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Beschluss

15 A 1781/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0225.15A1781.20.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids nach § 84 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, die sich gegen einen auf § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG gestützten Änderungs- und Erstattungsbescheid richtet, im Wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen: Die Neuberechnung und Rückforderung geleisteter Ausbildungsförderung sei rechtmäßig, weil der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 28. November 2013 wegen des zu diesem Zeitpunkt noch nicht abschließend feststellbaren Einkommens des Vaters der Klägerin im Bewilligungszeitraum Oktober 2013 bis September 2014 unter dem Vorbehalt der Rückforderung nach § 24 Abs. 3 BAföG gestanden habe. Die Neufestsetzung sei unter Zugrundelegung der nunmehr vorliegenden Einkommenssteuerbescheide des Vaters der Höhe nach zutreffend. Der Vater der Klägerin habe danach tatsächlich höhere Einkünfte erzielt, als zunächst angegeben. Es sei ferner nicht zu beanstanden, dass der Beklagte sich entschieden habe, die Klägerin zur Erstattung der ihr zu Unrecht zugeflossenen Beträge zu verpflichten. Insbesondere sei das zuständige Amt für Ausbildungsförderung in aller Regel nicht verpflichtet, vor dem Erlass des Rückforderungsbescheides nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG den Ersatzanspruch nach § 47a BAföG gegenüber den Eltern des Auszubildenden geltend zu machen. Die Ansprüche stünden in keinem Verhältnis der Vorrangigkeit. Die Klägerin macht mit ihrer Zulassungsbegründung im Wesentlichen geltend, die Vorrangigkeit einer Inanspruchnahme ihres Vaters auf Erstattung der überzahlten Förderbeträge nach § 47a BAföG folge bereits daraus, dass dieser die Überzahlung durch sein pflichtwidriges Verhalten verursacht habe und sie dies seinerzeit nicht habe erkennen können. Ferner verstoße eine Inanspruchnahme der Klägerin gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, weil der Beklagte die Auskünfte des Vaters der Klägerin eigenverantwortlich eingeholt habe und deshalb darüber wachen habe müssen, dass diese vollständig und wahr seien. Diese Pflichten habe er nicht mit der ordnungsgemäßen Sorgfalt erfüllt. Diese Einwände führen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angegriffenen Gerichtsbescheids. Dem Rückforderungsanspruch des Beklagten nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG steht nicht die Vorrangigkeit der Bestimmung des § 47a BAföG entgegen. Hiernach haben die Eltern des Auszubildenden, sofern sie die Leistung von Ausbildungsförderung dadurch herbeigeführt haben, dass sie vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht haben, den Betrag zu ersetzen, der für den Auszubildenden als Forderungsbetrag zu Unrecht geleistet worden ist. Das Bestehen eines solchen Rückforderungsanspruchs gegen die Eltern berührt die Rückzahlungsverpflichtung der Klägerin nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG nicht. Denn weder aus der Systematik des Bundesausbildungsförderungsgesetzes noch aus dem Sinn der in § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG getroffenen Regelung ergibt sich, dass die Rückzahlungsverpflichtung der Auszubildenden gegenüber der in § 47a BAföG normierten Ersatzpflicht der Eltern subsidiär ist. Die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG stellt vielmehr eine eigenständige und in sich geschlossene Anspruchsgrundlage dar, die nicht in einem Konkurrenzverhältnis zu der Regelung in § 47a BAföG steht. Daher ist die Befugnis der Behörde, von dem Auszubildenden unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG zu viel geleistete Förderungsbeträge zurückzuverlangen, grundsätzlich nicht eingeschränkt. Lediglich in besonders gelagerten Ausnahmefällen, in denen sich der Tatbestand des § 47a BAföG „aufdrängt“, mag aus dem Rechtsverhältnis, das zwischen der Auszubildenden und dem Leistungsträger der Ausbildungsförderung besteht, eine Verpflichtung der zuständigen Behörde folgen, den gesetzlich vorgesehenen Ersatzanspruch gegenüber den Eltern vorrangig geltend zu machen. Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Eltern im Zusammenhang mit dem Förderungsantrag vorsätzlich falsche Angaben gemacht haben, ohne dass die Auszubildende dies hat erkennen können. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Dezember 1982- 16 A 2423/81 -, FamRZ 1984, 107; Saarl. OVG, Beschluss vom 24. Juni 2014 - 1 D 279/14 -, juris Rn. 15; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2. Dezember 1996 - 7 S 2235/96 -, NJW 1997, 3394; Rauschenberg, in: Rothe/Blanke, BAföG, Band 2, Loseblatt (Stand Juli 2019), § 20 Rn. 20.1. Dass eine solche Ausnahmekonstellation hier vorliegt, hat die Klägerin mit der Zulassungsbegründung nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass ihrem Vater ein Pflichtverstoß im Zusammenhang mit der Angabe seines Einkommens und/oder mit dem Unterlassen einer Anzeige geänderter Einkommensverhältnisse vorzuwerfen ist, ist in diesem Zusammenhang unergiebig. Denn ein Rückforderungsanspruch nach § 47a BAföG setzt die Herbeiführung von Leistungen durch - fahrlässige oder vorsätzliche - Falschangaben oder das Unterlassen einer Anzeige nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I durch die Eltern bereits tatbestandlich voraus. Dass die Pflichtverstöße des Vaters vorsätzlich gewesen sind, stellt die Klägerin lediglich als möglich in den Raum, ohne dies näher zu substantiieren. Ein entsprechender Vorsatz ergibt sich auch nicht ohne Weiteres aus den Verwaltungsvorgängen, weshalb sich dem Beklagten eine (vorrangige) Inanspruchnahme des Vaters nach § 47a BAföG jedenfalls nicht aufdrängen musste. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich eine ausnahmsweise Vorrangigkeit des Rückzahlungsanspruchs nach § 47a BAföG aus einem etwaigen Mitverschulden des Beklagten im Hinblick auf die eingetretene Überzahlung ergibt. Im Falle eines Aktualisierungsantrags nach § 24 Abs. 3 BAföG, wie ihn die Klägerin vorliegend gestellt hat, liegt es in der Natur der Sache, dass abschließende Nachweise über das Gesamteinkommen im maßgeblichen Zeitraum - insbesondere in Form eines Steuerbescheides - in aller Regel nicht vorliegen. Der Beklagte legte deshalb die Angaben des Vaters, deren Richtigkeit dieser versicherte, und die er durch Belege plausibilisierte, seiner (vorläufigen) Berechnung zugrunde. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die Unvollständigkeit bzw. Fehlerhaftigkeit dieser Angaben für das beklagte Studierendenwerk bei Erlass des vorläufigen Bescheides erkennbar gewesen wäre. Das Verwaltungsgericht hat ferner darauf hingewiesen, dass auch der Umstand, dass die Klägerin nunmehr gehindert ist, einen Unterhaltsanspruch gegen ihren Vater geltend zu machen, eine Ausnahme von der grundsätzlichen Gleichrangigkeit der Rückforderungsansprüche nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und § 47a BAföG nicht begründe, weil sich insoweit das systembedingte Risiko eines Aktualisierungsantrages realisiert habe, das die Klägerin durch ihre Antragstellung bewusst in Kauf genommen habe. Mit dieser Argumentation setzt sich die Zulassungsbegründung nicht auseinander. Soweit die Klägerin darüber hinaus moniert, ihr Vater sei grundlos durch Schreiben des beklagten Studierendenwerks vom 21. September 2018 aus der gesamtschuldnerischen Haftung entlassen worden, trifft dies nach Aktenlage nicht zu. Das betreffende Schreiben bezieht sich auf Forderungen des Beklagten aus übergegangenen Unterhaltsansprüchen nach § 37 BAföG für einen hier nicht streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum. Der Beklagte hat vielmehr mit Schreiben vom 17. Oktober 2019 mitgeteilt, nunmehr auch gegen den Vater der Klägerin einen Ersatzanspruch festgesetzt zu haben, der aber noch nicht bestandskräftig sei. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 84 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).