Beschluss
12 B 1301/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0318.12B1301.21.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO erfolgte Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führt nicht zur Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge des Antragstellers, den die (weitere) Erteilung einer Kindertagespflegeerlaubnis ablehnenden Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. Mai 2021 aufzuheben und diese im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, ihm vorläufig die Erlaubnis zur Kindertagespflege zu erteilen, abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der auf Aufhebung des Ablehnungsbescheids gerichtete Antrag zu 1. sei im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht zulässig. Hinsichtlich der mit dem Antrag zu 2. begehrten einstweiligen Anordnung, die eine zeitweilige Vorwegnahme der Hauptsache beinhalte, seien die hierfür nötigen besonderen Voraussetzungen nicht erfüllt. Es bestehe angesichts der Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers nicht der erforderliche hohe Grad an Wahrscheinlichkeit, dass dieser einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege aus § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII habe. Das folge vor dem Hintergrund des Kindeswohles ohne weitere Aufklärung jedenfalls in der Summe aus den von der Antragsgegnerin gegen die Eignung vorgebrachten Anhaltspunkten. Entgegen der Erlaubnis, gemeinsam mit seiner Ehefrau eine Großtagepflege mit maximal neun gleichzeitig anwesenden Kindern zu betreiben, seien im Zeitraum vom 12. Juni 2020 bis zum 16. März 2021 - abgesehen von einem Zeitraum der Krankschreibung der Ehefrau - alle (wohl acht) Kinder von dem Antragsteller und weiteren Personen, wie der Pflegetochter Frau M. , betreut worden. Denn die Ehefrau des Antragstellers sei in dieser Zeit mit Erstwohnsitz in C. gemeldet gewesen und dürfte demgemäß an der Betreuung der ihr zugewiesenen Kinder gehindert gewesen sein. Es habe ferner an der Zuordnung der Tagespflegekinder zu einer bestimmten Tagespflegeperson im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII gefehlt; die Überlassung von Kindern an andere Personen führe zu einer mangelnden Eignung des Antragstellers. An vielen Stellen der Verwaltungsvorgänge - etwa in Elternbeschwerden aus den Jahren 2013, 2015 und 2016 - werde deutlich, dass der Antragsteller und seine Ehefrau sich nicht zur persönlichen Betreuung der ihnen zugewiesenen Tagespflegekinder verpflichtet sähen. So seien regelmäßig mal der Antragsteller (erhebliche Zeit am Laptop und in sozialen Medien verbringend), mal seine Ehefrau und mal (ohne Beachtung des gesetzlichen Mutterschutzes) die damals hochschwangere Freundin des Sohnes des Antragstellers, F. I.--, allein mit allen - oftmals fünf, sechs oder auch sieben - Kindern in der Großtagespflege gewesen. Der Antragsteller sei auch bei Anwesenheit ihm zugeordneter Kinder regelmäßig unterwegs gewesen. So sei er - ohne dass die Eignungszweifel von der Richtigkeit dieses Vorwurfs abhingen - zum Beispiel am 12. März 2021 mit einem Motorroller in der Stadt gesehen worden. Die Ehefrau des Antragstellers sei von Eltern eines ihr zugeordneten Kindes kaum zu Gesicht zu bekommen gewesen, da entweder Frau I.-- oder der sich als Chef bzw. als Ansprechpartner für alles ausgebende Antragsteller das Mädchen entgegengenommen habe. Auch seien während der Zusammenarbeit mit der ebenfalls als Tagespflegeperson tätigen Frau I.-- oftmals mehr als neun Kinder gleichzeitig in der Großtagespflege von nur ein oder zwei anwesenden Tagespflegepersonen betreut worden. Die Pflegetochter des Antragstellers habe regelmäßig ohne eigene Tagespflegeerlaubnis und ohne vertragliche Zuordnung Tagespflegekinder des Antragstellers betreut. Gegen eine Eignung des Antragstellers spreche ferner, dass Kinder allein gelassen worden seien. Eine Versorgung von Verletzungen von betreuten Kindern sei in zwei Fällen nicht erfolgt; der Unterarmbruch eines Kindes hätte bei Anwesenheit einer Betreuungsperson auffallen müssen. Unabhängig davon ergebe sich eine fehlende Eignung des Antragstellers auch aus seiner unterbliebenen Meldung bei der BGW. Dies sei für selbständige Tagespflegepersonen vorgeschrieben, um einen Unfallversicherungsschutz der Tagespflegeperson und der betreuten Tagespflegekinder zu gewährleisten; dementsprechend sei auch der Unterarmbruch eines Kindes nicht bei der BGW gemeldet worden. Unabhängig von den weiteren Erwägungen führe auch die an Abrechnungsbetrug grenzende Tatsache, dass der Antragsteller und seine Ehefrau seit Jahren mehr Urlaubstage als gegenüber dem Jugendamt angezeigt nähmen, sich aber eine geringere Zahl von den Kindeseltern quittieren ließen, schon zur Ungeeignetheit des Antragstellers. Die Unterschriften seien nach Angaben der Eltern zum Teil im Vertrauen auf die Richtigkeit der vorausgefüllten Bestätigungen zwischen Tür und Angel oder auf Druck des Antragstellers erfolgt. Schließlich sei Grund für die fehlende Eignung des Antragstellers die eigenmächtige Reduzierung von Betreuungstagen der ihm zugeordneten Tagespflegekinder ohne Änderung der Betreuungsverträge. So habe er nach Schließung der Großtagespflege vom 16. Dezember 2020 bis zum 10. Januar 2021 die ihm zugewiesenen Kinder nur von dienstags bis donnerstags betreut, weil er montags und freitags seine eigenen, im Jahr 2005 geborenen Kinder im Homeschooling betreuen müsse. Schließlich habe der Antragsteller auch keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Dass die zuletzt betreuten Kinder seit dem 1. Juni 2021 anderweitig untergebracht seien, würde durch eine stattgebende Entscheidung nicht rückgängig gemacht. Die mit der Beschwerde gegen diese weiter begründeten Ausführungen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen führen nicht zum Erfolg des Antrags auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung. Ausgehend von den vom Verwaltungsgericht zutreffend dargestellten Anforderungen für eine - wie hier - beabsichtigte Vorwegnahme der Hauptsache, vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2021 - 12 B 457/21 -, juris Rn. 9 f. m. w. N., hat die Beschwerde bereits deshalb keinen Erfolg, weil die selbständig tragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht, im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur nach Aktenlage möglichen und gebotenen Prüfung verbleiben auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens so gewichtige Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers, dass nicht mit dem für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Grad der Wahrscheinlichkeit von einem Anspruch des Antragstellers gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII auf Erteilung einer weiteren Erlaubnis zur Kindertagespflege auszugehen ist. Da der Begriff der persönlichen Eignung i. S. d. § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. November 2020 - 12 B 1570/20 -, juris Rn. 5, vom 22. November 2012 - 12 B 1252/12 -, juris Rn. 19, und vom 27. Juni 2011 - 12 B 507/11 -, juris Rn. 6 f. m. w. N., war das Verwaltungsgericht nicht grundsätzlich gehindert, die Aktenlage voll auszuwerten und für und wider die Eignung sprechende, von der Antragsgegnerin nicht herangezogene Erkenntnisse mit zu berücksichtigen. Demnach geht der Einwand des Antragstellers fehl, dass "die angeblichen Elternbeschwerden aus den Jahren 2013 bis Juni 2016 ganz offensichtlich seitens der Antragsgegnerin selbst entweder nicht als hinreichend objektiv, bzw. hinreichend gravierend angesehen" worden seien. Die Rüge der fehlenden Anhörung zu einigen im angefochtenen Beschluss genannten Gesichtspunkten verhilft der Beschwerde dementsprechend ebenfalls nicht zum Erfolg. Nach Aktenlage dürften einige Vorwürfe auch bereits von der Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller bzw. seiner Ehefrau thematisiert worden sein. Jedenfalls aber können eventuelle Anhörungsmängel im Verwaltungsverfahren oder Gehörsverletzungen im gerichtlichen Verfahren für sich genommen nicht den geltend gemachten Anordnungsanspruch begründen. Denn dazu ist positiv das Vorliegen der Eignung glaubhaft zu machen, wozu in Bezug auf erstmals vom Verwaltungsgericht aufgegriffene Aspekte auch noch im Beschwerdeverfahren Gelegenheit besteht. 1.) Ausgehend davon spricht bereits - worauf das Verwaltungsgericht zu Recht abgestellt hat - die fehlende Bereitschaft des Antragstellers, die in einer Großtagespflege erforderliche vertragliche und pädagogische Zuordnung jedes einzelnen Kindes zu einer bestimmten Tagespflegeperson zu gewährleisten, gegen seine Eignung. Eine Großtagespflege ist eine vom Landesgesetzgeber unter bestimmten Voraus-setzungen ermöglichte besondere Form der Erbringung von Kindertagespflege, bei der der personenbezogene und familienähnliche Charakter unberührt bleibt. Um die familienähnliche Betreuungsform der Großtagespflege gegenüber kleinen Tageseinrichtungen, die einer Betriebserlaubnis nach 45 SGB VIII bedürfen, abzugrenzen, sieht das Landesrecht in § 22 Abs. 4 KiBiz (bis zum 31. Juli 2020: § 4 Abs. 2 Satz 3 KiBiz a. F.) dementsprechend vor, dass es sich dann nicht um eine Großtagespflege, sondern um eine Tageseinrichtung handelt, wenn die vertragliche und pädagogische Zuordnung des einzelnen Kindes zu einer bestimmten Großtagespflege nicht gewährleistet ist oder zehn oder mehr Kinder gleichzeitig oder insgesamt betreut werden sollen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2020 - 12 B 655/19 -, juris Rn. 21, unter Bezugnahme auf die Begründung des Gesetzentwurfs zu § 4 Abs. 2 Satz 3 KiBiz a. F., LT-Drucks. 16/5293, S. 76. Die Pflicht, die vertragliche und pädagogische Zuordnung jedes einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson zu gewährleisten, ist mittlerweile seit dem 10. Juni 2021 auch bundesgesetzlich in § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII ausdrücklich normiert worden. Das Erfordernis der konkreten pädagogischen Zuordnung der Kinder zu einer bestimmten Tagespflegeperson geht einher mit dem Grundsatz der Höchstpersönlichkeit der Kindertagespflege. Die für die Annahme der Eignung i. S. v. § 43 Abs. 2 SGB VIII erforderliche Verlässlichkeit bzw. Zuverlässigkeit einer Tagespflegeperson setzt voraus, dass diese die Betreuung der ihr anvertrauten Kinder persönlich wahrnimmt. Bei der Kindertagespflege handelt es sich um eine an eine spezifische Tagespflegeperson gebundene, also von dieser höchstpersönlich zu erbringende soziale Dienstleistung. Deren alleinige Erfüllung darf auch nicht in kleinerem Umfang auf einen Dritten delegiert werden. Schon eine geringfügige Abweichung von diesem Grundprinzip lässt auf ein mangelndes Problembewusstsein und damit eine mangelnde Verlässlichkeit schließen. Dies gilt ungeachtet des Grades der konkret in Kauf genommenen Kindeswohlgefährdung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Januar 2022- 12 B 1966/21 -, juris Rn. 7, vom 23. November 2020 - 12 B 1570/20 -, juris Rn. 5, und vom 22. November 2012 - 12 B 1252/12 -, juris Rn. 21, zur Höchstpersönlichkeit der Kindertagespflegeleistung vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2020 - 12 B 655/19 -, juris Rn. 15. Die Würdigung des Verwaltungsgerichts, die vom Antragsteller mit betriebene Großtagespflege werde eher als Kindertageseinrichtung denn als Kindertagespflege geführt, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, dass die in der Großtagespflege "W. T. " betreuten Kinder vertraglich entweder dem Antragsteller oder seiner Ehefrau eindeutig zugeordnet sind, womit entsprechend dem Vorbringen des Antragstellers auch eine entsprechende Abrechnung der laufenden Geldleistungen nach § 23 Abs. 1 SGB VIII einhergehen dürfte. Dass der Antragsteller auch für andere als die ihm zugeordneten Kinder abgerechnet hätte, wird im Übrigen auch weder von der Antragsgegnerin noch vom Verwaltungsgericht unterstellt. Vielmehr ist ausgehend vom o. a. Grundsatz der Höchstpersönlichkeit der Betreuung entscheidend, ob diese Zuordnung der Verantwortlichkeit durchgehend umgesetzt wird. Das ist hier nach Aktenlage nicht erkennbar. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Recht auch auf Beschwerden und Schilderungen von Kindeseltern aus den Jahren 2013 bis 2016 abgestellt, wonach der Antragsteller, seine Ehefrau und seinerzeit die offenbar ebenfalls als Tagespflegeperson tätige F. I.-- insbesondere regelmäßig alleine mit allen Kindern bzw. mit mehr Kindern gewesen seien, als nach der jeweiligen Tagespflegeerlaubnis zugleich hätten betreut werden dürfen. Die diversen vom Verwaltungsgericht angeführten Berichte von Eltern sprechen deutlich dafür, dass der Antragsteller, der sich als leitende Person der Großtagespflege ausgegeben haben soll, seinerzeit keinen Wert darauf legte, dass jede dort tätige Tagespflegeperson an Tagen, an denen keine Verhinderung und kein Vertretungsfall vorlag, durchgängig höchstpersönlich die Betreuung der ihr jeweils zugewiesenen Kinder wahrnahm. Soweit bei Abwesenheit einer Tagespflegeperson eine Vertretung durch eine andere dort tätige Tagespflegeperson oder eine nicht über eine Tagespflegeerlaubnis verfügende Person wie die Pflegetochter des Antragstellers angenommen worden sein sollte, dürfte nach den Schilderungen der Kindeseltern überdies die Höchstzahl an Kindern, die gleichzeitig von einer Tagespflegeperson betreut werden dürfen, in den betreffenden Zeiträumen regelmäßig missachtet worden sein. Diese vom Verwaltungsgericht angeführten Vorwürfe werden vom Antragsteller im Grundsatz nicht in Abrede gestellt. Er verweist lediglich darauf, dass sie aus der Zeit vor der Erteilung der letzten Tagespflegeerlaubnis stammten und von der Antragsgegnerin offenbar nicht als hinreichend schwerwiegend erachtet worden seien. Mit diesem Einwand dringt er bereits nach den einleitenden Ausführungen (vor 1.) nicht durch, zumal sich Ungereimtheiten in der persönlichen Zuordnung sowie im Hinblick auf die Höchstpersönlichkeit der Betreuung - wenn auch möglicherweise in geringerem Umfang - ebenso danach fortgesetzt haben. Zwar sind während der Geltungsdauer der letzten Tagespflegeerlaubnis - abgesehen von einem umstrittenen Vorfall vom 12. März 2021 - entsprechende Vorwürfe nicht mehr ausdrücklich erhoben worden, sondern haben andere Beschwerden im Vordergrund gestanden. Auch ist den Verwaltungsvorgängen zu entnehmen, dass der Antragsteller während der pandemischen Lage jedenfalls an Tagen, an denen er wegen Arbeitsunfähigkeit seiner Ehefrau ihr zugeordnete Kinder mitbetreut hat, darauf geachtet hat, dass die Höchstzahl der von ihm allein gleichzeitig zu betreuenden Kinder nicht überschritten wird. Jedoch sprechen das eigene Vorbringen des Antragstellers und seiner Ehefrau sowie andere Schilderungen von Eltern dafür, dass er weiterhin nicht bereit oder in der Lage ist, sich an Tagen, an denen kein echter Vertretungsfall wegen durchgängiger Arbeitsverhinderung einer der Tagespflegepersonen vorliegt, für eine höchstpersönliche Betreuung der Kinder jeweils durch die ihnen zugeordnete Tagespflegeperson einzusetzen. So berichten die Eltern des seiner Ehefrau zugewiesenen Kindes Z. P. mit E-Mail vom 27. Dezember 2020, der Antragsteller habe ihnen mitgeteilt, dass sich seine Ehefrau als Risikopatientin "etwas aus dem operativen Geschäft zurückziehen werde […], sich auf Kochen und Administration konzentrieren werde und dies auch offiziell bei der Stadt gemeldet sei". Zusammen mit den Eltern des Kindes N. E. gaben sie zudem mit Schreiben vom 11. Mai 2021 an, dass die für beide Kinder zuständige Ehefrau des Antragstellers bei der morgendlichen Abgabe der Kinder in 18 Monaten nicht einmal angetroffen worden sei und dass sie auch bei der Abholung nur selten - dann aber in Abwesenheit des Antragstellers - gesehen worden sei. Auch das nach Aktenlage häufige Mitwirken der Pflegetochter des Antragstellers, das dieser mit der Beschwerde jedenfalls als "sporadisches Aushelfen" einräumt, verstärkt die Zweifel an der Bereitschaft des Antragstellers und seiner Ehefrau zur Beachtung des Grundsatzes der Höchstpersönlichkeit der Betreuungsleistung. So können z. B. auch morgendliche Übernahmen der Kinder - wie etwa in Bezug auf das Kind N. E. bezüglich des 16. Aprils 2021 bzw. allgemein hinsichtlich N1. N2. berichtet - oder die Übergabe am Nachmittag als Betreuungsleistung angesehen werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. November 2020- 12 B 1570/20 -, juris Rn. 11. Für eine teilweise alleinige und nicht nur sporadische Betreuungstätigkeit von Frau M. , die ebenfalls dem Erfordernis einer höchstpersönlichen Betreuung der Kinder durch die zugeordnete Tagespflegeperson widerspräche, sprechen auch die weiteren Schilderungen der Eltern der Kinder N. E. und Z. P. . Danach habe etwa am 16. April 2021 T1. (Frau M. ) N. entgegen genommen. Ferner hätten die Kinder oft von T1. erzählt, wohingegen der Antragsteller etwas am Handy gemacht hätte. Dass der Antragsteller und seine Ehefrau nicht bereit sind, die Betreuung der jeweils ihnen zugewiesenen Kinder höchstpersönlich wahrzunehmen, wird nicht zuletzt daran deutlich, dass sie selbst zur Begründung ihrer gegen die Versagung einer Erlaubniserteilung eingelegten Widersprüche und der Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vorgetragen haben, sie nähmen gleichermaßen Verantwortung für jedes Kind wahr und würden dementsprechend auch die ihnen nicht vertraglich zugeordneten Kinder wickeln, füttern oder beaufsichtigen. Sie verweisen darauf, dass in der Großtagespflege die Vertretungsmöglichkeit durch eine den Kindern vertraute Pflegeperson bestehe und dass auch die Kindeseltern von einer Betreuung ihrer Kinder gleichermaßen durch beide Eheleute ausgingen. Ein solches Verständnis kommt auch in der Beschwerdebegründung zum Ausdruck, in der der Antragsteller auf die von den Kindeseltern geschätzte familiäre Atmosphäre und darauf abstellt, dass jede Tagespflegeperson beim Klettern oder Schaukeln auch stets ein Auge auf die ihr nicht zugeordneten Kinder haben müsse. Dies widerspricht jedoch dem Grundsatz, dass in einer Großtagespflege Tagespflegepersonen persönlich für die Betreuung derjenigen Kinder, die ihnen vertraglich zugeordnet sind, zuständig sind und dass sie für diese auch als primäre Bezugsperson in Erscheinung zu treten haben. Das schließt eine gemeinsame Betreuung in denselben Räumlichkeiten mit einer anderen Tagespflegeperson und den ihr zugeordneten Kindern ebenso wenig aus wie die Möglichkeit, dass dadurch unter Umständen auch von vertraglich nicht zugeordneten Kindern ein Näheverhältnis zur nicht vorrangig zuständigen Betreuungsperson wahrgenommen wird oder sich die Tagespflegepersonen in gewissen Maßen gegenseitig unterstützen. Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass mit der von ihm und seiner Ehefrau gewählten Vorgehensweise keine Gefährdung des Kindeswohls einhergehe, verkennt er, dass die Eignung nicht erst im Falle einer Kindeswohlgefährdung anzuzweifeln ist, sondern auch dann, wenn gesetzliche Vorgaben nicht beachtet werden. Nach dem Vorstehenden kommt es im vorliegenden Verfahren auf den vom Antragsteller bestrittenen weiteren Vorwurf, wonach er am 12. März 2021 während der Betreuungszeit gegen 8:15 Uhr auf einem Elektro- bzw. Motorroller in einer anderen Straße unterwegs gewesen sein soll, nicht mehr entscheidungserheblich an. Auch das Verwaltungsgericht hat hierauf ausdrücklich nicht entscheidungstragend abgestellt, sondern "unabhängig von der Richtigkeit dieses Vorfalls" erhebliche Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 22, 23 SGB VIII angenommen. Das Beschwerdevorbringen dazu, dass der Antragsteller am 12. März 2021 zur besagten Zeit in der Großtagespflege und nicht mit einem Motorroller in der Stadt unterwegs gewesen sei, geht dementsprechend ins Leere. Soweit der Antragsteller moniert, das Verwaltungsgericht habe trotz zahlreicher positiver Rückmeldungen von Eltern von in der Großtagespflege ehemals betreuter Kinder "die Sichtweise einzelner Eltern zum objektiven Maßstab erklärt", verkennt er, dass es nicht um die subjektive Zufriedenheit von Eltern betreuter Kinder, sondern um die eindeutigen rechtlichen Anforderungen an die grundsätzlich höchstpersönliche Wahrnehmung der Betreuung durch diejenige Tagespflegeperson geht, der das jeweilige Kind vertraglich und pädagogisch zugeordnet ist. 2.) Auch wenn bereits danach die Verlässlichkeit bzw. Zuverlässigkeit des Antragstellers derart anzuzweifeln ist, dass nicht mit hochgradiger Wahrscheinlichkeit von seiner Eignung auszugehen ist, trägt vor allem auch der weitere vom Verwaltungsgericht herausgearbeitete, schwerwiegende Vorwurf, in der Großtagespflege seien Kinder unter Verletzung der Aufsichtspflicht allein gelassen worden, die erstinstanzliche Entscheidung. Den entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts tritt der Antragsteller mit der Beschwerde nicht umfassend entgegen. Soweit das Verwaltungsgericht u. a. darauf abgestellt hat, aufgrund eines von den Tagespflegepersonen nicht bemerkten Unfalls des Kindes G. R. mit Unterarmfraktur Ende 2014 sei davon auszugehen, dass dieses Kind zur Unfallzeit unbeaufsichtigt gewesen sei, gibt der Antragsteller lediglich - in anderem Zusammenhang und unsubstantiiert - an, dass es einen solchen Unfall während der Betreuungszeit nicht gegeben habe. Selbst wenn man dieses vor dem Hintergrund der schlüssigen und detaillierten Schilderung der Kindeseltern äußerst zweifelhafte Vorbringen zugunsten des Antragstellers zugrunde legt, verbleibt die weitere vom Verwaltungsgericht erwähnte Beschwerde der Frau N3. vom 15. Juni 2016, wonach ihr Kind alleine gelassen worden sei und sich verletzt habe. Nach Aktenlage bestehen zudem weitere Hinweise dafür, dass der Antragsteller diverse Male zugelassen hat, dass ihm oder seiner Ehefrau anvertraute Kinder vollständig unbeaufsichtigt waren. So soll er nach Angaben der Eltern des ehemals ihm zugeordneten Kindes D. L. am 23. Mai 2013 ein anderes bereits anwesendes Tagespflegekind im offenen Spielzimmer - wenn auch nur für kurz - allein gelassen haben. Das der Ehefrau des Antragstellers zugewiesene Tagespflegekind M1. N4. soll am 15. April 2015 zum Schlafen allein in den Räumlichkeiten der Tagespflege gelassen worden sein, nachdem die Kindesmutter nach eigenen Angaben zur für 13:00 Uhr vereinbarten Abholzeit staubedingt noch nicht erschienen gewesen sei, ihre geringfügige Verspätung über eine andere Kindesmutter aber habe ankündigen lassen. Der Antragsteller und seine Ehefrau seien nicht mehr da gewesen und die zwischenzeitlich ebenfalls als Tagespflegeperson tätige F. I.-- sei mit zwei Kindern in ihr eigenes (benachbartes) Haus gegangen und habe der Kindesmutter um 13:10 Uhr mitgeteilt, dass M1. erst um 15:00 Uhr abgeholt werden könne; bei der Abholung um 15:00 Uhr habe der Antragsteller das Alleinlassen des Kindes damit gerechtfertigt, dass er ja auch mal eine Pause brauche. Allein ein solches Alleinlassen des zur Betreuung anvertrauten Kindes schließt, wenn es sich so zugetragen hat, die Eignung des Antragstellers als Tagespflegeperson aus. Es liegt auf der Hand, dass die Verlässlichkeit der Tagespflegeperson nicht nur dann regelmäßig ausgeschlossen ist, wenn die Betreuung der ihr anvertrauten Kinder - von absoluten Ausnahmesituationen bzw. zwingenden Notfällen abgesehen - durch eine andere Person wahrgenommen wurde, sondern auch im Falle einer (zeitlich vorübergehend) gar nicht, also auch nicht durch Dritte, ausgeübten Aufsicht bzw. bei einer Verletzung der Aufsichtspflicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2022- 12 B 1966/21 -, juris Rn. 9. 3.) Ist bereits nach den vorstehenden Erwägungen unter 1.) und 2.) nicht hochgradig wahrscheinlich, dass der Antragsteller die für die Erteilung einer (weiteren) Tagespflegeerlaubnis erforderliche Eignung aufweist, ist nicht mehr entscheidungserheblich, dass er und seine Ehefrau ihre selbständige Tagespflegetätigkeit entgegen ihrer gesetzlichen Verpflichtung (§ 192 Abs. 1 SGB VII) nicht beim zuständigen Unfallversicherungsträger - hier der Berufsgenossenschaft für Gesundheitswesen und Wohlfahrtspflege (BGW) - gemeldet und dementsprechend viele Jahre keine Versicherungsbeiträge gezahlt haben. Jedenfalls als ergänzender Umstand kann aber auch dieser Aspekt bei der für die Beurteilung der Eignung vorzunehmenden Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden. Zwar trifft der Einwand des Antragstellers zu, dass die unterlassene Meldung weder seinen eigenen von Gesetzes wegen bestehenden Unfallversicherungsschutz (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII) noch den - der Zuständigkeit der Unfallkasse NRW unterliegenden - gesetzlichen Unfallversicherungsschutz der von ihm betreuten Kinder (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. a SGB VII) entfallen lässt. Dass der Antragsteller die für sich und seine Ehefrau als selbständige Tagespflegepersonen bestehende Versicherungs-, Beitrags- und Meldepflicht (§ 192 Abs. 1 SGB VII) in der Unfallversicherung über zehn Jahre lang nicht gekannt haben will, spricht aber dafür, dass er nicht zuverlässig und sorgfältig seinen Pflichten aufgrund seiner Unternehmertätigkeit nachkommt, was in der Gesamtschau gegen seine Eignung angeführt werden kann. Auf einen nicht erfolgten Hinweis seitens der Antragsgegnerin kann er sich insoweit nicht berufen. Es gehört zu unternehmerischen Grundanforderungen, sich selbst hinreichend über seinen sozialversicherungsrechtlichen Status und entsprechende Verpflichtungen zu informieren. Ungeachtet der von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 6. September 2021 genannten Informationsquellen, derer sich der Antragsteller hätte bedienen können, hat er in der Zeit vom 16. Februar 2011 bis zum 13. Mai 2011 eine Qualifizierung mit 160 Unterrichtsstunden wahrgenommen, in der ausweislich der zu den Akten gereichten Teilnahmebescheinigung "rechtliche und finanzielle Grundlagen der Tagespflege" - insbesondere auch "Steuern und Versicherungen" - Fortbildungsinhalt waren. Sollten dem Antragsteller, wozu die dem Senat vorliegenden Akten nichts hergeben, auf seinen Antrag hin mit den laufenden Geldleistungen auch Erstattungszahlungen zu einer angemessenen Unfallversicherung i. S. v. § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII gezahlt worden sein, dürfte von einer Kenntnis des Antragstellers auszugehen sein. Der Senat merkt in diesem Zusammenhang an, dass erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers auch im Hinblick auf die unrichtige Meldung seiner Ehefrau im Bundesland Mecklenburg aufkommen, die der Antragsteller mitgetragen hat. Mit der Beschwerde wird (erneut) vorgetragen, die Ehefrau des Antragstellers habe - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - tatsächlich ihren Lebensmittelpunkt in Langenfeld durchgehend beibehalten und ihren Erstwohnsitz (lediglich) - entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten und der Rechtslage (vgl. §§ 21 Abs. 4 Satz 2, 54 Abs. 2 Nr. 6 BMG) - in der Pandemiehochphase im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern zur Umgehung des dortigen Einreiseverbots angemeldet. Ob hinsichtlich des Kindes G. M2. R. während dessen Betreuung am 3. November 2014 tatsächlich ein meldepflichtiger Unfall geschehen ist und inwieweit der Antragsteller diesen hinreichend bei der Unfallkasse NRW (nicht: bei der Berufsgenossenschaft BGW) gemeldet hat, bedarf für die im Eilverfahren vorzunehmende Würdigung ebenfalls keiner weiteren Vertiefung. Sollte sich aber ergeben, dass - wofür nach den Angaben der Kindeseltern einiges spricht - das Kind sich die Verletzung während der Betreuung in der Großtagespflege zugezogen hat und deutliche Anzeichen für die Verletzung bereits wegen der Betreuungszeit erkennbar gewesen sind, spräche auch dies allein bereits erheblich gegen die persönliche Eignung des Antragstellers. Selbst wenn er das Kind im Unfallzeitpunkt nicht unbeaufsichtigt gelassen haben sollte (siehe die obigen Ausführungen zur Aufsichtspflicht), hätte er sich dann jedenfalls weder hinreichend um eine Erstversorgung und Information der Eltern noch um die gebotene Meldung bei dem für das Kind zuständigen Unfallversicherungsträger gekümmert. Seine telefonischen Angaben bei der Unfallkasse NRW vom 26. November 2014 - wie auch seine insoweit an Eides statt versicherten Erklärungen zur Beschwerdebegründung, die hinsichtlich der Abholsituation deutlich von den Angaben der Kindeseltern abweichen - wären dann als bewusste Falschaussage anzusehen. 4.) Keiner vertieften Prüfung im vorliegenden Verfahren bedarf nach alledem, ob der Antragsteller und seine Ehefrau in den letzten Jahren tatsächlich mehr Urlaubstage genommen haben, als sie gegenüber der Antragsgegnerin angezeigt haben. Das gilt auch in Bezug auf die Frage, inwieweit sie den Betreuungsumfang eigenmächtig gekürzt haben, ohne dass dies durch die mit der pandemischen Lage einhergehenden Vorgaben und Empfehlungen oder mit der krankheitsbedingten Verhinderung der Ehefrau - bei einer Vertretung durch den Antragsteller war die Höchstzahl an gleichzeitig zu betreuenden Kindern zu beachten - zu rechtfertigen wäre. Gleichwohl lassen die aktenkundigen Elternbeschwerden jedenfalls deutliche Zweifel an der Kooperationsbereitschaft des Antragstellers mit den Kindeseltern und an einer konsequenten Erfüllung der mit den Eltern vereinbarten Betreuungszeiten aufkommen. Denn danach soll u. a. der Antragsteller die Eltern regelmäßig zu einem früheren Abholen von Kindern sowie zur Zustimmung, Bestätigung und Änderung von Urlaubstagen oder zur Nichtinanspruchnahme der Betreuung in Zeiten des eingeschränkten Regelbetriebs (etwa ab dem 16. Dezember 2020) gedrängt haben. Ferner soll es - angeblich wegen dringender Arbeiten am Ferienhaus - zu kurzfristigen Schließungen der Großtagespflege auch freitags oder montags gekommen sein. Ebenfalls nicht für eine partnerschaftliche und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Kindeseltern - diese ist von wesentlicher Bedeutung für deren Alltagsplanung - sprechen die vom Antragsteller vorgelegten Elternbescheinigungen. Darin hatte der Antragsteller sich für das Beschwerdeverfahren durch Eltern von ihm betreuter Kinder mit vorformulierten Schreiben vom 23. August 2021 hinsichtlich der Zahl der Urlaubstage nunmehr bescheinigen lassen, dass für eine Urlaubsverlängerung um zwei Tage bis zum 8. Januar 2021 die Großtagespflegestelle an zwei Tagen (29. und 30. Dezember 2021) "als geöffnet anzusehen" sei. An diesen Tagen war ursprünglich eigentlich mit den Eltern Urlaub abgestimmt gewesen; vermutlich war deswegen auch für kein Kind die (dann kurzfristig doch ermöglichte) Betreuung in Anspruch worden. Gegen eine hinreichende Beachtung der Kooperationspflicht spricht ferner ganz erheblich das Vorgehen des Antragstellers im Hinblick auf die Laufzeit und Beendigung der Betreuungsverträge. Der Antragsteller und seine Ehefrau haben in den den Kindeseltern vorgelegten Vertragsformularen regelmäßig ein fixes Vertragsende aufgenommen und wollten dieses als Befristung verstanden wissen. Auf diese Weise schied aus Sicht des Antragstellers und seiner Ehefrau eine ordentliche Kündigung aus und reklamierten sie für den Fall der Beendigung der Betreuung durch die Kindeseltern einen Anspruch auf private Fortzahlung der entfallenden Geldleistung des Jugendamts bis zum Vertragsende. Unabhängig davon, inwieweit derartige Regelungen zulässig und im Verhältnis mit dem Antragsteller überhaupt hinreichend klar vereinbart worden sind, hätte eine solche Vertragsgestaltung jedenfalls der besonderen Offenlegung gegenüber den Kindeseltern bedurft. Denn mit im Kündigungsfall teilweise über ein Jahr hinausgehenden Fortzahlungen konterkariert sie erheblich den gesetzlichen Anspruch auf öffentlich geförderte und damit insbesondere finanziell unterstützte Tagespflege. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2020- 12 B 1351/19 -, juris Rn. 12 ff. Nach Aktenlage scheint eine demgemäß erforderliche besondere Offenlegung dieser für Eltern überraschenden Vertragsgestaltung nicht stattgefunden zu haben, worauf diverse Beschwerden betroffener Eltern hindeuten. Auf die Frage, ob der Antragsteller - wie das Verwaltungsgericht selbständig tragend verneint hat - einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat, kommt es danach nicht an. Dementsprechend ist es nicht mehr von Belang, inwieweit vor dem Hintergrund, dass vom Antragsteller ein weiteres Gewerbe geführt wird, dass er und seine Ehefrau über beachtliches Immobilienvermögen verfügen und dass im Verfahren der Ehefrau das einstweilige Rechtsschutzbegehren nicht im Wege der Beschwerde weiterverfolgt worden ist, die unsubstantiierten Erklärungen des Antragstellers und seines Steuerberaters ausreichen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).