigen ist mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Maßnahmen der Beigeladenen vor Ausspruch der Kündigung nicht nachvollziehbar und auch nicht dargelegt, in welcher Hinsicht konkret das Präventionsverfahren von der Beigeladenen nicht eingehalten wurde. Die vom Kläger im Zulassungsantrag umfangreich dargestellten Grundsätze der Rechtsprechung zur Abwägung einschließlich des daraus abgeleiteten Maßstabes, hat das Verwaltungsgericht erkennbar zugrundegelegt, allerdings auch - im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - die Grenzen dieser Grund-sätze aufgezeigt (S. 16 des Urteils): Danach kann der Arbeitgeber - worauf sich auch der Kläger beruft - zwar in Ausnahmefällen sogar verpflichtet sein, den schwerbehinderten Arbeitnehmer "durchzuschleppen". Allerdings findet die im Interesse der Schwerbehindertenfürsorge gebotene Sicherung des Arbeitsplatzes auf jeden Fall dort ihre Grenze, wo eine Weiterbeschäftigung des Schwerbehinderten allen Gesetzen wirtschaftlicher Vernunft widersprechen, insbesondere dem Arbeitgeber einseitig die Lohnzahlungspflicht auferlegen würde. Vgl. BVerwG Urteil vom 19.10.1995, - 5 C 24.93 -, juris Rn. 16 m. w. N.; Bayer. VGH, Urteil vom 22. Oktober 2008 - 12 BV 07.2256 -, juris Rn. 16. Die Überschreitung dieser Grenze hat das Verwaltungsgericht festgestellt, indem es die von den Gutachtern Dr. C2. (M. ) vom 15. Februar 2012, Dr. I. (MDK O. ) vom 30. September 2011 und Dr. C3. vom 20. Dezember 2012 sinngemäß aufgestellte Forderung, für den Kläger ein neues, konfliktfreies Arbeitsumfeld mit neuen Kollegen und Vorgesetzten zu schaffen, als im Betrieb der Beigeladenen nicht realisierbar und die Anforderungen an den Arbeitgeber übersteigend eingeschätzt hat, zumal dies auch der Bewertung des Betriebsrates und der Schwerbehindertenvertretung entspreche. Der Kläger zeigt nichts anderes auf, wenn er pauschal darauf verweist, das Gericht lasse die Auseinandersetzung "mit diesen Grundsätzen", die er zuvor dargestellt hat, vermissen. Allenfalls stellt er seine Würdigung, die sich selektiv nur auf einzelne Forderungen dieser Ärzte erstreckt, derjenigen des Verwaltungsgerichts entgegen, ohne dass diese dadurch ernstlich infrage gestellt wird. Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft aus dem Gutachten des IFD vom 5. Juli 2011 nur herangezogen, "dass nicht zu erwarten sei, dass die Therapie so durchschlagenden Erfolg habe, dass sich eine vollständige Verhaltensänderung einstelle", trifft dies so nicht zu. Das Verwaltungsgericht stützt sich vielmehr tragend auf die Einschätzung des IFD, es gebe "ohne Zweifel in einem großen Unternehmen keinen Arbeitsplatz, der konfliktfrei ist und an dem nicht konstruktiv mit Vorgesetzten und Kollegen umgegangen" werden müsse. Schließlich geht sein Vorbringen, es komme nicht auf das Verhalten des Arbeitnehmers an, sondern auf die konkreten Fehlzeiten und die Frage der Zumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung, an der Feststellung des Verwaltungsgerichts vorbei, die Fehlzeiten seien auf das krankheitsbedingte Verhalten des Klägers im Betrieb zurückzuführen. Der sinngemäße Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft das Gutachten der vom Arbeitsgericht L. beauftragten Fachärztin Frau E. vom 11. März 2013 nebst Nachtrag vom 16. Dezember 2013 für die Rechtfertigung der Kündigung herangezogen, trifft so nicht zu. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die negative Gesundheitsprognose des Beklagten werde rückblickend durch dieses Gutachten bestätigt. Damit stellt das Verwaltungsgericht nur eine Kontrollüberlegung in den Raum, die das Entscheidungsergebnis, die Abwägung sei fehlerfrei, stützt. Eine tragende Erwägung liegt darin nicht. Entgegen der Rüge im Zulassungsverfahren ist das Verwaltungsgericht auch nicht von einer Ermessensreduzierung auf Null ausgegangen. Das ergibt sich ohne weiteres aus dem vom Verwaltungsgericht vorangestellten gerichtlichen Prüfungsmaßstab und der nachfolgenden Prüfung von Ermessensfehlern. 2. Soweit der Kläger darüberhinaus umfangreiche weitere Ermittlungen der Behörde und des Verwaltungsgerichts fordert und damit neben ernstlichen Richtigkeitszweifeln sinngemäß auch Verfahrensmängel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend macht, greift auch dies nicht durch. Er zeigt nämlich schon nicht auf, welche einzelnen Aufklärungsmaßnahmen hier zu treffen gewesen wären, sondern beschränkt sich auf die Wiederholung von Ausführungen seines erstinstanzlichen Vortrages. Eine weitergehende Aufklärungspflicht bestand für das Verwaltungsgericht, wie sich aus Vorstehendem ergibt, nicht. Unabhängig davon setzt die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht des § 86 Abs. 1 VwGO regelmäßig die Darlegung voraus, welche Tatsache auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wäre, welche Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten, weshalb sich die unterbliebene Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich erbracht hätte und inwiefern das angefochtene Urteil darauf beruhen kann. An substantiierten Darlegungen hierzu mangelt es. Letztlich hat der anwaltlich vertretene Kläger einen konkreten Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Die ergänzenden Ausführungen zum Zulassungsantrag, die außerhalb der Begründungsfrist hierfür erfolgt sind, zeigen keine Aspekte auf, die eine andere Entscheidung rechtfertigen können. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese sich mittels anwaltlicher Unterstützung in das Berufungszulassungsverfahren eingebracht hat und dem Antrag des Klägers entgegengetreten ist. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar .