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Beschluss

7 B 1094/21.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0216.7B1094.21NE.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der nach § 47 Abs. 6 VwGO zu beurteilende Antrag hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen für die begehrte Außervollzugsetzung der in Rede stehenden Veränderungssperre nicht erfüllt sind. Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten erscheint. Das ist hier nicht der Fall. 1. Schwere Nachteile im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO, die den Antragsteller infolge des Satzungsvollzugs treffen könnten, sind nicht hinreichend aufgezeigt. Das Erfordernis eines schweren Nachteils bindet die Aussetzung des Vollzugs einer Norm an erheblich strengere Voraussetzungen als sie sonst für den Erlass einstweiliger Anordnungen gemäß § 123 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz verlangt werden. Eine Außervollzugsetzung zur Abwehr eines schweren Nachteils ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.4.2019 - 7 B 1489/18.NE -, juris, m. w. N. Dies gilt auch, wenn nicht die vorläufige Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans begehrt wird, sondern der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO eine Veränderungssperre zum Gegenstand hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.1.2022 - 7 B 1125/21.NE -, juris, m. w. N. Schwere Nachteile des Antragstellers in dem zuvor dargelegten Sinne sind dem Antragsvorbringen nicht zu entnehmen. Der Antragsteller macht geltend, die einstweilige Anordnung sei zur Abwehr schwerer Nachteile geboten, da der Antrag auf Genehmigung der Bordellnutzung in seinem Gebäude einzig mit Verweis auf die Veränderungssperre abgelehnt worden sei. Damit beruft sich der Antragsteller auf Einschränkungen, die im Wesen der Veränderungssperre begründet liegen und ihrer Art nach den von einer solchen Satzung betroffenen Grundstückseigentümer typischerweise treffen. Sie begründen im Regelfall und auch vorliegend keine die Außervollzugsetzung einer Veränderungssperre rechtfertigenden schweren Nachteile im hier maßgeblichen Sinne. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 17.1.2022- 7 B 1125/21.NE -, juris. 2. Die begehrte vorläufige Außervollzugsetzung der Veränderungssperre ist auch nicht aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung auf der Grundlage der 2. Alternative des § 47 Abs. 6 VwGO setzt grundsätzlich voraus, dass sich die streitige Satzung bei der in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich unwirksam erweist und ihre Umsetzung den Antragsteller konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung deshalb dringend geboten ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8.12.2020 - 10 B 1122/20.NE -, juris, vom 24.10.2016 - 2 B 1368/15.NE -, BRS 84 Nr. 50 = BauR 2017, 656 =juris, Rn. 11, vom 29.2.2016 - 10 B 134/16.NE -,juris, Rn. 7, vom 27.4.2009 - 10 B 459/09.NE -, BRS 74 Nr. 55 = juris, Rn. 7, und vom 25.1.2008 - 7 B 1743/07.NE -, BRS 73 Nr. 60 = BauR 2008, 962 = juris, Rn. 8. Hier fehlt es jedenfalls an der zweiten Voraussetzung. Der Antragsteller hat nicht dargetan, durch die Veränderungssperre konkret so beeinträchtigt zu sein, dass die einstweilige Anordnung dringend geboten ist. a) Der nach den vorgenannten Grundsätzen erforderliche Nachteil unterhalb der Schwelle eines schweren Nachteils im Sinne der 1. Alternative des § 47 Abs. 6 VwGO ergibt sich zunächst nicht im Hinblick auf den oben erwähnten Bauantrag. Denn dieser Bauantrag ist ungeachtet der streitigen Veränderungssperre nicht genehmigungsfähig. Dies gilt zunächst unter bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkten. Der Antragsteller hat nämlich bisher keinen von der Antragsgegnerin zutreffend angeforderten Stellplatznachweis vorgelegt und auch nicht erkennen lassen, dass er beabsichtigt, einen solchen Nachweis nachzuholen. Dem Genehmigungsantrag für das vom Antragsteller betriebene Bordell, das in einem nach § 34 BauGB zu beurteilenden Bereich liegt, steht überdies - wie die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung zutreffend ausgeführt hat - in planungsrechtlicher Hinsicht jedenfalls das Rücksichtnahmegebot entgegen. Die zur Genehmigung gestellte Bordellnutzung ist mit den in der näheren Umgebung genehmigten Wohnnutzungen nicht vereinbar. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Antragsgegnerin ist lediglich ein Vorhaben in der B.-------straße bauaufsichtlich als "gewerbliche Zimmervermietung" genehmigt worden. In allen anderen Objekten wurden Wohnnutzungen oder andere mit der Prostitution nicht im Zusammenhang stehende gewerbliche Nutzungen genehmigt; die westlich an das Vorhabengrundstück angrenzende O.-------straße ist- soweit zu ersehen - durchweg durch prostitutionsfremde Nutzungen geprägt. Keiner näheren Prüfung bedarf dabei die Frage, ob und inwieweit die in der B.-------straße genehmigten Wohnnutzungen tatsächlich durch ungenehmigte Nutzungen zum Zwecke der Prostitution verdrängt worden sind. Tatsächlich vorhandene ungenehmigte bauliche Nutzungen bleiben im vorliegenden Zusammenhang außer Betracht, wenn das Verhalten der Bauaufsichtsbehörde nicht zweifelsfrei den Schluss zulässt, dass sie sich mit diesen Nutzungen auf Dauer abgefunden hat. Vgl. etwa Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2020, § 34 Rn. 35a. Davon kann für den westlichen Teil der B.-------straße und insbesondere für das Vorhabengrundstück, das zugleich an die O.-------straße angrenzt, nicht ausgegangen werden. Denn der Senat hat den vorliegenden Aufstellungsvorgängen entnommen, dass die Ausübung der Prostitution zukünftig nur in einem östlich gelegenen Teilabschnitt der B.-------straße zulässig sein soll und dabei die Kopfgrundstücke zur O.-------straße und zur N.----------straße von Prostitutionsnutzungen ausgeschlossen werden sollen. Gegenüber den nach alledem in Rechnung zu stellenden Wohnnutzungen erweist sich der vom Antragsteller zur Genehmigung gestellte Bordellbetrieb als rücksichtslos. Dies ergibt sich aus der Betriebsbeschreibung zum Bauantrag vom 17.6.2021 in der Fassung vom 15.7.2021. Die Betriebszeiten erstrecken sich an Werktagen und an Sonn- und Feiertagen von 00:12 Uhr bis 24:00 Uhr. Anders als beim sog. Wohnungsbordell, vgl. dazu näher BVerwG, Urteil vom 9.11.2021- 4 C 5.20 -, juris, erfolgt die "Anbahnung" zwischen den Prostituierten und den Kunden vorliegend mit "Straßenkontakt", nämlich zumindest durch die straßenseitigen Fenster der im Erdgeschoss unmittelbar an der B.-------straße befindlichen "Ansprechräume". Damit tritt der Prostitutionsbetrieb deutlich nach außen in Erscheinung. Die die B.-------straße nutzenden Passanten, auch Frauen und Kinder, nehmen nicht nur die sich hinter den Erdgeschossfenstern anbietenden Prostituierten wahr, sondern werden auch mit dem Anbahnungsgeschehen konfrontiert, soweit es den Straßenraum erfasst oder durch geöffnete Türen oder aufgrund anderer Umstände zu beobachten ist. Dies rechtfertigt unter Berücksichtigung der geplanten Betriebszeiten die Annahme eines im Nutzungskonzept des Vorhabens angelegten erheblichen städtebaulichen Störpotentials und damit eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot, weil es zu einer Verfestigung einer Konfliktsituation und zu zusätzlichen bodenrechtlich relevanten Spannungen kommt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9.11.2021 - 4 C 5.20 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 14.2.2018 - 7 B1272/17 -, juris. b) Auch mit Blick auf den von dem Antragsteller geltend gemachten Bestandsschutz ergibt sich kein Nachteil des Antragstellers, der den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 2. Alt. VwGO rechtfertigen könnte. Die Antragsgegnerin hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Veränderungssperre einen eventuellen Bestandsschutz - diesen unterstellt - nicht entfallen ließe. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.