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Beschluss

6 B 1697/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0310.6B1697.21.00
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Leitsätze

Erfolglose Beschwerde eines Kommissaranwärters, dessen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf gerichtet ist.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde eines Kommissaranwärters, dessen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf gerichtet ist. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gibt keine Veranlassung zur Änderung des angefochtenen Beschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der vom Antragsteller gegen die Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 30. Juni 2021 erhobenen Klage (1 K 2720/21) wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht hat, soweit mit Blick auf das Beschwerdevorbringen von Interesse, ausgeführt, die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus. Die auf § 23 Abs. 4 BeamtStG gestützte Entlassungsverfügung erweise sich nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Es liege eine atypische Sachverhaltsgestaltung vor, welche die Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf vor Abschluss des Vorbereitungsdienstes rechtfertige. Der Antragsgegner habe unter Wahrung der Grenzen des ihm insoweit zukommenden Beurteilungsspielraums festgestellt, dass der Antragsteller für den Polizeivollzugsdienst charakterlich ungeeignet sei, insbesondere weil er in einer Vielzahl von Fällen eine mangelnde Dienstauffassung gezeigt habe. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner unter anderem die Äußerungen des Antragstellers betreffend Homosexualität und die Verfehlung im Umgang mit der geladenen Dienstwaffe auf dem Schießstand zur Begründung der fehlenden charakterlichen Eignung herangezogen habe. Der Antragsteller habe eingeräumt, sich im Rahmen einer Online-Veranstaltung des Studiums an der Hochschule der Polizei dahingehend geäußert zu haben, man könne nach Kleidung und Verhalten einer Person auf ihre sexuelle Orientierung schließen. Dies sei - so habe der Antragsteller ergänzt - aber nicht mit einer Abwertung der betreffenden Person verbunden. Eine Einschätzung von Personen nach dem Äußeren sei - so der Antragsteller - selbstverständlich und auch bei der Beurteilung des polizeilichen Gegenübers in Einsatzsituationen keinesfalls verwerflich. Soweit der Antragsteller darüber hinaus den Wortlaut der ihm zugeschriebenen Äußerungen im Einzelnen („im Hinterkopf behalten (…), welche sexuelle Orientierung ein Mensch hat“, „tuntiges Verhalten“, „zwar kein Problem mit der sexuellen Orientierung (…), aber sie im Hinterkopf behalten (…), wenn er Maßnahmen treffe“) in Zweifel ziehe, führe dies nicht zu einem günstigeren Ergebnis. Der Antragsgegner habe (bereits) die zugestandenen Äußerungen des Antragstellers zum Anlass nehmen dürfen, an einer neutralen Amtsführung zu zweifeln. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der in der Eilantragsschrift abgegebenen Erklärungen des Antragstellers, dass er sein gewonnenes Wissen über die sexuelle Orientierung anderer (lediglich) nutzbar machen wolle, um besonders darauf zu achten, die Person gerade nicht zu diskriminieren. Denn auch diese vorgeblich gut gemeinte Rücksichtnahme stelle in sich ein diskriminierendes Verhalten dar. Der Antragsteller habe ebenfalls eingeräumt, seine Schusswaffe auf dem Schießstand nach dem Stoppsignal des Lehrenden zu sich gezogen und sich dann zur Seite gedreht zu haben, wobei die Waffe auf eine Anwärterin gezeigt habe. Dass der Antragsteller zu seiner Entschuldigung vorgetragen habe, die Waffe lediglich auf die Anwärterin Aydin gerichtet und zu Beginn noch Schwierigkeiten mit der Handhabung der Waffe gehabt zu haben, begründe keine andere Einschätzung der Situation. Der gravierende Pflichtverstoß des Antragstellers liege in dem Umstand, dass dieser auf dem Schießstand mit seiner Waffe auf einen anderen Menschen gezielt habe. Zudem hätte es ihm auch in seinem Ausbildungsstadium oblegen, das Stoppsignal zu beherzigen. Wenn der Antragsteller schon auf dem Schießstand und unter Beobachtung seine Dienstwaffe nicht regelkonform führe, biete er keine Gewähr dafür, dass ihm dies im Einsatz stets gelingen werde oder er andere dienstliche Weisungen seines Vorgesetzten zu jeder Zeit befolgen werde. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch. Die Beschwerde gibt nichts Durchgreifendes dafür her, dass die verfügte Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf rechtlich zu beanstanden ist. Gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG können Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden. Es genügt jeder sachliche, d. h. nicht willkürliche Grund, auch die Annahme mangelnder charakterlicher Eignung. Hierfür ist die Einschätzung entscheidend, inwieweit der Beamte der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird. Dies erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Beamten, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen. Die Einschätzung der charakterlichen Eignung ist dem Dienstherrn vorbehalten. Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 - 2 B 17.16 -, NVwZ-RR 2016, 831 = juris Rn. 26; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Dezember 2020 - 6 B 827/20 -, juris Rn. 11, vom 19. Oktober 2020 - 6 B 1062/20 -, juris Rn. 7, und vom 18. Februar 2019 ‑ 6 B 1551/18 -, juris Rn. 5; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. Mai 2020 - 1 M 51/20 -, juris Rn. 5 m. w. N. Insoweit können bereits berechtigte Zweifel der Entlassungsbehörde genügen, ob der Beamte auf Widerruf die persönliche Eignung für sein Amt besitzt. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ist aus diesem Grund nicht von dem Nachweis eines konkreten Dienstvergehens abhängig. Eignungszweifel können sich dabei sowohl aus dem dienstlichen als auch dem außerdienstlichen Verhalten ergeben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2020 ‑ 6 B 1062/20 -, a. a. O., Rn. 9, OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. Mai 2020 - 1 M 51/20 -, a. a. O., Rn. 5 m. w. N. Die Einschätzung des Antragsgegners, es seien Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers für den Polizeivollzugsdienst gegeben, unterliegt unter Berücksichtigung des dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraums keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere besteht auch unter Beachtung des Beschwerdevorbringens kein Anhalt dafür, dass der Antragsgegner von einem unrichtigen oder unvollständig festgestellten Sachverhalt ausgegangen ist. Der Antragsteller macht vergeblich geltend, die der Entlassungsverfügung zugrunde gelegten Begebenheiten hätten sich zum Teil anders als in der Verfügung und vom Verwaltungsgericht angenommen zugetragen und es hätte einer weiteren Aufklärung der Sachverhalte durch den Dienstherrn bedurft. Dies beziehe sich insbesondere auf die Vorwürfe, er sei nicht sachgemäß mit einer Schusswaffe umgegangen und habe sich homophob geäußert. Insoweit hätte es der Einholung entsprechender Stellungnahmen der in diesen Situationen anwesenden Personen bedurft. Diese Einwände begründen keine Zweifel an der Sachverhaltsermittlung des Dienstherrn und seiner darauf beruhenden Entscheidung. Der Antragsgegner hat die Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf auf eine Gesamtschau der in der Verfügung aufgezeigten Verfehlungen gestützt. Mit der Beschwerde macht der Antragsteller schon keine Einwände gegen vier der insoweit sechs zur Feststellung der fehlenden charakterlichen Eignung herangezogenen Sachverhalte geltend. Das Vorbringen des Antragstellers zeigt auch im Hinblick auf die beiden vorgenannten Vorfälle einen Aufklärungsmangel nicht auf. Es trifft zwar zu, dass der Antragsgegner nicht von allen in der jeweiligen Situation anwesenden Personen Stellungnahmen eingeholt hat. Allerdings führt dies im Streitfall nicht zu der Annahme eines ungenügend aufgeklärten und mithin der Entlassungsverfügung unzutreffend zugrunde gelegten Sachverhalts. Vielmehr ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die ihm vorliegenden Stellungnahmen von Kommilitoninnen des Antragstellers sowie dessen eigene Ausführungen zu den Vorwürfen als ausreichend erachtet und von einer weiteren Aufklärung der Sachverhalte abgesehen hat. Dies folgt insbesondere daraus, dass der Antragsteller die ihm vorgeworfenen Verfehlungen dem Grunde nach nicht in Abrede gestellt hat. Im Hinblick auf den Vorwurf des unsachgemäßen und weisungswidrigen Umgangs mit seiner Dienstwaffe hat der Antragsteller sowohl im Rahmen des Anhörungsverfahrens als auch im gerichtlichen Verfahren ausgeführt, er habe die Waffe während einer Übung auf dem Schießstand nach dem Stoppsignal zu sich gezogen und sich umgedreht, sodass die Waffe auf die Kommissaranwärterin B. gezeigt habe. Eben diesen Sachverhalt hat der Antragsgegner seiner Beurteilung der charakterlichen Eignung des Antragstellers für den Polizeivollzugsdienst zugrunde gelegt. Er hat dem Antragsteller im Rahmen der Würdigung des Vorfalls weder Absicht unterstellt noch, wie der Antragsteller mit der Beschwerde suggerieren will, darauf abgestellt, dass er die Waffe auf einen ganzen Kurs gerichtet habe. Der Antragsgegner hat lediglich bei der Beschreibung des Vorfalls dargetan, der Antragsteller habe sich mit der Waffe zu dem hinter ihm wartenden Kurs umgedreht mit der Folge, dass einer der anderen Kursteilnehmer in den Lauf der Waffe habe schauen müssen. Dieser Geschehensablauf wird, wie dargestellt, von dem Antragsteller nicht bestritten. Soweit der Antragsteller einwendet, es habe sich bei dem Richten der Waffe auf eine Anwärterin um einen Unachtsamkeitsfehler gehandelt und die Ansicht des Antragsgegners sei verfehlt, dass noch nicht einmal im Rahmen der Erstausbildung mit einer Schusswaffe Unachtsamkeiten geschehen dürften, legt er keinen Aufklärungsmangel dar, sondern wendet sich gegen die Wertung des Sachverhaltes durch den Antragsgegner. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass dieser seinen Beurteilungsspielraum insoweit überschritten hat. Insbesondere hat er entgegen der bagatellisierenden Darstellung des Antragstellers die Entlassungsverfügung nicht darauf gestützt, dass bereits jede Unachtsamkeit im Umgang mit einer Schusswaffe Zweifel an der charakterlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst begründet. Vielmehr hat er deutlich gemacht, das vorwerfbare Verhalten des Antragstellers liege darin, dass er gegen eine dienstliche Weisung verstoßen und gegen die wichtigste - und im Übrigen auch offenkundige - Regel des Schießstandes, Waffen nicht auf Personen zu richten, verstoßen habe, obgleich er auf entsprechende Verhaltensweisen im Umgang mit Waffen hingewiesen worden sei. Für den Eindruck, dem Antragsteller fehle die erforderliche Reife und Sensibilität im Umgang mit Waffen, sei zudem die Drohung gegenüber der Kommissaranwärterin S. , sie auf dem Schießstand „abzuknallen“ oder mit einer Waffe zu bedrohen, von Bedeutung sowie der Umstand, dass es sich um ein wiederholt unsachgemäßes und weisungswidriges Verhalten mit einer Dienstwaffe gehandelt habe. Denn bereits im Rahmen seines ersten Praktikums im Polizeipräsidium I. habe der Antragsteller in zwei Fällen seine Waffe entgegen entsprechender Weisung unbeaufsichtigt abgerüstet. Diese Vorfälle werden vom Antragsteller mit der Beschwerde ebenfalls nicht in Abrede gestellt. Der Antragsgegner nimmt bei seiner Wertung mithin eine Vielzahl von Aspekten in den Blick, mit denen sich die Beschwerde nicht auseinandersetzt. Ohne Erfolg bleibt auch der weitere Einwand des Antragstellers, der Antragsgegner habe keine authentische Einschätzung der betroffenen Kommissaranwärterin und des für die Schießübung Verantwortlichen eingeholt. Die Beschwerde legt bereits nicht dar, welcher Erkenntnisgewinn mit diesen einhergehen soll. Ein solcher ist nach dem Vorstehenden auch nicht zu erwarten, da der Antragsgegner seiner Würdigung den vom Antragsteller zugestandenen Sachverhalt zugrunde gelegt und ihm auf eben dieser Grundlage ein wiederholt unsachgemäßes, weisungswidriges und gefährliches Verhalten mit einer Dienstwaffe vorwirft. Gründe, an der Darstellung des Antragstellers zu zweifeln, liegen ebenfalls nicht vor. Soweit der Antragsteller geltend macht, die betroffene Anwärterin habe sich in der Situation nicht von ihm bedroht gefühlt, verkennt er, dass ihm im Zusammenhang mit diesem Sachverhalt nicht die Bedrohung einer anderen Anwärterin vorgeworfen wird. Einen entsprechenden Vorwurf macht der Antragsgegner dem Antragsteller vielmehr im Hinblick auf seine vorstehend dargestellte - mit der Beschwerde nicht angegriffene - Äußerung gegenüber der Kommissaranwärterin S. . Die Beschwerde verweist ferner vergeblich darauf, der Entlassungsverfügung und der Entscheidung des Verwaltungsgerichts liege hinsichtlich des Vorwurfs, er biete angesichts seiner Äußerungen zur Homosexualität keine Gewähr für ein diskriminierungsfreies dienstliches Handeln, ein unzutreffender Sachverhalt zugrunde. Zu Unrecht macht die Beschwerde geltend, es hätte einer weiteren Aufklärung durch die Einholung von Stellungnahmen der bei der Äußerung anwesenden Beamtinnen sowie der Lehrkraft bedurft. Insoweit ist dem Antragsteller zwar zuzustimmen, dass die Situation, in der eine entsprechende Äußerung fällt, und der Eindruck der Anwesenden zur Einordnung einer Aussage von Bedeutung sind. Jedoch hat der Antragsgegner die Zweifel an einer neutralen Amtsführung maßgeblich auf die in der Stellungnahme des Antragstellers im Anhörungsverfahren zum Ausdruck gebrachte Haltung gestützt, sodass es einer Befragung weiterer Kursteilnehmer nicht bedurfte. Der Antragsteller hat in seiner Stellungnahme im Rahmen des Anhörungsverfahrens vom 10. Mai 2021 eingeräumt, dass er in einer Online-Veranstaltung an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung geäußert habe, je nach betreffender Person könne durchaus anhand der Kleidung und des Verhaltens auf eine bestimmte sexuelle Orientierung geschlossen werden. Zur Erläuterung des Sinngehalts und des Kontexts der Äußerung hat er unter anderem angegeben, dass die sexuelle Orientierung einer Person bei der Ersteinschätzung in einer Einsatzsituation eine Rolle spielen könne, sei es nur, um eine (unbeabsichtigte) diskriminierende Äußerung zu vermeiden. Dies hat der Antragsgegner seiner Wertung, es bestünden Zweifel an einer diskriminierungsfreien Dienstausübung, zugrunde gelegt. Dem hat die Beschwerde nichts entgegengesetzt. Aus den vorstehenden Gründen verhilft der Beschwerde auch der Einwand, seine Kommilitonen hätten seine Aussagen nicht als homophob aufgefasst, nicht zum Erfolg. Darüber hinaus trifft die Behauptung aber auch nicht zu. Denn jedenfalls die Meldung der Kurssprecherin, Kommissaranwärterin C. , die ausweislich ihrer vom Antragsteller unwidersprochen gebliebenen Aussage an der Veranstaltung teilgenommen hat und sich unter anderem wegen dieses Vorfalls an den Dienstherrn gewandt hat, sowie die vom Antragsteller eingestandene Auseinandersetzung mit der Kommissaranwärterin X. , die ihm aufgrund seiner Äußerung im Unterricht Homophobie vorgeworfen hat, machen deutlich, dass die Aussage auch bei seinen Kommilitonen Zweifel an einer diskriminierungsfreien Haltung hervorgerufen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).