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Beschluss

2 E 1017/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0223.2E1017.21.00
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Leitsätze

Ist der Streitwert, wie regelmäßig bei einer baurechtlichen Nutzungsuntersagung, anhand des Jahresnutz- oder –mietwerts zu bestimmen, kann bei der Festsetzung eingestellt werden, dass die untersagte Nutzung unzweifelhaft (formell) illegal war.

Maßstab für den Jahresmietwert ist jedenfalls bei einer Teilnutzungsuntersagung der Nettomietzins.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist der Streitwert, wie regelmäßig bei einer baurechtlichen Nutzungsuntersagung, anhand des Jahresnutz- oder –mietwerts zu bestimmen, kann bei der Festsetzung eingestellt werden, dass die untersagte Nutzung unzweifelhaft (formell) illegal war. Maßstab für den Jahresmietwert ist jedenfalls bei einer Teilnutzungsuntersagung der Nettomietzins. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet G r ü n d e : Die von den Prozessbevollmächtigten der Kläger wohl im eigenen Namen erhobene Streitwertbeschwerde, über die der Berichterstatter des Senats gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 HS. 2 GKG als Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das gerichtliche Verfahren, das die Anfechtung einer bauordnungsrechtlich Teilnutzungsuntersagung für ein Zweifamilienwohnhauses mit zwei Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit, deren Selbstrettung eingeschränkt ist, mit mehr als 12 Personen betraf, jedenfalls nicht zu Lasten der Klägerin gemäß § 52 Abs. 1 GKG mit 20.000 Euro zu niedrig festgesetzt. Die von der Beschwerde verfolgte Heraufsetzung des Streitwerts auf „mindestens“ 39.633,72 Euro ist nicht veranlasst. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich ist dabei, welchen Streitgegenstand der Kläger dem Gericht mit seinem Klageantrag zur Entscheidung unterbreitet und welche wirtschaftliche Bedeutung dieser für ihn hat. Mit der Befugnis, den Streitwert nach richterlichem Ermessen zu bestimmen, ist dem Gericht im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung die Möglichkeit eingeräumt, den Wert des Streitgegenstandes zu schätzen; eine weitgehende Schematisierung und Typisierung für gleichartige Streitigkeiten ist zulässig und geboten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. April 2012 - 2 E 293/12 -, NVwZ-RR 2012, 742 = juris Rn. 2, m. w. N. In baurechtlichen Streitigkeiten wie hier entspricht es dabei der Streitwertpraxis der Bausenate des beschließenden Gerichts, den Streitwert in Orientierung an ihrem Streitwertkatalog vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 610 f.) festzusetzen. Hieran hat sich auch das Verwaltungsgericht orientiert und auf der Grundlage der Nr. 11 a) einen Jahresnutzwert mit 20.000 Euro zugrunde gelegt. Die Beschwerde meint zu Unrecht, diese Schätzung des Verwaltungsgerichts sei zu niedrig, weil sich für die Nutzung der über zwölf Zimmer hinausgehenden weiteren – ursprünglich tatsächlich vermieteten – fünf Zimmer für 14 Monate ein Mietausfall von knapp 40.000,- Euro ergebe. Hierbei übersieht die Klägerin bereits, dass im Rahmen der Typisierungsbefugnis auf den Jahresnutz- oder –mietwert abzustellen ist, vor allem aber, dass es sich bei dem von ihr angesetzten Betrag ausweislich der Aufstellung ihrer Steuerberaterin um die Bruttomiete handelt, die auch Nebenkosten in nicht unbeträchtlicher Höhe enthält. Diese sind jedoch nicht dem Nutzwert im Sinne der Nr. 11 a des Streitwertkatalogs zuzuschlagen, weil es sich um „durchlaufende Posten“ handelt, denen kein „Ertrag“ der Klägerin gegenübersteht, jedenfalls nach den gesetzlichen Regelungen bei – hier zu unterstellender – ordnungsgemäßer Abrechnung nicht gegenüberstehen darf. Nebenkosten sind entweder personenbezogene Aufwände (etwa Wasserverbrauch), die bei Nichtvermietung schlicht nicht anfallen, oder auf die Nutzer – unabhängig von ihrer Zahl – umzulegende sonstige Kosten. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass sich der errechnete Jahresmietausfall von 27.011,76 Euro auf einer mindestens formell und damit so eindeutig illegalen Übernutzung der Räumlichkeiten ergibt und deshalb in den objektiven Jahresnutzwert jedenfalls nicht 1:1 einfließen kann. In Anbetracht dieser Umstände ist zumindest ein hier vorliegender Abschlag von ca. 20 % für die Festsetzung des Streitwerts ohne Weiteres angemessen, wenn nicht sogar geboten. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).