Leitsatz: Bei der Prüfung, ob ein beschleunigtes Verfahren nach §§ 13b, 13a Abs. 1 Satz 5 BauGB zulässig ist oder ob Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des Schutzzweckes eines Natura-2000-Gebietes bestehen, dürfen Abschwĭchungsmaßnahmen i. S. v. Art 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie nicht berücksichtigt werden. Der Bebauungsplan C. X1. Nr. 44 „An der alten L. “ der Stadt F. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller, eine in Nordrhein-Westfalen anerkannte Umweltvereinigung i. S. v. §§ 2, 3 UmwRG, wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 44 „An der alten L. “ (im Folgenden Bebauungsplan) der Antragsgegnerin. Der im Verfahren nach §§ 13a, 13b BauGB aufgestellte Bebauungsplan umfasst ein ca. 0,5 ha großes Gebiet im Norden des F1. Stadtteils C. X. nordwestlich der G.--------straße . Das Plangebiet war zuvor mit einem im Sommer 2018 gerodeten (Fichten-)Wald im Sinne des Landesforstgesetzes NRW bewachsen und liegt jeweils weniger als 100 m von dem FFH- (Natura 2000-)Gebiet „N. Bach sowie H. und N1. “ und dem VSG- (Natura 2000-)Gebiet „I.---wegbörde “ entfernt. Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin stellte das Plangebiet als „Wald“ dar. Der Bebauungsplan setzt in seinem südlichen (größeren) Bereich ein allgemeines Wohngebiet und im Norden eine Fläche für Wald fest. Im allgemeinen Wohngebiet sind die Nutzungen nach § 4 Abs. 2 BauNVO uneingeschränkt zulässig (vgl. 1.1.3.(2) der textlichen Festsetzungen); alle ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 4 Abs. 3 BauNVO werden hingegen ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. 1.1.3.(4) der textlichen Festsetzungen). 1.1.3.(3) der textlichen Festsetzungen enthält zudem wörtlich folgende Bestimmung: „Ausnahmsweise können zugelassen werden“. Die Grundflächenzahl wird mit 0,3, die maximale Zahl der Vollgeschosse mit zwei vorgegeben. Innerhalb der als Bauteppich durch Baugrenzen definierten überbaubaren Grundstücksfläche sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig. Dabei gilt die weitere Festlegung, dass die Anzahl der Wohnungen pro Wohngebäude auf zwei begrenzt wird; bei Doppelhäusern soll nach der Planbegründung maximal eine Wohneinheit pro Doppelhaushälfte zulässig sein, eine entsprechende Festsetzung enthält die Planurkunde jedoch nicht. Im Osten und Norden wird zum P. und zur ehemaligen L. hin ein Streifen zur Erhaltung und zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern ausgewiesen. Nach den auf § 89 BauO NRW gestützten gestalterischen Festsetzungen sind unter anderem Wintergärten, überwiegend verglaste Nebenanlagen sowie Erker- und Eckfenster mit Vogelschutzglas, das in kleinen Abständen senkrechte, streifenförmige Markierungen aufweist, auszuführen und nur eine eingeschränkte, insektenschonende Außenbeleuchtung zulässig. Zudem enthält der Bebauungsplan verschiedene „Hinweise“. Deren Nr. 2 lautet: „Bei der Bauausführung ist etwaigen Hinweisen auf vorkommende geschützte Tier- und Pflanzenarten nachzugehen und in diesem Fall unverzüglich die Untere Naturschutzbehörde des Kreises T. als die für den Artenschutz zuständige Behörde zu informieren. Bauarbeiten – mit Ausnahme von Innenarbeiten – oder Erdarbeiten sind während der Brut- und Aufzuchtphase des Pirols (01.05.-31.08.) auszusetzen. Sofern eine qualifizierte Kartierung keinen Pirol-Nachweis ergeben hat, kann der Baubetrieb am 15.06. wieder aufgenommen werden.“ Nr. 3 weist darauf hin, „Gehölzentnahmen dürf(t)en ausschließlich außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten, also in der Zeit vom 30.9. bis 1.3. erfolgen.“ Nr. 4 sieht vor: „Während der gesamten Bauphase ist eine Kontrolle durch eine ökologische Baubegleitung durchzuführen.“ Ausweislich seiner Begründung dient der Bebauungsplan dazu, im Plangebiet die Errichtung von vier Einzel- oder Doppelhäusern zu ermöglichen. Im Stadtteil C. X1. könne die Stadt keine Grundstücke mehr anbieten, Baulücken aus Privateigentum würden seit mehreren Jahren nur noch sporadisch zur Verfügung gestellt. Regelmäßige Anfragen bei der Stadt zeigten indes, dass ein erheblicher Bedarf an Baugrundstücken insbesondere bei jungen Familien vorhanden sei. Zur Deckung dieses Bedarfs sei es erforderlich, geeignete Bauflächen zu entwickeln und weiteres Wohnbauland anzubieten. Im Rahmen ihrer planerischen Möglichkeiten könne die Stadt im konkret absehbaren Planungshorizont Bebauungspläne lediglich für Flächen, die im Flächennutzungsplan als Wohn- oder Mischbauflächen dargestellt seien, ausweisen. Im Stadtteil C. X. sei jedoch nur noch eine einzige wohnbaulich nutzbare Fläche dargestellt, für die noch kein Bebauungsplan existiere und deren Eigentümer grundsätzlich verkaufsbereit wäre. Dort sei jedoch nur eine Kapazität für drei Bauplätze vorhanden. Deshalb könne der amtsbekannte Bedarf an Wohnbauflächen nicht außerhalb des Waldes gedeckt werden. Trotz des äußerst geringen Waldanteils von 2,18 % werde daher in einer Waldumwandlung zugunsten einer Bebauung eine höhere Gemeinwohlwirkung als in einer Wiederaufforstung der durch Trockenheit und Borkenkäfer brachgefallenen, nur noch rechtlich bestehenden Waldfläche gesehen. Im Flächennutzungsplan sei das Plangebiet indes als Wald dargestellt. Da der Bebauungsplan somit nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt sei, werde ein Bebauungsplanverfahren gemäß § 13a BauGB i. V. m. § 13b BauGB durchgeführt. Weil nach § 13b BauGB nur Wohnnutzungen zulässigerweise begründet werden dürften, würden die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausgeschlossen. Die weiteren Festsetzungen dienten im Wesentlichen dazu, städtebaulich unerwünschten massiven Wohnungsbau zu verhindern. Unter Nr. 7 der Planbegründung „Natur und Landschaft und Artenschutz“ wird unter 7.1 „Forstausgleich“ festgehalten, in Abstimmung mit dem Landesbetrieb sei entschieden worden, die im Frühjahr 2019 gerodete ehemalige Fichtenwaldfläche nur zu einem geringeren Teil (ca. 1.600 m²) mit standortgerechten, umgebungsangepassten Laubgehölzen wieder aufzuforsten. Für den verbleibenden Eingriff in die Waldfläche werde ein Forstausgleich im Flächenverhältnis 1:1,5 erfolgen. Unter 7.2 „Artenschutz“ ist u. a. festgehalten, die durchgeführte Artenschutzprüfung I komme zu dem Ergebnis, dass eine vollständige Kartierung der Vögel, Fledermäuse und Amphibien innerhalb eines gesamten Jahreszyklus notwendig sei, um eine gesicherte Bewertung der Konfliktpotenziale in einer vertiefenden Artenschutzprüfung II vornehmen zu können. Als wahrscheinlich werde durch die Planung eine Gefährdung für die Arten Eisvogel und Pirol angenommen. Im Hinblick auf diese Empfehlung sei festzustellen, dass vertiefende Bestandserfassungen vor Ort nach Methodenstandards zwar grundsätzlich sinnvoll seien. Im Einzelfall sei allerdings zu fragen, ob von einer solchen Kartierung weiterführende Erkenntnisse erlangt werden könnten. Vorliegend könnten alle potentiellen Konfliktarten auch mit Hilfe von Vermeidungsmaßnahmen im Vorfeld und während der Bauphase geschützt werden. Solche würden in den Bebauungsplan aufgenommen. Unter 7.3 wird zum Stichwort „FFH-Verträglichkeit“ referiert, die fachgutachterlich durchgeführte FFH-Vorprüfung sei zu dem Schluss gekommen, dass eine Betroffenheit der Arten Eisvogel und Pirol im FFH-Gebiet N. Bach nicht mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne, sodass gemäß aktueller Vorschriften eine weitergehende FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Um Schäden durch die Planung für das FFH-Gebiet auszuschließen, würden Vermeidungsmaßnahmen in den Bebauungsplan aufgenommen. Hierzu zähle – neben weiteren Vorgaben zur Bauphase und Vorgaben für Glasbauteile – insbesondere eine stadtseitig durchzuführende ökologische Baubegleitung. Die Kontrollen sollten während der Erdarbeiten wöchentlich sowie zusätzlich nach Bedarf erfolgen. In der späteren Bauphase würden die Kontrollen in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde auf einen 14-tägigen Turnus reduziert, sofern der Schutzzweck nicht gefährdet werde. Dadurch und weil die Bauplatzflächen nicht bis an das FFH-Gebiet heranreichten, sondern durch die im städtischen Eigentum verbleibende Wiederaufforstungsfläche in einer Tiefe von ca. 50 m davon abgetrennt seien, könnten Schäden mit hinreichender Sicherheit verhindert werden. Eine Summationswirkung der Planung sei in Kombination mit den angrenzenden Wohnsiedlungen denkbar, werde aber nicht als erheblich angesehen. Das Bebauungsplanverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: In seiner Sitzung vom 11. April 2019 beschloss der Planungs- und Gestaltungsausschuss der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan C. X1. Nr. 44 „An der alten L. “ im beschleunigten Verfahren nach §§ 13a, 13 b BauGB aufzustellen. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung fand im Zeitraum vom 16. Mai bis 17. Juni 2019 statt. Im Anschluss beauftragte die Antragsgegnerin u. a. eine FFH-Vorprüfung und einen Artenschutzfachbeitrag (Stufe 1), die jeweils im November 2019 vorgelegt wurden. Im Rahmen der FFH-Vorprüfung gelangt der vereidigte Gutachter zu dem Ergebnis, eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des EU-Vogelschutzgebietes „I.---wegbörde “ könne aus gutachterlicher Sicht ausgeschlossen werden. Im Hinblick auf das FFH-Gebiet „N. Bach sowie H. und N1. “ seien hingegen „bau-, anlagen- und betriebsbedingte Auswirkungen für Eisvogel und Pirol nicht ausgeschlossen. Deshalb ist aus gutachterlicher Sicht eine weitergehende FFH-Verträglichkeitsprüfung für diese beiden Arten durchzuführen, um eine rechtssichere Planung zu gewährleisten.“ (Vorprüfung S. 21, ebenso S. 23). In der artenschutzrechtlichen Prüfung gelangt der Fachbeitrag zu dem Ergebnis, im Plangebiet sei aufgrund der Beschreibung des Eingriffs und der Wirkfaktoren sowie unter Berücksichtigung der vorhandenen Daten und Fachinformationen theoretisch mit 37 planungsrelevanten Vogelarten, 10 planungsrelevanten Fledermausarten und 3 planungsrelevanten Amphibienarten zu rechnen. Im Planbereich mit Umfeld seien tatsächlich 5 planungsrelevante Vogelarten, 6 Fledermausarten und keine Amphibienarten im Rahmen der Untersuchung auf Stufe I nachgewiesen worden. Bei mindestens 5 Vogelarten (Bluthänfling, Eisvogel, Feldsperling, Pirol, Sperber) sei ein Verstoß gegen die Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG nicht auszuschließen. Gleiches gelte für mindestens 6 Fledermausarten (Breitflügel-, Wasser-, Bart-, Fransen-, Zwerg- und Mückenfledermaus) und auch die (bislang nicht untersuchte) Amphibienfauna. Der Vorhabenträger habe deshalb dafür Sorge zu tragen, dass die beschriebenen, möglichen Verstöße im Vorfeld einer Genehmigung und eventuell späteren Baufeldräumung ausgeschlossen würden. Dazu sei zunächst im Rahmen eines kompletten Jahreszyklus zu klären, welche Arten tatsächlich im Planbereich vorkämen. Nur im Rahmen einer vertiefenden ASP II ließen sich die offenen Fragen abschließend klären (Fachbeitrag S. 24). Die förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange fand aufgrund eines Beschlusses des zuständigen Ausschusses vom 10. Juni 2020 in der Zeit vom 1. Juli bis 3. August 2020 statt. In diesem Rahmen erhoben unter anderem der Landesbetrieb Wald und Holz sowie mehrere Privatleute bzw. -initiativen Einwände gegen die geplante Nutzung der Waldfläche für Wohnbebauung. Insbesondere aufgrund des äußerst geringen Waldanteils im Gemeindegebiet sei der vorgesehene Verlust von Waldfläche nicht zuletzt aus landesplanerischer Sicht mindestens problematisch, wenn nicht unvertretbar. Ferner wies insbesondere die Untere Naturschutzbehörde des Kreises T. in einer umfangreichen Stellungnahme vom 27. Juli 2020 unter der Überschrift „Habitatschutz“ auf die Ergebnisse der durchgeführten FFH-Vorprüfung und des Artenschutzfachbeitrages Stufe I hin. Deshalb seien im Bebauungsplan zumindest Schutzvorkehrungen zu treffen, um durch solche Vermeidungsmaßnahmen zu verhindern, dass es zu Beeinträchtigungen der Natura 2000-Gebiete komme bzw. Verstöße gegen § 44 BNatSchG drohten. „Das FFH-Gebiet N. Bach sowie H. und N1. mit seinem Lebensraumtyp nach Anhang I der FFH-RL, der Erhaltungsziel des FFH-Gebietes ist (Fließgewässer mit Unterwasservegetation) sowie der darin lebenden Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie, die ebenfalls Erhaltungsziel für das FFH-Gebiet sind (Gelbbauchunke, Bachneunauge und Groppe) werden unter Beachtung der folgenden Vermeidungsmaßnahmen durch die Planung keinen Schaden nehmen: …. Die UNB verlangt keine weitergehende FFH-Verträglichkeitsprüfung, da keine erheblichen Beeinträchtigungen des Natura-2000-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen zu erwarten sind. Voraussetzung für diese Einschätzung ist, dass die genannten Vermeidungsmaßnahmen und Schadensbegrenzungsmaßnahmen durchgeführt werden . Sie sind dementsprechend festzusetzen .“ (S. 2 f., Hervorhebung nur hier). Unter der Überschrift „ Artenschutz “ heißt es dann: „In jedem Fall sind die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen mindestens um die oben genannten Vermeidungsmaßnahmen zu ergänzen. Nur dann ist ersichtlich, dass bei der Realisierung der Maßnahme die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände für geschützte Tier- und Pflanzenarten im Sinne des § 44 BNatSchG nicht berührt werden.“ (S. 6) Um diesen Anforderungen der Unteren Naturschutzbehörde nachzukommen, nahm die Antragsgegnerin die oben angeführten gestalterischen Festsetzungen und Hinweise in die Planurkunde auf und legte den Bebauungsplanentwurf auf der Grundlage eines Beschlusses des zuständigen Ausschusses vom 26. August 2020 in der Zeit vom 9. Oktober bis 9. November 2020 erneut öffentlich aus. Im Zuge dieser Beteiligung erneuerte der Landesbetrieb Wald und Holz seine Bedenken gegen die vorgesehene Aufgabe einer Waldfläche und verwahrte sich insbesondere gegen den aus seiner Sicht mit der Planbegründung erweckten Eindruck, die Aufgabe einer Waldfläche sei mit seiner Zustimmung erfolgt. Der Antragsteller betonte seine grundsätzliche Ablehnung der Umwandlung des Waldstückes in ein Baugebiet insbesondere mit Blick auf die unmittelbare Nachbarschaft zu einem Natura 2000-Schutzgebiet. Der Kreis T. wiederum wandte ein, dass seine Empfehlung zur ökologischen Baubegleitung gerade zum Schutz des angrenzenden FFH-Gebietes im Plan nur unvollständig umgesetzt worden sei. Insbesondere fehlten Einzelheiten zu den erforderlichen Kontrollen im Rahmen der ökologischen Baubegleitung. In seiner Sitzung vom 8. Dezember 2020 beschloss der Rat der Antragsgegnerin über die während der Phasen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen aufgrund der Ratsvorlage 057/2020 und den Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren als Satzung. Der Bebauungsplan wurde am 10. Dezember 2020 ausgefertigt und aufgrund einer Bekanntmachungsanordnung vom 9. Dezember 2020 am 22. Dezember 2020 im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemacht. Eine erneute Bekanntmachung erfolgte aufgrund einer Bekanntmachungsanordnung vom 22. März 2022 im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 1. April 2022. Am 23. November 2021 hat der Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Der Antrag sei zulässig, insbesondere sei er als anerkannte Umweltvereinigung im Sinne des Umweltrechtsbehelfsgesetzes im Rahmen des § 2 Abs. 1 UmwRG antragsbefugt. Er mache unter anderem einen Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbotsnormen geltend. Der Antrag sei auch begründet. Die Antragsgegnerin hätte hier nicht das beschleunigte Verfahren wählen dürfen. Diese Verfahrensart sei wegen der nicht durchgeführten, aber notwendigen Umweltprüfung unzulässig, was bereits für sich genommen zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes führe. Nach § 13b i. V. m. § 13a Abs. 1 Satz 5 BauGB sei das beschleunigte Verfahren ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter bestünden. Bereits die Möglichkeit einer solchen Beeinträchtigung schließe die Anwendung des beschleunigten Verfahrens aus. Eine solche Möglichkeit bestehe hier mit Blick auf die beiden weniger als 100 m vom Vorhaben entfernten Natura 2000-Gebiete I.---wegbörde “ und „N. Bach sowie H. und N1. “. Dies habe die Antragsgegnerin im Ansatz auch erkannt, jedoch die Problematik unzulässigerweise in einer Art „kompensatorischer Vorprüfung“ zu bewältigen versucht. Die von der Antragsgegnerin offenbar vertretene Sichtweise, Schutzmaßnahmen im Rahmen einer Vorprüfung berücksichtigen zu dürfen, sei nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 12. April 2018 – C-323/17 –) unionsrechtswidrig. Hier habe der von der Antragsgegnerin beauftragte Gutachter festgestellt, dass eine FFH-Vollprüfung erforderlich sei. Diese habe die Antragsgegnerin allein unter Verweis auf festgesetzte Schutzmaßnahmen nach Rücksprache mit der Unteren Naturschutzbehörde für nicht erforderlich gehalten. Bei einer solchen Sachlage sei indes das beschleunigte Verfahren ausgeschlossen. Hier komme hinzu, dass die erforderlichen Schutz- bzw. Abschwächungsmaßnahmen nicht einmal wirksam festgesetzt worden seien. Teilweise habe sich die Antragsgegnerin schon auf unverbindliche Hinweise beschränkt. Die weiteren Abschwächungsmaßnahmen hätten jedenfalls nicht auf der Basis des § 89 BauO NRW als gestalterische Vorgaben festgesetzt werden dürfen. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan C. X1. Nr. 44 „An der alten L. “ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antrag sei unbegründet. Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung habe nicht bestanden. Der Antragsteller gehe fehl, wenn er vortrage, die vorgesehenen Schutzmaßnahmen dürften bei der Frage, ob eine FFH-Prüfung durchzuführen sei, keine Berücksichtigung finden. Der EuGH habe vielmehr klargestellt, dass lediglich Maßnahmen nach Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie im Rahmen der Prüfung der Verträglichkeit des Plans außer Betracht zu bleiben hätten, nicht aber solche nach Abs. 3, wie sie hier vorlägen. Es handele sich nicht um Maßnahmen nach Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie, die in der FFH-Vorprüfung nicht berücksichtigt werden dürften. Das betreffe nur planexterne Maßnahmen, nicht aber solche, die im Plan festgesetzt seien. Die Festsetzungen seien aufgrund der Stellungnahme des Kreises T. aufgenommen worden. Der so angepasste Entwurf sei Gegenstand der FFH-Vorprüfung gewesen. Außerdem würden Ziele der Habitaterhaltung nicht tangiert, weil das Plangebiet außerhalb der FFH-Gebiete liege. Der Ausschlussgrund des § 13a Abs. 1 Satz 5 BauGB greife damit nicht. Weil die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG nicht vorlägen, komme es auf den Vortrag des Antragstellers zu angeblichen Abwägungsfehlern in Verbindung mit Artenschutz und Wald nicht an. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil die Beteiligten im Erörterungstermin vom 7. April 2022 auf deren Durchführung verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Der Antrag ist zulässig (I.) und begründet (II.). I. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist der Antragsteller nach § 2 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 UmwRG als in Nordrhein-Westfalen anerkannte inländische Umweltvereinigung antragsbefugt. Er macht zudem hinreichend die Möglichkeit einer Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften – konkret § 13a Abs. 1 Satz 5 BauGB bzw. die zu Unrecht unterlassene FFH- bzw. Umweltprüfung – geltend. Der Zulässigkeit des Antrags ist auch die Antragsgegnerin – insoweit zu Recht – nicht entgegen getreten. II. Der Antrag ist begründet. Der Bebauungsplan C. X1. Nr. 44 „An der alten L. “ weist bereits durchgreifende formelle Mängel (dazu 1.) auf, so dass es auf die Frage, ob naheliegende materielle Bedenken im Ergebnis durchgreifen würden, nicht mehr ankommt (dazu 2.). 1. Der Bebauungsplan ist grundlegend formell fehlerhaft. Er hätte nicht im beschleunigten Verfahren nach §§ 13a, 13b BauGB – ohne Durchführung einer Umweltprüfung - beschlossen werden dürfen. Nach §§ 13a, 13b BauGB können Bebauungspläne mit einer Grundfläche von weniger als 10.000 m², durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen, im beschleunigten Verfahren beschlossen werden. Ausgeschlossen ist das beschleunigte Verfahren indes nach § 13a Abs. 1 Satz 5 BauGB dann, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter bestehen. Dabei schließt bereits die Möglichkeit einer solchen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des Schutzzweckes eines Natura 2000-Gebietes im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes die Anwendung des beschleunigten Verfahrens aus. Vgl. etwa Gierke/Scharmer, in: Brügelmann, BauGB – Kommentar, Stand Oktober 2020, § 13a Rn. 107; siehe auch EuGH, Urteile vom 14. Januar 2016 - C-399/14 -, DVBl. 2016, 566 = juris Rn. 42 ff., vom 12. April 2018 – C-323/17 -, juris Rn. 34, sowie vom 29. Juli 2019 - C-411/17 -, juris Rn. 134; Frenz, NuR 2020, 94 ff.; in diesem Sinne auch BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 = juris Rn. 41, und Beschluss vom 21. April 2021 – 4 BN 48/20 –, juris Rn. 9. Nach der Rechtsprechung des EuGH liegen solche Anhaltspunkte regelmäßig jedenfalls dann vor, wenn der Plan oder das Projekt in der Nähe eines Natura-2000-Gebietes verwirklicht werden soll. Vgl. etwa EuGH, Urteile vom 7. November 2018 – C-293/17 u. a. -, NuR 2018, 852 = juris Rn. 73 und Leitsatz 1, und vom 29. Juli 2019 – C-411/17 -, juris Rn. 134 ff. Ob allein diese hier zweifellos bestehende Nähe zu zwei Natura-2000-Gebieten angesichts dessen schon die Anwendung des beschleunigten Verfahrens ausschließt, weil die räumliche Nähe als solche einen hinreichenden „Anhaltspunkt“ im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 5 BauGB darstellt, mag indes dahinstehen. Jedenfalls bedingt sie wenigstens die Pflicht zu einer FFH-Vorprüfung i. S. v. Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 (Habitatrichtlinie). Vgl. dazu auch Gierke/Scharmer, in: Brügelmann, BauGB – Kommentar, Stand Oktober 2020, § 13a Rn. 109; Runge UPR 2019, 456, 457. Hiervon ist im Ansatz auch die Antragsgegnerin ausgegangen und hat eine fachgutachterliche FFH-Vorprüfung im Hinblick auf die jeweils weniger als 100 m vom Plangebiet entfernten FFH- bzw. VGS-Gebiete durchführen lassen. Diese kam indes zu dem Ergebnis, dass Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes „N. Bach sowie H. und N1. “ nicht auszuschließen seien und mithin eine FFH-Vollprüfung erforderlich sei – mit der Folge, dass zugleich das beschleunigte Verfahren gemäß § 13a Abs. 1 Satz 5 BauGB ausscheidet, weil diese FFH-Prüfung als Umweltprüfung im Regelverfahren zu erfolgen hat. Diese Konsequenz hat die Antragsgegnerin indes nicht gezogen, sondern hat das Verfahren – rechtsfehlerhaft – als beschleunigtes weitergeführt. Dies lässt sich – entgegen ihrer Auffassung – namentlich nicht damit rechtfertigen, dass durch im Plan vorgesehene Vermeidungs- und Minderungs- bzw. Schutzmaßnahmen (Abschwächungsmaßnahmen) eine Beeinträchtigung der Schutzgüter des § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB ausgeschlossen werden können. a) Dabei kann dahinstehen, ob diese jedenfalls nicht gutachterlich ermittelten Maßnahmen überhaupt geeignet sein könnten, die fachgutachterlich dargelegten Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung auszuräumen. Es spricht vielmehr alles dafür, dass die Antragsgegnerin an die Einschätzung des von ihr beauftragten Gutachters jedenfalls dann gebunden ist, wenn sie – wie hier und ebenso wie die beteiligte Fachbehörde, die Untere Naturschutzbehörde des Kreises T. – inhaltliche Einwände gegen die Vorprüfung nicht geltend macht und solche auch sonst nicht, geschweige denn offensichtlich, erkennbar sind. Denn in diesem Fall ist nicht ersichtlich, dass trotz fachgutachterlicher, entgegengesetzter Auffassung schon die Möglichkeit einer Beeinträchtigung ausgeschlossen ist. Zumindest „Anhaltspunkte“ wird man der fachgerechten Vorprüfung nicht absprechen können. In diesem Sinne auch EuGH, Urteil vom 12. April 2018 – C-323/17 -, juris Rn. 38; Berkemann, ZUR 2020, 280, 282 f. b) Denn jedenfalls ist das von der Antragsgegnerin gewählte Vorgehen nach der eindeutigen, bereits zum Zeitpunkt der Bebauungsplanung vorliegenden Rechtsprechung des EuGH in seinem Urteil vom 12. April 2018 – c-323/17 (People over wind) - von vornherein unzulässig. Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen („Abschwächungsmaßnahmen“) i. S. v. Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie sind danach allein im Rahmen der vertieften Natura-2000-Prüfung berücksichtigungsfähig, nicht aber auf der vorgelagerten Ebene, ob eine solche überhaupt durchzuführen ist. In dieser Entscheidung hat der EuGH ausgeführt: „Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie (FFH-Richtlinie) (macht) nach ständiger Rechtsprechung das Erfordernis einer Prüfung eines Plans oder Projekts auf seine Verträglichkeit davon abhängig, dass die Wahrscheinlichkeit oder die Gefahr besteht, dass dieser Plan oder dieses Projekt das betreffende Gebiet erheblich beeinträchtigt. Unter Berücksichtigung insbesondere des Vorsorgeprinzips ist der notwendige Grad der Wahrscheinlichkeit dann erreicht, wenn anhand objektiver Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass der jeweilige Plan oder das jeweilige Projekt das fragliche Gebiet erheblich beeinträchtigt (Urteil vom 26. Mai 2011, Kommission/Belgien, C-538/09, EU:C:2011:349, Rn. 39 und die angeführte Rechtsprechung). Die Beurteilung einer solchen Gefahr ist namentlich im Licht der besonderen Merkmale und Umweltbedingungen des von diesen Plänen oder Projekten betroffenen Gebiets vorzunehmen (Urteil vom 21. Juli 2016, Orleans u. a., C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung). Wie die Kläger des Ausgangsverfahrens und die Kommission geltend machen, setzt – wie das vorlegende Gericht festgestellt hat – die Berücksichtigung von Maßnahmen, die die nachteiligen Auswirkungen eines Plans oder Projekts auf das betroffene Gebiet vermeiden oder vermindern sollen, bei der Beurteilung, ob eine angemessene Prüfung erforderlich ist, voraus, dass eine Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Gebiet erheblich beeinträchtigt wird und demzufolge eine solche Prüfung durchgeführt werden muss. Diese Schlussfolgerung wird durch den Umstand gestützt, dass eine vollständige und genaue Analyse der Maßnahmen, die geeignet sind, mögliche erhebliche Auswirkungen auf das betroffene Gebiet zu vermeiden oder zu vermindern, nicht im Stadium der Vorprüfungsphase, sondern gerade im Stadium der angemessenen Prüfung durchgeführt werden muss. Die Berücksichtigung solcher Maßnahmen bereits in der Vorprüfungsphase könnte die praktische Wirksamkeit der Habitatrichtlinie im Allgemeinen sowie die Prüfungsphase im Besonderen beeinträchtigen, da diese letzte Phase gegenstandslos würde und die Gefahr einer Umgehung dieser Prüfungsphase bestünde, obschon diese Prüfung eine wesentliche Garantie darstellt, die die Habitatrichtlinie vorsieht. …. Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie dahin auszulegen ist, dass für die Feststellung, ob es erforderlich ist, anschließend eine Prüfung der Verträglichkeit eines Plans oder Projekts mit einem betroffenen Gebiet durchzuführen, Maßnahmen, die die nachteiligen Auswirkungen dieses Plans oder Projekts auf das betroffene Gebiet vermeiden oder vermindern sollen, während der vorhergehenden Vorprüfungsphase nicht berücksichtigt werden dürfen.“ EuGH, Urteil vom 12. April 2018 – C-323/17 -, juris Rn. 34 ff. Entgegen der (mit einem Fehlzitat begründeten) Auffassung der Antragsgegnerin bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der EuGH sich insoweit auf Ausgleichsmaßnahmen im Sinne von Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie bezogen haben könnte. Vielmehr legt er ausdrücklich zugrunde, dass das vorlegende Gericht mit seiner Frage wissen (möchte), „ob Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie dahin auszulegen ist, dass für die Feststellung, ob es erforderlich ist oder nicht, anschließend eine Prüfung der Verträglichkeit eines Projekts mit einem betroffenen Gebiet durchzuführen, Maßnahmen, die die nachteiligen Auswirkungen dieses Projekts auf das betroffene Gebiet vermeiden oder vermindern sollen, während der vorhergehenden Vorprüfungsphase berücksichtigt werden dürfen.“ EuGH, Urteil vom 12. April 2018 – C-323/17 -, juris Rn. 27. Eben diese Frage hat der EuGH mithin beantwortet – und dies in der Sache eindeutig und auch die Antragsgegnerin bindend. Vgl. auch Berkemann, ZUR 2020, 280, 282, 287 und passim; Fellenberg, NVwZ 2019, 177, 181; Frenz, NuR 2020, 94, 95; der Sache nach auch Runge, UPR 2019, 456, 460 ff. (ab 3.5.1), der dieses Ergebnis aber mit nicht recht nachvollziehbarer Argumentation nicht allgemein akzeptieren will, sondern meint, hier eine Einzelfallentscheidung trotz des von ihm erkannten allgemeinen Aussagegehalts annehmen zu können. Die von ihm erwogenen Ausnahmen (unter 3.5.2.) sind hier aber jedenfalls nicht einschlägig. Unabhängig davon ist die von der Antragsgegnerin vertretene Auslegung auch aus systematischen Gründen nicht vertretbar, sie wird in den vorgenannten kommentierenden Aufsätzen deshalb nicht einmal erwogen. Ausgleichsmaßnahmen betreffen die Fallgestaltung, dass Beeinträchtigungen feststehen, aber aus übergeordneten Gründen der Plan gleichwohl durchgeführt werden soll, können also selbst bei großzügigster Auslegung nicht bereits bei einer Untersuchung eine Rolle spielen, die überhaupt erst ermitteln soll, ob solche Beeinträchtigungen möglich sind. Dazu umfassend Berkemann, ZUR 2020, 280 ff.; Runge, UPR 2019, 456 ff.; vgl. auch EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 – C-411/17 -, juris Rn. 119 f. Eine Zweifelsfrage des Unionsrechts ist damit jedenfalls ersichtlich nicht verbunden. Da sich die Feststellung des EuGH auch auf plan- bzw. projektinterne Maßnahmen bezieht, die Gegenstand der vom EuGH durchgeführten Prüfung waren (ebd. Rn. 12, 19, 21), vermag die von der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 1. April 2022 bemühte Differenzierung zwischen planexternen und projektbeschreibenden Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen schon im Ansatz nicht zu überzeugen. Unbeschadet dessen haben die hier in Rede stehenden gestalterischen Anforderungen und „Hinweise“ für sich genommen keinen intrensischen Zusammenhang zur Planung eines allgemeinen Wohngebiets. Abgesehen davon wird der Charakter von Abschwächungsmaßnahmen von ihrer konkreten Verortung nicht beeinflusst. Von vornherein unerheblich ist angesichts dessen schließlich, ob und in welchem Umfang Abschwächungsmaßnahmen im Rahmen der FFH-Prüfung bzw. der Umweltprüfung Berücksichtigung finden können. Dazu eingehend Runge, UPR 2019, 456 ff.; kritisch Berkemann, ZUR 2020, 280 ff. Schon deshalb erschließt sich die Relevanz der von der Antragsgegnerin angeführten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts und des OVG Rheinland-Pfalz für die hier inmitten stehende Frage, ob das beschleunigte Verfahren zur Anwendung kommen durfte oder dem § 13a Abs. 1 Satz 5 BauGB i. V. m. § 13b BauGB entgegen steht, nicht. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. November 2020 – 9 A 12/19 – betrifft einen Planfeststellungsbeschluss, dem zudem eine durchgeführte FFH- und Umweltverträglichkeitsprüfung zugrunde lag (Rn. 365 ff.). Gegenstand der Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz wiederum war ein im Regelverfahren beschlossener Bebauungsplan, der u. a. auf einer durchgeführten, wenn auch konkret unzureichenden Natura-2000-Verträglichkeitsprüfung aufbaute. Die herangezogene Passage betrifft deshalb allein den Prüfungsrahmen der Umweltprüfung, nicht aber den hier in Rede stehenden Verzicht auf eine solche. Zu dem entsprechenden gerichtlichen Hinweis vom 23. März 2022 hat sich die Antragsgegnerin in der Folge auch nicht weiter verhalten. Hinsichtlich des von ihr in ihrem Schriftsatz vom 1. April 2022 angeführten Urteils des Hessischen VGH vom 25. Februar 2016 – 9 A 245/14 -, juris, genügt der Hinweis, dass dieses vor der einschlägigen Judikatur des EuGH ergangen ist und sich im Übrigen auch nicht zu Abschwächungsmaßnahmen und ihrer Berücksichtigung in einer FFH-Vorprüfung verhält. Gleiches gilt für das nunmehr – zutreffend – dem EuGH-Urteil vom 7. November 2018 zugeordnete Zitat: „Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung zu Art. 6 der Habitatrichtlinie, wie aus den Urteilen vom 15. Mai 2014, Briels u. a. (C-521/12, EU:C:2014:330), und vom 21. Juli 2016, Orleans u. a. (C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583), hervorgeht, dass zwischen den unter Abs. 3 dieses Artikels fallenden Schutzmaßnahmen, die in den fraglichen Plan oder das fragliche Projekt aufgenommen werden und mit denen die etwaigen durch den Plan oder das Projekt unmittelbar verursachten schädlichen Auswirkungen verhindert oder verringert werden sollen, um dafür zu sorgen, dass der Plan oder das Projekt die betreffenden Gebiete als solche nicht beeinträchtigt, und Maßnahmen im Sinne von Abs. 4 dieses Artikels zu unterscheiden ist, mit denen die negativen Auswirkungen des Plans oder Projekts auf das Gebiet ausgeglichen werden sollen, die im Rahmen der Prüfung der Verträglichkeit des Plans oder Projekts nicht berücksichtigt werden dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Grace und Sweetman, C-164/17, EU:C:2018:593, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).“ (Rn. 125) Dieser Entscheidung lag schon ein völlig anders gearteter Zusammenhang – nämlich ein Projekt zur Nitratreduktion und keine Planung, wie sie hier in Rede steht – zugrunde, für das überdies auch eine UVP-Prüfung erfolgt war (vgl. etwa Rn. 32), über deren Reichweite bzw. Rechtsfolge für nachfolgende Programmschritte Unklarheit herrschte. Außerdem hat der EuGH in den Rn. 104 und 112 herausgestellt, dass „Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen programmatischen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, die bestimmte Projekte … (vom Erfordernis einer Einzelgenehmigung) befreit, wenn sich das nationale Gericht vergewissert hat, dass die im Voraus durchgeführte angemessene Prüfung im Sinne dieser Bestimmung das Kriterium erfüllt, dass kein vernünftiger wissenschaftlicher Zweifel daran besteht , dass diese Pläne oder Projekte keine schädlichen Auswirkungen auf die betreffenden Gebiete als solche haben“ (Hervorhebungen nicht im Original). Zu Vorprüfungen verhält sie sich damit nicht, jedenfalls nicht in dem von der Antragsgegnerin angenommenen Sinne. Unabhängig davon hat die Antragsgegnerin offenbar übersehen, dass die entsprechende Passage in der Feststellung mündet, dass die in Rede stehenden Maßnahmen (nicht einmal) in einer Vollprüfung nach Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie berücksichtigungsfähig waren (Rn. 132). Aufgrund welcher fachlichen Expertise die Antragsgegnerin nunmehr entgegen der bisherigen Auffassung die Ansicht vertritt, an sich liege nicht einmal eine Fallgestaltung vor, in der Maßnahmen nach Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie erforderlich seien, weil Auswirkungen auf die Natura-2000-Gebiete eigentlich gar nicht in Betracht kämen, erschließt sich dann nicht. Weder der Fachgutachter noch die Fachbehörde stützen einen solchen Befund für das FFH-Gebiet, den die Planung im Übrigen auch nicht zugrunde gelegt hat. Dass die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung vom 30. März 2022 diese fachgutachterlichen Einschätzungen gewissermaßen freihändig als irrelevant interpretiert, führt daher im vorliegenden Zusammenhang nicht weiter. Jedenfalls ihre im Erörterungstermin vom 7. April 2022 geäußerte Annahme, es könne von vornherein keine Beeinträchtigung des FFH-Gebietes darstellen, wenn ein Vogel dieses verlasse und außerhalb zu Schaden komme, greift doch erheblich zu kurz. Im Übrigen lässt sich die Frage, ob der Habitatschutz wegen Gefahren für einzelne im Gebiet vorkommende bedeutsame, wenn auch nicht selbst als Erhaltungsziel gekennzeichnete Arten tatsächlich greift, gerade nicht im Stadium der Vorprüfung klären, wovon Fachgutachter und Fachbehörde dementsprechend (selbstverständlich) ausgegangen sind. Schon aus chronologischer Sicht offensichtlich verfehlt ist schließlich die Annahme, der aufgrund der Stellungnahme des Kreises angepasste Planentwurf sei Gegenstand der FFH-Vorprüfung geworden. Die einzige aktenkundige Vorprüfung stammt aus November 2019, die fragliche Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde datiert vom 27. Juli 2020. Im Übrigen hat der Antragsteller mit Recht darauf hingewiesen, dass sich in der vorliegenden Fallkonstellation die Frage, ob die vorgenommenen Planänderungen ausreichen, erst nach einer Umweltprüfung beantworten lässt und sie nicht ersetzen. c) Unabhängig davon sind entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin die Abschwächungsmaßnahmen in ihrem Bebauungsplan weitgehend nicht festgesetzt worden, sondern finden sich dort lediglich als „Hinweise“ – also jedenfalls nicht mit Rechtsverbindlichkeit ausgestattet. Insofern wären zumindest verbindliche Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB in Betracht zu ziehen gewesen. Soweit Festsetzungen erfolgt sind, dürften sich diese jedenfalls nicht als gestalterische Festsetzungen auf der Grundlage des Bauordnungsrechts begründen lassen. Denn die hier in Rede stehenden Fragen sind solche des originären Bauplanungsrechts. Wegen der grundsätzlich unterschiedlichen Schutzzwecke des Bauordnungs- und des Bauplanungsrechts ist auch fraglich, ob insofern ein Austausch der Ermächtigungsgrundlagen – in Betracht wäre (auch) hier eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB gekommen – möglich ist, zumal etwa das Rechtsregime im Hinblick auf Abweichungen bzw. Ausnahmen und Befreiungen ein im Ansatz unterschiedliches ist. Vgl. zu Einzelheiten Beck-OK BauO NRW, 10. Edition, § 69 Rn. 11 ff., 27 ff. Zudem hat die Untere Naturschutzbehörde im Rahmen der erneuten Beteiligung – in der Sache zutreffend – darauf hingewiesen, dass diese Hinweise nicht den Anforderungen entsprechen, die sie ausdrücklich als für das Absehen von einer vertieften FFH-Prüfung unabdingbar formuliert hat. Selbst über diese fachliche - wenn auch nicht gutachterliche – Stellungnahme hat sich die Antragsgegnerin mithin hinweggesetzt, was auch jenseits des unzutreffenden rechtlichen Ansatzes selbst in einer Binnenperspektive – und insofern selbständig tragend - zur Unzulässigkeit des gewählten Verfahrens führt. d) Der damit hier festzustellende Fehler in der Verfahrenswahl ist nach § 214 Abs. 2a BauGB auch beachtlich und führt notwendig zur Gesamtunwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans. 2. Auf materielle Mängel des Bebauungsplans kommt es mithin nicht an. Lediglich vorsorglich sei – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – darauf hingewiesen, dass die nicht zulässige Durchführung des beschleunigten Verfahrens gleichsam als Folgefehler wegen der unterbliebenen Umweltprüfung zugleich auf einen Abwägungsmangel führt. Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Urteil vom 10. Februar 2022 – 7 D 260/20.NE -, juris Rn. 40. Unabhängig davon dürfte der Umgang mit den Belangen „Artenschutz“ und „Wald“ für sich genommen durchgreifende Abwägungsfehler begründen. Der Verzicht auf Artenschutzprüfung Stufe II, die der Gutachter gleich unter mehreren Aspekten plausibel für erforderlich gehalten hat, ist jedenfalls nicht nachvollziehbar begründet, auch nicht in der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde vom 27. Juli 2020. Diese beschränkt sich auf die nicht weiter erläuterte Feststellung, die „sicherlich zu empfehlende“ vollständige Kartierung potenzieller Konfliktarten im gesamten Jahreszyklus könne unterbleiben, weil „alle potentiellen Konfliktarten mit Hilfe der nachfolgenden Vermeidungsmaßnahmen im Vorfeld und während der Bauphase geschützt werden“ könnten (dort S. 5). Insbesondere erschließt sich nicht, wie „die Hinweise“ eine solche Untersuchung ersetzen können sollten. Insofern dürfte allein die unmittelbare Nähe zu gleich zwei Natura 2000-Gebieten schon unter Vorsorgegesichtspunkten ohnehin eine vertiefte Prüfung mindestens nahelegen. Im Übrigen lässt sich die Frage, ob die damit vorgestellten Maßnahmen den Anforderungen des Bundesnaturschutzgesetzes genügen, naturgemäß erst dann beantworten, wenn die gutachterlich geforderte Art-für-Art-Betrachtung (Artenschutzprüfung II) der immerhin mehr als 50 als potentiell betroffen angeführten Tierarten erfolgt ist. Auch die Inanspruchnahme von Wald im Rechtssinne ist jedenfalls aus Begründung und Abwägung nicht nachvollziehbar gerechtfertigt. Dass in C. X. oder gar im Hoheitsbereich der Antragsgegnerin, auf den insofern allerdings abzustellen sein dürfte, die Inanspruchnahme der extrem geringen Waldflächen mit einem Anteil von etwa 2,2 % (Waldanteil im NRW-Durchschnitt ca. 27 %, Waldarmut beginnt nach dem aktuellen LEP bei einem Anteil von unter 20 %) alternativlos sein könnte, erschließt sich jedenfalls aus den Aufstellungsvorgängen nicht. Die Begründung beschränkt sich auf die Betrachtung der im Flächennutzungsplan dargestellten Misch- und Wohnbauflächen, ohne etwa auf landwirtschaftlich genutzte Bereiche auch nur mit einem Wort einzugehen. Wie sich aus den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Antragstellers im Erörterungstermin vom 7. April 2022 ergibt, wonach „zwischen F. und C. X1. “ zwischenzeitlich ein größeres (Wohn-)Baugebiet geplant worden sei, dürfte diese Annahme möglicherweise sogar tatsächlich unzutreffend (gewesen) sein. Dies mag aber ggf. einer näheren Prüfung vorbehalten bleiben, falls sich die Antragsgegnerin zu einer Neuplanung für den hier in Rede stehenden Bereich entschließen sollte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.