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Beschluss

4 E 102/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0218.4E102.22.00
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Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den ihre Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren zurückweisenden Beschluss des Senats vom 19.1.2022 ‒ 4 E 30/22 ‒ wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den ihre Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren zurückweisenden Beschluss des Senats vom 19.1.2022 ‒ 4 E 30/22 ‒ wird verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe: Die Anhörungsrüge ist gemäß § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO zu verwerfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Form erhoben ist. Die Klägerin legt entgegen § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO nicht dar, dass der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Hierauf ist die Klägerin mit der Eingangsverfügung vom 8.2.2022 ebenso hingewiesen worden wie darauf, dass die Rügefrist gemäß § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO als gesetzliche Frist nicht verlängert (§§ 57 Abs. 2 VwGO, 224 Abs. 2 ZPO) und nach Ablauf der Frist – hier am 8.2.2022, 24.00 Uhr – eine Darlegung nicht mehr nachgeholt werden kann. Schon deshalb wird dem per E-Mail am 17.2.2022 übermittelten weiteren Fristverlängerungsgesuch nicht entsprochen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß den §§ 152a Abs. 4 Satz 3, 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.