Beschluss
2 B 190/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0314.2B190.22.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 40.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 40.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet. Die in der Beschwerdebegründung innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 28 K 744/22 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. Januar 2022 in Hinsicht auf die in der Ordnungsverfügung verfügte Nutzungsuntersagung wiederherzustellen und in Hinsicht auf die Zwangsgeldandrohung in der Ordnungsverfügung anzuordnen, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin überwiege das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Weder sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Bauordnungsverfügung vom 13. Januar 2022 in formeller Hinsicht zu beanstanden noch falle die vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin aus. Die Nutzungsuntersagung des Antragsgegners sei offensichtlich rechtmäßig. Er sei zu Recht davon ausgegangen, dass die von ihm untersagte Nutzung formell und materiell illegal sei. Der von der Antragstellerin betriebene und nur als solcher genehmigte „Campingplatz“ sei formell illegal, weil es sich nicht um einen Campingplatz im Sinne des § 2 Abs. 1 CW VO, sondern um einen Wochenendplatz im Sinne von § 2 Abs. 4 CW VO handele. Ein solcher stelle eine eigenständige bauliche Anlage dar, für dessen Errichtung eine Baugenehmigung erforderlich sei. Dem Vater der Antragstellerin sei jedoch mit Bauschein vom 27. April 1964 nur eine Genehmigung zur Errichtung eines Campingplatzes für ca. 100 Personen gemischt für Wohnwagen und Zelte mit Neubau der erforderlichen sanitären Anlagen sowie einem kleinen Gebäude für die Platzaufsicht und den Verkauf von Waren am Eingang des Platzes erteilt worden. Diese Baugenehmigung decke die Nutzung als Wochenendplatz nicht. Zudem sei nach den zugänglichen Plänen, Karten und Luftbildern davon auszugehen, dass die Sanitärgebäude und das Gebäude für die Platzaufsicht nicht mehr wie genehmigt in der Örtlichkeit vorhanden seien. Grundsätzlich dürfe die Bauaufsicht allein aufgrund der damit feststehenden formellen Illegalität eine Nutzungsuntersagung aussprechen. Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall seien hier weder ersichtlich noch vorgetragen. Zudem sei der Antragsgegner aber auch zu Recht davon ausgegangen, dass der „Campingplatz“ materiell illegal sei. Unabhängig davon, dass die Nutzung des Geländes als Wochenendplatz planungsrechtlich unzulässig sein dürfte, verstoße die Anlage eklatant gegen die durch die Camping- und Wochenendplatzverordnung aufgestellten bauordnungsrechtlichen (Brandschutz-)Vorgaben. Es fehle an den erforderlichen Mindestabständen zwischen den errichteten Wochenendhäusern und an einer Bildung von Abschnitten mit Brandschutzstreifen. Diese seien unstreitig in der Örtlichkeit jedenfalls nicht in dem erforderlichen Maße vorhanden. Dass die Antragstellerin nach eigenen Angaben inzwischen bemüht sei, die Mindestabstände auf den Aufstellplätzen herzustellen und durch zum 31. März 2022 ausgesprochene Kündigungen von Pachtverhältnissen Brandschutzstreifen einzurichten, ändere nichts daran, dass die Brandschutzanforderungen derzeit nicht erfüllt seien. Ebenso fehle es an der nach § 5 Abs. 2 und 3 CW VO erforderlichen Löschwasserversorgung. Zwar habe die Antragstellerin zwei Löschwassercontainer aufstellen lassen, diese seien jedoch nicht mit Wasser gefüllt. Hydranten seien nicht vorhanden. Angesichts dieser Vielzahl und des Umfangs der Verstöße gegen Brandschutzvorgaben und der eminent hohen Bedeutung des Brandschutzes für das Leben und die Gesundheit von Menschen dränge sich die Annahme einer Gefahr geradezu auf. Dabei sei die Einhaltung der vorgenannten Brandschutzvorgaben hier deshalb besonders wichtig und grundsätzlich streng zu handhaben, weil nach § 9 Abs. 1 Satz 2 CW VO an die Bauteile von Wochenendhäusern anders als bei Wohnhäusern keine Anforderungen hinsichtlich ihrer Feuerwiderstandsdauer gestellt würden. Die Nutzungsuntersagung sei angesichts dessen auch ermessensfehlerfrei, insbesondere habe die Antragstellerin nicht infolge einer Duldung schutzwürdig darauf vertrauen dürfen, der Antragsgegner werde von seinen Eingriffsbefugnissen keinen Gebrauch mehr machen. Denn Anhaltspunkte für eine aktive Duldung seien hier nicht zu erkennen. Auch wenn davon auszugehen sei, dass sich die Anlage unter den Augen des Antragsgegners über mehrere Jahrzehnte abweichend von der Baugenehmigung und den Vorgaben der Camping- und Wochenendplatzverordnung entwickelt habe, ergebe sich hieraus allenfalls eine faktische Duldung, während die Annahme fernliege, der Antragsgegner habe zum Ausdruck gebracht, dass er auch gegen Brandschutzmängel dauerhaft nicht einzuschreiten gedenke. Ebenso wenig sei zu beanstanden, dass der Antragsgegner (auch) gegen die Antragstellerin vorgegangen sei. Diese sei als Betreiberin der formell und materiell rechtswidrigen baulichen Anlage ordnungspflichtig. Sie sei nicht nur Zustands-, sondern auch Handlungsverantwortliche. Zudem habe der Antragsgegner sich nicht auf ihre Inanspruchnahme beschränkt. Wie von vornherein beabsichtigt, gehe er inzwischen auch gegen die Nutzer der einzelnen Parzellen vor, nachdem deren Identität durch die Antragstellerin offengelegt worden sei. Ein solches zweigleisiges Einschreiten erscheine mit Blick auf eine effektive Gefahrenabwehr nach der jüngeren Rechtsprechung des OVG NRW geboten. Nur so könnten schnellstmöglich Verhältnisse geschaffen werden, die den inhaltlichen Anforderungen der Camping- und Wochenendplatzverordnung genügten. Vor dem Hintergrund der akuten Brandschutzmängel sei die Anordnung auch verhältnismäßig, zumal die Nutzungsuntersagung ausdrücklich nur so lange gelten solle, bis rechtmäßige Zustände herrschten. Die Beschwerdebegründung gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung. Dies gilt schon deshalb, weil sie sich letztlich auf einige Versatzstücke und Thesen beschränkt, ohne sich in der gebotenen Weise mit der eingehenden Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung auseinanderzusetzen, und damit bereits weitgehend das Darlegungserfordernis aus § 146 Abs. 6 Satz 3 VwGO verfehlt. Die mehrfach in Aussicht gestellte ergänzende Begründung ist innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist ebenfalls nicht eingegangen. Unabhängig davon greifen die angerissenen Aspekte aber auch der Sache nach nicht durch. Zu Unrecht entnimmt die Antragstellerin zunächst dem Beschluss des beschließenden Gerichts vom 30. März 2021 – 10 B 2057/20 -, juris, dass ein Vorgehen gegen sie nicht gerechtfertigt sei, sondern der Antragsgegner (nur) gegen die einzelnen Pächter vorgehen dürfe. Zu dieser Frage verhält sich die angeführte Entscheidung indes überhaupt nicht, sondern enthält lediglich – nicht tragende – Erwägungen dazu, dass ein Vorgehen gegen die Platzbetreiberin allein nicht ausreichend sein könnte. Ein solcher Fall liegt hier indes – wie bereits das Verwaltungsgericht erschöpfend ausgeführt hat – nicht vor, vielmehr ist der Antragsgegner parallel auch gegen die einzelnen Nutzer vorgegangen. Dass vor diesem Hintergrund nicht auch die Antragstellerin als Betreiberin und damit Gesamtverantwortliche der baurechtswidrigen (Gesamt-)Anlage in Anspruch genommen werden könnte, lässt sich indes nicht begründen. Im Hinblick auf die im Einzelnen in der angefochtenen Verfügung und in dem angegriffenen Beschluss angeführten materiell-rechtlichen Verstöße insbesondere gegen die einschlägigen Brandschutzbestimmungen enthält die Beschwerde lediglich – überwiegend offensichtlich unzutreffende – Behauptungen. So kann – wie der Antragstellerin aus der von ihr geführten Korrespondenz etwa mit der Wasser- und Schifffahrtsdirektion bekannt ist – keine Rede davon sein, die Löschwasserversorgung sei durch den angrenzenden Kanal sichergestellt. Weder existieren die erforderlichen Entnahmestellen noch sind diese beantragt oder genehmigt. Im Übrigen hat die Antragstellerin im Klageverfahren selbst vorgetragen, es habe bereits 2010 einen Brand gegeben, von dem sechs Parzellen betroffen gewesen seien; dass das Löschen „kein Problem“ gewesen sein soll, wie sie behauptet, ergibt sich aus den Akten nicht. Ebenso wenig werden nach Aktenlage „die Abstandsflächen auf dem Platz eingehalten“, was die Antragstellerin – angesichts dessen nachvollziehbar – auch nicht einmal im Ansatz begründet. Dass einzelne Brandschutzstreifen „gerade realisiert werden“, ist – wie bereits das Verwaltungsgericht festgestellt hat – allenfalls nach deren tatsächlicher Realisierung relevant, wobei aber weder dargelegt noch ersichtlich ist, dass damit alle nach § 5 Abs. 1 CW VO erforderlichen Brandabschnitte hergestellt wären. Schließlich lassen sich den vorliegenden Verwaltungsvorgängen auch keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die derzeit vorhandene Bebauung seitens des Antragsgegners ganz oder teilweise „genehmigt“ worden sein könnte. Die Antragstellerin unterzieht sich auch insoweit schon nicht der Mühe, konkrete Aktenbestandteile zur Stützung ihrer These zu benennen. Soweit sie sich möglicherweise auf Vorgänge aus den Jahren 2007/2008 beziehen will, in denen Zustände auf einzelnen Parzellen nicht weiter beanstandet worden sein sollen, ist dies jedenfalls nicht mit einer „Genehmigung“ gleichzusetzen. Solche finden sich in den Unterlagen auch nicht, insbesondere nicht für einen von der Antragstellerin offensichtlich allenfalls betriebenen Wochenendplatz. Schon gar nicht ist zu erkennen oder auch nur wahrscheinlich, dass der aktuelle Zustand dem damaligen entsprechen könnte. Im Gegenteil haben sich bei den seit Anfang der 2000er Jahre turnusgemäß durchgeführten, mindestens zehn Begehungen, die jeweils an sich nur dem Ziel dienen sollten, die Beseitigung früher festgestellter Mängel zu kontrollieren, stets neue illegale Zustände ergeben. Selbst wenn frühere Mängel – insbesondere einzelne illegale Bauten - tatsächlich beseitigt waren, waren andernorts wieder illegale und nicht zulassungsfähige bauliche (Neben-)Anlagen entstanden, ohne dass betreiberseitig hiergegen eingeschritten worden wäre. Insoweit existiert nicht ein Abschlussbericht, der eine vollständige Mängelbeseitigung konstatierte. Wie die Antragstellerin gleichwohl zu der Behauptung gelangt, der Antragsgegner habe die vorhandene Nutzung „für gut befunden“, erschließt sich nicht. Die Annahme, der vor mehr als einem Jahrzehnt angeblich genehmigte oder wenigstens als ordnungsgemäß hingenommene Zustand sei bis heute unverändert geblieben, ist angesichts dessen jedenfalls schon theoretisch fernliegend, wird aber insbesondere durch die eingehenden tatsächlichen Feststellungen des Antragsgegners zum Ist-Zustand eindrücklich widerlegt. Hierzu hat die Antragstellerin nichts an Substanz vorgetragen. Vor diesem Hintergrund fehlt es zugleich schon an einem feststellbaren Bestand, auf den sich die von der Antragstellerin behauptete aktive Duldung beziehen könnte. Vertrauensschutz könnte aber allenfalls durch eine aktive Duldung der Genehmigungsbehörde entstehen, wenn diese verbindlich zu erkennen gegeben hätte, dass, inwieweit und wie lange sie welchen konkreten baurechtswidrigen Zustand weiter hinzunehmen gedenkt. Vgl. zur Abgrenzung von faktischer und aktiver Duldung auch OVG NRW, Urteil vom 16. März 2012 - 2 A 760/10 -, juris Rn. 52 m. w. N. Jenseits dessen fehlt es aber an jeglichem belastbaren Anhaltspunkt dafür, der Antragsgegner habe auf ein Einschreiten gegen die jedenfalls im Bereich des Brandschutzes fundamentale Mängel aufweisende Anlage verzichten wollen, selbst wenn dies rechtlich möglich gewesen sein sollte. Im Gegenteil lässt sich gerade dem „Altvorgang“ entnehmen, dass zuindest die Beachtung materieller Brandschutzanforderungen – insbesondere im Hinblick auf erforderliche Abstände nach § 4 CW VO – von unmittelbarer und maßgeblicher Bedeutung für den Antragsgegner war. Dass er für den Fall, dass der Brandschutz wenigstens in der Sache weitestgehend gewährleistet erschien, von weiteren, bereits damals wohl möglichen und zuvor konkret eingesetzten oder zumindest angedrohten Schritten (einschließlich einer bereits 1999 ausgesprochenen Nutzungsuntersagung) gegen die Antragstellerin bzw. ihren Rechtsvorgänger abgesehen hat, konnte und durfte dieser jedenfalls redlicher Weise nicht so interpretieren, der Antragsgegner werde gegen ihn auch dann nicht vorgehen, wenn es neuerlich oder wie hier in noch größerem Umfang zu Verstößen gegen Brandschutzbestimmungen kommen sollte. Mit Blick auf diese durchgreifenden materiellen Aspekte mag dahinstehen, dass auch in formeller Hinsicht jedenfalls im Verhältnis zu den 2007/2008 festgestellten Zuständen Weiterungen eingetreten sein dürften. Jedenfalls dürfte bei einer in den Akten genannten Zahl von etwa 80 Nutzern, die auf ihrer Anlage einen Erstwohnsitz angemeldet haben, kaum mehr von einem Wochenendplatz, den der Antragsgegner seinerzeit als solchen hingenommen haben mag, ausgegangen werden können, sondern zumindest in weiten Teilen von einem Dauerwohnen, das an dieser Stelle so kaum genehmigungsfähig sein dürfte und jedenfalls erheblich weitergehende Fragestellungen des materiellen Baurechts aufwürfe. Vgl. hierzu z. B. OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2006 - 7 A 4947/05 -, BRS 70 Nr. 187 = juris Rn. 46 ff. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG und folgt – auch in der Begründung – der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.