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Beschluss

1 A 761/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0413.1A761.22.00
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Tenor

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens. G r ü n d e Die Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist und wenn das Gericht den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die zweite dieser beiden Voraussetzungen ist hier nicht erfüllt. Der Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist mit dem angefochtenen Beschluss nicht verletzt worden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, die Parteien über den Verfahrensstoff zu informieren und ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu allen erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu geben. Es muss Vorbringen der Beteiligten, das nach seiner – insoweit maßgeblichen – Rechtsauffassung rechtlich erheblich ist, zur Kenntnis nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung ziehen. Vgl. BVerfG, Plenumsbeschluss vom 30. April 2003 – 1 PBvU 1/02 –, juris, Rn. 42, 49, und BVerwG, Be-schluss vom 2. September 2019 – 8 B 19.19 –, juris, Rn. 2, m. w. N. Die Verletzung rechtlichen Gehörs in diesem Sinne hat der Rügeführer mit der Anhörungsrüge darzulegen, § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO. Hierzu muss er u. a. die Umstände benennen, zu denen ihm das Gericht in der angefochtenen Entscheidung nicht ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben soll bzw. die trotz vorherigen Vortrags in der Entscheidung nicht hinreichend gewürdigt worden sein sollen. Gemessen hieran hat der Kläger keinen Gehörsverstoß dargelegt. Zur Begründung seiner Anhörungsrüge führt er aus, der Senat habe den Antrag des Klägers auf Tatbestandsberichtigung, den dieser gegenüber dem Verwaltungsgericht Köln gestellt habe, nicht beachtet. Es ergebe sich der Verdacht, dass die Unterlagen dem Senat seitens des Verwaltungsgerichts Köln nicht zugestellt worden seien. Auf einen eventuell abweichenden Sachverhalt und damit auch auf den Tatbestandsberichtigungsantrag des Klägers kam es bei der Ablehnung von dessen Zulassungsantrag durch den angegriffenen Senatsbeschluss nicht an. Dieser beruhte vielmehr ausschließlich darauf, dass der Kläger den Zulassungsantrag nicht vertreten durch einen Prozessbevollmächtigten gestellt und darüber hinaus auch nicht innerhalb der Antragsfrist dargelegt gemacht hatte, dass die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 78b Abs. 1 ZPO vorlagen. Unabhängig davon ist der Verdacht des Klägers, das Verwaltungsgericht habe die Akten nicht an das Oberverwaltungsgericht weitergeleitet, unzutreffend. Die Gerichtsakte ist dem Senat am 31. März 2022 (einschließlich der Anträge des Klägers auf Tatbestandsberichtigung vom 14., 15. und 16. März 2022) übersandt worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO bzw. einer entsprechenden Anwendung des § 154 Abs. 2 VwGO. Der Beschluss ist gemäß § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.