Urteil
12 A 4033/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0330.12A4033.19.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das angegriffene Urteil geändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicher-heit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das angegriffene Urteil geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicher-heit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über den Widerruf und die Rückforderung einer dem Kläger gewährten Tiersonderbeihilfe. Der Kläger ist Milcherzeuger. Unter dem 16. Dezember 2015 beantragte er für ein am gleichen Tag aufgenommenes Darlehen eine Beihilfe nach der Verordnung zur Durchführung einer befristeten Sonderbeihilfe im Tierhaltungssektor (Tiersonderbeihilfenverordnung - TierSoBeihV) vom 17. November 2015 (BAnz AT vom 19. November 2015), mit der national vereinbarte Liquiditätshilfen aus von der Europäischen Union den Mitgliedstaaten zur Abfederung der schwierigen finanziellen Lage für Tierhalter in den Jahren 2014/2015 bereitgestellten Mitteln umgesetzt wurden. Das betreffende Darlehen Nr. 31249567 in Höhe von 100.000 € sollte in 72 Annuitätsraten getilgt werden. Im Beihilfeantrag, der vom Kläger unterzeichnet ist und in dem er sich als Tierhalter eingetragen hat, wird auf die Vorschriften der TierSoBeihV Bezug genommen und darauf hingewiesen, dass alle Änderungen der im Antrag angeführten Tatsachen unverzüglich der Beklagten mitzuteilen seien. Die Kenntnisnahme dieses Abschnitts sowie die Kenntnisnahme eines zugehörigen Merkblatts der Beklagten bestätigte der Kläger ebenso mit seiner Unterschrift. Mit Bescheid vom 27. Februar 2016 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Direktbeihilfe in Höhe von 10.000 € und wies dabei auf die Mitteilungspflichten nach § 9 TierSoBeihV sowie auf die Möglichkeit einer Rückforderung ausdrücklich hin. Die Auszahlung erfolgte am 3. März 2016. In der Folgezeit übertrug der Kläger seinen Tierhaltungsbetrieb durch Hofübertragungsvertrag vom 26. März 2018 mit Wirkung zum 1. April 2018 auf seinen Sohn. Dieser trat zum gleichen Zeitpunkt in alle Rechtsverhältnisse aus dem Betrieb ein und erklärte mit Übernahmeerklärung vom 18. April 2018 die unbedingte Schuldübernahme unter anderem des von der Beklagten bezuschussten Darlehens. Der Schuldübernahme hatte die darlehensgewährende Bank bereits unter dem 12. April 2018 ohne Bedingungen zugestimmt. Mit E-Mail vom 6. Juni 2018 sowie mit am 8. Juni 2018 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben teilten der Kläger und sein Sohn mit, dass die Hofübergabe des landwirtschaftlichen Betriebs vom Kläger an seinen Sohn zum 1. April 2018 durchgeführt worden sei. Daraufhin hob die Beklagte - nach vorheriger Anhörung - mit Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 27. Juni 2018 den Zuwendungsbescheid vom 27. Februar 2016 auf, setzte den zu erstattenden Betrag auf 10.000 € fest und forderte den Kläger zur Rückzahlung bis zum 27. August 2018 auf. Sie ordnete außerdem die Verzinsung des Betrags mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 3. März 2016 an. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Bescheid vom 17. September 2018 zurück. Am 25. September 2018 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 MOG nicht vorlägen. Angesichts des widersprüchlichen und unklaren Normengefüges sei seine Unkenntnis von der Meldefrist unverschuldet. Die Frist habe auch erst mit der Eintragung des Eigentümerwechsels ins Grundbuch zu laufen begonnen, die am 29. Mai 2018 erfolgt sei und zu der die entsprechende Eintragungsmitteilung beim beurkundenden Notar erst am 4. Juni 2018 zugegangen sei. Jedenfalls sei die Rückforderung unverhältnismäßig. Auch sei ein Widerruf ausweislich der Regelung in § 9 Abs. 3 Satz 1 TierSoBeihV nur für die Zukunft möglich. Damit könne auch die Verzinsungspflicht - die auch einen zu hohen Zinssatz aufweise - frühestens mit der Wirksamkeit des Widerrufsbescheids beginnen. Der Kläger hat beantragt, den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 27. Juni 2018 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 17. September 2018 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ihres Antrags hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass es angesichts der klaren Regelungen des § 9 Abs. 4 Satz 2 TierSoBeihV weder darauf ankomme, ob das Darlehen im durch den Sohn übernommenen Betrieb verblieben sei, noch auf die grundbuchmäßige Umsetzung der Hofübertragung. Die Rechtsfolge sei der vollständige Widerruf der Beihilfe für die Vergangenheit; ein mangelndes Verschulden des Klägers sei nicht anzunehmen. Die maßgeblichen Vorschriften seien klar und nicht widersprüchlich. Mit dem angegriffenen Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht der Klage wegen eines zurückgeforderten Betrags i. H. v. 4.038 € stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, dass der Beihilfebescheid nach § 10 Abs. 2 MOG zu widerrufen gewesen sei. Die Voraussetzungen der Norm lägen vor. Es sei keine Anzeige der Übernahme des Darlehensvertrags innerhalb der Monatsfrist des § 9 Abs. 4 Satz 2 TierSoBeihV erfolgt, so dass auch diese Norm dem Widerruf und der Erstattungspflicht nicht entgegenstehe. Die Rückerstattungspflicht erstrecke sich aber nur auf den nach der Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 Satz 2 TierSoBeihV fallenden Teil. Insoweit sei auf § 9 Abs. 3 Satz 1 TierSoBeihV im Wege der Fiktion zurückzugreifen, um Sinn und Zweck der Regelung gerecht zu werden und widersprüchliche Ergebnisse zu vermeiden. Mit Beschluss vom 10. Juni 2021 hat der Senat auf den Antrag der Beklagten die Berufung zugelassen. Zur Begründung ihrer Berufung macht die Beklagte im Wesentlichen geltend: Die Heranziehung von § 9 Abs. 3 Satz 1 TierSoBeihV durch das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft erfolgt. Die Gesetzeslage führe weder zu perplexen noch zu widersprüchlichen Ergebnissen. Namentlich werde derjenige, der Hof und Darlehen übergebe, nicht schlechter gestellt als derjenige, der nur das Darlehen übertrage. Mit seiner Auslegung schließe das Verwaltungsgericht eine vollständige Rückzahlung selbst für den Fall aus, dass die Hofübergabe erst Jahre später mitgeteilt werde. Dies sei jedoch gerade zu verhindern. Der Zuschussempfänger sei verpflichtet, jedwede in Bezug auf die Beihilfe relevante Änderung der Behörde umgehend mitzuteilen. Ansonsten hinge das Bekanntwerden von Zufälligkeiten ab. § 9 Abs. 3 TierSoBeihV sei nur anwendbar, wenn die Monatsfrist nicht eingehalten worden sei und führe nicht zu einer Verkürzung der Frist. Der Beihilfeempfänger sei aber dann, wenn er die Monatsfrist nicht einhalte, nicht schutzwürdiger als derjenige, der nur den Darlehensvertrag übergebe und dies verspätet mitteile. Im Übrigen zeige der tatsächliche Ablauf in diesen Fällen, dass von 412 betroffenen Hofübergaben lediglich 59 nicht rechtzeitig angezeigt worden seien (Stand 22. Januar 2021). Dem Kläger sei die verlängerte Frist des § 9 Abs. 4 TierSo-BeihV zugutegekommen, die er nicht genutzt habe. Die im Rahmen der Anschlussberufung vom Kläger vorgebrachte Begründung sei zumindest hinsichtlich der Ausführungen zur Zinsforderung schon nicht zulässig. Die vom Kläger in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts stehe außerdem in keinem Sachzusammenhang mit der hier bestehenden Zinsforderung und sei auf diese nicht anwendbar. Eine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung von Zuschussempfängern liege schon nicht vor. Die Rückerstattungspflicht und Zinszahlungspflicht des Zuschussempfängers liege zudem allein in dessen Verantwortungsbereich. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 12. September 2019 teilweise zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, ferner - im Wege der Anschlussberufung - unter teilweiser Änderung des Urteils des Verwaltungs-gerichts Köln vom 12. September 2019 den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 27. Juni 2018 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 17. September 2018 vollständig aufzuheben. Zur Begründung wiederholt der Kläger im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor: Der Zuschuss könne schon deshalb nicht nach § 10 Abs. 2 MOG zurückgefordert werden, weil keine der Voraussetzungen für den Erlass des Bewilligungsbescheids nachträglich entfallen bzw. nicht eingehalten sei. Es handele sich bei den in § 9 Abs. 3 und 4 TierSoBeihV enthaltenen Fristenregelungen um von § 10 Abs. 2 MOG abweichende, eigenständige Widerrufstatbestände, hinsichtlich derer es an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für den Eingriff in die Rechte des Beihilfeempfängers fehle. Sie seien schon aus diesem Grunde rechtswidrig. Die in § 5 TierSoBeihV benannten Voraussetzungen für die Zuschussgewährung umfassten die in § 9 TierSoBeihV aufgeführten Meldefristen gerade nicht. Diese Fristen seien in sich widersprüchlich und aufgrund des Rechtsstaatsprinzips und des daraus herzuleitenden Grundsatzes der Fairness des Verwaltungsverfahrens insgesamt nicht anzuwenden Im Übrigen würden die Voraussetzungen für die zweckentsprechende Verwendung des Zuschusses weiterhin erfüllt. Die Zuwendung sei von vornherein für den Tierhaltungsbetrieb erfolgt und komme diesem weiterhin wirtschaftlich gesehen zugute; auch die Darlehenslaufzeit habe sich nicht verändert. Jedenfalls sei der Zinsausspruch aufzuheben. Dies lasse sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 2021 - 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 - entnehmen. Der hohe Zinssatz für die Rückforderung stelle eine nicht gerechtfertigte, unverhältnismäßige Bestrafung des Beihilfeempfängers wegen eines geringfügigen Fristversäumnisses dar und stehe im Gegensatz zum Zweck der Beihilfegewährung. Dies gelte jedenfalls derzeit, da Bankdarlehen zu wesentlich günstigeren Zinssätzen zu erhalten seien. Eine Zinshöhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz überschreite den empfangenen Vorteil bei weitem. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Anschlussberufung des Klägers hat keinen Erfolg (I.). Die Berufung der Beklagten führt hingegen zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils (II.). I. Die gemäß § 127 VwGO zulässige Anschlussberufung des Klägers ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 27. Juni 2018 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 17. September 2018 ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dies gilt sowohl hinsichtlich der in Ziffer 1 des Bescheids verfügten Widerrufsentscheidung (dazu 1.) als auch hinsichtlich der Rückforderungsentscheidung (dazu 2.) und der diesbezüglichen Zinsanordnung (dazu 3.). 1. Rechtsgrundlage für den Widerruf des Beihilfebescheids ist § 10 Abs. 2 Satz 1 MOG. Danach sind rechtmäßige begünstigende Bescheide unter anderem in den Fällen des § 6 MOG, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zu widerrufen, soweit eine Voraussetzung für den Erlass des Bescheids nachträglich entfallen oder nicht eingehalten worden ist, insbesondere der gewährte Vorteil nicht oder nicht mehr nach Maßgabe des Bescheids verwendet wird. Die Tiersonderbeihilfe unterfällt als sonstige Vergünstigung zu Marktordnungszwecken § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. t) MOG. Der Bescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 MOG nichts anderes zulassen. Die vorgenannte Norm ist zunächst im vorliegenden Verfahren anwendbar. Soweit der Kläger in § 9 Abs. 3 und 4 TierSoBeihV eigenständige, gegenüber § 10 MOG womöglich vorrangig anwendbare Widerrufstatbestände sieht, verkennt er, dass diese Regelungen ausdrücklich nur die Rückforderung der gewährten Leistung und nicht eine - mit dem Widerruf in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids erfolgte - Aufhebung der bewilligenden Entscheidung betreffen. Abgesehen davon betreffen die Regelungen in § 9 Abs. 3 und 4 TierSoBeihV entgegen der Auffassung des Klägers ausschließlich Fälle, in denen die Zuwendungsvoraussetzungen bereits i. S. v. § 10 Abs. 2 Satz 1 MOG entfallen sind, und können auch deshalb nicht als speziellere Widerrufsermächtigungen angesehen werden. Die Regelung in § 9 Abs. 4 Satz 2 TierSoBeihV enthält für den Sonderfall einer vollständigen Hofübergabe bei rechtzeitiger Meldung gegenüber der Behörde hingegen gerade eine Privilegierung gegenüber einer Übertragung des bezuschussten Darlehens ohne Hofübergabe, bei der die Zuschussvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind: Die Direktbeihilfe wird gemäß § 4 Abs. 1, § 5 Nr. 2 TierSoBeihV als Zuschuss zu einem von einem Tierhalter mit einem Kreditinstitut abgeschlossenen Darlehensvertrags gewährt, der u. a. eine Laufzeit von mindestens 42 und höchstens 72 Monaten besitzt und dem Tierhalter zur Unterstützung der Zahlungsfähigkeit ein Darlehen zur Verfügung stellt. Wie sich aus diesen Regelungen und insbesondere im Zusammenhang mit § 9 TierSoBeihV ergibt, müssen diese Voraussetzungen nicht nur im Zeitpunkt des Förderantrags - woran § 5 TierSoBeihV anknüpft - vorliegen, sondern auch über die gesamte Laufzeit des Darlehens gewahrt bleiben. Es ist demgemäß nicht allein ausreichend, dass der Darlehensvertrag im Zeitpunkt der Antragstellung noch eine förderfähige Laufzeit aufwies und dass der Antragsteller zu dieser Zeit noch Vertragspartei (Darlehensnehmer) war. § 9 Abs. 3 TierSoBeihV sieht für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Darlehensvertrags vor Ablauf von 42 Monaten eine teilweise (Satz 1) und für den Fall einer Verlängerung über 72 Monate hinaus eine vollständige Zuwendungsrückerstattung (Satz 2) vor. Eine vorzeitige Darlehensübertragung wird gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 TierSoBeihV einer vorzeitigen Beendigung gleichgestellt. Dies entspricht der zivilrechtlichen Konsequenz einer - wie hier - vollständigen Darlehensübernahme. Bei einer solchen gehen nicht nur (einzelne) Rechte oder Pflichten des Schuldners eines Darlehensvertrags auf eine dritte Person über, sondern die gesamte Schuldnerstellung. Zivilrechtliche Konsequenz der vorliegenden Darlehensübernahme ist also, dass der vormalige Darlehensnehmer - hier der Kläger - der sein Vertragsverhältnis an einen Dritten überträgt, selbst nicht mehr Vertragspartei ist. Der Verordnungsgeber bringt somit klar zum Ausdruck, dass der Fortbestand des Darlehensvertrags über eine Laufzeit von mindestens 42 Monaten in der Person des Tierhalters, zu dessen Liquiditätsunterstützung das Darlehen diente, grundsätzlich auch Voraussetzung für das Aufrechterhalten der ausgezahlten Förderung ist. Hiervon abweichend ist in § 9 Abs. 4 Satz 2 TierSoBeihV lediglich für den Fall eine Ausnahme vorgesehen, dass eine andere Person den Darlehensvertrag und zugleich auch den Tierhaltungsbetrieb des Antragstellers übernimmt und der Übergang des Darlehensvertrages und des Tierhaltungsbetriebes unter Beifügung entsprechender Nachweise der Bundesanstalt durch den Antragsteller binnen eines Monats ab dem Übergang des Darlehensvertrages schriftlich mitgeteilt wird und die andere Person den Übergang der Beihilfe auf sich beantragt. Dementsprechend geht der Einwand des Klägers fehl, die Regelungen in § 9 Abs. 3 und 4 TierSoBeihV beträfen anders als § 10 Abs. 2 Satz 1 MOG auch Fälle, in denen die Zuwendungsvoraussetzungen nicht entfallen seien, womit sie zum Nachteil der Zuwendungsempfänger von § 10 Abs. 2 Satz 1 MOG abwichen und als speziellere Widerrufsermächtigungen anzusehen seien. Allenfalls kann es aufgrund dieser Regelung im Ergebnis zu einer Abweichung zu Gunsten desjenigen kommen, der seinen Meldeobliegenheiten nachkommt. Die materiellen Voraussetzungen des Widerrufs nach § 10 Abs. 2 Satz 1 MOG liegen vor. Bereits aus vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass im Falle des Klägers eine Voraussetzung für den Erlass dieser Beihilfe nachträglich entfallen bzw. nicht eingehalten worden ist. Der vom Antragsteller als maßgeblichem Tierhalter - mit einer grundsätzlich förderfähigen Laufzeit - abgeschlossene Darlehensvertrag ist von ihm selbst vor dem Ablauf von 42 Monaten nicht mehr fortgeführt worden. Er hat ihn bereits 28 Monate nach der Darlehensaufnahme an seinen Sohn übertragen. Damit ist er gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 TierSoBeihV im Sinne von § 9 Abs. 3 Satz 1 TierSoBeihV beendet worden. Nach § 9 Abs. 4 Satz 1 TierSoBeihV gilt dann, wenn der Darlehensvertrag nach der Bewilligung des Zuschusses auf eine andere Person übergeht, dieser Übergang vorbehaltlich des Satzes 2 als Beendigung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1. Unerheblich ist der klägerische Einwand, dass die Beihilfe auch nach der Darlehensübertragung wirtschaftlich weiterhin dem Tierhaltungsbetrieb zugutegekommen sei. Die Beihilfe wird einem antragstellenden Tierhalter gewährt, der auch weitere Bewilligungsvoraussetzungen (in seiner Person) erfüllt, vgl. §§ 6 und 7 Abs. 1 Nr. 5 TierSoBeihV. Der Begriff des Tierhalters wird in § 2 TierSoBeihV personenbezogen definiert. Danach ist Tierhalter jede Person, die (1.) Milchkühe zur Erzeugung von Rohmilch hält und die Rohmilch an Rohmilchhändler oder Rohmilchverarbeiter verkauft oder (2.) Tiere einer der in der Anlage aufgeführten Tierarten (Tierarten) hält und die Tiere an Tierhändler, Tierverarbeiter oder Tiermäster verkauft. Im vorliegenden Fall hat der Kläger als natürliche Person das Darlehen aufgenommen und den Zuschuss beantragt. Da er auch die weiteren Bewilligungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Antragstellung in seiner Person erfüllt, insbesondere auch den Nachweis einer Preisverringerung erbracht hat, ist ihm als natürlicher Person der Zuschuss bewilligt worden. Sein Tierhaltungsbetrieb ist kein Rechtssubjekt. Für die Frage, ob durch den Darlehensübergang eine Voraussetzung der Beihilfegewährung nachträglich entfallen bzw. nicht eingehalten worden ist, ist auch unbeachtlich, ob die Einhaltung der sich aus § 9 TierSoBeihV ergebenden Meldefristen zu den Voraussetzungen für eine zweckentsprechende Zuschussverwendung gehört. Darauf, ob der Zweck der Darlehensaufnahme - wie der Kläger geltend macht - weiterhin erfüllt wird, kommt es auch mit Blick auf den zweiten Halbsatz in § 10 Abs. 2 Satz 1 MOG nicht an, der nur ein Beispiel nennt, wie sich aus dem Wortlaut "insbesondere" klar ergibt. Die in § 9 Abs. 4 Satz 2 TierSoBeihV genannte Privilegierung, wonach der Darlehensvertrag nicht nach § 9 Abs. 4 Satz 1 TierSoBeihV als beendet gilt, findet im vorliegenden Fall keine Anwendung. Die Rechtsfolge tritt im Falle der - wie hier - mit der Übernahme des Tierhaltungsbetriebs einhergehenden Übernahme des Darlehensvertrages nur ein, soweit der Übergang von Darlehensvertrag und Tierhaltungsbetrieb binnen eines Monats ab dem Übergang des Darlehensvertrags schriftlich mitgeteilt wird und zudem die übernehmende Person den Übergang der Beihilfe auf sich beantragt. Das ist hier nicht geschehen. Unabhängig davon, dass nach Aktenlage jedenfalls kein ausdrücklicher Antrag des den Betrieb und das Darlehen übernehmenden Sohnes des Klägers auf den Übergang der Beihilfe gestellt worden ist, ist die Anzeige des bereits mit Abschluss der Schuldübernahme am 18. April 2018 erfolgten Übergangs des Darlehensvertrags, die erst am 6. bzw. 8. Juni 2018 bei der Beklagten einging, nicht rechtzeitig binnen eines Monats erfolgt. Hinsichtlich der Rechtsfolge des nach alldem zu Recht erfolgten Widerrufs bestehen ebenfalls keine Rechtmäßigkeitsbedenken. Dieser stellt sich nach § 10 Abs. 2 Satz 1 MOG, welcher kein Ermessen einräumt, als eine gebundene Entscheidung dar. Ein atypischer Fall, der u. U. ein Abweichen von der zwingenden Rechtsfolge rechtfertigen könnte, liegt hier, wie das Verwaltungsgericht zurecht festgestellt hat, gerade nicht vor. Unabhängig davon, dass sich die in § 9 Abs. 3 Satz 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 TierSoBeihV enthaltene Regelung nur auf ein ausnahmsweises vollständiges oder teilweises Absehen von der Rückerstattung und nicht ausdrücklich auf den Umfang einer nach § 10 Abs. 2 MOG vorzunehmenden Aufhebung einer Bewilligungsentscheidung erstreckt, ergibt sich auch daraus kein für den Kläger günstigeres Ergebnis. Hiernach kann die Beklagte unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls von einer Rückerstattung ganz oder teilweise absehen, wenn der Antragsteller nachweist, dass seine Mitteilung über die vorzeitige Beendigung des Darlehensvertrags in seiner Person (in Fällen des § 9 Abs. 4 TierSoBeihV durch verspätete Mitteilung des Übergangs von Darlehensvertrag und Tierhaltungsbetrieb) nicht fristgerecht erfolgen konnte. Dass der Kläger die fristgerechte Mitteilung unverschuldet versäumt hat, hat er nicht nachgewiesen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich ein fehlendes Verschulden nicht aus der vom Kläger zur Begründung seiner Anschlussberufung angeführten "Perplexität" der ihn treffenden Mitteilungspflichten. Er kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er nicht habe erkennen können, auf welche Frist zur Meldung der Darlehensübertragung er hätte abstellen müssen, und dass deshalb keine Frist zur Meldung der Übertragung des Darlehens bzw. des Betriebs für ihn gelte. Der Kläger hat bereits bei Antragstellung mit seiner Unterschrift bestätigt, dass ihm seine Verpflichtung bekannt sei, alle Änderungen der im Antrag oder in den eingereichten Unterlagen aufgeführten Tatsachen dem Beklagten mitzuteilen. Er ist auch im Bescheid selbst ausdrücklich auf die Mitteilungspflicht nach § 9 TierSoBeihV hingewiesen worden. Unabhängig davon hat der Europäische Gerichtshof mehrfach entschieden, dass sich die Vorschriften zur Gewährung von Agrarsubventionen allein an die Wirtschaftsteilnehmer richten, die sich aus freien Stücken dafür entscheiden, eine Beihilferegelung im Bereich der Landwirtschaft in Anspruch zu nehmen. Eine Beihilfe im Rahmen einer gemeinschaftlichen Beihilferegelung ist nur zu gewähren, wenn ihr Empfänger volle Gewähr für Redlichkeit und Zuverlässigkeit bietet. Vgl. EuGH, Urteile vom 11. Juli 2002 - C-210/00 -, juris Rn. 41, und vom 5. Juni 2012 - C-489/10 -, juris Rn. 30, jeweils m. w. N. Das schließt grundsätzlich die persönliche Verantwortlichkeit des Subventionsnehmers für die Einhaltung der Beihilfevoraussetzungen ein. Er hat sich selbst über die Voraussetzungen der Gewährung zu informieren, will er sich nicht der Rückforderung oder einer Sanktion aussetzen. Die sich aus § 10 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 MOG i. V. m. § 48 Abs. 4 VwVfG ergebende Jahresfrist nach Kenntnisnahme der Behörde von den für ihre Entscheidung maßgeblichen Tatsachen aufgrund der Stellungnahme des Klägers am 21. Juni 2018 wurde im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsentscheidung am 27. Juni 2018 ersichtlich gewahrt. 2. Auch hinsichtlich des Umfangs der aus der rechtmäßigen Widerrufsentscheidung nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 MOG i. V. m. § 49a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwVfG folgenden Erstattungspflicht und der entsprechenden Festsetzung nach § 10 Abs. 3 MOG in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids bestehen keine Rechtmäßigkeitsbedenken. Bereits aus der oben zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, Vgl. EuGH, Urteile vom 11. Juli 2002 - C-210/00 - und vom 5. Juni 2012 - C-489/10 -, jeweils a. a. O. folgt, dass die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe durch Rückforderung die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit ist. Die Rückforderung zum Zweck der Wiederherstellung der früheren Lage kann danach grundsätzlich nicht als eine Maßnahme betrachtet werden, die außer Verhältnis zu den Zielen der Vertragsbestimmungen über staatliche Beihilfen stünde. Vgl. EuGH, Urteil vom 15. Dezember 2005- C-148/04 -, juris Rn. 7. Der Kläger ist zur vollen Rückzahlung der ihm gewährten Beihilfe verpflichtet. Ein Fall nach § 9 Abs. 3 Satz 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 TierSoBeihV liegt - wie gezeigt - nicht vor. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Rückzahlungspflicht entstehe gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 TierSoBeihV nur anteilig in einer Höhe, die dem Verhältnis der Laufzeitverkürzung zur ursprünglich im Vertrag festgelegten Darlehenslaufzeit entspricht, teilt der Senat nicht. In vergleichbaren Verfahren hat der Senat bereits mit Beschlüssen vom 23. August 2021 - 12 A 4032/19 - und - 12 A 4034/19 - folgendes ausgeführt: "Weder Wortlaut noch Systematik der Vorschrift des § 9 TierSoBeihV stützen die Auslegung, die Rechtsfolge des § 9 Abs. 3 Satz 1 TierSoBeihV gelte auch in den Fällen der gleichzeitigen Hof- und Darlehensübergabe nach § 9 Abs. 4 Satz 2 TierSoBeihV, und zwar selbst dann, wenn dieser Vorgang nicht ordnungsgemäß (rechtzeitig) angezeigt wird. Mit anderen Worten: Das Darlehen sei, auch wenn der Darlehensübergang nicht- wie von § 9 Abs. 3 Satz 3 TierSoBeihV gefordert - binnen zehn Werktagen ab der Beendigung mitgeteilt wird, nur anteilig zurückzuerstatten. Vielmehr gibt die Systematik der Vorschriften Folgendes vor: Im Falle des gleichzeitigen Darlehens- und Hofübergangs gilt der Darlehensvertrag grundsätzlich als beendet im Sinne des § 9 Abs. 3 Satz 1 TierSoBeihV (§ 9 Abs. 4 Satz 1 TierSoBeihV). Für die Rückzahlungsverpflichtung gilt grundsätzlich § 9 Abs. 3 TierSoBeihV. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Hofübergang der Beklagten binnen eines Monats ab dem Übergang des Darlehensvertrages unter Beifügung entsprechender Nachweise schriftlich mitgeteilt wird und der Übernehmer den Übergang der Beihilfe auf sich beantragt (§ 9 Abs. 4 Satz 2 TierSoBeihV). Das war hier, wie sich aus den Gründen der insoweit rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts und des angefochtenen Bescheides ergibt, nicht der Fall. Für die dann gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 TierSoBeihV anzunehmende Beendigung des Darlehensvertrages und die daran anknüpfende Rückzahlungspflicht wiederum gilt das Regime des § 9 Abs. 3 TierSoBeihV uneingeschränkt: So ist der Übergang des Darlehensvertrages der Be-klagten grundsätzlich nach § 9 Abs. 3 Satz 3 TierSoBeihV binnen zehn Werktagen ab Beendigung schriftlich mitzuteilen. Unterbleibt diese Mitteilung, ist der Zuschuss in voller Höhe zurückzuzahlen (§ 9 Abs. 3 Satz 4 TierSoBeihV). Daraus folgt zugleich, dass den Landwirt als Zuschussempfänger die Obliegenheit trifft, einen Darlehensübergang regelmäßig binnen zehn Werktagen mitzuteilen, um ggfs. die volle Rückzahlungspflicht abzuwenden. Das gilt unabhängig davon, ob die Hofübergabe wegen der erforderlichen Genehmigung durch das Landwirtschaftsgericht noch nicht wirksam ist. Da der Kläger diese Fristen nicht eingehalten hat und sein Darlehensvertrag somit als beendet galt, ist er gemäß § 9 Abs. 3 Satz 4 TierSoBeihV zur vollen Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet. Das führt auch nicht zu paradoxen, dem Normzweck widersprechenden Ergebnissen. Die Erwägung des Verwaltungsgerichts, die Beihilfe bleibe auch im Falle des Hofübergangs letztlich im Betrieb, trifft zwar faktisch zu. Darin liegt aber nicht der Zweck der Beihilfe. Der Liquiditätszuschuss wird nämlich nur in Fällen bestehender Engpässe gewährt und setzt neben dem Umstand, dass der Anspruchsteller Tierhalter sein muss, voraus, dass dieser eine Preisverringerung bei der Veräußerung aus dem Tierverkauf bestimmter Quartale in 2013 verglichen mit denjenigen des Jahres 2015 hatte, der Betrieb also "bedürftig" ist. Diese persönlichen Umstände sind beim Übernehmer nicht gesichert. Die Vorschrift des Abs. 4 Satz 2 TierSoBeihV bedeutet somit ohnehin eine Privilegierung bei Hofübergabe, weil der neue Darlehensnehmer ungeachtet dieser persönlichen Voraussetzungen die Beihilfe übernehmen kann. Auch in dieser Konstellation und nicht nur bei bloßer Übertragung des Darlehens sind also Missbrauchskonstellationen ("Mitnahmeeffekte") denkbar, denen eine umgehende Kontrolle durch die Beklagte vorbeugen soll (s. Begründung Teil B zu § 9 Abs. 1 und 3 im Referentenentwurf der TierSoBeihV). Es kommt auch nicht zu paradoxen Ergebnissen. Die Monatsfrist ist eine Privilegierung für die Fortsetzung des Darlehensvertrages mit einem anderen Schuldner. Dagegen sind an die Mitteilungsfristen gemäß § 9 Abs. 3 TierSoBeihV im Falle der Beendigung des Darlehens Sanktionen geknüpft, wenn die Meldung nicht "unverzüglich", d. h. binnen zehn Werktagen erfolgt." An diesen Feststellungen wird nach erneuter Prüfung und unter Würdigung des Vorbringens der Beteiligten auch für das vorliegende Verfahren festgehalten. 3. Auch die Anordnung der Verzinsung des zu erstattenden Betrags in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ist rechtmäßig. Die Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 14 Abs. 1 Satz 1 und 3 i. V. m. § 10 Abs. 3 MOG. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und 3 MOG sind Ansprüche auf Erstattung von "besonderen Vergünstigungen" - wie hier, vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. t) MOG - vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, soweit das Unionsrecht oder hierzu erlassene nationale Durchführungsbestimmungen nichts anderes regeln. Derartige abweichende Regelungen bestehen nicht. Nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 kann der Entzug des rechtswidrig erlangten Vorteils - falls dies vorgesehen ist - auch zuzüglich der Zinsen, die pauschal festgelegt werden können, erfolgen. Fehlt es - wie auch hier in Bezug auf die Rückforderung von Tiersonderbeihilfen wegen Nichtbeachtung der hierfür maßgeblichen Voraussetzungen - an einer sektorbezogenen Regelung, die die Erhebung von Zinsen vorsieht, sind die Mitgliedstaaten unionsrechtlich weder verpflichtet noch gehindert, nach ihrem nationalen Recht bei der Rückforderung Zinsen zu erheben. Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Dezember 2020- 8 C 14.19 -, juris Rn. 37., und vom 21. März 2013 - 3 C 14.12 -, juris Rn. 14, sowie EuGH, Urteil vom 29. März 2012 - C-564/10 -, juris Rn. 41 ff., wonach auch die - hier mit Blick auf den Zeitablauf nicht relevante - Regelung der Verjährung eines im nationalen Recht vorgesehenen Zinsanspruchs Sache des betreffenden Mitgliedstaates ist. Die Bestimmung des Beginns des Zinslaufs ist mit dem 3. März 2016, also mit dem Empfang der Beihilfe, rechtmäßig erfolgt. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG sind Ansprüche auf Erstattung besonderer Vergünstigungen vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an zu verzinsen. Hier ist der Erstattungsanspruch nach der Bekanntgabe des Rücknahmebescheids rückwirkend im Zeitpunkt des Empfangs der Vergünstigung entstanden. Vgl. auch BVerwG, Urteile vom 9. Dezember 2020 - 8 C 14.19 -, a. a. O. Rn. 37 ff., vom 21. März 2013 - 3 C 14.12 -, a. a. O. Rn. 19, und Teilurteil vom 21. Oktober 2010 - 3 C 4.10 -, juris Rn. 36 ff. Es bestehen keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG, weshalb eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG nicht in Betracht kommt. Wie der Basiszinssatz nach § 14 Abs. 1 MOG zu bestimmen ist, richtet sich nach § 247 BGB. Nach § 247 Abs. 1 BGB i. V. m. der Bekanntmachung der Deutschen Bundesbank vom 28. Dezember 2021 beträgt der Basiszinssatz zum gegenwärtigen Zeitpunkt wie auch zuvor durchgängig seit dem 1. Juli 2016 -0,88 Prozent. Nach Satz 2 verändert sich der Zinssatz zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Der Basiszins dient in Deutschland dabei als variabler Zinssatz zur Bewertung von Kapitaldienstleistungen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 2021 - 1 BvR 2237/14 -, juris Rn. 186 f. m. w. N. Der Zinssatz aus § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG verstößt weder gegen den Gleichheitsgrundsatz (dazu (a)) noch gegen die Eigentumsfreiheit (dazu (b)) oder gegen das aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art 20 Abs. 3 GG folgende Übermaßverbot (dazu (c)). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit der Verzinsung von Steuernachforderungen bzw. -erstattungen, aus der sich über den Schutzbereich von Art. 3 Abs. 1 GG hinaus allgemeingültige Vorgaben auch in Bezug auf Freiheitsrechte im Zusammenhang mit der gesetzlichen Auferlegung von Geldleistungen entnehmen lassen dürften. a) Die hier maßgebliche Pflicht zur Zinszahlung verstößt zunächst unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser gebietet, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend ungleich zu behandeln. Der Gesetzgeber verletzt das Gleichheitsgrundrecht, wenn er bei Regelungen, die Personengruppen betreffen, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2018 - 1 BvR 3042/14 -, juris Rn. 18, m. w. N. Im vorliegenden Fall liegt - anders als in dem der oben genannten Entscheidung des BVerfG zugrunde liegenden Fall - schon keine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung vor. Die aus § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG folgende Zinszahlungspflicht trifft all jene Subventionsnehmer, deren Beihilfe zurückgefordert wird, nachdem die Voraussetzungen für den Erhalt der Beihilfe nachträglich entfallen sind, unterschiedslos. Die insoweit Zinszahlungspflichtigen werden im Binnenverhältnis weder rechtlich noch tatsächlich ungleich belastet. b) Daneben greift die Zinsregelung des § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG auch nicht in den Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG ein. Die Eigentumsfreiheit schützt nicht das Vermögen als solches. Die Auferlegung von Zahlungspflichten berührt ihren Schutzbereich erst, wenn diese die Liquidität so stark beeinträchtigen, dass sie gleichsam erdrosselnde Wirkung haben. Das trifft auf den Zinssatz aus § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG nicht zu, der Erstattungsansprüche vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst. Die Auferlegung einer Zinszahlungspflicht beeinträchtigt die Vermögensverhältnisse des Betroffenen nicht so grundlegend, dass sie eine erdrosselnde Wirkung entfaltet. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 2021 - 1 BvR 2237/14 -, a. a. O. Rn. 117, unter Bezugnahme auf die st. Rspr. des BVerfG. c) Der Zinssatz verstößt schließlich nicht gegen das Übermaßverbot aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG. Geschützt wird im Rahmen des Art. 2 Abs. 1 GG insbesondere auch der Anspruch, durch die Staatsgewalt nicht mit Geldleistungspflichten belastet zu werden, die nicht in der verfassungsmäßigen Ordnung begründet sind. Das daraus zu entnehmende Gebot, nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung herangezogen zu werden, enthält insbesondere auch das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Übermaßverbot, das dahingeht, nicht mit einer unverhältnismäßigen Geldleistungspflicht belegt zu werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 2021 - 1 BvR 2237/14 -, a. a. O. Rn. 117 m. w. N. Das richtet sich wesentlich auch danach, welche Kriterien der Gesetzgeber bei der Bemessung des Zinssatzes maßstabbildend zugrunde gelegt hat und ob diese mit dem Zinssatz, der die Vorteile abschöpfen soll, hinreichend realitätsgerecht abgebildet werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 2021 - 1 BvR 2237/14 -, a. a. O. Rn.157, 183. Im vorliegenden Zusammenhang der Rückforderung von (Agrar-)Subventionen aus Mitteln der EU stellt sich die Zinszahlungspflicht nicht als unverhältnismäßig dar. aa) Mit der Pflicht, im Erstattungsfall Zinsen zu zahlen, werden verschiedene Zweckrichtungen verfolgt, die jeweils für sich gesehen legitim sind. Es sollen Liquiditätsvorteile beim Zuwendungsempfänger abgeschöpft werden, die durch die im Nachhinein zu Unrecht gewährte Zuwendung entstehen. Ein Aspekt dabei ist es, Wettbewerbsvorteile desjenigen, dessen Zuwendung im Nachhinein zu erstatten ist, im Vergleich zu demjenigen, der schon keine entsprechende Zuwendung enthalten hat, auszugleichen. Es soll der Vorteil abgeschöpft werden, den der Zuwendungsempfänger daraus gezogen hat, dass er die Mittel zinsbringend eingesetzt oder Zinsen für eine sonst notwendige Darlehensaufnahme vermieden hat. Dies betrifft nicht nur die tatsächlich gezogenen Nutzungen, sondern auch die Nutzungen, die er hätte ziehen können. Vgl. zu der Abschöpfung von Liquiditätsvorteilen durch Zinsen auch BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 2021 - 1 BvR 2237/14 -, a. a. O. insb. Rn. 137. Dies entspricht der bereicherungsrechtlichen Natur des Erstattungsanspruchs, der nach Maßgabe der speziellen Regelung des Marktorganisationsgesetzes Zinsen umfasst und aus dem sich auch die Rückwirkung der Verzinsung auf den Zeitpunkt des Empfangs der Vergünstigung erklärt. Die Verzinsung ist letztlich Teil des Erstattungsanspruchs. Vgl. BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010- 3 C 4.10 -, a. a. O. Rn. 36 ff. und daran anknüpfend Urteil vom 21. März 2013 - 3 C 14/12 -, a. a. O. Rn. 19; zustimmend auch BFH, Urteil vom 11. Dezember 2012 - VII R 61/10 -, juris Rn. 15-17; zu § 49a VwVfG vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2002 - 8 C 30.01 -, juris Rn. 33. Für Rückforderungen rechtswidrig gewährter landwirtschaftlicher Subventionen führt der EuGH zudem zur Frage des durch den Zins abzuschöpfenden Vorteils ausdrücklich unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung Folgendes an: "In Bezug auf diese Konsequenzen (aus zu Unrecht erbrachter Beihilfe) ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die logische Folge der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Beihilfe deren Aufhebung durch Rückforderung ist, um die frühere Lage wiederherzustellen. Das Hauptziel der Rückerstattung einer rechtswidrig gezahlten staatlichen Beihilfe besteht nämlich darin, die Wettbewerbsverzerrung zu beseitigen, die durch den mit einer solchen Beihilfe verbundenen Wettbewerbsvorteil verursacht wurde. Durch die Rückzahlung der Beihilfe verliert der Empfänger den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß, und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wird wiederhergestellt. Aus der Sicht des Beihilfeempfängers besteht der nicht gerechtfertigte Vorteil indessen auch in der Nichtzahlung von Zinsen, die er auf den fraglichen Betrag der Beihilfe gezahlt hätte, wenn er sich diesen Betrag während der Dauer der Rechtswidrigkeit auf dem Markt hätte leihen müssen, sowie in der Verbesserung seiner Wettbewerbsposition gegenüber den anderen Marktteilnehmern während dieser Dauer." EuGH, Urteil vom 5. März 2019, C-349/17, juris Rn.131 f. Daneben dienen Zinspflichten in diesem Bereich einem (pauschalierten) Ausgleich der Entreicherung, die dem Zuschussgeber entsteht. Dieser kann die Zuschüsse, wenn sie in der Hand des Zuschussempfängers sind, nicht anderweitig einsetzen. Mit dem Zinsanspruch wird insbesondere der entgangene Nutzwert des Geldes für den Zeitraum der (rechtswidrigen) Zuschussgewährung, also der Nachteil ausgeglichen, der ihm dadurch entstanden ist, dass er in dem maßgebenden Zeitraum die Mittel nicht selbst (sei es zinsbringend oder anderweitig fördernd) einsetzen konnte. Dementsprechend dient die Zahlung von Zinsen - an-ders als in dem der oben zitierten Entscheidung des BVerfG zugrunde liegenden Fall - auch zur Wiederherstellung der Wirksamkeit des Unionsrechts. Vgl. zum Entreicherungsaspekt und zu effektiven Durchsetzung des Unionsrechts im Zusammenhang mit dem unionsrechtlichen Verzinsungsanspruch auch Generalanwältin beim EuGH T. Ćapeta, Schlussanträge vom 13. Januar 2022- C-415/20 u. a. -, juris Rn. 55 ff. So verhält es sich auch im Zusammenhang mit der Tiersonderbeihilfe: Anderen Zuschussempfängern konnte die dem Kläger gewährte Beihilfe nicht zugeführt werden, nachdem nach der der TierSoBeihV zugrunde liegenden Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/1853 der Kommission vom 15. Oktober 2015 den Mitgliedstaaten lediglich ein bestimmter Betrag zugeteilt wurde (vgl. Art. 1 Abs. 1 UAbs. 2 der Verordnung i. V. m. dem Anhang), wobei die Zahlungen bis zum 30. Juni 2016 zu leisten waren (vgl. Art. 1 Abs. 1 UAbs. 5 der Verordnung). Schließlich ist auch der verhaltenslenkende Aspekt der Zinszahlungspflicht zu beachten. Die Zinsen sollen den Zuwendungsempfänger auch dazu anhalten, seinen in Zusammenhang mit der Zuschussgewährung stehenden Pflichten nachzukommen, damit es eben nicht zu der Rechtsfolge kommt, dass der Betrag nebst Zinsen zu erstatten ist. Vgl. zu den mit den hier im Streit stehenden Erstattungszinsen eher vergleichbaren Zinsansprüchen aus dem Bereich des Steuerrechts BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 2021 - 1 BvR 2237/14 -, a. a. O., insb. Rn. 242 f., wonach eine Übertragbarkeit der Entscheidung auf die Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen nach den §§ 234, 235 und 237 AO ausdrücklich verneint wird. bb) Die Verpflichtung, Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu entrichten, ist geeignet, die vorgenannten Zwecke zu erreichen. Die Regelung muss dafür keine vollständige Zielerreichung gewährleisten, sondern den erstrebten Erfolg nur fördern. Dem Gesetzgeber billigt das BVerfG einen Einschätzungsspielraum für die Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse, der etwa erforderlichen Prognose und der Wahl der Mittel, um seine Ziele zu erreichen, zu. Die Regelungen dürfen insofern nicht von vornherein untauglich sein; eine Regelung ist erst dann nicht mehr geeignet, wenn sie die Erreichung des Gesetzeszwecks in keiner Weise fördern kann oder sich sogar gegenläufig auswirkt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 2021 - 1 BvR 2237/14 -, a. a. O. Rn. 131 m. w. N. Diesem Maßstab wird die Zinsregelung in § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG gerecht. Die Verzinsung als solche ist grundsätzlich geeignet, den Gesetzeszweck der Abschöpfung eines potentiellen Liquiditätsvorteils zu fördern. Gleiches gilt für den Aspekt des Nachteilsausgleichs für den Zuwendungsgeber. Insofern ist zwar aufgrund der vorgenommenen Typisierungen - hinsichtlich der Annahme, dass ein Vorteil beim Zuwendungsempfänger bzw. ein Nachteil beim Zuwendungsgeber überhaupt gegeben ist, sowie hinsichtlich der angenommenen Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz - keine exakte Abbildung des individuellen Vor- oder Nachteils zu erreichen. Dennoch trägt die Zinsregelung zumindest zur Abschöpfung eines entstandenen Vorteils bzw. Abschwächung einer entsprechenden Entreicherung (beim Zuwendungsgeber) bei und die zugrunde liegenden Annahmen eines Vor- bzw. Nachteils sind auch von der oben dargelegten Einschätzungsprärogative gedeckt. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass das generelle Zinsniveau allein nicht der ausschließliche Maßstab dafür ist, ob und in welcher Höhe jemandem durch die Zurverfügungstellung eines bestimmten Geldbetrags ein Vorteil - etwa durch die Ermöglichung von Investitionen in den Betrieb - zu erwachsen vermag. Gleiches gilt für den Entreicherungsaspekt, bei dem auch zu beachten ist, dass die (beim Kläger) gebundenen Fördermittel anderen Betrieben nicht zeitgleich zur Verfügung gestellt werden konnten. Auch dem Zweck der Wiederherstellung der Wirksamkeit des Unionsrechts und dem damit letztlich zusammenhängenden Lenkungsgedanken nützt die in § 14 Abs. 1 MOG vorgesehene Verzinsung im Erstattungsfall. Diese ist - auch hinsichtlich der Höhe - jedenfalls kein untaugliches Mittel, um zur Einhaltung und Durchsetzung der Zuwendungsbedingungen beizutragen. Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber hinsichtlich des hier gegebenen Zinssatzes den ihm eingeräumten Beurteilungs- und Prognosespielraum überschritten hätte, liegen damit nicht vor. (cc) Bedenken gegen die Erforderlichkeit der Zinshöhe greifen im Ergebnis ebenfalls nicht durch. Eine Regelung ist erforderlich, wenn jedenfalls kein eindeutig sachlich gleichwertiges, also zweifelsfrei gleich wirksames, die Grundrechtsberechtigten aber weniger beeinträchtigendes Mittel zur Verfügung steht, um den mit dem Gesetz verfolgten Zweck zu erreichen. Es ist gleichwohl in diesem Rahmen nicht zu prüfen, ob es insgesamt bessere Lösungen für die hinter einer Regelung stehenden Problemstellungen gibt. Gemessen daran ist der bestehende Zinssatz erforderlich. Es ist nicht erkennbar, dass ein geringerer Zinssatz zweifelsfrei gleich wirksam wäre. Insbesondere ist es nicht erforderlich - im Hinblick auf die oben dargelegten Zielrichtungen der Verzinsung eines zu erstattenden Zuschusses - einen Zinssatz festzuschreiben, der niedriger wäre als ein entsprechender Zinssatz bei einem Bankdarlehen. Hinsichtlich des Ausgleichs der Bereicherung ist insoweit zu berücksichtigen, dass die mit den Zinsen abzuschöpfenden Liquiditätsvorteile nicht allein darin bestehen, bei Anlagen Zinsen zu erzielen oder im Fall eines nicht erforderlichen Darlehens Zinsen zu sparen, sondern auch darin, die zu Unrecht erhaltenen Mittel für Investitionen einzusetzen, die deutlich höhere Renditen erbringen und - wie der EuGH in ständiger Rechtsprechung betont - vgl. EuGH, Urteil vom 5. März 2019, C-349/17,a. a. O. Rn.131 f. m. w. N. allgemein Wettbewerbsvorteile gegenüber anderen Landwirten zu erhalten. Außerdem sind für sehr niedrige Darlehenszinssätze gegebenenfalls auch Sicherheiten zu erbringen, die für die Aufnahme weiterer Darlehen dann nicht mehr in gleicher Form zur Verfügung stehen. Auch hinsichtlich des Ausgleichs der Entreicherung des Staates und der verhaltenslenkenden Funktion ist nicht sichergestellt, dass dies mit einem niedrigeren Zinssatz mit gleicher Effektivität erreicht werden könnte. Der gewählte Zinssatz ermöglicht es, als Druckmittel zur Einhaltung und Durchsetzung der Förderrichtlinien beizutragen und damit die Zuteilung unrechtmäßiger Zuwendungen der Mittel, die dann zur rechtmäßigen Bewilligung an andere Empfänger nicht mehr zur Verfügung stehen, zu verhindern. (dd) Schließlich ist die Zinsregelung nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne. Ein relevantes Missverhältnis zwischen Zweck und Mittel besteht insoweit nicht. Die zweckbezogenen Vorteile des Zinssatzes stehen jedenfalls noch in einem angemessenen Verhältnis zu den damit verbundenen Belastungen der Zinszahlungspflichtigen. Dabei ist insbesondere auch der nachfolgende Aspekt von entscheidender Bedeutung: Zu einer Erstattungsforderung kommt es nur dann und Zinsen sind deshalb auch nur dann zu entrichten, wenn beim Zuwendungsempfänger - wie hier - ein Widerrufsgrund vorliegt. Jedenfalls bei den von § 14 Abs. 1 MOG erfassten Fällen der Erstattung fällt es in der Regel allein oder zumindest maßgeblich mit in die Sphäre des Zuwendungsempfängers, dass die Bewilligung der Vergünstigung zurückgenommen oder widerrufen wird. Entweder ist sein Vertrauen in einen rechtswidrigen Bewilligungsbescheid - z. B. wegen eines Falls des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG - nicht schutzwürdig (§ 10 Abs. 1 Satz 1 MOG i. V. m. § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG) oder er trägt nicht für eine weitere Erfüllung der Voraussetzungen der Bewilligung Sorge (§ 10 Abs. 2 Satz 1 MOG). Vgl. zum Gesichtspunkt des "bewussten Inkaufnehmens" und der Zuordnung zur Sphäre des Betroffenen auch: BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 2021 - 1 BvR 2237/14 -, a. a. O. Rn. 243. Letzteres trifft im vorliegenden Fall auch auf den Kläger zu, der es letztlich selbst in der Hand hatte, den Widerruf des Zuschusses und damit auch die Erstattungspflicht sowie die Zinsanordnung hinsichtlich des Erstattungsbetrags zu verhindern. Er hätte sich bei ansonsten gleicher Fallgestaltung (Übertragung des Darlehens und des Betriebs auf seinen Sohn) lediglich über die mit der Darlehensübertragung in Zusammenhang stehenden Obliegenheiten informieren und diese beachten müssen, um in den Genuss der sich insbesondere aus § 9 Abs. 4 Satz 2 TierSoBeihV ergebenden, oben bereits näher beschriebenen Privilegierung der kombinierten Übertragung von Darlehen und Betrieb zu kommen. Wenn es damit letztlich aber der Zuwendungsempfänger selbst durch sein eigenes Verhalten beeinflussen kann, ob es zu einer Rückforderung und einer damit einhergehenden Zinszahlungspflicht kommt oder nicht, sind die Beeinträchtigungen seiner Interessen trotz eines möglicherweise nicht unerheblichen Zinssatzes zumutbar. Gegenüber den oben bereits näher beschriebenen gewichtigen Belangen, die mit der Zinszahlungspflicht verfolgt werden, muss das Interesse, von der Pflicht zur Zahlung von Erstattungszinsen verschont zu bleiben, zurücktreten. II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist hingegen begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage gegen den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 27. Juni 2018 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 17. September 2018 zu Unrecht (teilweise) stattgegeben, soweit die Beklagte das Darlehen auch über einen Betrag von 5.962 € hinaus, nämlich im Umfang von weiteren 4.038 € zurückgefordert hat. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Seine zulässige Klage ist in vollem Umfang unbegründet. Der Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 27. Juni 2018 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 17. September 2018 ist, wie unter I. dargelegt, insgesamt - auch hinsichtlich des vollen Umfangs des Widerrufs der Zuschussgewährung in Höhe von 10.000 € und der entsprechenden Festsetzung der Erstattungsforderung - rechtmäßig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.