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Beschluss

15 E 606/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0308.15E606.21.00
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Tenor

Der angegriffene Beschluss wird geändert und der Verwaltungsrechtsweg für zulässig erklärt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der angegriffene Beschluss wird geändert und der Verwaltungsrechtsweg für zulässig erklärt. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen. G r ü n d e : Die nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. §§ 146 Abs. 1, 147 VwGO zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht den Verwaltungsrechtsweg gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Finanzgericht Köln verwiesen. Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art. Diese ist auch nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen. Für den vorliegenden Streitgegenstand ist der Finanzrechtsweg weder durch § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO i. V. m. § 32i Abs. 2 Satz 2 AO (dazu 1.) noch durch § 33 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 FGO (dazu 2.) eröffnet. 1. Die Vorschrift des § 32i Abs. 2 Satz 2 AO, auf die das Verwaltungsgericht die mit der Beschwerde angegriffene Rechtswegverweisung gestützt hat, ist nicht einschlägig. Nach § 32i Abs. 2 Satz 1 AO ist für Klagen der betroffenen Person hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gegen Finanzbehörden oder gegen deren Auftragsverarbeiter wegen eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 oder der darin enthaltenen Rechte der betroffenen Person der Finanzrechtsweg gegeben. Der durch das Jahressteuergesetz 2020 vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) neu angefügte und am 29. Dezember 2020 in Kraft getretene Satz 2 des § 32i Abs. 2 AO regelt weiter, dass der Finanzrechtsweg auch gegeben ist für Auskunfts- und Informationszugangsansprüche, deren Umfang nach § 32e AO begrenzt wird. § 32e Satz 1 AO besagt, dass die Artikel 12 bis 15 der Verordnung (EU) 2016/679 in Verbindung mit den §§ 32a bis 32d AO entsprechend gelten, soweit die betroffene Person oder ein Dritter nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722) in der jeweils geltenden Fassung oder nach entsprechenden Gesetzen der Länder gegenüber der Finanzbehörde einen Anspruch auf Informationszugang hat. Gemäß Satz 2 der Vorschrift sind weitergehende Informationsansprüche über steuerliche Daten insoweit ausgeschlossen. Einen durch § 32e AO begrenzten Informationszugangsanspruch macht der Kläger mit der vorliegenden Klage nicht geltend. Die am 12. Januar 2021 beim Verwaltungsgericht erhobene Klage zielt darauf, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 13. November 2019 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2020 zu verpflichten, dem Kläger Auskunft über sämtliche Konten, Sparguthaben, Depots und Schließfächer des am 11. September 1945 geborenen und am 30. August 2019 verstorbenen Herrn N. I. , zuletzt wohnhaft C. Str. 24, D. -S. , und über die jeweils verfügungsberechtigten Personen zu erteilen. Sein auf das Informationsfreiheitsgesetz gestütztes Auskunftsbegehren verfolgt der Kläger unabhängig davon, ob die begehrten Informationen bei dem Bundeszentralamt für Steuern (im Folgenden nur: Bundeszentralamt) aus einem etwaig in der Vergangenheit durchgeführten Kontenabruf (§ 93 Abs. 7 ff., § 93b AO) für den Verstorbenen noch vorhanden sind. Der Kläger meint, das Bundeszentralamt verfüge über eine eigene Kontenstammdatei. Falls die Informationen bei dem Bundeszentralamt jedoch nicht vorhanden seien, sei er nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) wie eine nach § 93 Abs. 8 Sätze 2 und 3 AO abrufberechtigte Stelle zu behandeln. Der Umfang dieses Auskunftsbegehrens wird von § 32e AO nicht begrenzt. Zwar ist das vom Kläger auf Informationszugang in Anspruch genommene Bundeszentralamt nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 AO eine Finanzbehörde im Sinne der Abgabenordnung, gegen die der Kläger als Dritter einen Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz geltend macht. Eine Begrenzung des Zugangsanspruchs nach § 32e AO kommt hier gleichwohl nicht in Betracht. § 32e AO soll sicherstellen, dass die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 und der §§ 32a bis 32d i. V. m. § 2a Abs. 5 AO zur begrenzten Reichweite von Informations- und Auskunftsansprüchen der betroffenen Personen über geschützte Daten im Sinne des § 30 Abs. 2 AO nicht durch Informationsfreiheitsgesetze des Bundes oder der Länder verdrängt oder umgangen werden können. Auch bei anderweitigen Informationszugangsansprüchen sollen die von der Verordnung (EU) 2016/679 und der Abgabenordnung aufgestellten datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen gelten und die Informationsfreiheitsgesetze des Bundes und der Länder bereichsspezifisch verdrängen. Vgl. BT-Drucks. 18/12611 vom 31. Mai 2017, S. 89. Die §§ 32a bis d AO greifen hier jedoch nicht, weil sie nach § 2a Abs. 1 Satz 1 AO nicht einschlägig sind. Denn die begehrten Informationen sind keine personenbezogenen Daten „im Anwendungsbereich dieses Gesetzes“. Die vorliegende Klage zählt daher nicht zu den „sich aus § 32e AO ergebenden Rechtsstreitigkeiten“, die die der Gesetzgeber bei der Einführung des § 32i Abs. 2 Satz 2 AO im Blick hatte. Vgl. BT-Drucks. 19/22850 vom 25. September 2020, S. 162. Der Anwendungsbereich der Abgabenordnung ist für die in Rede stehenden Daten nach deren § 1 AO nicht eröffnet ist, weil es vorliegend weder um Steuern geht, die in § 3 Abs. 1 und 3 AO definiert sind, noch um Realsteuern (§ 3 Abs. 2 AO) oder steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO). Über vorhandene Daten, die aus einem unterstellten, in der Vergangenheit durchgeführten (steuerlichen) Kontenabruf betreffend den Verstorbenen stammen, verfügt die Beklagte nicht. Bereits mit seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 5. Mai 2021 hat das Bundeszentralamt mitgeteilt, dass „die gewünschten Daten“ ihm nicht vorliegen. Der Senat hat keine Veranlassung, an der Richtigkeit dieser Aussage zu zweifeln. Der von dem Kläger für diesen Fall angestrebte Kontenabruf auf eigene Veranlassung hat ebenfalls offensichtlich keinen steuerlichen Bezug. Dieser Bezug ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass das Kontenabrufverfahren, dessen der Kläger sich unter Berufung auf Art. 3 Abs. 1 GG bedienen will, in der Abgabenordnung geregelt ist und das Bundeszentralamt für Steuern eine Steuerbehörde ist. Denn das Bundeszentralamt hat bei der Durchführung eines Kontenabrufs nicht zu prüfen, ob sich aus § 32e AO und den dort aufgeführten Rechtsnormen Schranken für die Weitergabe der durch den Abruf erlangten Daten ergeben. Nach § 93b Abs. 3 AO trägt im Kontenabrufverfahren allein die ersuchende Stelle die Verantwortung für die Zulässigkeit des Datenabrufs und der Datenübermittlung, also nicht (auch) das Bundeszentralamt. Dieses hat bei der Durchführung eines Kontenabrufs nicht die Rechtmäßigkeit des Abrufersuchens zu prüfen. Es fungiert hierbei als technisches Instrument und führt lediglich eine Plausibilitätsprüfung durch. Vgl. Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 168. Lieferung 11.2021, § 93b AO, Rn. 6, und § 93 AO, Rn. 45; Schuster, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 266. Lieferung 11.2021, § 93b AO, Rn. 8; Roser, in: Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 165. Lieferung Stand 01.01.2018, § 93b, Rn. 7. 2. Der Finanzrechtsweg ist auch nicht nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 FGO gegeben. Bei dem Rechtsstreit handelt es sich nicht um eine Abgabenangelegenheit im Sinne von § 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 FGO. Ein Informationszugangsanspruch kann nur dann eine Abgabenangelegenheit in diesem Sinne sein, wenn das Begehren im Steuerrechtsverhältnis wurzelt und insoweit mit der Anwendung abgabenrechtlicher Vorschriften im Zusammenhang steht. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. November 2019- 10 B 20.19 -, juris Rn. 5, vom 28. Oktober 2019- 10 B 21.19 -, juris Rn. 5, und vom 17. September 2018 - 7 B 6.18 -, juris Rn. 6. Das ist hier nicht der Fall. Ein Kontenabruf nach § 93 Abs. 7 bis 10, § 93b AO, der auf Ersuchen einer Stelle außerhalb der Finanzverwaltung durchgeführt wird, wurzelt nicht im Steuerrechtsverhältnis. Die Zuständigkeitsbestimmung des § 33 Abs. 1 Nr. 2 FGO, auf die sich die Beklagte erstinstanzlich weiter berufen hat, greift ebenfalls nicht. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist keine „Vollziehung von Verwaltungsakten in anderen als den in Nummer 1 bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu vollziehen sind“. Die Vorschrift regelt den Rechtsweg bei der Vollstreckung durch Finanzbehörden für andere Behörden. Vgl. Braun, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 266. Lieferung 11.2021, § 33 FGO, Rn. 191. Um eine Vollstreckung von Verwaltungsakten geht es hier nicht. § 33 Abs. 1 Nr. 3 FGO kommt schließlich offensichtlich nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO. Der Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht(vgl. Kostenverzeichnis Nr. 5502, Anlage 1 zum GKG). Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nach § 17a Abs. 4 Sätze 4 und 5 GVG zuzulassen, weil die Rechtsfrage, ob Fallgestaltungen der hier vorliegenden Art von § 32i Abs. 2 Satz 2 AO erfasst werden, grundsätzliche Bedeutung hat.