OffeneUrteileSuche
Urteil

20 D 7/20.AK

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0406.20D7.20AK.00
3Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin ist Betreiberin des W. E. . Bevor dort Fluggäste von der Landseite des Flughafens (Art. 3 Abs. 12 VO - EG - 300/2008) auf dessen Luftseite (Art. 3 Abs. 11 VO - EG - 300/2008) übertreten, müssen sie sich an Fluggastkontrollstellen in den Terminals A, B1, B2 und C Sicherheitskontrollen unterziehen. Diese Sicherheitskontrollen führt neben der Bundespolizei ein von dieser damit betrautes privates Sicherheitsunternehmen, die L. B. T. SE & Co. KG, durch. Eine Fluggastkontrollstelle besteht jeweils aus mehreren, zusammengefassten Kontrollspuren. Nicht geöffnete Kontrollspuren in Betrieb genommener Kontrollstellen werden durch Tensatoren (Absperrbänder) gesperrt. Eine in Betrieb genommene Kontrollstelle wird zusätzlich zu dem Kontrollvorgang durch bewaffnete Sicherheitskräfte der Bundespolizei entweder als Standposten oder im Streifendienst gesichert. Zur Durchführung der Sicherheitskontrollen überlässt die Klägerin der Bundespolizei gegen Erstattung der Selbstkosten Räumlichkeiten einschließlich der Kontrollbereiche. Dafür besteht zwischen der Klägerin und der Bundespolizei seit 1981/1984 eine Vereinbarung, die fortlaufend und zuletzt mit Stand vom 1. Oktober 2018 fortgeschrieben wird. Im Zuge der für das Jahr 2017 vom 10. bis zum 14. Juli 2017 bzw. für das Jahr 2018 vom 2. bis zum 6. Juli 2018 durchgeführten Jahresinspektionen monierte der Beklagte gegenüber der Klägerin verschiedene Mängel hinsichtlich der Sicherung der Luftseite im Bereich der Fluggastkontrollstellen. Mit Bescheid vom 11. Juli 2018 gab der Beklagte der Klägerin auf, näher bezeichnete Mängel "umgehend in Absprache" mit ihm zu beheben. Als einen solchen Mangel führte der Beklagte neben anderen unter Nr. 4 des Bescheides an, dass eine unbemerkte Umgehung der Sicherheitskontrollen "ohne Probleme" möglich sei, wenn nur wenige Kontrollspuren besetzt seien, da "der Flughafen" auch im Rahmen des Umbaus des Wartebereiches nicht dafür gesorgt habe, dass nicht besetzte "Kontrollstellen" gesichert werden könnten; das Erfordernis sei "dem Flughafen" bereits seit einem Jahr bekannt, da das Problem an allen Fluggastkontrollstellen des "E1. " bereits bestehe und schon bei der Jahresinspektion 2017 bemängelt worden sei. Ferner ordnete der Beklagte in dem Bescheid als Ausgleichsmaßnahme bis zur endgültigen Mängelbehebung eine personelle Sicherung nach unter anderem folgenden Maßgaben an: Für die Sicherung während der gesamten Betriebszeiten der Kontrollstellen seien jeweils zwei Sicherungsposten erforderlich. Ein Sicherungsposten müsse den Überwurf von Gegenständen und die Umgehung der Sicherheitskontrollen über die nicht besetzten "Kontrollstellen" verhindern. Ein weiterer Sicherungsposten müsse den Zutritt unbefugter Personen über die Bordkartenkontrollgeräte und die beiden Übersteigemöglichkeiten zur Luftseite verhindern. Am 16. August 2018 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht E. Klage erhoben. Mit Beschluss vom 29. Januar 2020 hat sich das Verwaltungsgericht für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen verwiesen. Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor: Der Bescheid sei rechtswidrig, da die ihr darin aufgegebene Sicherung der Kontrollstellen nicht in ihren Verantwortungsbereich falle. Sie schulde keine baulichen oder sonstigen Maßnahmen, um nicht geöffnete Kontrollstellen zu überwachen. Die Zuständigkeit für die Maßnahmen im Sinne von Nr. 1.5.4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 bestimme sich nach nationalem Recht. Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 LuftSiG obliege die Sicherung der Kontrollstellen der Bundespolizei. Allein diese habe den bewaffneten Schutz der Kontrollstellen und die Bestreifung der Sicherheitsbereiche wahrzunehmen. An dieser Zuständigkeit ändere § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LuftSiG nichts. Diese Vorschrift betreffe allein Maßnahmen zur baulichen und technischen Sicherung, um die sachgerechte Durchführung der personellen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen zu ermöglichen. Den daraus resultierenden technischen bzw. baulichen Anforderungen sei sie - die Klägerin - nachgekommen. Wenn alle Kontrollstellen geöffnet seien, kontrolliere nach allseitigem Verständnis die Bundespolizei. Einen sachlichen Grund, im Fall zeitweilig geschlossener Kontrollstellen die Verantwortung zur Sicherung vor unberechtigten Durchbrüchen auf sie - die Klägerin - zu übertragen und von ihr bauliche Maßnahmen zu verlangen, sei nicht ersichtlich. Die Trennungslinie zwischen den Zuständigkeits- bzw. Verantwortungsbereichen bei den Sicherheitskontrollen verlaufe nicht zwischen dem Kontrollvorgang und der Kontrollstelle. Vielmehr falle die Sicherung der Kontrollstellen insgesamt in den Verantwortungsbereich der Luftsicherheitsbehörde und damit der Bundespolizei. Die Überwachung der Orte für die Durchführung von Sicherheitskontrollen sei mit der Überwachung der Kontrollen als Einheit zu sehen. Dies lasse sich dem Wortlaut von § 5 Abs. 1 Satz 3 LuftSiG entnehmen, wonach die Luftsicherheitsbehörde die Orte, an denen die Sicherheitskontrollen stattfänden, schützen und die Sicherheitsbereiche bestreifen könne. Gestützt werde dieses Verständnis durch die Auslegung des Überlassungsvertrages. Danach komme der Bundespolizei die Einschätzung zu, wie die Orte der Sicherheitskontrollen baulich zu gestalten seien. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LuftSiG treffe den Flugplatzbetreiber eine Pflicht zur Schaffung von Rahmenbedingungen, namentlich habe er die Räumlichkeiten und Einrichtungen in einer Weise bereitzustellen, die für die ordnungsgemäße Abwicklung von Sicherheitsmaßnahmen in einem nachgelagerten Schritt notwendig seien. Die eigentliche bauliche und technische Sicherung, die Zuführung von Passagieren und Gepäck, die sachgerechte Durchführung der personellen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen sowie die Kontrolle der Bereiche der Luftseite seien nicht mehr von diesem Verantwortungsbereich umfasst. Andernfalls hätte der Gesetzgeber diese Verpflichtungen direkt dem Flugplatzbetreiber auferlegt, anstatt ihn lediglich zu verpflichten, die sachgerechte Durchführung zu ermöglichen und die entsprechende Infrastruktur zu schaffen. Auch § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LuftSiG liege ein zweistufiges Verständnis zugrunde, wonach der Flugplatzbetreiber die Infrastruktur zu schaffen habe, die in einem nachfolgenden Schritt zum Zwecke der Sicherheitskontrollen durch die Luftsicherheitsbehörde genutzt werde. Für die Zuordnung der Verantwortungsbereiche könne es keinen Unterschied machen, ob eine Kontrollstelle jeweils aktuell betrieben werde oder nicht. Schutz und Sicherung von Kontrollstellen seien bei deren Betrieb unzweifelhaft der Bundespolizei als Luftsicherheitsbehörde zugewiesen. Die Entscheidung über die Anzahl der geöffneten Kontrollstellen treffe die Beigeladene. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 11. Juli 2018 insoweit aufzuheben, als der Beklagte angeordnet hat, die unter Nr. 4 des Bescheides bezeichneten Mängel zu beheben und bis zur endgültigen Mängelbehebung als Ausgleichsmaßnahme eine personelle Sicherung durchzuführen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor: Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Die Durchführung von Passagier- und Gepäckkontrollen sei eine hoheitliche Aufgabe der Luftsicherheitsbehörden, während die Klägerin verpflichtet sei, die für die Durchführung dieser Kontrollen erforderlichen Flächen bereitzustellen und zu unterhalten. Unzweifelhaft sei die Überwachung und Sicherung der Durchführung der Sicherheitskontrollen der Passagiere Aufgabe der Bundespolizei. Es gebe indes keine gesetzliche oder durch Erlass geregelte Verpflichtung der Bundespolizei zum Schutz dieses (Kontroll‑)Bereichs außerhalb des Kontrollvorgangs. Vielmehr bleibe es hier bei der umfassenden Eigensicherungspflicht der Klägerin. Diese müsse bauliche Vorkehrungen schaffen, die den Zugang nicht kontrollierter Personen in den Sicherheitsbereich unterbänden. Die Absperrung durch Tensatoren sei nicht ausreichend, da diese Bänder mit Leichtigkeit umgangen oder überwunden werden könnten. Die Sicherung der Kontrollstelle sei der Klägerin zuzuordnen, während die Sicherung des Kontrollvorgangs der Bundespolizei obliege. An der von der Klägerin vorzunehmenden Sicherung des Kontrollvorgangs ändere es nichts, dass diese keinen Einfluss auf die Anzahl der geöffneten Kontrollstellen habe. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie trägt vor: Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Die Klägerin habe als Flugplatzbetreiber den Sicherheitsbedürfnissen im Bereich der Kontrollstellen am Flughafen aufgrund der Eigensicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LuftSiG Rechnung zu tragen. Sie sei verpflichtet, die Flughafenanlagen so zu bauen und zu gestalten, dass die erforderlichen Kontrollen durchgeführt werden könnten. Bei bestehenden erheblichen Mängeln habe sie anderweitige Maßnahmen zu ergreifen, sei es personell oder baulich, um die Flughafenanlage nach den allgemeinen Sicherheitsstandards und unter Berücksichtigung des Luftsicherheitsprogramms abzusichern. Die Entscheidung über die Anzahl der täglich zu öffnenden Kontrollstellen erfolge durch die Klägerin. Zu den zu öffnenden Kontrollspuren erfolge eine Einschätzung der Klägerin im Einvernehmen mit den Luftfahrtunternehmen und dem am Flughafen tätigen privaten Sicherheitsunternehmen. Dabei werde die Anzahl der zu öffnenden Kontrollspuren mit Übersendung des prognostizierten Kontrollspurenbedarfs durch das Unternehmen B. S. D. festgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 11. Juli 2018 ist, soweit mit der vorliegenden Klage angefochten, rechtmäßig und verletzt nicht die Rechte der Klägerin (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die angefochtene Anordnung, die unter Nr. 4 des Bescheides bezeichneten Mängel zu beheben und bis zur endgültigen Mängelbehebung als Ausgleichsmaßnahme eine personelle Sicherung durchzuführen, ist § 3 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 LuftSiG. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 LuftSiG kann die Luftsicherheitsbehörde die ordnungsgemäße Durchführung oder die Wiederholung von nicht durch Verwaltungsakt getroffenen Sicherheitsmaßnahmen anordnen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Sicherheitsmaßnahmen nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 LuftSiG kann die Luftsicherheitsbehörde in diesen Fällen ergänzend oder alternativ auch angemessene Ausgleichsmaßnahmen anordnen. Die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheides unterliegt, soweit er angefochten ist, keinen Bedenken. Insbesondere ist das Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen für die Anordnung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 LuftSiG gegenüber der Klägerin die zuständige Luftsicherheitsbehörde (§ 16 Abs. 2 LuftSiG i. V. m. § 1 Nr. 5 LuftfahrtZustVO). Die Zuständigkeit für eine solche Anordnung ergibt sich jedenfalls als Annex der Zuständigkeit für die Entscheidung über die Zulassung der Luftsicherheitspläne nach § 8 Abs. 1 LuftSiG und für die Überwachung der zugelassenen Eigensicherungsmaßnahmen auf dem Verkehrsflughafen E. . Der Bescheid ist, soweit angefochten, zudem materiell rechtmäßig. Dies gilt zunächst für die auf § 3 Abs. 2 Satz 1 LuftSiG beruhende Anordnung, die unter Nr. 4 des Bescheides benannten Mängel zu beheben. Diese Anordnung ist - wie gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG NRW erforderlich - inhaltlich (noch) hinreichend bestimmt. Insbesondere ist dem Bescheid noch in hinreichendem Maße zu entnehmen, welches Handeln der Klägerin aufgegeben worden ist. Aus dem Bescheid ergibt sich unter Berücksichtigung der den Beteiligten bekannten Gesamtumstände noch ausreichend, dass sich die der Klägerin auferlegte Pflicht auf die Fluggastkontrollstellen des W. bezieht. Als solche sind im Bescheid ausdrücklich diejenigen der Terminals A, B1, B2 und C aufgeführt. Ferner ist in dem Bescheid unter Berücksichtigung der den Beteiligten bekannten sonstigen Umstände als zu behebender Mangel genügend deutlich dargestellt, dass die Sicherheitskontrollen mangels ausreichender Sicherung unbemerkt umgangen werden können, wenn nur wenige Kontrollspuren der Kontrollstellen besetzt sind. Daraus ergibt sich jedenfalls unter Berücksichtigung der den Beteiligten bekannten tatsächlichen Gegebenheiten der Durchführung von Sicherheitskontrollen am Verkehrsflughafen E. , dass eine Umgehung der Sicherheitskontrollen über die nicht besetzten Kontrollspuren möglich ist und diesbezüglich Abhilfe geschaffen werden soll. Dass Letzteres die Vornahme einer baulichen oder technischen Sicherung erfordert, erschließt sich aus dem Umstand, dass als Ausgleichsmaßnahme bis zur endgültigen Mängelbehebung eine personelle Sicherung angeordnet worden ist. Der Beklagte hat zudem in der Klageerwiderung mit Schriftsatz vom 23. Januar 2019 (Seite 5) klargestellt, dass die Klägerin bauliche Vorkehrungen treffen soll, die den Zugang nicht kontrollierter Personen in den Sicherheitsbereich unterbinden, und dies in der Regel durch den Einbau einer physischen Barriere geschieht. Dass der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid die offensichtlich gemeinten Kontrollspuren teilweise als "Kontrollstellen" bezeichnet hat, ist unschädlich, da aus dem Zusammenhang heraus ohne weiteres erkennbar ist, was gemeint ist. Dies findet seine Bestätigung auch darin, dass auf Seiten der Klägerin insoweit keinerlei Zweifel am Regelungsgehalt des Bescheides aufgetreten sind. Die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 3 Abs. 2 Satz 1 LuftSiG sind im Hinblick auf die an die Klägerin gerichtete Anordnung, unbesetzte Kontrollspuren in Betrieb genommener Fluggastkontrollstellen baulich oder technisch zu sichern, erfüllt. Es liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass insofern von der Klägerin zu veranlassende Sicherheitsmaßnahmen nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden. Es steht außer Streit, dass eine Umgehung der Sicherheitskontrollen an in Betrieb genommenen Fluggastkontrollstellen des W. mangels hinreichender baulicher oder technischer Sicherung nicht besetzter Kontrollspuren möglich ist. Die Vornahme entsprechender Sicherungsmaßnahmen unterliegt den gesetzlichen Eigensicherungspflichten der Klägerin als Flugplatzbetreiber. Eine solche Verpflichtung folgt für die Klägerin aus den Eigensicherungspflichten nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 1 LuftSiG und § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LuftSiG. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 1 LuftSiG ist der Betreiber eines Flugplatzes zum Schutz des Flughafenbetriebs vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs verpflichtet, Flughafenanlagen, Bauwerke, Räume und Einrichtungen so zu erstellen, zu gestalten und zu unterhalten, dass die erforderliche bauliche und technische Sicherung, die Zuführung von Passagieren und Gepäck und die sachgerechte Durchführung der personellen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen und die Kontrolle der Bereiche der Luftseite ermöglicht werden sowie die dafür erforderlichen Flächen bereitzustellen und zu unterhalten. Dies begründet eine umfassende Verpflichtung des Flugplatzbetreibers, die Flughafenanlagen, Bauwerke, Räume und Einrichtungen entsprechend den Sicherheitserfordernissen zu gestalten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Oktober 2019 ‑ 20 A 2100/15 -, NWVBl. 2020, 287, m. w. N. Ein entsprechendes Sicherheitserfordernis folgt hier im Hinblick auf die am Verkehrsflughafen E. bestehende Möglichkeit, Sicherheitskontrollen an den nicht geöffneten Kontrollspuren zu umgehen, aus Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 - VO (EG) 300/2008 - i. V. m. Nr. 1.5.4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit ‑ DVO (EU) 2015/1998 -. Nach letzterer Bestimmung sind an Flughäfen unter anderem Vorkehrungen zu treffen, die Personen vom Durchbrechen von Sicherheitskontrollpunkten "abschrecken" und zum anderen gewährleisten, falls ein Durchbruch erfolgt ist, dass dieser und seine Folgen schnellstmöglich abgestellt bzw. bereinigt werden. Ist es ersichtlich Sinn und Zweck dieser Regelung zu gewährleisten, dass die Sicherheitskontrollpunkte ausschließlich solche Personen passieren, die sich der Sicherheitskontrolle unterzogen haben, sind dementsprechend Maßnahmen geboten, die ein Durchbrechen der Sicherheitskontrollpunkte, aber auch jedwede anderweitige Überwindung derselben ohne Kontrolle wie deren Umgehung verhindern. Dem hat der Flugplatzbetreiber nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 1 LuftSiG in baulicher und technischer Hinsicht zu genügen. Dass die Verpflichtung des Flughafenbetreibers nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 1 LuftSiG umfassend ist und sich dementsprechend auch darauf erstreckt, bauliche und technische Vorkehrungen zu treffen, um die Umgehung oder sonstige Überwindung der Sicherheitskontrollen ohne Kontrolle zu verhindern, bestätigt der Zusammenhang dieser Vorschrift mit § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 LuftSiG. Danach sind Geräte und Einrichtungen zur Überprüfung von Fluggästen und deren Handgepäck sowie Einrichtungen und Geräte zur Überprüfung von Post, aufgegebenem Gepäck, Fracht und Bordvorräten auf die in § 11 Abs. 1 LuftSiG genannten verbotenen Gegenstände mittels technischer Verfahren von der Verpflichtung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 1 LuftSiG ausgenommen. Dies betrifft nach der Entstehungsgeschichte sowie dem sicherheitspolitischen Sinn und Zweck der Regelung und vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Vorschrift um eine Ausnahmebestimmung handelt, die eng auszulegen ist, allein die technischen Kontrolleinrichtungen und -geräte selbst, mit denen unmittelbar die Kontrolle bzw. Überprüfung der Gepäckstücke vorgenommen wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Oktober 2019 ‑ 20 A 2100/15 -, a. a. O. Sonstige Geräte und Einrichtungen unterfallen hingegen der Eigensicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 1 LuftSiG, selbst wenn ihnen - mittelbar - eine Funktion hinsichtlich der Kontrolle im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbs. 2 LuftSiG zukommt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Oktober 2019 ‑ 20 A 2100/15 -, a. a. O. Eine unmittelbare Funktion für die Kontrolle der Fluggäste kommt einer baulichen oder technischen Sicherung der während der Sicherheitskontrolle nicht besetzen Kontrollspuren indes nicht zu. Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt auch aus § 5 Abs. 1 Satz 3 LuftSiG kein anderes Ergebnis. Die Eigensicherungspflicht des Flugplatzbetreibers nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 1 LuftSiG besteht daneben bzw. dessen ungeachtet. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 LuftSiG kann die Luftsicherheitsbehörde die Orte, an denen die Sicherheitskontrollen stattfinden, durch bewaffnete Polizeivollzugsbeamte schützen, die die Sicherheitsbereiche des Flughafens bestreifen und gefährdete Flugzeuge durch bewaffnete Standposten sichern. Diese Vorschrift lässt die Eigensicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 1 LuftSiG schon deshalb unberührt, weil sie keine baulichen oder technischen Vorkehrungen im Sinne letzterer Regelung betrifft, sondern allein die personelle Sicherung der Kontrollstellen zum Gegenstand hat. Außerdem begründet sie zwar die Befugnis der Luftsicherheitsbehörde zu einem bestimmten Vorgehen. Ob und gegebenenfalls wie die Kontrollstellen personell gesichert werden, entscheidet die Luftsicherheitsbehörde jedoch nach pflichtgemäßem Ermessen ("kann"). Obliegt bereits nach dem Vorstehenden die Verhinderung der Umgehung der Sicherheitskontrollen für Fluggäste in baulicher und technischer Hinsicht der Klägerin, gilt dies erst recht unter Berücksichtigung der weiteren Eigensicherungspflicht des Flugplatzbetreibers gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LuftSiG. Danach ist der Betreiber eines Flugplatzes zum Schutz des Flughafenbetriebs vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs verpflichtet, die Bereiche der Luftseite gegen unberechtigten Zugang zu sichern und, soweit es sich um Sicherheitsbereiche oder sensible Teile der Sicherheitsbereiche handelt, den Zugang nur hierzu besonders berechtigten Personen zu gestatten. Ist damit dem Flugplatzbetreiber ausdrücklich und konkret die Aufgabe überantwortet, die Luftseite vor unberechtigtem Zugang zu sichern, bedeutet dies auch, dass er Vorkehrungen treffen muss, ein Umgehen der Sicherheitskontrollen zu verhindern. Nichts anderes ergibt sich aus der zwischen der Klägerin und der Bundespolizei über die Überlassung von Räumlichkeiten einschließlich der Kontrollbereiche bestehenden Vereinbarung. Das folgt bereits daraus, dass die gesetzliche Aufgabenzuweisung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 4 LuftSiG nicht durch eine Vereinbarung abbedungen werden kann. Ist die Klägerin nach alledem ihren Eigensicherungspflichten nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 1 und Nr. 4 LuftSiG im Hinblick auf die bauliche oder technische Sicherung der Fluggastkontrollstellen vor einer Umgehung der Fluggastkontrollen nicht nachgekommen, begegnet die deshalb nach § 3 Abs. 2 Satz 1 LuftSiG im Wege des Ermessens eröffnete Anordnung, die Durchführung entsprechender Maßnahmen anzuordnen, keinen weiteren Bedenken. Dafür, dass angesichts der Bedeutung der zu gewährleistenden Luftsicherheit eine andere Entscheidung, als entsprechende Abhilfe zu verlangen, in Betracht gekommen wäre, ist Tragfähiges weder dargetan noch sonst erkennbar. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass die in Betrieb genommenen Fluggastkontrollstellen (zusätzlich) durch Vollzugsbeamte der Bundespolizei gesichert werden. Dies schließt insbesondere weder die Erforderlichkeit noch die Angemessenheit der Anordnung baulicher oder technischer Sicherungsmaßnahmen im Hinblick auf unbesetzte Kontrollspuren aus. Die personelle Sicherung durch die Bundespolizei stellt sich demgegenüber schon nicht als gleichermaßen geeignete Maßnahme zur Verhinderung der Umgehung nicht besetzter Kontrollspuren dar. Dies folgt bereits daraus, dass bei der personellen im Unterschied zur baulichen oder technischen Sicherung die Möglichkeit menschlichen Versagens nicht auszuschließen ist. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass den zur Überwachung der Fluggastkontrollstellen eingesetzten Bundespolizisten in jedem Fall die Aufgabe zukommt, die besetzten Kontrollspuren zu überwachen und ihre Aufmerksamkeit möglicherweise durch diese Aufgabe vollständig in Anspruch genommen wird. Im Übrigen steht außer Frage, dass die bauliche oder technische Sicherung der unbesetzten Kontrollspuren zusätzlich zu der personellen Sicherung der Kontrollstellen durch die Vollzugsbeamten der Bundespolizei hinzutritt und dadurch ein höheres Maß an Sicherung der Luftseite des W. erreicht wird. Die bauliche oder technische Sicherung der unbesetzten Kontrollspuren ist der Klägerin auch in Anbetracht der von ihr in der mündlichen Verhandlung dafür veranschlagten Kosten von insgesamt etwa 500.000,‑ Euro mit Rücksicht auf die hohe Bedeutung, die der Gewährleistung der zivilen Luftsicherheit im Hinblick auf so gewichtige Schutzgüter wie das Leben und die körperliche Unversehrtheit von Menschen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) zukommt, zumutbar und angemessen. Die Anordnung der Ausgleichsmaßnahme in Form personeller Sicherung bis zur endgültigen Mängelbehebung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 LuftSiG ist ebenfalls materiell rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift für die Anordnung einer solchen Maßnahme sind nach dem Vorstehenden ebenfalls erfüllt. Dafür, dass im Rahmen des deshalb eröffneten Ermessens im Hinblick auf die hohe Bedeutung der zu gewährleistenden Luftsicherheit eine andere Entscheidung in Betracht gekommen wäre, ist Tragfähiges weder substantiiert dargetan noch sonst erkennbar. Auch insofern folgt nichts anderes aus der (zusätzlichen) personellen Sicherung durch die Bundespolizei. Diese gewährleistet die Sicherung der nicht besetzten Kontrollspuren vor ihrer Umgehung nicht im gleichen Maße wie die personelle Sicherung durch die Klägerin, da die personelle Sicherung der Bundespolizei - wie ausgeführt - der Kontrollstelle insgesamt gilt. Demgegenüber führt eine (zusätzliche) personelle Sicherung speziell der nicht besetzten Kontrollspuren durch die Klägerin zu einem höheren Maß an Sicherheit. Dies ist angemessen und der Klägerin zumutbar, zumal diese Maßnahme lediglich vorübergehend bis zur endgültigen Herstellung einer baulichen oder technischen Sicherung der unbesetzten Kontrollspuren angeordnet ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.