Beschluss
1 A 348/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0216.1A348.22.00
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Leitsätze
Eine (hier mit der Anhörungsrüge geltend gemachte) Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn das Oberverwaltungsgericht fünf Monate nach Übermittlung der Erwiderungsschrift über den Zulassungsantrag des Klägers entscheidet, ohne dies vorher anzukündigen.
Tenor
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine (hier mit der Anhörungsrüge geltend gemachte) Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn das Oberverwaltungsgericht fünf Monate nach Übermittlung der Erwiderungsschrift über den Zulassungsantrag des Klägers entscheidet, ohne dies vorher anzukündigen. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens. G r ü n d e Über die Anhörungsrüge ist durch den Berichterstatter zu entscheiden, der aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 2 und 3 VwGO entsprechend) die angegriffene Entscheidung vom 31. Januar 2022 getroffen hat. Zuständig für die Entscheidung über eine Anhörungsrüge ist, da diese der Selbstkontrolle dient, nämlich das Ausgangsgericht in der Besetzung, in der die Ausgangsentscheidung ergangen ist, wie sie sich aufgrund der aktuellen Verteilung der Geschäfte ergibt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2016– 1 E 250/16 –, juris, Rn. 1 f., m. w. N. Die Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist und wenn das Gericht den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die zweite dieser beiden Voraussetzungen ist hier nicht erfüllt. Der Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist mit dem angefochtenen Beschluss nicht verletzt worden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, die Parteien über den Verfahrensstoff zu informieren und ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu allen erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu geben. Es muss Vorbringen der Beteiligten, das nach seiner – insoweit maßgeblichen – Rechtsauffassung rechtlich erheblich ist, zur Kenntnis nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung ziehen. Vgl. BVerfG, Plenumsbeschluss vom 30. April 2003 – 1 PBvU 1/02 –, juris, Rn. 42, 49, und BVerwG, Be-schluss vom 2. September 2019 – 8 B 19.19 –, juris, Rn. 2, m. w. N. Die Verletzung rechtlichen Gehörs in diesem Sinne hat der Rügeführer mit der Anhörungsrüge darzulegen, § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO. Hierzu muss er u. a. die Umstände benennen, zu denen ihm das Gericht in der angefochtenen Entscheidung nicht ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben soll bzw. die trotz vorherigen Vortrags in der Entscheidung nicht hinreichend gewürdigt worden sein sollen. Gemessen an diesen Vorgaben ist der behauptete Gehörsverstoß ungeachtet der Frage seiner hinreichenden Darlegung jedenfalls der Sache nach nicht gegeben. Der Kläger macht geltend, der angefochtene Beschluss, mit dem der Berichterstatter seinen Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt hat, habe ihn überrascht. Zwar habe er die Erwiderungsschrift der Beklagten vom 29. April 2020 am 31. August 2021 erhalten. Das Oberverwaltungsgericht habe aber nicht seiner Pflicht genügt, ihn "über den Fortgang des Verfahrens" zu informieren. Es hätte ihm insoweit "gegebenenfalls unter Fristsetzung" die Möglichkeit, zu dem Schriftsatz vom 29. April 2020 eine Stellungnahme abzugeben, einräumen, zumindest aber "einen Termin benennen müssen, bis zu welchem die Schriftsätze gewechselt werden können". Außerdem hätte es ihn über den Zeitpunkt der beabsichtigten Entscheidung in Kenntnis setzen müssen. Der damit aufgestellten Behauptung, das Gericht habe das Äußerungsrecht des Klägers unzulässig beschnitten, ist nicht zu folgen. Zunächst kann die Behauptung eines solchen Verstoßes ihren Ansatzpunkt nicht in einer mangelnden Kenntnis des Schriftsatzes der Beklagten vom 29. April 2020 finden. Dieser Schriftsatz, dessen Übersendung an den Bevollmächtigten des Klägers der Berichterstatter ausweislich der Gerichtsakte am 4. Mai 2020 (entsprechend den §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 86 Abs. 4 Satz 3 VwGO) verfügt hat und der nach dem unter dieser Verfügung zu findenden Ab-Vermerk auch am selben Tage abgesandt worden ist, ist dem Kläger nämlich, wie dieser auch einräumt, jedenfalls durch erneute Übersendung am 31. August 2021 übermittelt worden. Ein Gehörsverstoß kann sich auch nicht daraus ergeben, dass der Berichterstatter am 31. Januar 2022 über den Zulassungsantrag des Klägers entschieden hat, ohne den Kläger zuvor über den Entscheidungszeitpunkt oder einen davor liegenden Endzeitpunkt für Vortrag zu informieren. In der hier gegebenen Verfahrenssituation war das Gericht nämlich ersichtlich nicht verpflichtet, solche Hinweise zu geben; es durfte vielmehr davon ausgehen, dass der Kläger nicht mehr vortragen wollte und ohne weiteres die Möglichkeit eröffnet war, über den Zulassungsantrag durch Beschluss zu entscheiden (§ 124a Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Zulassungsverfahren war nach Aktenlage "ausgeschrieben", da der Kläger die (fristgebundene) Zulassungsbegründung vorgelegt hatte und auch die Erwiderung der Beklagten vorlag. Mit der Übermittlung der Erwiderungsschrift vom 29. April 2020 – des letzten Schriftsatzes im Verfahren 1 A 4644/19 – zur Kenntnisnahme an die Bevollmächtigten des Klägers jedenfalls (s. o.) am 31. August 2021 war dem Kläger die Möglichkeit eröffnet worden, sich zu dem Vortrag der Beklagten zu äußern. Zudem bestand für den Kläger nach Ablauf der Begründungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) generell und jederzeit (allerdings: nur) noch die Möglichkeit, seine fristgerecht vorgelegte Zulassungsbegründung zu erläutern, zu ergänzen oder klarzustellen. Dazu, dass eine nach Ablauf der Begründungsfrist vorgelegte weitere Antragsbegründung mit Blick auf den Beschleunigungszweck dieser Frist nur insoweit bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag berücksichtigt werden kann, als sie eine fristgemäß vorgelegte Begründung erläutert, ergänzt oder klarstellt, nicht jedoch, soweit mit ihr neuer Vortrag erfolgt, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2022 – 1 A 2740/20 –, juris, Rn. 14 f., m. w. N. Dies hätte hier übrigens dazu geführt, dass das nach der Anhörungsrügeschrift noch beabsichtigt gewesene, dem Nachweis der Dienstfähigkeit "auch zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung" dienende Vorbringen im Zulassungsbeschluss als unbeachtlich zurückzuweisen gewesen wäre, weil sich das fristgemäße Vorbringen – rechtsfehlerhaft – allein auf den gesundheitlichen Zustand des Klägers zu einem späteren Zeitpunkt bezogen hatte. Der Kläger hat die nach dem Vorstehenden eröffnete Möglichkeit zu weiterem Vorbringen (auch) während des fünfmonatigen Zeitraums, der zwischen der (zweiten) Übermittlung der Erwiderungsschrift und dem Entscheidungszeitpunkt lag, aber nicht genutzt. Auch hat er das Gericht nicht gebeten, noch beabsichtigten Vortrag abzuwarten. Mit dieser Untätigkeit hat er dem Gericht den Eindruck vermittelt, nicht mehr vortragen zu wollen, und außerdem bei weitem nicht alles getan, um seinem jetzt behaupteten Wunsch nach weiterer Äußerung und damit nach weiterer Gewährung rechtlichen Gehörs Geltung zu verschaffen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO bzw. einer entsprechenden Anwendung des § 154 Abs. 2 VwGO. Der Beschluss ist gemäß § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.