Beschluss
19 A 1696/21.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0304.19A1696.21A.00
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Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Senat entscheidet über die Anträge auf Berufungszulassung sowie auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). I. Der Prozesskostenhilfeantrag für das Verfahren zweiter Instanz ist unbegründet. Der Berufungszulassungsantrag hat aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). II. Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Zu den Darlegungsanforderungen nach der inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2020 - 19 A 4548/18 ‑, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194. Daran fehlt es hier. Die Berufung ist weder nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der gerügten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (1.) noch nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen des geltend gemachten Verfahrensmangels der Verletzung rechtlichen Gehörs (2.) zuzulassen. 1. Die Berufung ist zunächst nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Februar 2022 - 19 A 544/21.A -, juris, Rn. 24, vom 17. Januar 2022 - 19 A 1736/21.A -, juris, Rn. 18, vom 7. Oktober 2021 - 19 A 592/21.A -, juris, Rn. 6, vom 28. Juni 2021 - 19 A 2617/20.A -, juris, Rn. 20, vom 26. Februar 2021 - 19 A 1360/20.A -, juris, Rn. 5, und vom 7. August 2018 ‑ 19 A 355/18.A ‑, juris, Rn. 3 m. w. N. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und tatsächlichen Wertungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Februar 2022 - 19 A 2557/21.A -, juris, Rn. 7, vom 13. Dezember 2021 - 19 A 3641/20.A -, juris, Rn. 5, vom 7. Oktober 2021, a. a. O., Rn. 8, vom 26. Februar 2021, a. a. O., Rn. 7, und vom 1. April 2020 - 19 A 3476/18.A ‑, juris, Rn. 7 m. w. N. Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet die Klägerin die Frage: „Ist zu erwarten, dass ein an einer nach wie vor behandlungsbedürftigen Tuberkuloseerkrankung leidender Asylbewerber im Fall seiner Abschiebung nach Somalia einer extremen individuellen Gefahr ausgesetzt ist im Sinne des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG, da die medizinische Versorgung in Somalia grundsätzlich nicht gewährleistet ist?“ Den behaupteten Klärungsbedarf legt die Klägerin jedoch nicht substantiiert dar. Die Klägerin macht geltend, dass eine Tuberkuloseerkrankung in Somalia nicht behandelt werden könne, aber zitiert zum Beleg ihrer Behauptung lediglich eine einzelne Erkenntnisquelle, den Beschluss des VG München vom 29. August 2017 ‑ M 11 S 17.46101 - mit der pauschalen Feststellung, dass die medizinische Versorgung in Somalia grundsätzlich nicht gewährleistet sei. Mit den differenzierteren Ausführungen in der vom Verwaltungsgericht zitierten Erkenntnisquelle setzt sich die Klägerin nicht auseinander und legt nicht substantiiert dar, inwieweit die Feststellung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil, wonach ungeachtet des äußerst schlechten Zustands des Gesundheitssystems in Somalia Medikamente zur Behandlung von Tuberkulose erworben werden können, unzutreffend ist. 2. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen des geltend gemachten Verfahrensmangels der Verletzung rechtlichen Gehörs zuzulassen. Die Klägerin macht geltend, das Urteil stelle für sie eine Überraschungsentscheidung dar, weil es die Frage der Behandelbarkeit ihrer Tuberkuloseerkrankung darauf reduziere, dass angeblich Medikamente zur Behandlung einer Tuberkulose in Somalia verschreibungsfrei erhältlich und für sie auch erreichbar seien. Bei der Tuberkulosebehandlung gehe es jedoch nicht nur um irgendwelche Medikamenteneinnahmen. Vielmehr seien auch während der Behandlung ärztliche Verlaufsuntersuchungen erforderlich, unter anderem eine mikrobiologische und radiologische Verlaufsdiagnostik, die aufgrund des unzureichenden Gesundheitssystems in Somalia nicht erhältlich sei. Indem das Gericht im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage erklärt habe, die Behandelbarkeit ihrer Tuberkuloseerkrankung abzuklären und ggfs. ein Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben, habe es ihren Sachvortrag abgeschnitten, dass neben der Medikamenteneinnahme auch eine kontinuierliche ärztliche Begleitung einschließlich der labortechnischen Möglichkeiten unabdingbar sei, um eine extreme Gefahrenlage zu vermeiden. Der geltend gemachte Gehörsverstoß liegt nicht vor. Eine den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verletzende Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht seine Entscheidung ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf auch unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen und Sachverhaltswürdigungen nicht zu rechnen braucht. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 3. Mai 2021 ‑ 2 BvR 1176/20 ‑, juris, Rn. 21, vom 13. Februar 2019 - 2 BvR 633/16 -, juris, Rn. 24, und vom 5. März 2018 - 1 BvR 1011/17 -, NZM 2018, 440, juris, Rn. 16 m. w. N.; BVerwG, Urteile vom 9. Juni 2021 ‑ 8 C 32.20 ‑, NWVBl. 2022, 18, juris, Rn. 20, und vom 31. Juli 2013 ‑ 6 C 9.12 ‑, BVerwGE 147, 292, juris, Rn. 38 m. w. N.; Beschlüsse vom 11. Juni 2021 ‑ 3 B 43.19 ‑, ZMGR 2021, 302, juris, Rn. 29, und vom 9. Januar 2020 - 5 B 25.19 D -, juris, Rn. 18 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Februar 2022, a. a. O., Rn. 9, vom 13. Januar 2022 - 19 B 1910/21 -, juris, Rn. 3, vom 1. September 2021 ‑ 19 B 1371/21 ‑, juris, Rn. 2, vom 29. Juli 2021 ‑ 19 A 2877/20.A ‑, juris, Rn. 7, vom 29. Juli 2021 ‑ 19 A 4125/19 ‑, juris, Rn. 14, und vom 14. Dezember 2020 ‑ 19 A 2706/18.A ‑, juris, Rn. 38 m. w. N. Ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter musste vorliegend damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht die Behandelbarkeit der Tuberkuloseerkrankung der Klägerin ausgehend von dem von ihr dargelegten Behandlungsbedarf beurteilt. Die von der Klägerin erstmalig im Zulassungsverfahren geltend gemachte Erforderlichkeit einer fortdauernden labortechnischen Verlaufsdiagnostik hatte sie im erstinstanzlichen Verfahren weder vorgetragen noch ergab sie sich aus den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen. Insoweit war der Bescheinigung des Facharztes für Allgemeinmedizin V. Q. vom 29. April 2021 lediglich zu entnehmen, dass ein Ende der Dauerbehandlung nicht absehbar war, nähere Angaben zum damaligen oder zukünftigen Behandlungs- oder Untersuchungsbedarf enthielt diese Bescheinigung nicht. Dazu hatte die Klägerin nur die Einnahmeverordnung des Arztes für Innere Medizin und Pneumologie-Facharztes Dr. D. B. vom 14. April 2021 vorgelegt, aus der sich die Notwendigkeit einer medikamentösen Behandlung ergab, welche die Klägerin in der mündlichen Verhandlung noch einmal bestätigte und von der das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung ausgegangen ist. Die Klägerin musste daher damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht keinen über die Einnahme der verordneten Medikamente hinausgehenden Behandlungsbedarf annehmen würde, zumal der Klägerin oblegen hätte, einen etwaigen weitergehenden Behandlungsbedarf nicht nur vorzutragen, sondern auch mit einer den Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG entsprechenden ärztlichen Bescheinigung zu belegen. Das Verwaltungsgericht hat der Klägerin auch keinen weitergehenden Sachvortrag „abgeschnitten“, sondern ihr ausweislich des Verhandlungsprotokolls in der mündlichen Verhandlung umfassend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Soweit sie geltend macht, dass das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung zugesagt habe, die Behandelbarkeit ihrer Tuberkuloseerkrankung abzuklären, konnte die Klägerin lediglich damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht vom Vorliegen einer behandlungsbedürftigen Tuberkuloseerkrankung ausgehen würde, aber konnte sich nicht daran gehindert sehen, zu Erforderlichkeit, Art und Umfang etwaiger künftiger ärztlicher Kontrolluntersuchungen vorzutragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).