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Beschluss

12 A 1843/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0404.12A1843.21.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht dargelegt bzw. nicht gegeben. 1. Die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 24. Oktober 2019 rechtmäßig sei, weil die Klägerin für den geltend gemachten Zeitraum von Juli 2018 bis Juni 2021 keinen Anspruch auf Bewilligung von Hilfe für Gehörlose nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GHBG habe. Denn sie habe ihre - zwischen den Beteiligten unstreitige - an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit nicht bis zu ihrem 18. Lebensjahr erworben. Eine solche liege nach Ziffer 5.2.4 der Anlage zu § 2 VersMedV, Tabelle D, auf die zurückgegriffen werden könne, bei einem Hörverlust von 80 bis 95 % vor; bei einem Hörverlust von 60 bis 80 % sei hochgradige Schwerhörigkeit anzunehmen. Nach dem von der Klägerin beigebrachten, kurz nach dem Schadensereignis erstellten Audiogramm vom 12. Oktober 1960 habe ihr Hörverlust zu diesem Zeitpunkt auf beiden Ohren 69 % betragen. Die Stadt C. habe mit Bescheid vom 6. Juni 1991 einen GdB von 60 bindend festgestellt. Da die Klägerin behauptet habe, ihr Hörvermögen habe sich nach dem Unfall nicht weiter verschlechtert, stehe fest, dass sie bis zu ihrem 18. Lebensjahr zwar hochgradig schwerhörig, nicht aber an Taubheit grenzend schwerhörig gewesen sei. Aus der von der Klägerin geltend gemachten Unrichtigkeit des Tonaudiogramms aus dem Jahr 1960 folge nicht, dass sie damals bereits unter einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit gelitten hätte. Die von der Klägerin angeregte Vernehmung ihrer Freundin als Zeugin komme nicht in Betracht, da es sich um ein untaugliches Beweismittel handele. Denn die Beurteilung bzw. Feststellung medizinischer Fachbegriffe könne nur aufgrund fachärztlicher Begutachtung getroffen werden. Ein Sachverständigengutachten sei ebenfalls nicht einzuholen, weil eine ärztliche Untersuchung zum jetzigen Zeitpunkt für die Frage des Hörverlustes vor knapp 60 Jahren offenkundig unbrauchbar sei. Diese näher begründeten Annahmen werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Die Klägerin macht geltend, entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts habe bei ihr bereits vor Erreichen des 18. Lebensjahres eine Hörminderung größer als 80 v.H. vorgelegen. Ihr Gehör sei aufgrund eines Unfalls (Flugzeugabsturz mit erheblichem Druckabfall) geschädigt worden; die Hörminderung sei statisch, also danach konstant geblieben. Das Verwaltungsgericht hätte aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes Beweis durch Sachverständigengutachten einholen müssen. Damit dringt die Klägerin nicht durch. Das folgt bereits daraus, dass sie die Annahme des Verwaltungsgerichts, dem Bescheid der Stadt C. vom 6. Juni 1991 komme Bindungswirkung zu (bei einem festgestellten GdB von 60 "lediglich" hochgradige Schwerhörigkeit) mit dem nicht näher begründeten Einwand, eine Bindungswirkung werde insoweit nicht gesehen, nicht substantiiert in Zweifel zieht. Aber auch sonst ergeben sich keine ernstlichen Zweifel daraus, dass das Verwaltungsgericht kein (weiteres) Sachverständigengutachten eingeholt hat. Ob eine weitere Sachverhaltsermittlung erforderlich oder der entscheidungserhebliche Sachverhalt schon hinreichend aufgeklärt ist, fällt - ebenso wie die Würdigung der Erkenntnismittel als solche - unter die richterliche Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Gericht ist nur verpflichtet, ein weiteres Gutachten einzuholen, wenn sich ihm auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung eine weitere Sachaufklärung aufdrängen muss. Dies ist nur dann der Fall, wenn das vorhandene Gutachten nicht (hinreichend) geeignet ist, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. nur Beschluss vom 3. Februar 2010 - 2 B 73.09 -, juris Rn. 9. Dazu fehlt es an jeglichem Zulassungsvorbringen. Ungeachtet dessen hat das Verwaltungsgericht die Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens auch deswegen abgelehnt, weil eine ärztliche Untersuchung der Klägerin zum jetzigen Zeitpunkt für die Frage des Hörverlustes vor knapp 60 Jahren offenkundig unbrauchbar sei. Damit setzt sich das Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht auseinander. 2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der (Ergebnis-)Rich-tigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderten; der Ausgang des Rechtsstreits muss als offen erscheinen. Das ist nicht der Fall. Die Klägerin benennt - wie oben unter 1. ausgeführt - keine durchgreifenden, gegen die Richtigkeit des Urteils sprechenden Gründe. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.