Beschluss
19 A 2557/21.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0216.19A2557.21A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Zu den Darlegungsanforderungen nach der inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2020 - 19 A 4548/18 ‑, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194. Daran fehlt es hier. Die Berufung ist weder wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG (dazu I.) noch gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen des weiter geltend gemachten Verfahrensmangels der Verletzung rechtlichen Gehörs (dazu II.) zuzulassen. I. Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Januar 2022 - 19 A 1736/21.A -, juris, Rn. 18, vom 7. Oktober 2021 ‑ 19 A 592/21.A ‑, juris, Rn. 6, vom 28. Juni 2021 ‑ 19 A 2617/20.A ‑, juris, Rn. 20, vom 18. März 2020 - 19 A 147/20.A ‑, juris, Rn. 30 f., und vom 7. August 2018 ‑ 19 A 355/18.A ‑, juris, Rn. 3 m. w. N. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und tatsächlichen Wertungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Dezember 2021 - 19 A 3641/20.A -, juris, Rn. 5, vom 7. Oktober 2021, a. a. O., Rn. 8, vom 26. Februar 2021 - 19 A 1360/20.A -, juris, Rn. 7, und vom 1. April 2020 - 19 A 3476/18.A ‑, juris, Rn. 7 m. w. N. Diese Anforderungen erfüllen die durch die Klägerin aufgeworfenen Fragen nicht. Die Klägerin hält für grundsätzlich bedeutsam die Fragen: Kann eine alleinstehende Frau, die über keine ausgeprägte berufspraktische Erfahrung in Nigeria verfügt, keinen Beruf erlernt und eine allenfalls rudimentäre Schulbildung genossen hat, sowie nicht auf ein familiäres Netzwerk zurückgreifen kann und nicht über eigenes Vermögen verfügt, nach einem mehrjährigen Aufenthalt in Europa bei einer Rückkehr nach Nigeria nachhaltig ein zumutbares Existenzminimum erwirtschaften? Wie wirken sich in diesem Zusammenhang gesundheitliche Schwierigkeiten und zusätzliche Kosten durch die Beschaffung von Behandlungen und Medikamenten aus? Diese Fragen führen nicht zur Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Fragen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen und sozialen Situation in Nigeria sind nicht mehr klärungsbedürftig, weil sie in der Rechtsprechung des beschließenden Senats inzwischen geklärt sind. Der Senat hat auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie festgestellt, dass ‑ soweit dies einer generalisierenden Tatsachenfeststellung überhaupt zugänglich ist - auch alleinstehende Frauen mit Kleinkindern ohne unterstützende Familien- und Sozialstrukturen am Ort ihres Aufenthalts das Existenzminimum durch eigene Arbeit sichern können, wobei nicht verkannt wird, dass die bereits allgemein schwierige soziale und ökonomische Lage für diese Personen prekär ist. OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2021 ‑ 19 A 4604/19.A ‑, juris, Rn. 65 bis 67. Soweit der Zulassungsantrag hiergegen einwendet, dass damit eine obergerichtliche Klärung konkret zur hier aufgeworfenen Frage betreffend eine alleinstehende Frau ohne berufspraktische Erfahrungen nicht geleistet sei, trifft dies nicht zu. In der zitierten Passage hat der Senat sich ausdrücklich die konkreten Feststellungen der spezifisch bezeichneten Erkenntnisquellen zu Eigen gemacht, darunter etwa den Bericht des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA), vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformation der Staatendokumentation, Nigeria, zuletzt geändert 23. November 2020, S. 53 ff., 66, 69 ff., 77 f., wonach hinreichende, die existentiellen Grundbedürfnisse sichernde Verdienstmöglichkeiten auch für Rückkehrerinnen ohne besondere Berufsfähigkeiten bestehen. Insofern ist die im Zulassungsantrag zitierte Auffassung des Verwaltungsgerichts Münster, VG Münster, Urteil vom 27. Juni 2019 - 5 K 6669/17.A -, zu weitgehend. Einer weiteren Klärung dieser generalisierenden Tatsachenfeststellungen bedarf es nicht. Auch das Verwaltungsgericht stellt letztlich auf die „persönlichen Voraussetzungen“ der alleinstehenden Frauen im jeweiligen Einzelfall ab und liegt damit auf der Linie der Rechtsprechung des Senats, der ausdrücklich festgestellt hat, dass die individuellen Umstände zu berücksichtigen sind, wobei Bildung, berufliche Fähigkeiten, die familiäre und psychologische Situation, der ökonomische Status und etwaige Kontakte in Nigeria von Bedeutung sein können. OVG NRW, Urteile vom 22. Juni 2021 ‑ 19 A 4386/19.A ‑, juris, und vom 18. Mai 2021, a. a. O., jeweils Rn. 67. Ob diese Voraussetzungen im konkreten Fall bei der Prüfung etwa der Möglichkeit und Zumutbarkeit internen Schutzes (§ 3e AsylG) im Rahmen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes, oder auch bei der Prüfung von Abschiebungsverboten vorliegen, ist eine Frage der Rechtsanwendung im Einzelfall. Der Zulassungsantrag ergibt keinen erneuten oder weitergehenden Klärungsbedarf in Bezug auf diese Tatsachenfeststellungen, und zwar auch dann nicht, wenn man sie auf alleinstehende Frauen ohne erhebliche Gesundheitseinschränkungen wie die Klägerin bezieht (S. 8 bis 11 des Urteils). Letztlich wendet sich die Klägerin mit ihrem Vorbringen zu den genannten Fragen nur gegen eine ihr Asylverfahren betreffende vermeintlich fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Der Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung dient aber nicht dazu, die Würdigung des Verwaltungsgerichts im Einzelfall zu überprüfen. II. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO nicht dadurch verletzt, dass es den Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt und bekannte und wesentliche Erkenntnismittel nicht berücksichtigt (S. 7 f. und 9 des Zulassungsantrags), den Vortrag der Klägerin zu ihrem Gesundheitszustand nicht hinreichend beachtet und seine Zweifel der Klägerin nicht vorgehalten habe (S. 8 des Zulassungsantrags). Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, für seine Überzeugungsbildung in Erwägung zu ziehen und die wesentlichen Gründe für seine Entscheidung anzugeben. Als Prozessgrundrecht soll es sicherstellen, dass die gerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Art. 103 Abs. 1 GG ist unter diesem Gesichtspunkt nur dann verletzt, wenn eindeutige Indizien den klaren Rückschluss auf eine unterlassene Kenntnisnahme zulassen. Ein solches Indiz kann vorliegen, wenn das Gericht in den Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht eingeht, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist. Dies lässt auf die Nichtberücksichtigung dieses Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. September 2020 ‑ 2 BvR 854/20 ‑, NVwZ-RR 2021, 131, juris, Rn. 26, und vom 17. April 2020 ‑ 1 BvR 2326/19 ‑, juris, Rn. 11 m. w. N.; VerfGH NRW, Beschluss vom 14. September 2021 ‑ VerfGH 137/20.VB-2 ‑, juris, Rn. 12; BVerwG, Urteil vom 23. April 2020 ‑ 1 C 25.20 ‑, juris, Rn. 19; Beschlüsse vom 22. September 2020 ‑ 1 B 39.20 ‑, juris, Rn. 9, und vom 18. Februar 2020 ‑ 1 B 10.20 ‑, juris, Rn. 6 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Februar 2022 - 19 A 544/21.A -, demnächst in juris, vom 8. Juni 2021 ‑ 19 A 2142/20.A ‑, juris, Rn. 7, vom 18. Februar 2021 ‑ 19 A 1510/19.A ‑, juris, Rn. 5, und vom 12. März 2020 ‑ 19 A 4739/19.A ‑, juris, Rn. 4. Soweit der Zulassungsantrag eine unvollständige Sachaufklärung und die Nichtberücksichtigung bekannter und wesentlicher Erkenntnisse rügt, macht die Klägerin nur eine unzureichende Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht geltend. Ein etwaiger Aufklärungsmangel begründet jedoch grundsätzlich keinen Gehörsverstoß; er gehört auch nicht zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Januar 2022, a. a. O., Rn. 11, vom 8. Juni 2021, a. a. O., Rn. 9, vom 13. November 2020 ‑ 19 A 450/20.A -, juris, Rn. 26, vom 2. Januar 2020 ‑ 19 A 4368/18.A -, juris, Rn. 4, vom 1. März 2019 ‑ 6 A 1882/18.A -, juris, Rn. 34, und vom 18. April 2016 ‑ 19 A 1514/14.A -, juris, Rn. 8, m. w. N. Eine unterbliebene, allerdings gebotene Sachverhaltsaufklärung kann zwar im Einzelfall einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör darstellen. Eine solche Gehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) kann die im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretene Klägerin aber schon deshalb nicht mit Erfolg geltend machen, weil es ihr im gesamten gerichtlichen Verfahren offen gestanden hätte, förmliche Beweisanträge zu stellen, um sich selbst vor Gericht das rechtliche Gehör zu verschaffen. BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2000 ‑ 9 B 2.00 ‑, Buchholz 310 § 133 (n. F.) VwGO Nr. 53, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Januar 2022, a. a. O., Rn. 13, vom 13. November 2020, a. a. O., Rn. 28, vom 2. Januar 2020, a. a. O., Rn. 6 f., und vom 17. Mai 2017 ‑ 11 A 682/16.A ‑, juris, Rn. 15. Ein entsprechender Beweisantrag zu den aus Sicht der Klägerin maßgeblichen Umständen wurde ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Dass sich dem Gericht bestimmte Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen, zeigt der Zulassungsantrag ebenfalls nicht hinreichend auf. Insbesondere bleibt der Zulassungsantrag die Darlegung schuldig, welche weiteren Tatsachen und Erkenntnisse „zur veränderten Lage“ vom Verwaltungsgericht zu ermitteln gewesen seien und inwieweit sich dies - über die vom Verwaltungsgericht bereits herangezogenen und ausgewerteten Erkenntnisquellen hinausgehend - hätte aufdrängen müssen. Ein Gehörsverstoß liegt auch nicht darin, dass das Verwaltungsgericht „den umfangreichen Vortrag der Klägerin zu ihrem Gesundheitszustand zur aktuellen Behandlung, auf den vollumfänglich Bezug genommen wird, nicht hinreichend beachtet“ habe (S. 8 des Zulassungsantrags). Der Zulassungsantrag setzt sich nicht mit der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Bewertung auseinander, die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Atteste ließen kein Krankheitsbild erkennen, welches unbehandelt eine existenzielle Gefahr begründen könne (S. 11 des Urteils). Diese Würdigung stellt die Klägerin schon nicht substantiiert in Frage. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den Inhalt der vorgelegten medizinischen Unterlagen vollständig zur Kenntnis genommen, wie schon die ausführliche Dokumentation in der Anlage 1, Seiten 6 bis 8, zum Protokoll der mündlichen Verhandlung zeigt. Inwiefern hier „Nachfragen“ oder ein „Vorhalt“ durch das Verwaltungsgericht geboten gewesen sein sollen, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Schließlich ist kein Gehörsverstoß insoweit dargelegt, als die Klägerin „unter dem Gesichtspunkt des jeweils anderen Zulassungsgrunds“ eine Berücksichtigung ihres Vorbringens zur Grundsatzrüge geltend macht (S. 9 des Zulassungsantrags). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).