Beschluss
11 A 2232/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0412.11A2232.21.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. A. Das Zulassungsvorbringen begründet nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel bestehen, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Januar 2017 ‑ 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19, und vom 9. Juni 2016 ‑ 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 16, jeweils m. w. N. Zweifel in diesem Sinne zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. I. Der Kläger macht ohne Erfolg geltend, das angefochtene Urteil sei deshalb fehlerhaft, weil die bereits geschlossene mündliche Verhandlung ausgehend von den von ihm in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 16. Juli 2021 dargelegten Gründen und dem dort unterbreiteten Beweisangebot hätte wiedereröffnet werden müssen. Denn angesichts des Vortrags des Klägers in diesem Schriftsatz bestand nach zutreffender Auffassung des Verwaltungsgerichts keine Pflicht zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach Maßgabe des § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat die in dem Schriftsatz vom 16. Juli 2021 erhobenen Einwände gegen die grafische und tabellarische Auswertung der elektronischen Fahrtenregistrierung (im Folgenden: EFR-Auswertung) der Zugfahrt 49077 vielmehr als unsubstantiiert und insbesondere als nicht entscheidungserheblich bewertet. Dabei hat es zu Recht - wie nachfolgend unter A.IV., V. und VI. ausgeführt - festgestellt, dass, selbst wenn die vom Kläger geltend gemachte Fehlerhaftigkeit der EFR-Auswertung anzunehmen sei und deshalb die sich ausweislich dieser Auswertung ergebenden Geschwindigkeitsüberschreitungen bei der Zugfahrt 49077 am 30. August 2020 im Rahmen der Zuverlässigkeitsprognose nicht hätte berücksichtigt werden dürfen, die übrigen Verfehlungen des Klägers für die Annahme seiner fehlenden Zuverlässigkeit ausgereicht hätten. II. Auch greift der Einwand des Klägers nicht durch, die Feststellung des Verwaltungsgerichts sei fehlerhaft, sein im nachgelassenen Schriftsatz vom 16. Juli 2021 erklärter Widerruf des Verzichts auf mündliche Verhandlung sei unbeachtlich. Denn insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass es, nachdem die mündliche Verhandlung nicht wieder zu eröffnen gewesen sei, auch nicht auf den Widerruf des Verzichts auf Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung angekommen sei. III. Der Kläger legt auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dar, soweit er einwendet, die Annahme des Verwaltungsgerichts sei unzutreffend, § 19 TfV ‑ insbesondere § 19 Abs. 3 TfV i. V. m. § 5 Abs. 1 TfV - erfülle die Anforderungen an das Bestimmtheits- und Rechtsstaatsgebot gemäß Art. 20 Abs. 3 GG und eine daraus folgende Einschränkung der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG. 1. Soweit der Kläger abermals - wie im Rahmen der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts im vorläufigen Rechtsschutzverfahren - geltend macht, es fehle an einem gesetzmäßigen gestuften Verfahren, vergleichbar mit dem Fahreignungs-Bewertungssystem gemäß § 4 StVG, wird auf die Ausführungen in dem die Beschwerde des Klägers zurückweisenden Beschluss des Senats vom 5. März 2021 - 11 B 2060/20 -, juris, Rn. 11, hingewiesen. Denn danach bedarf es eines vergleichsweisen Bewertungssystems in dem hier betroffenen eisenbahnverkehrsrechtlichen Bereich, in dem eine einzige Behörde - nämlich das Eisenbahnbundesamt ‑ über die Entziehung eines Triebfahrzeugführerscheins entscheidet, nicht. Aus diesem Grunde sind die in diesem Zusammenhang vom Kläger angeführten jeweils fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen nach dem StVG bzw. der FeV betreffenden Entscheidungen (OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 27. Mai 2009 - 10 B 1038/09.OVG -, Bay. VGH, Beschluss vom 2. Juni 2003 - 11 CS 03.743 -, VG Koblenz, Urteil vom 18. Juni 2020 - 4 L 487/20.KO -. VG Neustadt a. d. Weinstraße, Beschluss vom 21. März 2017 - 3 L 293/17.NW -) nicht zielführend. 2. Mit dem erneuten Einwand, § 19 Abs. 3 Satz 1 TfV i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 5 TfV definiere nicht hinreichend bestimmt, welche Anforderungen an erhebliche oder wiederholte Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften zu stellen seien, dringt der Kläger ebenfalls nicht durch. Auch insoweit wird auf die Ausführungen in dem Beschluss des Senats vom 5. März 2021 - 11 B 2060/20 -, juris, Rn. 16 ff., verwiesen. Danach bestehen keine Zweifel, dass das in § 5 Abs. 1 Satz 5 TfV genannte Regelbeispiel sowohl im Falle erheblicher als auch im Falle wiederholter (nicht erheblicher) Verstöße erfüllt ist und insbesondere erst recht zur Anwendung kommt, wenn die Verstöße - wie hier - eisenbahnverkehrsrechtliche Bestimmungen betreffen. IV. Unzutreffend ist der Einwand des Klägers, das angefochtene Urteil setze den „verfassungswidrigen Eingriff in die Berufsfreiheit fort“, weil ihm nicht entnommen werden könne, welche Verstöße vom 13. April 2019 und vom 30. August 2020 aus welchen Gründen als erhebliche oder wiederholte Verstöße gegen verkehrsrechtliche Verstöße i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 5 TfV anzusehen seien. 1. Der Kläger hat die detaillierten Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Ordnungsgemäßheit der die erheblichen und wiederholten Geschwindigkeitsüberschreitungen bei der Zugfahrt am 30. August 2020 belegenden EFR-Auswertung mit seinem Zulassungsvorbringen schon nicht durchgreifend in Frage gestellt. Vielmehr hat er auch im Zulassungsverfahren keine Umstände dargelegt, die etwa auf konkrete Unstimmigkeiten dieser Auswertung oder deren Dokumentation oder auf andere Anwendungsfehler hindeuteten, sondern sich abermals auf die - die Ordnungsgemäßheit der Auswertung nicht entkräftenden - bloßen Behauptungen beschränkt, es seien falsche Rohdaten verwendet worden oder diese stammten von einem ungeeichten Gerät oder anderen Fahrzeug oder die Auswertung der Rohdaten sei fehlerhaft. Zudem hat das Verwaltungsgericht „Unabhängig davon“ (und insoweit vom Kläger unbestritten) festgestellt, dass es aufgrund physikalischer Zwänge nicht möglich sei, dass der Kläger angesichts der Masse des von ihm geführten Zugs die von ihm für diese Zugfahrt selbst eingeräumte Geschwindigkeitsüberschreitung von 17 km/h nur „kurzeitig“ begangen habe. 2. Auch für die Zugfahrt am 13. April 2019 hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich (mindestens) einen erheblichen und darüber hinaus wiederholte Verstöße gegen das Regelbeispiel des § 5 Abs. 1 Satz 5 TfV festgestellt, indem es auf die an diesem Tag begangene Signalverfehlung und die mehrfachen Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit hingewiesen hat. V. Soweit der Kläger Einwendungen gegen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur fehlerhaft ausgewählten „Zugart M“ erhoben hat, übersieht er, dass das Verwaltungsgericht ausdrücklich offen gelassen hat, ob die Fahrdienstvorschriften der DB Netz AG für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur eine verkehrsrechtliche Vorschrift i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 5 TfV oder eine anerkannte Regel der Technik darstelle. Die weiter richtig getroffene Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Beklagten habe es darüber hinaus frei gestanden, diesen Regelverstoß im Rahmen der Prognose über die Zuverlässigkeit des Klägers gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 TfV zu seinem Nachteil zu würdigen, hat der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen schon nicht angegriffen. Vgl. zur Wahl der falschen Zugart im Übrigen auch die Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 5. März 2021 - 11 B 2060/20 -, juris, Rn. 35 ff. VI. Bezüglich des - bereits im Beschwerdeverfahren gleichlautend - erhobenen Einwands, es liege keine gesetzliche Rechtsgrundlage für die Annahme des Verwaltungsgerichts vor, der Kläger habe mit der Aufnahme eines Videos während einer Zugfahrt gegen „irgendetwas erheblich i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 5 TfV verstoßen“, wird auf die Ausführungen des Senats in dem Beschluss vom 5. März 2021 - 11 B 2060/20 -, juris, Rn. 39, verwiesen. VII. Soweit der Kläger darauf hinweist, dem angefochtenen Urteil sei nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen nicht auch Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 4. oder 5 TfV in Betracht gekommen wären, erschöpft sich sein Vorbringen ebenfalls lediglich in der Wiederholung seines diesbezüglichen Vortrags im Beschwerdeverfahren, den der Senat bereits in seinem Beschluss vom 5. März 2021 - 11 B 2060/20 -, juris, Rn. 42 ff., als nicht zielführend angesehen hat. VIII. Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe die Berufung fehlerhaft ohne jegliche Begründung nicht zugelassen, zumindest habe eine Zulassung der Berufung unter dem Gesichtspunkt der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und der grundsätzlichen Bedeutung nahegelegen, verkennt einerseits die Regelungen in § 124a Abs. 1 Sätze 1 und 3 VwGO, wonach das Verwaltungsgericht die Berufung nur zulassen darf, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegen (Satz 1) und zu einer Nichtzulassung nicht befugt ist (Satz 3); andererseits kam eine nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich mögliche Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) aus den nachfolgend unter B. genannten Gründen nicht in Betracht. B. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wird nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. 1. Für die vom Kläger aufgeworfene Frage, „Stellt § 19 Abs. 3 S. 1 TfV eine rechts- und verfassungsgemäße Rechtsgrundlage für die Entziehung eines Triebfahrzeugführerscheins dar, obwohl § 19 Abs. 3 S. 1 TfV die Voraussetzungen der Aussetzung oder Entziehung des Triebfahrzeugführerscheins nicht bestimmt regelt, auch nicht unter Heranziehung des § 5 Abs. 1 TfV, weil weder die Voraussetzungen der Aussetzung des Triebfahrzeugführerscheins einerseits und der Entziehung des Triebfahrzeugführerscheins andererseits noch Voraussetzungen für die Auswahl der Aussetzung oder Entziehung regelt, weil § 19 Abs. 3 S. 1 TfV i.V.m. § 5 Abs. 1 S. 5 TfV die Tatbestandsmerkmale eines erheblichen oder wiederholten Verstoßes gegen verkehrsrechtliche Vorschriften nicht regelt, sowie weil § 19 Abs. 3 S. 1 TfV i. V .m. § 5 Abs. 1 S. 1 TfV keine gesetzliche Grundlage für einen Eingriff in die Berufsfreiheit gem. Art. 12 Abs. 1 GG darstellt, da § 19 Abs. 3 S. 1 TfV keinerlei Regelungen für die Dauer der Aussetzung und Entziehung regelt und weil § 19 Abs. 3 TfV die Voraussetzungen für die Wiedererteilung des entzogenen oder ausgesetzten Triebfahrzeugführerscheins nicht regelt?“, bedarf es nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens, weil sich diese Frage aus den unter A. aufgeführten Gründen bereits im Zulassungsverfahren klären lässt. 2. Die weiter formulierte Frage, „Stellen die Richtlinien der DB Netz AG, etwa die Richtlinie 483.0101 bezüglich der Anforderungen an die Einstellung der PZB-Zugart, und/oder die Regelung der Höchstgeschwindigkeit der DB Netz AG verfassungsgemäße verkehrsrechtliche Vorschriften i. S. d. § 5 Abs. 1 S. 5 TfV i. V. m. § 5 Abs. 1 AEG dar?“, ist bereits nicht entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht die Beantwortung dieser Frage - wie oben unter A.V. dargelegt - ausdrücklich offen gelassen hat. C. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. I. Mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe infolge einer unrichtigen Rechtsanwendung der §§ 101, 104 VwGO die mündliche Verhandlung trotz des nachgelassenen Schriftsatzes des Klägers vom 16. Juli 2021 nicht wiedereröffnet, zeigt der Kläger einen gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO relevanten Verfahrensfehler nicht auf. Denn für das Verwaltungsgericht bestand - wie oben festgestellt - keine Pflicht zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach Maßgabe des § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO; der vom Kläger in diesem Schriftsatz ausgesprochene Widerruf des Verzichts auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ging deshalb ins Leere. II. Soweit der Kläger geltend macht, in der Annahme des Verwaltungsgerichts, die EFR-Auswertung sei auch ohne Beweisaufnahme entscheidungserheblich und lasse eine Zuordnung zur Zugfahrt vom 30. August 2020 zu, liege eine Verletzung rechtlichen Gehörs, dringt er ebenfalls nicht durch. Die Auswertung war - wie unter A.I. und IV.1. bereits ausgeführt - für das Verwaltungsgericht schon nicht entscheidungserheblich; im Übrigen hatte das Verwaltungsgericht auch keine Veranlassung, auf der Grundlage des weder weiter substantiierten noch mit konkreten Tatsachen unterlegten Bestreitens der Ordnungsgemäßheit der EFR-Auswertung durch den Kläger Beweis zu erheben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).