1. Das angegriffene Urteil vom 18. Oktober 2018 wird teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 2. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e I. Der Kläger ist seit April 2009 nach § 9 UAG zugelassener Umweltgutachter u. a. für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus Wasserkraft mit und ohne Fremdbezug zur Verteilung. Aufgrund dessen war er nach § 23 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 Halbs. 1 Alt. 2 i. V. m. § 3 Nr. 12 EEG in der Fassung vom 25. Oktober 2008, in Kraft getreten am 1. Januar 2009 (im Folgenden: EEG 2009), berechtigt, Bescheinigungen für Wasserkraftanlagen auszustellen, dass diese die Voraussetzungen des § 23 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EEG 2009 erfüllen. Dies war nach der damaligen Gesetzeslage Voraussetzung für die Zahlung der erhöhten Einspeisevergütung durch den Netzbetreiber an den Betreiber der Wasserkraftanlage für Strom aus Wasserkraft. In den Jahren 2009 und 2010 stellte der Kläger zahlreiche Bescheinigungen aus, die das Vorliegen der Voraussetzungen des § 23 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EEG 2009 für Wasserkraftanlagen bestätigten. In jedenfalls zehn Fällen baten Dritte wegen Bedenken hinsichtlich der fachlichen Richtigkeit der Bescheinigungen die Beklagte, die als insoweit Beliehene für die Aufsicht über die Umweltgutachter zuständig ist, um (aufsichtliche) Überprüfung. Dies gilt auch für das diesem Verfahren zugrunde liegende, vom Kläger im Januar 2010 für die Wasserkraftanlage „Säge in U. -H. an der X. “ erstellte „Gutachten zur Prüfung der Voraussetzungen zur Stromvergütung gemäß § 23 Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2009)“ (im Folgenden: Bescheinigung). In zehn Fällen leitete die Beklagte sog. Anlassaufsichtsverfahren gegen den Kläger ein. Unter Bezugnahme auf diese Verfahren wies sie den Kläger mit bestandskräftigem (Zwischen-)Bescheid vom 11. Januar 2011 u. a. darauf hin, dass die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen des § 23 Abs. 5 EEG 2009 in der Bescheinigung eines Umweltgutachters dokumentiert werden müssten, und ordnete an, dass Bescheinigungen des Klägers nach § 23 Abs. 5 EEG 2009 bestimmte im Einzelnen aufgeführte Bestandteile zu enthalten hätten. Im Rahmen des Anlassaufsichtsverfahrens hinsichtlich der Bescheinigung für die „Säge in U. -H. “ ließ die Beklagte die gegen deren Richtigkeit geltend gemachten Bedenken von einem Sachverständigen begutachten. Anschließend gab sie dem Kläger die von dem Sachverständigen festgestellten Mängel der Bescheinigung bekannt. Der Kläger lehnte den Sachverständigen als befangen ab und verteidigte die Richtigkeit seiner Bescheinigung. Mit – hier teilweise noch streitgegenständlichem – Bescheid vom 11. November 2013 beanstandete die Beklagte unter Ziffer 1. aufsichtlich, dass der Kläger eine wesentliche Verbesserung des ökologischen Zustands der Anlage bescheinigt habe, obwohl die Modernisierungsmaßnahmen im Hinblick auf die angestrebte ökologische Verbesserung nicht dauerhaft funktionsfähig seien. Unter Ziffer 2. stellte die Beklagte sinngemäß fest, dass die Bescheinigung nicht zum Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen einer Mehrvergütung nach § 23 Abs. 5 EEG 2009 geeignet sei. Als Rechtsgrundlage für die unter Ziffer 1. ausgesprochene Beanstandung gab die Beklagte § 16 Abs. 1, § 15 Abs. 9 i. V. m. Abs. 4 UAG an. Mit Gebührenbescheid ebenfalls vom 11. November 2013 setzte die Beklagte zudem gegenüber dem Kläger eine Gebühr von 2.975,- Euro fest. Der Kläger legte gegen beide Bescheide Widerspruch ein, die vom Bundesverwaltungssamt mit Widerspruchsbescheiden vom 5. Juli 2016 zurückgewiesen wurden. Am 27. Juli 2016 hat der Kläger Klage „wegen 1. Verwarnung im Anlassaufsichtsverfahren DAU - 000/00/0000/00 (WKA Säge U. -H. vom 07.03.2013 in Form des Widerspruchsbescheids des Bundesverwaltungsamtes L. vom 29.06.2016“ und „2. sowie gegen den Widerspruchsbescheid v. 05.07.2016 wegen der Kosten“ erhoben, den Klageantrag zu 2. jedoch später zurückgenommen. Zur Begründung der verbliebenen Klage hat er sinngemäß im Wesentlichen geltend gemacht: Die beanstandete Bescheinigung sei vom Netzbetreiber anerkannt worden. Über die Geeignetheit der Bescheinigung hätte gegebenenfalls auf dem Zivilrechtsweg gestritten werden können. Der Beklagten fehle die Befugnis, im Wege der Beanstandung über die Geeignetheit der Bescheinigung zu befinden. Weiterhin betreffe die Beanstandung weniger die bescheinigte Verbesserung der Durchgängigkeit, sondern vielmehr die mangelnde Kontrolle durch den Betreiber. Es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz „Ne bis in idem“ vor, weil schon durch den Zwischenbescheid vom 11. Januar 2011 eine Ahndung erfolgt sei. Im Übrigen sei die Aufsichtsmaßnahme unter Geltung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der Fassung vom 4. August 2011, in Kraft getreten am 1. Januar 2012 (im Folgenden: EEG 2012), ausgesprochen worden und habe sich angesichts der Dauer des Verwaltungsverfahrens erledigt. Sie habe zudem aufgrund der Rechtsänderungen durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz in der Fassung vom 21. Juli 2014, in Kraft getreten am 1. August 2014 (im Folgenden: EEG 2014), keine Bedeutung mehr. Der Kläger hat zuletzt schriftsätzlich sinngemäß beantragt, den Aufsichtsbescheid (Beanstandung) der Beklagten betreffend die Wasserkraftanlage „Säge U. -H. “ (Verfahrensnummer DAU 000-00/0000/00) vom 11. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bundesverwaltungsamtes vom 5. Juli 2016 aufzuheben, sowie die Zuziehung eines Rechtsanwalts für das Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ihres Antrags hat sie auf die angegriffenen Bescheide Bezug genommen und die dortige Argumentation ausführlich erläutert und vertieft. Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht das Verfahren hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage (gegen den Widerspruchsbescheid zur Gebührenfestsetzung) eingestellt, sinngemäß den Bescheid vom 11. November 2013 hinsichtlich der Ziffer 1. (Beanstandung) aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung der teilweisen Aufhebung des Bescheids hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Regelung in dessen Ziffer 1. sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten, da die inhaltliche Prüfung der Bescheinigung von Umweltgutachtern in fachlicher Hinsicht nicht von der Kontrollbefugnis der Beklagten nach § 15 Abs. 9 UAG gedeckt sei. Unabhängig davon sei die Regelung unverhältnismäßig. Auf die weiteren Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend: Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche aufsichtliche Maßnahme sei § 16 Abs. 1 UAG, nicht – wie vom Verwaltungsgericht fälschlicherweise angenommen – § 15 Abs. 9 UAG. Die erstgenannte Vorschrift ermächtige zu allen Maßnahmen, die der Einhaltung der Vorschriften dienten, welche die Umweltgutachter bei ihrer Tätigkeit zu beachten hätten. Dazu gehöre im Fall des hier einschlägigen § 23 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 EEG 2009 unzweifelhaft die Anforderung, dass Bescheinigungen inhaltlich richtig ausgestellt würden. Um die Einhaltung dieser Anforderung zu überprüfen, müsse sie im Rahmen ihrer öffentlich-rechtlichen Aufsicht die ausgestellten Bescheinigungen (auch) bezüglich ihres Inhalts und der Qualität überprüfen dürfen. Die Tatsache, dass das in § 23 EEG 2009 geregelte Rechtsverhältnis zwischen den Betreibern der Wasserkraftanlagen und dem Netzbetreiber ein zivilrechtliches gesetzliches Schuldverhältnis sei, schließe es nicht aus, dass der Umweltgutachter, der für den Betreiber der Wasserkraftanlage eine Bescheinigung ausstelle, der Aufsicht durch sie mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln unterliege. Auch der Umstand, dass für Streitigkeiten im Rahmen dieses gesetzlichen Schuldverhältnisses die Zivilgerichte zuständig seien, ändere hieran nichts. Es ließen sich viele Beispiele dafür aufzählen, in denen privatrechtliche Tätigkeiten einer öffentlich-rechtlichen Aufsicht mit entsprechenden Prüfbefugnissen unterworfen seien. Dazu zählten etwa Rechtsanwälte und Steuerberater. Schließlich sei auch die Kompetenz der Clearing-Stelle nach § 81 EEG 2014 kein Einwand, der geeignet sei, ihre Aufsichtsbefugnisse gegenüber den Umweltgutachtern zu beschränken, da eine Maßnahme der Clearing-Stelle nicht die gleiche Warnfunktion entfalte wie ihr aufsichtliches Einschreiten. Die aufsichtliche Maßnahme sei ferner verhältnismäßig. Die Beanstandung gehe nicht ins Leere, obgleich seit dem Inkrafttreten des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2014 keine Befugnis der Umweltgutachter und damit auch des Klägers mehr bestehe, Bescheinigungen für Anlagen nach § 23 Abs. 5 EEG auszustellen. Die nach früherer Gesetzeslage erstellten Bescheinigungen seien aber heute noch Grundlage der Auszahlung der erhöhten Vergütung durch den Netzbetreiber. Immer wieder komme es zu Rechtsstreitigkeiten, in deren Rahmen auch der Nachweis der Voraussetzungen des § 23 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EEG 2009 bestritten werde. In diesem Zusammenhang werde vielfach versucht, die vorliegende Bescheinigung „nachzubessern", was rechtlich als (erneute) Bescheinigung i. S. v. § 23 Abs. 5 EEG 2009 einzuordnen sei. Gerade im Fall des Klägers bestünden konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dieser künftig in einer größeren Zahl von Fällen zu einer Nachbesserung seiner Bescheinigungen aufgefordert werde. Somit bestehe auch derzeit hinreichender Anlass dazu, aufsichtlich auf den Kläger einzuwirken mit dem Ziel, die ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner Aufgaben als Umweltgutachter für die Zukunft sicherzustellen, zumal sich die Bedeutung der Beanstandung nicht auf einen Verstoß gegen die speziellen Regeln des § 23 Abs. 5 EEG 2009 beschränke. Der Kläger habe vielmehr gegen grundsätzliche Begutachtungsgrundsätze für Umweltgutachter verstoßen. Die Beklagte beantragt sinngemäß, das angegriffene Urteil teilweise zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er bezieht sich auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils und ergänzt: § 15 Abs. 9 UAG, der hier maßgeblich für den Umfang des zulässigen Einschreitens der Beklagten nach § 16 Abs. 1 UAG sei, erlaube keine inhaltliche Prüfung von Bescheinigungen eines Umweltgutachters. Eine entsprechende Befugnis der Beklagten ergebe sich insbesondere nicht aus dem Verweis auf § 15 Abs. 4 UAG. Diese Vorschrift habe allein die Überprüfung der Ordnungsgemäßheit der Aufgabenerfüllung zum Gegenstand, nicht aber – im Gegensatz zu § 15 Abs. 1 Satz 2 UAG – eine Überprüfung der Qualität der vorgenommenen Begutachtungen. Während sich die Qualität einer Begutachtung nur unter Berücksichtigung des fachlichen Inhalts einer Bescheinigung ermitteln lasse, stelle die Ordnungsgemäßheit bereits aufgrund ihres Wortsinns lediglich auf die Art und Weise der Begutachtung, d. h. die allgemeine Methodik der Erstellung ab. Ein zwingender (Kausal-)Zusammenhang zwischen beiden Aspekten bestehe nicht. Eine Befugnis der Beklagten (auch) zur inhaltlichen Prüfung der Bescheinigung eines Umweltgutachters in fachlicher Hinsicht liefe ferner dem Zweck der einschlägigen fachgesetzlichen Regelung in § 23 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EEG 2009, zur Vermeidung weiterer Vollzugsdefizite aufgrund fehlender personeller und finanzieller Ressourcen sowie fehlenden spezifischen Fachwissens im Umweltschutz zunehmend private Gutachter einzuschalten, zuwider. Im Übrigen setze die Vorschrift für die Tätigkeit als Umweltgutachter gerade keine fachliche Richtigkeit der Bescheinigungen voraus und könne daher auch keine Anforderung an einen Gutachter sein, deren Einhaltung die Beklagte im Rahmen ihrer Aufsichtsbefugnisse überprüfen dürfe. Eine Bescheinigung nach § 23 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EEG 2009 sei wegen des weiten Beurteilungsspielraums, der einem Umweltgutachter bei ihrer Erstellung einzuräumen sei, vielmehr bereits dann nachweisführend, wenn die Bescheinigung gewissen Mindestanforderungen genüge. Dem Umweltgutachter sei im Rahmen des § 23 Abs. 5 EEG 2009 auch keine quasiamtliche Testierfunktion zuzusprechen, die es rechtfertigen könnte, dass die Vorschrift ihn – wie einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen – zur Erstellung einer inhaltlich richtigen Bescheinigung verpflichte. Darüber hinaus sei die Beanstandung unverhältnismäßig. Es fehle bereits an der Geeignetheit der Maßnahme. Zweck der Aufsicht nach §§ 15 bis 20 UAG sei es, das öffentliche Vertrauen in das Umweltaudit zu sichern, und zwar durch Gewährleistung der Einhaltung allgemeiner, insbesondere methodischer Standards. Da zum hier maßgeblichen Zeitpunkt, d. h. im Jahr 2016, die Befugnis eines Umweltgutachters zur Ausstellung von Bescheinigungen nach § 23 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EEG 2009 und damit der Bezugspunkt eines etwaig zu sichernden öffentlichen Vertrauens bereits entfallen gewesen sei, habe dieser Zweck durch die streitgegenständliche Beanstandung nicht mehr gefördert werden können. Selbst wenn man mit der Beklagten annähme, der Zweck einer im Rahmen der Anlassaufsicht angeordneten Beanstandung bestehe vielmehr darin, dem Adressaten die Pflichtwidrigkeit seines Handelns vor Augen zu führen und ihn künftig zu rechtmäßigem Verhalten zu veranlassen, ändere dies im Ergebnis nichts. Denn Regelungsgegenstand der streitgegenständlichen Beanstandung sei nur die konkrete, von ihm im Januar 2010 gefertigte Bescheinigung zum ökologischen Zustand der Anlage „Säge in U. -H. “ sowie die darin getroffenen Feststellungen zur Einhaltung der sich aus § 23 Abs. 5 EEG 2009 ergebenden Vorgaben. Da die Berechtigung zur Ausstellung von Bescheinigung nach dieser Vorschrift im Jahr 2014 endgültig entfallen sei, könne er sein Verhalten künftig nicht mehr an den Vorgaben der Beanstandung ausrichten. Jedenfalls führten die mit der Aufsicht – fälschlicherweise – verfolgten Ziele letztlich dazu, dass die Beanstandung wegen eines Verstoßes gegen seine subjektive Berufswahlfreiheit aus Art. 12 GG unangemessen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet nach vorheriger Anhörung der Beteiligten über die Berufung der Beklagten gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Bei seiner Ermessensentscheidung gemäß § 130a Satz 1 VwGO legt der Senat die hierzu entwickelten Maßstäbe der höchstrichterlichen Rechtsprechung zugrunde, wonach die Grenzen einer Entscheidung im vereinfachten Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung erst erreicht sind, wenn die Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten aufweist oder wenn im konkreten Fall Art. 6 EMRK oder Art. 47 EU-GRCh die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gebieten. Vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 10. März 2021– 1 B 2.21 –, juris, Rn. 13 m. w. N., und vom 3. Dezember 2012 – 2 B 32.12 –, juris, Rn. 5 ff.; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2021 – 19 A 1384/19 –, juris, Rn. 21 f. m. w. N. Hiervon ausgehend ist eine Entscheidung im Beschlusswege ohne mündliche Verhandlung vorliegend zulässig. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im Verwaltungsvorgang der Beklagten hinreichend dokumentiert; die Beteiligten streiten im Wesentlichen nicht um Tatsachenfragen. Die Rechtslage stellt sich für den Senat als eindeutig dar, wie den folgenden Ausführungen zu entnehmen ist. Insofern fehlt es an genügenden Anhaltspunkten für die von Klägerseite geltend gemachten Schwierigkeiten in rechtlicher bzw. tatsächlicher Hinsicht. Daran ändert es nichts, dass sich die Beteiligten im Berufungsverfahren jeweils umfassend zu den maßgeblichen Rechtsfragen eingelassen haben. Denn der Umfang des Vortrags der Beteiligten allein ist kein Indiz für eine besondere rechtliche Schwierigkeit. Gleiches gilt für die Länge der folgenden Ausführungen des Senats, die keinen besonderen rechtlichen Schwierigkeiten, sondern vielmehr dem Umstand geschuldet ist, dass dem Vorbringen der Beteiligen umfassend Rechnung getragen werden soll. Mit seiner Ermessensentscheidung trägt der Senat vor dem Hintergrund der nach wie vor andauernden Coronavirus-Pandemie auch dem Interesse des vorbeugenden Infektionsschutzes Rechnung, da eine Entscheidung durch Beschluss gemäß § 130a Satz 1 VwGO eine Anreise sowohl der Beteiligten als auch der ehrenamtlichen Richter zu einer mündlichen Verhandlung entbehrlich macht. Die zulässige Berufung hat Erfolg. Da die Klage gegen den Widerspruchsbescheid zur Gebührenfestsetzung zurückgenommen wurde – daraus resultiert die hier wiederholend tenorierte teilweise Verfahrenseinstellung –, der Gebührenbescheid vom 11. November 2013 nicht Gegenstand der Anfechtungsklage war und das Verwaltungsgericht die Klage gegen Ziffer 2. des (Aufsichts-)Bescheids vom 11. November 2013 (Feststellung der Ungeeignetheit der Bescheinigung) abgewiesen hat, betrifft die Berufung lediglich noch die Klage gegen Ziffer 1. des (Aufsichts-)Bescheids vom 11. November 2013 (Beanstandung). Hiervon ausgehend ist die Berufung begründet, weil das Verwaltungsgericht der Klage insoweit zu Unrecht stattgegeben hat. Die Klage ist im streitgegenständlichen Umfang unbegründet. Ziffer 1. des (Aufsichts-)Bescheids vom 11. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Juli 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage der ausgesprochenen (aufsichtlichen) Beanstandung ist, wie von der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid angegeben, § 16 Abs. 1, § 15 Abs. 9 Satz 1 und 2 i. V. m. Abs. 4 UAG (§ 15 Abs. 9 Satz 2 UAG in der Fassung vom 6. Dezember 2011, in Kraft getreten am 13. Dezember 2011). Die Anordnungsermächtigung der Beklagten für diese Aufsichtsmaßnahme ergibt sich – wie dem Grunde nach auch der Kläger einräumt – aus § 16 Abs. 1 UAG, weil nach der Regelungskonzeption des ursprünglichen Umweltauditgesetzes vom 7. Dezember 1995 dessen § 15 lediglich den Gegenstand bzw. den Umfang der Überprüfungsmöglichkeit der Aufsicht beschrieb, während sich die Ermächtigung zur Anordnung von Aufsichtsmaßnahmen aus § 16 Abs. 1 UAG ergab (vgl. BT-Drs. 13/1192, S. 21, zu den §§ 15 f. des Entwurfs eines Umweltgutachter- und Standortregistrierungsgesetzes; noch im Gesetzgebungsverfahren wurde der Name geändert in Umweltauditgesetz, vgl. BT-Drs. 13/1755, S. 6 und 33). Zwar passt es nicht recht in diese Regelungskonzeption, dass der später durch das Gesetz zur Änderung des Umweltauditgesetzes vom 16. August 2002 eingefügte § 15 Abs. 4 vorsieht, dass geeignete Aufsichtsmaßnahmen ergriffen werden können. Da sich aus den zugehörigen Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 14/8231, S. 23 f. unter „Zu Nummer 18 (§ 15 UAG)“) indes nicht ergibt, dass mit der Einführung des § 15 Abs. 4 UAG die Regelungskonzeption des Gesetzes grundlegend geändert werden sollte, ist davon auszugehen, dass auch diese Vorschrift lediglich den Gegenstand der Aufsicht beschreibt und die dortige Erwähnung von zu ergreifenden Aufsichtsmaßnahmen als bloßer Hinweis auf die diesbezügliche Anordnungsermächtigung in § 16 Abs. 1 UAG zu verstehen ist. Eine Aufsichtsmaßnahme kann ihren Grund generell in der mangelnden Qualität der Arbeit eines Umweltgutachters haben, was impliziert, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Aufsichtsbefugnis auch zu entsprechenden (Über-)Prüfungen berechtigt ist. Unabhängig davon, ob es sich hierbei nicht schon um eine sich aus dem Wesen der Aufsicht ergebende Selbstverständlichkeit handelt, ist dies für die sog. Regelaufsicht (§ 15 Abs. 1 Satz 1 UAG) ausdrücklich in Satz 2 der Vorschrift bestimmt, wonach auch eine Überprüfung der Qualität der vorgenommenen Begutachtungen erfolgen muss. Für die hier einschlägige sog. Anlassaufsicht (§ 15 Abs. 4 UAG) gilt nichts anderes. Nach der Vorschrift besteht Anlass für Aufsichtsmaßnahmen u. a. dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Umweltgutachter seinen Aufgaben nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, nach dem Umweltauditgesetz oder nach den auf Grund des Umweltauditgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht ordnungsgemäß nachgeht. Ob dies der Fall ist, kann die Aufsichtsstelle dann, wenn die Aufgabe in der Erstellung einer Bescheinigung besteht, nur beurteilen, wenn sie die Bescheinigung hinsichtlich ihrer Qualität, d. h. den Inhalt überprüft. Denn in diesen Fällen liegt eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung nur vor, wenn die Bescheinigung auch den sich aus der jeweiligen Aufgabenstellung ergebenden fachlichen Anforderungen entspricht, d. h. insoweit (auch) inhaltlich zutreffend ist. Es bestehen dagegen keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Gesetzgeber habe die Befugnisse im Rahmen der Anlassaufsicht im Vergleich zur Regelaufsicht bewusst beschränken wollen, weil in § 15 Abs. 4 UAG nur von der „Ordnungsgemäßheit" der Aufgabenerfüllung, nicht aber von einer „Überprüfung der Qualität der vorgenommenen Begutachtungen" die Rede ist. Aus den Gesetzesmaterialien zur Einführung des § 15 Abs. 4 UAG durch das Gesetz zur Änderung des Umweltauditgesetzes vom 16. August 2002 (BT-Drs. 14/8231, S. 24) ergibt sich vielmehr, dass die Anlassaufsicht gewährleisten soll, dass die Zulassungsstelle gegen Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 761/2001 oder das Umweltauditgesetz auch außerhalb der Regelaufsichtsverfahren zur Sicherung der Qualität des Öko-Audit-Systems einschreiten und sämtliche ihr zustehenden Aufsichtsmaßnahmen ergreifen kann (vgl. auch Nr. 2.3 Abs. 3 der bereits vom Verwaltungsgericht herangezogenen, für die Gerichte allerdings nicht verbindlichen UAG-Aufsichtsrichtlinie). Eine Beschränkung der Überprüfungsbefugnisse im Vergleich zur Regelaufsicht würde diesem Ziel zuwiderlaufen. Unabhängig davon erschließt sich dem Senat nicht, wie – entsprechend den Einlassungen des Klägers – eine von der Qualität bzw. der inhaltlichen Richtigkeit der Bescheinigung losgelöste abstrakte Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Begutachtung im Sinne einer „allgemeinen Methodik der Gutachtenerstellung“ aussehen sollte. Eine solche (abstrakte) Überprüfung kann entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht aus dem Wortsinn von „Ordnungsmäßigkeit“ hergeleitet werden. Eine Aufgabenerfüllung ist dann „nicht ordnungsgemäß“ im Sinne § 15 Abs. 4 UAG, wenn die für sie geltende(n) „Ordnunge(n)“ nicht beachtet werden. Besteht die Aufgabe in der Erstellung einer Bescheinigung, gehören zur „Ordnung“ nicht allein allgemeine methodische Grundsätze, sondern auch, wie zuvor dargestellt, inhaltliche Anforderungen, die sich aus dem zu begutachtenden Gegenstand ergeben. Nach allgemeinem Sprachgebrauch ist eine Bescheinigung nicht schon dann „in Ordnung“ (ordnungsgemäß), wenn sie allgemeine methodische Grundsätze beachtet, sondern erst dann, wenn sie auch inhaltlich zutreffend ist. Das Vorstehende gilt uneingeschränkt auch dann, wenn der Umweltgutachter im Sinne von § 15 Abs. 9 Satz 1 UAG Tätigkeiten auf Grund anderer rechtlicher Regelungen ausübt bzw. ausgeübt hat – wie hier nach § 23 Abs. 5 EEG 2009 –, weil er auch insoweit gleichermaßen der Aufsicht unterliegt. Da § 15 Abs. 9 Satz 1 UAG schlicht auf die Aufsicht nach dem Umweltauditgesetz verweist, besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, die Aufsichtsbefugnisse in Bezug auf Tätigkeiten auf Grund anderer rechtlicher Regelungen seien anders ausgestaltet als zuvor dargestellt und erstreckten sich nicht auf inhaltliche/qualitative Gesichtspunkte der von einem Gutachter zwecks Aufgabenerfüllung erstellten Bescheinigungen. Die Gesetzesmaterialien stützen das zuvor dargestellte Verständnis. § 15 Abs. 9 UAG wurde mit dem zuvor bereits erwähnten Gesetz zur Änderung des Umweltauditgesetzes vom 16. August 2002 eingeführt und bestand lediglich aus dem heutigen Satz 1. Diesbezüglich ergibt sich aus den Materialien lediglich, dass der Zweck der neuen Vorschrift eben darin bestand, die Umweltgutachter der Aufsicht nach dem Umweltauditgesetz auch dann zu unterwerfen, wenn sie Aufgaben im Bereich anderer rechtlicher Regelungen wahrnehmen (vgl. BT-Drs. 14/8231, S. 24). Es findet sich kein Hinweis, dass die insoweit ausgeweitete Aufsicht nach dem Umweltauditgesetz inhaltlich bei der Aufgabenwahrnehmung im Bereich anderer rechtlicher Regelungen beschränkt sein sollte. Dabei war die Aufsicht nach dem Umweltauditgesetz schon so ausgestaltet, wie zuvor beschrieben, weil § 15 Abs. 1 Satz 2 UAG bereits in der Ursprungsfassung des Gesetzes enthalten war und § 15 Abs. 4 UAG eben mit dem genannten Änderungsgesetz, also zugleich mit § 15 Abs. 9 UAG eingeführt wurde. Die nachfolgenden Änderungen des § 15 Abs. 9 UAG bieten keinen Anhaltspunkt für die Annahme, die Aufsicht nach dem Umweltauditgesetz sei bei der Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich anderer rechtlicher Regelungen (inhaltlich) beschränkt. Zunächst wurde durch Art. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich vom 21. Juli 2004 dem § 15 Abs. 9 UAG ein Satz 2 angefügt, der dahin lautete, dass Absatz 6 bei der Ausübung von Tätigkeiten durch Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisationen auf Grund anderer rechtlicher Regelungen entsprechend gilt. Aus der Begründung des zugehörigen Gesetzentwurfs ergibt sich, dass die Erstreckung der in § 15 Abs. 6 UAG vorgeschriebenen Aufbewahrungspflichten und sonstigen Pflichten der Umweltgutachter auf Tätigkeiten außerhalb des Umweltauditgesetzes es der hier Beklagten ermöglichen sollte, bei jeder Art des Tätigwerdens von Umweltgutachtern aufgrund anderer Rechtsvorschriften ihre Aufsicht effektiv wahrzunehmen (vgl. BT-Drs. 15/2327, S. 43). Dies gibt für die Annahme, die Aufsicht über die Tätigkeiten der Umweltgutachter aufgrund anderer Rechtsvorschriften sei inhaltlich beschränkt oder solle mit dem neu geschaffenen Satz 2 und der dortigen Regelung der entsprechenden Anwendbarkeit des Absatzes 6 beschränkt werden, offensichtlich nichts her. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall, weil aus der zuvor wiedergegebenen Begründung die Absicht hervorgeht, die Aufsicht über Tätigkeiten in anderen Rechtsbereichen der Aufsicht nach dem Umweltauditgesetz vollständig anzugleichen. Sodann ist § 15 Abs. 9 Satz 2 UAG durch Art. 1 Nr. 13 Buchst. e des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umweltauditgesetzes vom 6. Dezember 2011 dahingehend geändert worden, dass die Absätze 4, 6 und 7 entsprechend gelten. Nach der Begründung des zugehörigen Gesetzentwurfs war mit dem zusätzlichen Verweis auf Absatz 4 lediglich eine Klarstellung dahingehend bezweckt, dass Maßnahmen der Anlassaufsicht auch ergriffen werden können, wenn Umweltgutachter nach anderen Rechtsvorschriften tätig werden (vgl. BT-Drs. 17/6611, S. 13). Es ging ersichtlich lediglich darum, klarzustellen, dass der in § 15 Abs. 4 UAG enthaltene Passus „Aufgaben nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, nach diesem Gesetz oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen“ im Anwendungsbereich des § 15 Abs. 9 Satz 1 UAG natürlich in dem Sinne zu lesen ist: „Aufgaben auf Grund der jeweiligen anderen rechtlichen Regelungen, zu denen er aufgrund seiner Zulassung als Umweltgutachter befugt ist“. Dies bestätigt das zuvor dargestellte Verständnis, dass Umweltgutachter bei Tätigkeiten in anderen (Rechts-)Bereichen gemäß § 15 Abs. 9 Satz 1 UAG auch der Anlassaufsicht nach dem Umweltauditgesetz gemäß § 15 Abs. 4 UAG unterliegen und es dementsprechend der Aufsichtsstelle erlaubt ist, die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung und damit auch die Qualität erstellter Bescheinigungen zu überprüfen. Der zuvor dargestellte Befund, welcher sich auf die Gesetzeslage zum Zeitpunkt der hier angefochtenen Beanstandung bezieht, wird schließlich durch die letzte Änderung des § 15 Abs. 9 Satz 2 UAG durch Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung des Umweltauditgesetzes, des Atomgesetzes, des Standortauswahlgesetzes, der Endlagervorausleistungsverordnung und anderer Gesetze und Verordnungen vom 12. Dezember 2019, durch welchen die Vorschrift ihre aktuell geltende Fassung erhalten hat, bestätigt. Der Umstand, dass § 15 Abs. 9 Satz 2 UAG nunmehr hinsichtlich der in § 15 Abs. 9 Satz 1 UAG genannten Tätigkeiten nicht mehr nur wie zuvor auf die Absätze 4, 6 und 7 des Paragraphen verweist, sondern diesen insgesamt in Bezug nimmt, ist nach der Begründung des zugehörigen Gesetzentwurfs lediglich als Klarstellung gedacht, dass Umweltgutachter auch bei Tätigkeiten gemäß § 15 Abs. 9 Satz 1 UAG der in Absatz 1 geregelten Regelaufsicht unterliegen, ohne dass damit der zu diesem Zeitpunkt bereits gegebene Umfang der Anlassaufsicht berührt werden sollte (vgl. BT-Drs. 19/13439, S. 19). Angesichts der vorstehend wiedergegebenen Begründungen zu den Gesetzentwürfen, aufgrund derer die zuvor dargestellten Änderungen des § 15 UAG erfolgt sind, kann schließlich – entgegen dem Verwaltungsgericht – offensichtlich ausgeschlossen werden, dass es „Telos des Gesetzgebers“ gewesen ist, die Aufsichtsbefugnisse im Bereich der Tätigkeiten gemäß § 15 Abs. 9 Satz 1 UAG zu beschränken. Eine solche Beschränkung wäre selbst dann nicht gegeben, wenn die Beklagte insbesondere bei der Anlassaufsicht in Bezug auf Tätigkeiten gemäß § 15 Abs. 9 Satz 1 UAG selbst nicht über den erforderlichen Sachverstand verfügte, um die Qualität einer (Umwelt-)Bescheinigung beurteilen zu können. Unabhängig davon, ob Letzteres zutrifft, zeigt der vorliegende Fall, dass sich die Beklagte insoweit ohne weiteres externen Sachverstands bedienen kann. Angesichts dessen vermag der Senat auch eine Überforderung der Beklagten mit der Anlassaufsicht im Bereich der Tätigkeiten gemäß § 15 Abs. 9 Satz 1 UAG nicht zu erkennen. Unabhängig davon wäre eine (unterstellte) Überforderung kein Grund, die Aufsichtsbefugnisse, die sich nach den vorstehenden Ausführungen nach der Konzeption des Gesetzes auch auf inhaltliche Aspekte einer Bescheinigung erstrecken, als beschränkt anzusehen mit der Folge, dass eine an die inhaltliche Überprüfung einer Bescheinigung anknüpfende Aufsichtsmaßnahme rechtswidrig wäre. Eine Beschränkung der Aufsichtsbefugnis ergibt sich hier entgegen dem Verwaltungsgericht auch nicht aus dem „Regelungsgefüge des EEG 2009“. Ebenso wenig hat der Gesetzgeber die Anforderungen an und die inhaltliche Kontrolle von Bescheinigungen gemäß § 23 Abs. 5 EEG 2009, die von einem Umweltgutachter erstellt wurden, den ordentlichen Gerichten im Sinne einer Kompetenzzuweisung „übertragen“. Zwar trifft es zu, dass nach § 4 EEG 2009 zwischen einem Wasserkraftanlagenbetreiber und dem Netzbetreiber ein gesetzliches zivilrechtliches Schuldverhältnis bestand, dass der Vergütungsanspruch des Wasserkraftanlagenbetreibers gemäß § 16 EEG 2009 von der Beibringung einer Bescheinigung abhing, die das Vorliegen der Voraussetzungen des § 23 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EEG 2009 bestätigte, und dass es dementsprechend vornehmlich zivilgerichtliche Entscheidungen gibt, die sich mit der inhaltlichen Richtigkeit von Bescheinigungen von Umweltgutachtern gemäß § 23 Abs. 5 EEG 2009 auseinandersetzen. Daraus kann jedoch keine Beschränkung der Aufsichtsbefugnisse der Beklagten hergeleitet werden. Die zuvor genannten Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2009 sind schon unter systematischen Gesichtspunkten nicht darauf angelegt, die Regelungen des Umweltauditgesetzes zur Aufsicht über die Umweltgutachter zu tangieren. Dies gilt auch und insbesondere hinsichtlich der auf eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung gerichteten Anlassaufsicht gemäß § 15 Abs. 4 UAG, die nach den vorstehenden Ausführungen nach § 15 Abs. 9 UAG auch dann greift, wenn ein Umweltgutachter im Bereich des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2009 tätig war. Einer gesondert geregelten Aufsichtsbefugnis gerade in Bezug auf das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2009 bedarf es dabei nicht. Umgekehrt lässt sich dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 2009 kein Anhaltspunkt für die Annahme entnehmen, es sollten Aufsichtsbefugnisse der Beklagten über Umweltgutachter geregelt (beschränkt) werden. Selbst wenn man mit dem Kläger davon ausgeht, Zweck des § 23 Abs. 5 EEG 2009 sei es, zur Vermeidung weiterer Vollzugsdefizite aufgrund fehlender personeller und finanzieller Ressourcen sowie fehlenden spezifischen Fachwissens im Bereich des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2009 zunehmend private Gutachter einzuschalten, spricht das nicht für, sondern gegen die Annahme einer eingeschränkten Aufsichtsbefugnis der Beklagten. Die Tatsache, dass der Staat sich aus der Kontrolle der Gesetzeskonformität umweltrelevanten Verhaltens in bestimmten Bereichen zurückzieht und diese auf hierfür zugelassene private Dritte überträgt, setzt vielmehr eine effektive Kontrolle von deren Tätigkeit gerade voraus, um die im allgemeinen Interesse liegende Qualität des Öko-Audit-Systems weiterhin zu gewährleisten. Im Weiteren gibt es keine den Zivilgerichten übertragene spezifische Kompetenz, Bescheinigungen von Umweltgutachtern inhaltlich zu überprüfen, aus der eine Beschränkung der Aufsichtsbefugnisse der Beklagten abgeleitet werden könnte. Dass die Zivilgerichte inhaltliche Überprüfungen vorgenommen haben, ergibt sich schlicht daraus, dass der Vergütungsanspruch gemäß § 16 EEG 2009 im Streitfall vor den Zivilgerichten geltend zu machen war und der Anspruch von der inhaltlichen Richtigkeit der Bescheinigung gemäß § 23 Abs. 5 EEG 2009 abhing. Dies stellt jedoch keine spezifisch übertragene (zivilgerichtliche) Überprüfungskompetenz dar, die in das Umweltauditgesetz und die dort geregelte Aufsicht über die Umweltgutachter hineinwirkt und eine inhaltliche Überprüfung von Bescheinigungen gemäß § 23 Abs. 5 EEG 2009 ausschließt, soweit es darauf im Rahmen der (Anlass-)Aufsicht ankommt. Eine Beschränkung der Aufsichtsbefugnisse der Beklagten kann mit Blick auf die zuvor angesprochenen zivilrechtlichen Entscheidungen auch nicht aus einer Gefahr widerstreitender Entscheidungen hergeleitet werden. Zwar weist das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hin, dass die Rechtsordnung widerstreitende Entscheidungen möglichst vermeiden sollte. Die Gefahr widerstreitender Entscheidungen ist im hier gegebenen Zusammenhang jedoch eine sehr entfernte, die es nicht rechtfertigt, daraus eine generelle Beschränkung der Aufsichtsbefugnisse der Beklagten herzuleiten. So stehen von vornherein keine unmittelbar widerstreitenden Entscheidungen in Rede. Entscheidungsgegenstand der angesprochenen zivilrechtlichen Entscheidungen ist das Bestehen eines Vergütungsanspruchs. Streitgegenstand im hiesigen Verfahren ist die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten verfügten Aufsichtsmaßnahme. Ein „Widerstreit“ könnte allenfalls insofern auftreten, als die jeweils inzident vorzunehmenden Beurteilungen ein und derselben Bescheinigung voneinander abweichen. Dass diese Konstellation bisher jemals aufgetreten ist, ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Insbesondere im Hinblick auf das vorliegende Verfahren hat es keinen „parallelen“ Zivilrechtsstreit gegeben, weil nach dem Vorbringen des Klägers der Netzbetreiber den Vergütungsanspruch des Wasserkraftanlagenbetreibers anerkannt hat, ohne Einwendungen gegen die Bescheinigung des Klägers gemäß § 23 Abs. 5 EEG 2009 zu erheben. Wenn es im Einzelfall zu „parallelen“ Gerichtsverfahren kommen sollte, besteht zudem die Möglichkeit, dass zur Vermeidung von widerstreitenden Entscheidungen im Sinne von abweichenden Beurteilungen ein und derselben Bescheinigung eines der Verfahren förmlich ausgesetzt oder zumindest faktisch mit der Entscheidung zugewartet wird, um sich an der Entscheidung in dem anderen Verfahren zu orientieren. Soweit der Kläger ferner sinngemäß meint, § 23 Abs. 5 EEG 2009 setze gerade keine fachliche Richtigkeit der Bescheinigung voraus, weil die zivilgerichtliche Rechtsprechung wegen des weiten Beurteilungsspielraums, der einem Umweltgutachter bei Erstellung einzuräumen sei, es im Rahmen der Beweisführung ausreichen lasse, dass die Bescheinigung gewissen Mindestanforderungen genüge, dringt er auch damit nicht durch. Zum Ersten kann aus der vom Kläger zitierten Rechtsprechung, OLG Hamm, Beschluss vom 26. September 2018 – I-30 U 4/18 –; OLG Naumburg, Urteil vom 2. September 2010 – 1 U 37/10 –, jeweils juris, soweit sie die Erfüllung gewisser Mindestanforderungen verlangt, nicht geschlossen werden, es komme auf die fachliche/inhaltliche Richtigkeit der Bescheinigung gar nicht an. Zum Zweiten lässt sich der zivilgerichtliche Maßstab zur Erschütterung der Beweiskraft solcher Bescheinigungen mit Blick auf die obigen Ausführungen zu den unterschiedlichen Prüfgegenständen eines zivilgerichtlichen Verfahrens einerseits sowie eines Aufsichtsverfahrens andererseits nicht auf die Frage der Einhaltung der fachlichen Anforderungen bei Tätigkeiten von Umweltgutachtern nach dem Umweltauditgesetz oder auf Grund anderer rechtlicher Regelungen übertragen und ist daher für das vorliegende Verfahren nicht relevant. Auch die Tatsache, dass der Umweltgutachter im Rahmen des § 23 Abs. 5 EEG 2009 nur als „privater Gutachter bzw. Verifikateur“ des Wasserkraftanlagenbetreibers – und nicht als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger – tätig wurde, ändert nichts daran, dass ihm von der Rechtsordnung aufgrund seiner (behördlichen) Zulassung als Umweltgutachter ein entsprechendes Vertrauen entgegen gebracht wird, das ihn zur Erstellung fachlich korrekter Bescheinigungen verpflichtet. Ob das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Tätigkeit eines privaten Gutachters weniger schutzwürdig ist als bei einem öffentlich bestellten Sachverständigen mit hoheitlichen Befugnissen, kann dahin stehen. Gerade im Hinblick auf § 23 Abs. 5 EEG 2009 ist die Öffentlichkeit, was die Erstattung einer fachlich und inhaltlich korrekten Bescheinigung anbelangt, bereits deshalb schutzwürdig, da die Bescheinigung zu einem höheren Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers führt, der letztendlich über den Strompreis von der Öffentlichkeit getragen wird. Dies gilt erst recht, wenn im Zivilrechtsstreit lediglich eine eingeschränkte Überprüfung entsprechender Bescheinigungen vorgenommen wird oder es gar nicht zu einer solchen kommt, weil der Netzbetreiber die Bescheinigung akzeptiert hat. Aus den vorstehenden Ausführungen zum Verhältnis von Umweltauditgesetz und Erneuerbare-Energien-Gesetz 2009 ergibt sich ferner, dass eine Beschränkung der Aufsichtsbefugnisse nach dem Umweltauditgesetz offensichtlich auch nicht daraus hergeleitet werden kann, dass nach § 81 EEG 2014 Fragen und Streitigkeiten zur Anwendung bestimmter Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes an eine sog. Clearingstelle herangetragen werden können und diese Stelle Voten zur Modernisierung der Wasserkraftanlage und zur Umweltgutachterbescheinigung abgegeben hat. Es ist im Übrigen weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass die von der Beklagten vorgenommene Beurteilung der Bescheinigung des Klägers im Widerspruch zu diesen Voten steht. In der Sache ist auf der Grundlage von § 16 Abs. 1, § 15 Abs. 9 Satz 1 und 2 i. V. m. Abs. 4 UAG gegen die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten als Aufsichtsmaßnahme verfügten schriftlichen Beanstandung nichts zu erinnern. Es bestand zunächst besonderer Anlass für eine Aufsicht im Sinne von § 15 Abs. 4 UAG, weil das Landesministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr Baden-Württemberg u. a. gegen die hier in Rede stehende Bescheinigung des Klägers für die Wasserkraftanlage „Säge in U. -H. an der X. “ gegenüber der Beklagten Einwände erhoben hatte, was quasi ein Aufsichtsersuchen darstellt. Ferner stellt die Bescheinigung keine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung im Sinne von § 15 Abs. 9 i. V. m. Abs. 4 UAG dar. Der Kläger ist den bei der Erstellung einer Bescheinigung nach § 23 Abs. 5 EEG 2009 einzuhaltenden fachlichen Anforderungen nicht gerecht geworden. Er hat inhaltlich unzutreffend bescheinigt, dass eine vom Wasserkraftanlagenbetreiber im Jahr 2009 durchgeführte Modernisierungsmaßnahme die Voraussetzungen des § 23 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EEG 2009 erfüllt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2016 (Seite 7, unten, bis Seite 9, oben) Bezug genommen. Diesen Ausführungen ist der Kläger weder im erstinstanzlichen Klage- noch im Berufungsverfahren substantiiert entgegengetreten. Seinem sinngemäßen Einwand in der ersten Instanz, dass die Beanstandung weniger die bescheinigte Verbesserung der Durchgängigkeit betreffe, sondern vielmehr die mangelnde Kontrolle durch den Betreiber, hat bereits der Widerspruchsbescheid (Seite 6, letzter Absatz) widerlegt, indem er sinngemäß ausgeführt hat, dass es auf ein „Betreiberversagen“ gar nicht ankomme, weil die Modernisierungsmaßnahme bereits konstruktionsbedingt nicht geeignet gewesen sei, eine dauerhafte Mindestwasserbeaufschlagung in der Ausleitungsstrecke zu gewährleisten. Ferner ist nicht zweifelhaft und wird auch vom Kläger nicht in Abrede gestellt, dass eine schriftliche Beanstandung eine grundsätzlich zulässige Aufsichtsmaßnahme darstellt (vgl. auch Nr. 2.4. Abs. 2 UAG-Aufsichtsrichtlinie). Die verfügte schriftliche Beanstandung ist darüber hinaus verhältnismäßig. Dabei ist davon auszugehen, dass Sinn und Zweck einer solchen Aufsichtsmaßnahme grundsätzlich, wenn nicht bereits weitergehende Maßnahmen wie Rücknahme oder Widerruf der Zulassung im Raum stehen, sein muss, einen Umweltgutachter zukünftig zur Erfüllung der einzuhaltenden Pflichten und Anforderungen zu veranlassen (vgl. Nr. 2.4 Abs. 1 UAG-Aufsichtsrichtlinie) und damit eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung sicherzustellen, um letztlich die Qualität der Tätigkeit zugelassener Umweltgutachter zu sichern. Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass sich ein solcher Aufsichtszweck nicht aus § 16 Abs. 2 Satz 2 UAG ableiten lasse, weil die Vorschrift „die Untersagung der Fortführung gutachterlicher Tätigkeiten zum Gegenstand“ habe. Damit stellt er den Regelungsbereich der Vorschrift offensichtlich unzulässig verkürzt und unzutreffend dar, weil die Untersagung, wie sich aus dem „insbesondere“ in der Vorschrift ergibt, lediglich eine von mehreren in Betracht kommenden Aufsichtsmaßnahmen darstellt. Danach ist die schriftliche Beanstandung geeignet. Zwar betrifft sie vordergründig Mängel der vom Kläger erstellten konkreten Bescheinigung zum ökologischen Zustand der Wasserkraftanlage „Säge in U. -H. an der X. “. Indes erschöpft sich der Regelungsgegenstand der Beanstandung nicht hierin, sondern eigentliches Ziel der als Aufsichtsmaßnahme verfügten Beanstandung ist das „Arbeitsverhalten“ des Klägers, welches zu den Mängeln der Bescheinigung geführt hat und sich zugleich als mangelhafte Aufgabenerfüllung darstellt. Dementsprechend ist die Beanstandung – in Anlehnung an arbeitsrechtliche Kategorien – als verhaltensbezogene Ermahnung (Rüge) anzusehen. Bei diesem Verständnis lässt die Beanstandung erwarten, dass der Kläger sein Verhalten zukünftig anpasst, d. h. seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt. Denn wenn er es nicht tut, muss er damit rechnen, dass in Ansehung der bereits erfolgten Beanstandung weitergehende („schärfere“) Aufsichtsmaßnahmen ergriffen werden. Dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids der Kläger keine Bescheinigungen gemäß § 23 Abs. 5 EEG 2009 mehr erstellen konnte, weil die Vorschrift bereits außer Kraft war, ist kein Gesichtspunkt, der die Geeignetheit der Beanstandung infrage stellt, sondern – wenn überhaupt – im Rahmen der Angemessenheit eine Rolle spielt. Die Beanstandung als Mittel der Einwirkung auf das zukünftige Verhalten des Klägers ist auch erforderlich, d. h. ein weniger eingriffsintensives, aber gleich geeignetes Mittel ist nicht ersichtlich. Die diesbezüglich in dem angefochtenen Bescheid sinngemäß geäußerte Auffassung, dass angesichts der Einlassungen des Klägers im Verwaltungsverfahren ein bloßer Hinweis auf die Mangelhaftigkeit der Bescheinigung nicht ausreichend – mithin gleich geeignet – gewesen wäre, ist nicht zu beanstanden. Schließlich ist die Beanstandung auch angemessen (verhältnismäßig im engeren Sinne). Zwar trifft sie den Kläger in seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit. Dass dies bereits einem Eingriff in die (subjektive) Berufswahlfreiheit des Klägers nahekommen könnte, ist dagegen angesichts der sehr geringen Eingriffsintensität der in Frage stehenden Maßnahme fernliegend. Auch das Verwaltungsgericht hat letzteres nicht angenommen, sondern lediglich darauf hingewiesen, es könnte sich angesichts möglicher anschließender (eigenständiger) Aufsichtsmaßnahmen nach § 16 Abs. 2 UAG um eine „Vorstufe“ zur subjektiven Berufszulassungsschranke handeln (Urteilsabdruck, Seite 19, mittig), ohne der Beanstandung selbst bereits eine solche Eingriffsqualität zu unterstellen. Die mit der Aufsichtsmaßnahme einhergehende sehr geringe Belastung des Klägers steht nicht außer Verhältnis zu der bezweckten Verhaltenssteuerung hin zu einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung, die im allgemeinen Interesse liegt und damit vernünftigen Gründen des Gemeinwohls dient. Die Angemessenheit steht nicht deshalb infrage, weil die Beanstandung aufgrund von Änderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes keine verhaltenssteuernde Wirkung mehr hatte oder haben konnte und deshalb ins Leere ging. Dass § 23 Abs. 5 EEG 2009 bei Erlass des Widerspruchsbescheids bereits außer Kraft getreten war, ist irrelevant, weil die Beanstandung zwar an einer Bescheinigung betreffend das Vorliegen der Voraussetzungen des § 23 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EEG 2009 anknüpft, die bezweckte Verhaltenssteuerung hin zu einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung aber nicht gerade auf Bescheinigungen nach der zuvor genannten Vorschrift beschränkt ist. Das kommt u. a. darin zum Ausdruck, dass in der Begründung des angefochtenen Bescheids auch ein Verstoß gegen grundsätzliche Begutachtungsgrundsätze für Umweltgutachter gerügt wird. Daran lässt sich festmachen, dass die mit der Beanstandung bezweckte Verhaltenssteuerung nicht als auf (Gutach-ter-)Tätigkeiten des Klägers im Bereich des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2009 beschränkt angesehen werden kann. Dementsprechend hätte sich die Beanstandung als Mittel der Verhaltenssteuerung selbst dann nicht erledigt, wenn unterstellt würde, dass im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids gar keine Tätigkeit des Klägers im Bereich des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2009 mehr absehbar gewesen wäre. So könnte der angefochtenen Beanstandung etwa dann Relevanz zukommen, wenn es darum geht, ob im Fall weiterer kritikwürdiger Tätigkeiten in anderen Bereichen, bei denen es ebenfalls um Verstöße gegen grundsätzliche Begutachtungsgrundsätze für Umweltgutachter geht, weitergehende (Aufsichts-)Maßnahmen zu ergreifen sind (siehe auch § 17 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 3 UAG). Im Übrigen hatte sich die Gutachtertätigkeit des Klägers im Bereich des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2009 im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids nicht „erledigt“. Zum einen weist das Verwaltungsgericht jedenfalls im Tatbestand des angegriffenen Urteils (Urteilsabdruck, Seite 3) selbst darauf hin, dass der Kläger nach mehreren Übergangsregelungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz für vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommene Anlagen nach wie vor Bescheinigungen gemäß § 23 Abs. 5 EEG 2009 ausstellen konnte. Darauf, ob überhaupt und gegebenenfalls in welchem Umfang der Kläger davon Gebrauch gemacht hat oder zukünftig Gebrauch machen wird, kommt es nicht an. Zum anderen war (und ist) nicht ausgeschlossen, dass zivilgerichtliche Streitigkeiten anhängig werden, in denen es auf eine vom Kläger gemäß § 23 Abs. 5 EEG 2009 ausgestellte Bescheinigung ankommt, und in diesem Rahmen Veranlassung besteht, die alte Bescheinigung nachzubessern oder neu auszustellen. Vgl. dazu OLG Hamm, Beschluss vom 26. September 2018 – I-30 U 4/18 –, juris, Rn. 48 f. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass ein Grund zur Verhaltenssteuerung auch im Hinblick auf § 23 Abs. 4 EEG 2012 bestand. Der Umstand, dass das Vorliegen der Anforderungen gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 EEG 2012 zwar durch eine Bescheinigung eines Umweltgutachters nachgewiesen werden konnte, diese jedoch der Bestätigung durch die zuständige Wasserbehörde bedurfte (§ 23 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 EEG 2012), kann ersichtlich nicht dahingehend interpretiert werden, die Bestätigungskompetenz der Wasserbehörde hinsichtlich der Bescheinigung mache eine Verhaltenssteuerung durch die Aufsichtsbehörde entbehrlich oder verdränge deren Aufsichtsbefugnisse. Die Angemessenheit kann auch nicht mit Erfolg unter Hinweis auf den Zwischenbescheid der Beklagten vom 11. Januar 2011 sowie den Grundsatz „Ne bis in idem“ in Abrede gestellt werden. Zwar werden dem Kläger mit diesem Bescheid u. a. aufsichtliche Hinweise im Hinblick auf seine zukünftige Gutachtertätigkeit erteilt, was ebenfalls eine Maßnahme der Anlassaufsicht darstellt. Zudem waren auch insoweit die von dritter Seite u. a. gegen die Bescheinigung des Klägers für die Wasserkraftanlage „Säge in U. -H. “ vorgebrachten Einwände ein Anlass für die Maßnahme (Hinweise). Daraus folgt indes kein Verstoß gegen den zuvor genannten Grundsatz. Dieser leitet sich aus Art. 103 Abs. 3 GG ab und enthält über seinen strafrechtlichen Kernbereich hinaus eine Verkörperung des für jeden Rechtsstaat unabdingbaren Prinzips der Rechtskraft. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1963 – I C 98.62 –, juris, Rn. 11 a. E. Hiervon ausgehend dringt das Vorbringen des Klägers, mit dem er sinngemäß geltend macht, in unzulässiger Weise zwei Mal für dieselbe Sache „bestraft“ worden zu sein, nicht durch. Zwar sind anknüpfend an die mangelhafte Bescheinigung des Klägers zwei Aufsichtsmaßnahmen verfügt worden. Aber zum einen fehlt den mit dem Bescheid vom 11. Januar 2011 erteilten (fachaufsichtlichen) Hinweisen der ermahnende/rügende Charakter der hier streitgegenständlichen schriftlichen Beanstandung. Zum anderen wird in dem zuvor genannten Bescheid (Seite 24, oben) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Anlassaufsichtsverfahren noch nicht abgeschlossen seien. Damit lag keine rechtskräftige Entscheidung vor, auf die der Kläger in dem Sinne vertrauen konnte, es werde keine weitere (aufsichtliche) Ahndung seines in der mangelhaften Gutachtenerstellung liegenden Fehlverhaltens mehr erfolgen. Lediglich ergänzend sei mit Blick auf die nichttragenden Ausführungen im angegriffenen Urteil sowie das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass sich die Beklagte zur Begründung der angefochtenen Beanstandung nicht auf einen Verstoß gegen Anordnungen in dem (rechtskräftigen) Zwischenbescheid vom 11. Januar 2011 gestützt hat. Insofern stellt sich in diesem Verfahren die Frage, ob es angesichts des in Art. 20 Abs. 3 GG statuierten Rechtsstaatsprinzips ermessensfehlerhaft sein könnte, an – unterstellt – rechtswidrige bestandskräftige Maßnahmen weitere Anordnungen zu knüpfen, nicht. Schließlich stellt auch die Zuständigkeit der Clearingstelle nach § 81 EEG 2014 die Angemessenheit der Beanstandung nicht in Frage. In Anbetracht obiger Ausführungen zum Verhältnis von Umweltauditgesetz und Erneuerbare-Energien-Gesetz 2009 entfällt der Bedarf für eine aufsichtliche Beanstandung der Tätigkeit des Umweltgutachters wegen des Nebeneinanders der Befugnisse nicht dadurch, dass die Clearing-Stelle Unrichtigkeiten der Bescheinigung hätte „korrigieren" können. Ansonsten sind Ermessensfehler weder vorgetragen worden noch – mit Blick auf die quasi-ermessenslenkenden Vorschriften der UAG-Aufsichtsrichtlinie, auf welche die Beklagte bzw. die Widerspruchsbehörde in den angegriffenen Bescheiden Bezug genommen hat – ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO. Die erstinstanzlich beantragte Feststellung gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO kommt nicht in Betracht, weil der Kläger nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens schon keinen Kostenerstattungsanspruch hat. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund gemäß § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Der Streitwertbeschluss beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.