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Urteil

16 A 4851/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0414.16A4851.19.00
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Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 14. November 2019 teilweise geändert. Die Beklagte wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 19. Januar 2018 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 20. April 2018 verpflichtet, über den mit Schreiben vom 27. August 2017 und vom 8. September 2017 gestellten Auskunftsantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens im ersten und im zweiten Rechtszug tragen der Kläger zu zwei Dritteln und die Beklagte zu einem Drittel.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 14. November 2019 teilweise geändert. Die Beklagte wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 19. Januar 2018 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 20. April 2018 verpflichtet, über den mit Schreiben vom 27. August 2017 und vom 8. September 2017 gestellten Auskunftsantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens im ersten und im zweiten Rechtszug tragen der Kläger zu zwei Dritteln und die Beklagte zu einem Drittel. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger begehrt Auskunft über die beim Bundesamt für Verfassungsschutz (im Folgenden: Bundesamt) zu seiner Person gespeicherten Daten. Mit Schreiben vom 27. August 2017 beantragte der Kläger beim Bundesamt für den Fall der Existenz personenbezogener Daten über ihn die Sperrung der Daten in allen vom Bundesamt geführten Akten und Systemen der elektronischen Datenerfassung und ‑bearbeitung sowie das Unterlassen einer Änderung oder Löschung ohne seine Zustimmung. Weiter beantragte der Kläger Auskunft über die durch das Bundesamt (auch im Wege der Auftragsdatenverarbeitung) zu seiner Person in allen vom Bundesamt geführten Akten und Systemen der elektronischen Datenerfassung und -bearbeitung gespeicherten Daten sowie gegebenenfalls die Benennung der entsprechenden Datenbanken. Mit Schreiben vom 6. September 2017 gab das Bundesamt dem Kläger unter Hinweis auf die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) bis zum 2. Oktober 2017 Gelegenheit, einen konkreten Sachverhalt und ein besonderes Auskunftsinteresse darzulegen. Am 8. September 2017 teilte der Kläger dem Bundesamt mit, dass er Betroffener von Maßnahmen des Verbots des Vereins xy durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat (im Folgenden: BMI) geworden sei. Das Verbot gehe auf vermeintliche Erkenntnisse des Bundesamtes zurück. Mit Bescheid vom 19. Januar 2018 erteilte das Bundesamt dem Kläger Auskunft über folgende zu ihm gespeicherte Daten: In einer als Anlage beigefügten Objektliste zum an das Innenministerium Baden-Württemberg adressierten Vollzugs- und Ermittlungsersuchen des BMI zum Vereinsverbot xy vom 14. August 2017 werde der Kläger als Mitglied des verbotenen Vereins aufgeführt. Ausweislich eines Behördenzeugnisses des Landesamtes für Verfassungsschutz (LfV) Baden-Württemberg gehöre der Kläger der im yy (x) in Freiburg ansässigen gewaltorientierten linksextremistischen zy (x) an und gelte nach Einschätzung des LfV Baden-Württemberg als einer der verantwortlichen Betreiber der Internetplattform xy . In diesem Zusammenhang sei beim Bundesamt auch die in Freiburg vollstreckte Verbotsverfügung des BMI gegen den Verein xy zu dem Kläger erfasst. Eine weitergehende Auskunft lehnte das Bundesamt mit der Begründung ab, dass diese gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BVerfSchG unterbleiben müsse, da die betreffenden Daten nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen (Sicherheitsüberprüfungsgesetz – SÜG) als „Verschlusssachen“ geheim zu halten seien. Zudem scheide eine weitere Auskunft wegen überwiegender Interessen Dritter aus. Schließlich müsse sie gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVerfSchG unterbleiben. Einer weiteren Begründung bedürfe es gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 BVerfSchG nicht, weil ansonsten der Zweck der Auskunftsverweigerung gefährdet würde. Die Geheimhaltungsinteressen des Verfassungsschutzes überwögen das geltend gemachte Auskunftsinteresse des Klägers. Wegen der teilweisen Auskunftsverweigerung könne der Kläger sich an die (damalige) Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) wenden. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 30. Januar 2018 Widerspruch ein und beantragte, ihm die Verwaltungsakte zur Einsicht zu übersenden. Mit Schreiben vom 14. Februar 2018 teilte das Bundesamt dem Kläger mit, dass seinem Antrag auf Übersendung der Verwaltungsakte nicht entsprochen werden könne, weil § 15 BVerfSchG lediglich ein Auskunfts- nicht aber ein Akteneinsichtsrecht vorsehe. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. April 2018 wies das Bundesamt den Widerspruch des Klägers zurück. Es führte aus, dass der Kläger in Bezug auf den von ihm vorgetragenen Sachverhalt die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Auskunftsanspruch nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG erfüllt habe. Dennoch sei aus den bereits mit Bescheid vom 19. Januar 2018 mitgeteilten Gründen keine weitere Auskunft zu erteilen. Auch nach erneuter Prüfung überwiege das Geheimhaltungsinteresse das Auskunftsinteresse des Klägers. Eine weitergehende Begründung für die teilweise Auskunftsverweigerung könne nicht gegeben werden. Der Kläger hat am 14. Mai 2018 Klage erhoben, mit der er sein Auskunftsbegehren weiter verfolgt hat. Zur Begründung hat er im Wesentlichen angegeben: Streitgegenständlich sei der Umfang der von der Beklagten erteilten Auskunft über die beim Bundesamt über ihn gespeicherten personenbezogenen Daten. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der teilweisen Auskunftsverweigerung sei es unabdingbar, den vollständigen Verwaltungsvorgang zu kennen. Daher werde angeregt, die Beklagte gemäß § 99 VwGO zur Vorlage der Akten zu ersuchen. Ihm sei bekannt, dass das Bundesamt mit der Auswertung der Asservate betraut sei, die im Rahmen des xy betreffenden Verbotsverfahrens beschlagnahmt worden seien. Dieser Umstand sei nicht geheimhaltungsbedürftig, so dass die Auskunftsverweigerung jedenfalls insoweit befremdlich erscheine. Die Bundesregierung habe auf eine Kleine Anfrage vom 19. Dezember 2017 (BT-Drucks. x) geantwortet, dass das BMI für seine Ermittlungen auch das Bundesamt mit der Auswertung von Asservaten beauftragen könne, die im Rahmen eines Verbotsvollzugs aufgrund besonderer richterlicher Anordnung polizeilich beschlagnahmt worden seien. Die Auswertung der Asservate erfolge im Geltungsbereich des Bundesverfassungsschutzgesetzes; entsprechende Auskunftsbegehren müssten nach § 15 BVerfSchG beschieden werden. Die Beklagte möge daher auch Auskunft über die im Rahmen der Asservatenauswertung erfassten und gespeicherten personenbezogenen Daten des Klägers erteilen. Er, der Kläger, bestreite, Mitglied von xy und der Autonomen Antifa Freiburg zu sein. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 19. Januar 2018 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 20. April 2018 zu verpflichten, ihm weitere Auskunft über die beim Bundesamt für Verfassungsschutz zu seiner Person gespeicherten Daten zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie vorgetragen: Soweit die Verwaltungsakte den Auskunftsantrag des Klägers betreffe, sei sie dem Gericht vorgelegt worden. Im Übrigen werde unter den Voraussetzungen des § 15 BVerfSchG Auskunft über die zu dem Kläger gespeicherten Daten erteilt; ein Anspruch auf Akteneinsicht bestehe nicht. Der Anspruch aus § 15 BVerfSchG sei erfüllt, wenn der Betroffene erkennen könne, welche Daten zu seiner Person gespeichert seien. Dazu genüge es, wenn das Bundesamt den Inhalt der gespeicherten Daten zusammenfasse und mit eigenen Worten wiedergebe. Ein Akteneinsichtsrecht liefe der Konzeption des § 15 BVerfSchG als abschließender Auskunftsregelung zuwider. Würde die streitbefangene Akte dem Gericht vorgelegt, hätte der Kläger außerdem ein Einsichtsrecht nach § 100 VwGO. Dadurch würde das weitere Klageverfahren obsolet werden und der Kläger erhielte Erkenntnisse, die über den Streitgegenstand des Verfahrens hinausgingen. Dem könne nicht die Möglichkeit der Durchführung eines In-camera-Verfahrens nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegengehalten werden. In diesem Verfahren werde lediglich das Vorliegen der Voraussetzungen einer Sperrerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO geprüft sowie, ob das BMI als zuständige oberste Aufsichtsbehörde die tatsächlichen Grundlagen sorgfältig ermittelt und richtig eingeschätzt, eine zutreffende Bewertung und Prognose im Rahmen der Tatbestandsmerkmale der Norm vorgenommen und die gegenläufigen Interessen angemessen abgewogen habe. Die aus der Auswertung der beschlagnahmten Asservate gewonnenen Daten dienten nicht fachlichen Zwecken des Bundesamtes. Sie seien nicht in die Personenakte des Klägers aufgenommen worden und auch nicht im Nachrichtendienstlichen Informationssystem (im Folgenden: NADIS) referenziert, so dass § 15 Abs. 1 BVerfSchG nicht anwendbar sei. Der Kläger müsse den diesbezüglichen Auskunftsanspruch nach Maßgabe des § 57 BDSG gegenüber dem BMI geltend machen. Bei der von dem Kläger zitierten Kleinen Anfrage handele es sich um allgemeine Aussagen ohne konkreten Bezug. Entscheidend seien die Gegebenheiten des konkreten, auf xy bezogenen Verbotsverfahrens. Die Asservatenauswertung diene ausschließlich dem Vereinsverbotsverfahren. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse würden in speziellen Akten erfasst und dürften vom Bundesamt nicht für die Erfüllung eigener Aufgaben verwendet werden. Die Erkenntnisse würden dem Bundesamt auch nicht überlassen. Dem Kläger sei bereits Auskunft erteilt worden. Soweit diese versagt worden sei, habe das Bundesamt auf einzelne Versagungsgründe Bezug genommen. So müsse die weitere Auskunft nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BVerfSchG unterbleiben, weil sämtliche bislang nicht mitgeteilten Informationen gemäß § 4 SÜG i. V. m. der Verschlusssachenanweisung (VSA) als Verschlusssachen eingestuft und insofern geheimhaltungsbedürftig seien. Zudem sei die weitere Auskunftserteilung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVerfSchG ausgeschlossen, weil die bislang nicht erteilten Auskünfte bereits hinsichtlich ihrer Art Rückschlüsse auf die Arbeitsweise des Bundesamtes zuließen. Die teilweise Auskunftsverweigerung müsse gemäß § 15 Abs. 4 BVerfSchG nicht weiter begründet werden, weil anderenfalls eine Ausforschung des Erkenntnisstandes und der Arbeitsweise des Bundesamtes ganz konkret zu befürchten sei. Der Kläger gehöre einem extremistischen Milieu an, das dafür bekannt sei, systematische Ausforschungsversuche gegen Sicherheitsbehörden zu betreiben. Das zeige ein Artikel der Tageszeitung zz vom 30. Juni 2018. Dem Wortlaut des § 15 Abs. 4 BVerfSchG lasse sich nicht entnehmen, dass die Auskunftsverweigerung plausibilisiert werden müsse. Die Vorschrift erlaube vielmehr, sogar vollständig von einer Begründung abzusehen. Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 2 BVerfSchG seien in diesem Fall die Gründe der Auskunftsverweigerung aktenkundig zu machen. Eine Pflicht zur Plausibilisierung widerspräche auch § 15 Abs. 4 Satz 3 BVerfSchG, wonach der Betroffene im Falle einer Auskunftsverweigerung auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung und darauf hinzuweisen sei, dass er sich an den BfDI wenden könne. Es handele sich dabei um ein Begründungssurrogat, denn eine fundierte Darlegung der Gründe für die Verweigerung der Auskunft sei oft nicht möglich, ohne dass damit zumindest schon Hinweise auf Ziele, Quellen, Arbeitsweise und Ermittlungsstand, also die Gegenstände der Geheimhaltung, gegeben würden. Die Belastung des Betroffenen werde durch die Möglichkeit, den BfDI einzuschalten, gemindert. Eine Plausibilisierungsverpflichtung ergebe sich insofern auch nicht aus Art. 19 Abs. 4 GG. Auch sei § 15 Abs. 2 Satz 2 BVerfSchG beachtet worden. Über das Vorliegen von Versagungsgründen entscheide der Leiter der Abteilung 1 und als sein ständiger Vertreter der Leiter des Datenschutzreferates. Der Entwurf des Ausgangs- bzw. Widerspruchsbescheides sei dem Entscheidungsbefugten zur Mitzeichnung vorgelegt worden. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 14. November 2019 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Dem Kläger stehe ein Auskunftsanspruch nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG nicht zu. Die Ablehnung sei formell nicht zu beanstanden. Bei § 15 Abs. 2 Satz 2 BVerfSchG handele es sich um ein reines Verwaltungsinternum. Auch lägen die Voraussetzungen des Versagungsgrundes nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Var. 3 BVerfSchG vor. Eine bloße Benennung des Versagungsgrundes genüge nicht. Auch entbinde § 15 Abs. 4 BVerfSchG das Bundesamt nicht von der Verpflichtung, den Versagungsgrund zumindest hinreichend zu plausibilisieren. Die Vorschrift orientiere sich an § 19 Abs. 5 BDSG a. F. Dabei gelte, dass die Geheimhaltungsgründe für den Betroffenen möglichst einleuchtend dargelegt werden müssten. Es genüge, wenn die zuständige Behörde ihre Wertung der Umstände, die die Geheimhaltungsbedürftigkeit begründeten, so einleuchtend darlege, dass das Gericht diese Wertung unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Belange noch als triftig anerkennen könne. Die Darlegung des Bundesamtes müsse aber mehr enthalten als die bloße Wiedergabe oder nur eine Umschreibung der gesetzlichen Gründe. Die Behörde müsse über die konkreten Gründe ihrer Weigerung soweit Auskunft geben, wie die entgegenstehenden Gründe dies noch zuließen, damit dem Gericht die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Weigerung zumindest auf offensichtliche Fehler nicht verschlossen bleibe. Könne das Bundesamt die konkreten Gründe seiner Weigerung nicht offenbaren, so müsse es angeben, aus welchen Gründen ihm dies nicht möglich sei. Spätestens in der mündlichen Verhandlung sei zu begründen und darzulegen, warum die Auskunft verweigert werde, oder eine Sperrerklärung abzugeben. Vorliegend genüge die Begründung für das Unterbleiben der weiteren Auskunftserteilung den genannten Anforderungen. Für das Gericht sei plausibel, dass aufgrund der Art der Informationen eindeutige Rückschlüsse auf die Arbeitsweise und Informationswege des Bundesamtes gezogen werden könnten. Es habe hinreichend konkret darauf hingewiesen, dass sich die Ausforschungsgefahr aus einem Zeitungsartikel vom 30. Juni 2018 ergebe. Einer Beiziehung des streitbefangenen Verwaltungsvorgangs sowie der gegebenenfalls erforderlichen Durchführung eines In-camera-Verfahrens habe es nicht bedurft, weil das Gericht vom Vorliegen der geltend gemachten Versagungsgründe überzeugt sei. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung sei nicht erforderlich. Der Kläger hat mit am 19. Dezember 2019 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung gegen das ihm am 20. November 2019 zugegangene erstinstanzliche Urteil eingelegt. Er führt hierzu im Wesentlichen aus: Mit den Anträgen im gerichtlichen Verfahren werde ein umfassender Auskunftsanspruch geltend gemacht. Das Bundesamt habe im Verwaltungsverfahren neben den Auskünften zum Sachverhalt xy weitere Auskünfte erteilt. Diese seien damit ebenfalls Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden. Es sei nicht nachgewiesen, dass die Beklagte die Vorschrift des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVerfSchG eingehalten habe. Dass es sich um ein reines Verwaltungsinternum handele, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Zudem genüge es nicht, die Auskunftsverweigerung lediglich zu plausibilisieren. Diese sei mit Blick darauf, dass die Beklagte nicht einmal eine Sperrerklärung abgegeben habe, rechtswidrig. Der Informationsanspruch beinhalte aufgrund der Weite des informationellen Selbstbestimmungsrechts sämtliche Daten, die bei der Beklagten über die Anfragenden gespeichert seien. Die Versagungsgründe aus § 15 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG könnten nur restriktiv auszulegende Ausnahmen bilden und müssten voll gerichtlich überprüfbar sein. Es müsse dem Kläger möglich sein, über die bei der Behörde geführten Akten nachzuweisen, dass die Behauptung, es liege ein Versagungsgrund vor, nicht zutreffe. Das Verwaltungsgericht hätte die Beklagte per Beschluss zur Vorlage vollständiger Akten auffordern müssen. Gegebenenfalls hätte ein In-camera-Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO durchgeführt werden können und müssen. Der Kläger sei durch die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts rechtlos gegen die Auskunftsverweigerung gestellt worden. Die Beiziehung der entsprechenden Akten müsse nunmehr im Berufungsverfahren erfolgen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 14. November 2019 - 13 K 3630/18 - zu ändern und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 19. Januar 2018 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 20. April 2018 zu verpflichten, ihm weitere Auskunft über die beim Bundesamt für Verfassungsschutz zu seiner Person gespeicherten Daten zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie an: Der Kläger verkenne die bewusste gesetzgeberische Entscheidung für ein Auskunfts- anstelle eines Akteneinsichtsrechts. Zudem bestehe keine Pflicht zur Plausibilisierung von Versagungsgründen. Das Gesetz verlange lediglich eine Begründung. Diese könne aber auch unterbleiben. Das für diesen Fall in § 15 Abs. 4 BVerfSchG geschaffene Ersatzrecht sei Ausfluss des vom Gesetzgeber vorgenommenen Interessenausgleichs zwischen der Umsetzung der Kontrollrechte des Betroffenen einerseits und der Wahrung der öffentlichen Geheimhaltungsinteressen andererseits. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts stelle die vom Gesetzgeber vorgesehene mehrstufige Einbindung des BfDI und der obersten Aufsichtsbehörde offen in Frage. Wären die Auffassungen des Klägers zutreffend, wäre die Vorschrift des § 15 Abs. 4 Satz 5 BVerfSchG überflüssig. Dass der Kläger bisher davon abgesehen habe, den BfDI einzubinden, lasse bezweifeln, dass es ihm darum gehe, die Rechtmäßigkeit der zu ihm vorgenommenen Speicherungen zu kontrollieren. Allein dies bilde jedoch den legitimen Zweck des Auskunftsrechts. Die Daten aus der Asservatenauswertung seien gegenwärtig zwar de facto im Sinne einer Verwahrung beim Bundesamt gespeichert. Der Auskunftsanspruch aus § 15 Abs. 1 BVerfSchG erfasse jedoch nur solche Daten, die im Rahmen der Aufgabenerfüllung des Bundesamtes erhoben worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Klage ist nur zum Teil zulässig (s. I.) und, soweit die Zulässigkeit zu bejahen ist, auch nur teilweise begründet (s. II.). I. Soweit die Klage auf weitere Auskunft über die nicht zum Sachverhalt xy zu der Person des Klägers beim Bundesamt gespeicherten Daten gerichtet ist, ist die Klage unzulässig (s. 1.). Im Übrigen bestehen gegen die Zulässigkeit keine Bedenken (s. 2.) 1. Soweit der Kläger auch Auskunft über diejenigen Daten begehrt, die nicht zum Sachverhalt xy beim Bundesamt zu seiner Person gespeichert sind und über die das Bundesamt bislang keine Entscheidung getroffen hat, ist die Klage unzulässig. Dass sich die Klage auch auf eine Auskunftserteilung in Bezug auf diese Daten erstreckt, hat der Kläger auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich klargestellt. Hinsichtlich dieser Daten fehlt es an dem für die Zulässigkeit der Klage erforderlichen vorherigen Antrag bei der Behörde. Für die hier statthafte Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO), vgl. zur statthaften Klageart in Fällen der vorliegenden Art: BVerwG, Urteile vom 28. November 2007 - 6 A 2.07 -, juris, Rn. 13, vom 24. März 2010 - 6 A 2.09 -, juris, Rn. 25, und vom 15. Juni 2016 - 6 A 7.14 -, juris, Rn. 13 (jeweils für § 7 BNDG i. V. m. § 15 BVerfSchG), ist anerkannt, dass ihre Zulässigkeit grundsätzlich von einem vorher im Verwaltungsverfahren erfolglos gestellten Antrag auf Vornahme des eingeklagten Verwaltungsaktes abhängt. Dies folgt aus § 68 Abs. 2, § 75 Satz 1 VwGO und zusätzlich aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, nach dem es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 6 B 54.19 -, juris, Rn. 23, sowie Urteile vom 28. November 2007 - 6 C 42.06 -, juris, Rn. 23 und vom 16. Dezember 2009 - 6 C 40.07 -, juris, Rn. 17. Der Kläger hat im Verwaltungsverfahren keinen Antrag auf Auskunft in Bezug auf diejenigen Daten, die nicht den Sachverhalt xy betreffen, gestellt. Nachdem das Bundesamt ihm mit Schreiben vom 6. September 2017 Gelegenheit gegeben hatte, seinen Auskunftsantrag vom 27. August 2017 im Hinblick auf die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 1 BVerfSchG zu konkretisieren, erklärte er mit Schreiben vom 8. September 2017, dass er Betroffener von Maßnahmen des Verbots von xy durch das BMI geworden sei und sich daraus das besondere Interesse an der begehrten Auskunft nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG ergebe. Dass sich der insoweit konkretisierte Auskunftsantrag auf weitere Sachverhalte bezogen hätte, ist nicht erkennbar und von dem Kläger weder im weiteren Verwaltungs- noch im erstinstanzlichen Klageverfahren, sondern erst in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren geltend gemacht worden. Das Antragserfordernis ist nicht wegen einer davon abweichenden gesetzlichen Regelung entbehrlich, da eine solche nicht ersichtlich ist. Ein entsprechender Auskunftsantrag ist auch nicht deshalb verzichtbar, weil das Bundesamt in seinem Bescheid vom 19. Januar 2018 neben den Auskünften betreffend den Sachverhalt xy die weitere Auskunft erteilt hat, der Kläger gehöre ausweislich eines Behördenzeugnisses des LfV Baden-Württemberg der linksextremistischen w.w an. Allein daraus lässt sich nicht schließen, dass es damit abschließend Auskunft zu den über den Kläger in diesem Zusammenhang gespeicherten Daten erteilt hätte oder eine weitere Auskunftserteilung dazu abgelehnt worden wäre, so dass ein neuer Antrag bloße Förmelei wäre. Vgl. zu Letzterem: BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2021 - 10 C 3.20 -, juris, Rn. 24. Denn in dem Bescheid wird ausdrücklich erklärt, dass die zu dem im Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 8. September 2017 angesprochenen Sachverhalt (d. h. dem Sachverhalt xy) beim Bundesamt gespeicherten Daten des Klägers mitgeteilt würden und eine weitergehende Auskunft „zu diesem Komplex“ gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BVerfSchG unterbleiben müsse. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Widerspruchsbescheid vom 20. April 2018. Vielmehr führt das Bundesamt darin ausdrücklich aus, dass der Kläger „in Bezug auf den vorgetragenen Sachverhalt die gesetzlichen Voraussetzungen für einen diesbezüglichen Auskunftsanspruch“ erfülle. Insoweit sei dem Kläger teilweise eine Auskunft erteilt worden. 2. Im Übrigen ist die Klage zulässig. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass der Kläger vor der Klageerhebung nicht den BfDI nach § 15 Abs. 4 Satz 3 BVerfSchG angerufen hat. Einer derartigen vorherigen Anrufung bedarf es für die Zulässigkeit der Klage nicht. Wird – wie hier – unter Hinweis auf § 15 Abs. 4 Satz 1 BVerfSchG die (weitere) Auskunftserteilung abgelehnt, ist der Betroffene gemäß § 15 Abs. 4 Satz 3 BVerfSchG auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung und darauf hinzuweisen, dass er sich an den BfDI wenden kann. Diesem ist auf sein Verlangen vom Bundesamt Auskunft zu erteilen, soweit nicht das BMI im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde (vgl. § 15 Abs. 4 Satz 4 BVerfSchG). Weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck oder der Entstehungsgeschichte der Vorschrift lässt sich entnehmen, dass die Zulässigkeit einer auf Auskunft gerichteten Klage in den von § 15 Abs. 4 BVerfSchG erfassten Fällen von einer vorherigen Beteiligung des BfDI abhängig ist. Nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 4 Satz 3 BVerfSchG „kann“ sich der Betroffene an den BfDI wenden. Es handelt sich damit um eine dem Betroffenen offen stehende Möglichkeit und nicht um eine zwingende Voraussetzung („muss“) für eine Klageerhebung. Dafür spricht auch der Sinn und Zweck der Vorschrift. Dieser liegt darin, in den von ihr erfassten Fällen dem Betroffenen, dem keine Begründung für die Auskunftsverweigerung mitgeteilt wird, als Ersatz für das Fehlen der Begründung die Einschaltung des BfDI zu ermöglichen. Dementsprechend wird teilweise von einem „Ersatzrecht“ des Bürgers bzw. von einem „Begründungssurrogat“ gesprochen. Vgl. Mallmann, in: Schenke/Graulich/Ruthig, 2. Aufl. 2019, § 15 BVerfSchG Rn. 30; Wolff, in: Dietrich/Eiffler, Handbuch des Rechts der Nachrichtendienste, 2017, VIII, § 1 Rn. 29. Auch der Gesetzgeber selbst hat das Recht, den BfDI einzuschalten, als „Möglichkeit“ und als „Ersatzrecht“ für die Bürger bezeichnet, denen gegenüber eine Auskunftserteilung abgelehnt wurde. Diese können durch den BfDI prüfen lassen, ob sie in ihren Persönlichkeitsrechten beeinträchtigt worden sind. Vgl. BT-Drucks. 11/4306, S. 46. II. Soweit die Klage nach alledem zulässig ist, ist sie jedoch nur teilweise begründet. Soweit der Kläger beantragt hat, die Beklagte zur weiteren Auskunftserteilung zu verpflichten, hat die Klage in der Sache keinen Erfolg (s. 1.). Der Kläger hat aber – als Minus in seinem Klageantrag enthalten – einen Anspruch auf erneute Bescheidung seines Auskunftsantrags vom 27. August 2017 und vom 8. September 2017 (s. 2.). 1. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, vgl. zum Regelfall bei Verpflichtungsklagen Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 102; zu § 15 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG vgl. OVG NRW, Urteile vom 31. Juli 2019 - 16 A 1009/14 -, juris, Rn. 24, und vom 11. November 2021 - 16 A 1676/16 -, juris, Rn. 55 f., keinen Anspruch gegen die Beklagte auf weitere Auskunft über die beim Bundesamt zum Sachverhalt xy zu seiner Person gespeicherten Daten. Ein derartiger Anspruch folgt weder aus § 15 Abs. 1 BVerfSchG (a)) noch aus dem Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Auskunftsbegehren (b)). a) Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG erteilt das Bundesamt dem Betroffenen über zu seiner Person gespeicherte Daten auf Antrag unentgeltlich Auskunft, soweit er hierzu auf einen konkreten Sachverhalt hinweist und ein besonderes Interesse an einer Auskunft darlegt. Die Auskunftserteilung unterbleibt, wenn ihr ein Verweigerungsgrund nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG entgegensteht. Die Auskunftspflicht erstreckt sich gemäß § 15 Abs. 3 BVerfSchG nicht auf die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen. Ausgehend hiervon kann der Kläger die Erteilung weiterer Auskünfte über zu seiner Person gespeicherte Daten zum Sachverhalt xy nicht verlangen. Zwar liegen insoweit die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG dem Grunde nach vor. Der Kläger hat auf einen konkreten Sachverhalt hingewiesen – das Verbot des Vereins xy. Da er nach eigenen Angaben von dem Verbot betroffen ist, hat er zudem ein besonderes Interesse an der Auskunft dargelegt. Sein Begehren ist auch auf Auskunft über personenbezogene Daten im Sinne von § 27 BVerfSchG i. V m. § 46 Nr. 1 BDSG, also Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, gerichtet. Vgl. Mallmann, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 15 BVerfSchG Rn. 9. Soweit der Kläger in Bezug auf diesen Sachverhalt Auskunft über die aus der Auswertung der Asservate, die das BMI im Zuge des Verbotsverfahrens erlangt hat, gewonnenen personenbezogenen Daten sowie über solche Daten begehrt, die – ohne im NADIS referenziert zu sein – in Sachakten des Bundesamtes vorgehalten werden, steht seinem Auskunftsanspruch jedoch die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG entgegen (s. aa)). Im Übrigen unterbleibt die Auskunftserteilung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVerfSchG (s. bb)). aa) Gemäß der verfassungsrechtlich unbedenklichen Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG, mit der ein angemessener Ausgleich zwischen dem Auskunftsinteresse des Betroffenen und dem Aufwand des Bundesamtes für die Auskunftserteilung geschaffen wird, vgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Urteile vom 31. Juli 2019 - 16 A 1009/14 -, juris, Rn. 35 ff., und vom 11. November 2021 - 16 A 1676/16 -, juris, Rn. 70 ff., erstreckt sich die zu erteilende Auskunft zu personenbezogenen Daten in Akten auf alle Daten, die über eine Speicherung gemäß § 10 Abs. 1 BVerfSchG auffindbar sind. Die Speicherung gemäß § 10 Abs. 1 BVerfSchG meint einen Nachweis von Fundstellen aus Sachakten im NADIS. Vgl. BT-Drucks. 18/4654, S. 31; OVG NRW, Urteil vom 31. Juli 2019 - 16 A 1009/14 -, juris, Rn. 32. Demnach kann der Kläger weder Auskunft über Daten verlangen, die, ohne im NADIS referenziert zu sein, in Sachakten des Bundesamtes vorgehalten werden, noch über die aus der Asservatenauswertung gewonnenen Daten. Nach den substantiierten Angaben der Beklagten sind letztgenannte Daten in speziellen, ausschließlich für diesen Zweck geführten Akten erfasst, nicht im NADIS referenziert und auch nicht in die Personenakte des Klägers aufgenommen worden. Der Senat hat keinen Anlass, diese Angaben in Zweifel zu ziehen. bb) Im Übrigen, d. h. soweit der Antrag des Klägers auf weitere Auskunft über die zum Sachverhalt xy beim Bundesamt zu seiner Person gespeicherten und im NADIS referenzierten Daten bezogen ist, steht der weiteren Auskunftserteilung der Versagungsgrund des § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVerfSchG entgegen. Nach dieser Vorschrift unterbleibt die Auskunftserteilung, soweit dadurch Quellen gefährdet sein können oder die Ausforschung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise des Bundesamtes für Verfassungsschutz zu befürchten ist. Es kann dahinstehen, ob die vom Bundesamt auf das Vorliegen von Versagungsgründen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 sowie auf Nr. 4 BVerfSchG gestützte teilweise Auskunftsverweigerung im Hinblick auf § 15 Abs. 2 Satz 2 BVerfSchG formell rechtmäßig oder rechtswidrig ist oder ob es sich bei der genannten Vorschrift – wovon das Verwaltungsgericht ausgeht – um ein bloßes Verwaltungsinternum handelt. Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BVerfSchG trifft die Entscheidung der Behördenleiter oder ein von ihm besonders beauftragter Mitarbeiter. Nach den – durch die Vorlage des internen Rundschreibens vom 28. Februar 1991 untermauerten – Angaben der Beklagten hat die Amtsleitung des Bundesamtes den Leiter der Abteilung 1 und als ständigen Vertreter in dieser Angelegenheit den Leiter des Datenschutzreferates mit der Entscheidung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG beauftragt. Der Entwurf des vorliegend angefochtenen Ausgangs- bzw. Widerspruchsbescheides sei den zur Entscheidung befugten Personen vorgelegt und erst danach ausgefertigt und versandt worden. Es besteht kein Anlass, diese Angaben einer näheren Prüfung zu unterziehen. Denn selbst wenn es sich bei § 15 Abs. 2 Satz 2 BVerfSchG nicht um ein bloßes Verwaltungsinternum, sondern um eine Verfahrens- oder Formvorschrift handeln sollte, deren Verletzung zur formellen Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheides führte, würde dies dem Auskunftsanspruch des Klägers nicht zum Erfolg verhelfen, denn es ist nicht ersichtlich, dass eine etwaige formelle Rechtswidrigkeit des Versagungsbescheides Einfluss auf das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen hat, § 46 VwVfG. Vgl. zur Anwendbarkeit von § 46 VwVfG im Rahmen der Versagungsgegenklage: Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Aufl. 2018, § 46 Rn. 10 m. w. N.; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 22. Aufl. 2021, § 46 Rn. 40. Die weiteren Voraussetzungen für die Auskunftsverweigerung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVerfSchG liegen vor. Die Beklagte hat dargelegt, dass durch eine weitere Auskunftserteilung Quellen gefährdet sein könnten und die Ausforschung der Arbeitsweise des Bundesamtes zu befürchten ist. Die Ablehnung einer Auskunft nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG setzt in materieller Hinsicht voraus, dass der behördliche Umgang mit den jeweiligen Informationen und Daten überhaupt auf Grund bestimmter Belange geheimhaltungsbedürftig ist und eine im Einzelfall erfolgende Abwägung solcher konkret bestehenden Belange mit den geschützten Interessen der betroffenen Person ergibt, dass diese Interessen zurückstehen müssen. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. Oktober 2000 ‑ 1 BvR 586/90, 1 BvR 673/90 ‑, juris, Rn. 17; Mallmann, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 15 BVerfSchG Rn. 20; Wolff, in: Dietrich/Eiffler, Handbuch des Rechts der Nachrichtendienste, 2017, VIII, § 1 Rn. 24 f.; Gusy, Grundrechte und Verfassungsschutz, 2011, S. 98. Die Beurteilung der Geheimhaltungsbedürftigkeit erfordert eine differenzierende Betrachtung und darf sich nicht auf abstrakte Überlegungen bzw. die floskelhafte Wiedergabe von Gesichtspunkten beschränken, die abstrakt unter bestimmten Voraussetzungen und in bestimmtem Umfang eine Geheimhaltungsbedürftigkeit begründen könnten, konkret aber nicht vorliegen müssen. Eine solche abstrakt-pauschale Abwägung zugunsten einer Regelablehnung wäre unzulässig. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. Oktober 2000 ‑ 1 BvR 586/90, 1 BvR 673/90 ‑, juris, Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 24. März 2010 - 6 A 2.09 -, juris, Rn. 29 (in Bezug auf § 7 BNDG i. V. m. § 15 Abs. 1 BVerfSchG). Diesen Anforderungen wird die Begründung des Bundesamtes für die Versagung der weiteren Auskunftserteilung gerecht. Es hat im gerichtlichen Verfahren ausgeführt, dass die staatlichen Geheimhaltungsinteressen das Auskunftsinteresse des Klägers überwögen. Durch eine weitergehende Auskunftserteilung sei eine Ausforschung des Erkenntnisstandes und der Arbeitsweise des Bundesamtes ganz konkret zu befürchten, da die bislang nicht erteilten Auskünfte bereits hinsichtlich ihrer Art Rückschlüsse auf die Arbeitsweise des Bundesamtes zuließen. Sie könnten auf der Auskunft eines ausländischen Geheimdienstes, auf einer Quellenmeldung, einer G10-Maßnahme oder auf Observationen beruhen. Zudem bekleide der Kläger eine Führungsposition in einem extremistischen Milieu, das dafür bekannt sei, systematische Ausforschungsversuche gegen Sicherheitsbehörden zu betreiben. Aufgrund nachrichtendienstlichen Erfahrungswissens sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sämtliche im Wege des Klageverfahrens erlangten Informationen innerhalb des linksextremistischen Milieus, dem der Kläger angehöre, detailliert auf ihren möglichen Erlangungsakt hin ausgewertet, Erkenntnisse weiterverbreitet und zur Grundlage des eigenen taktischen Vorgehens in der Zukunft gemacht würden, wodurch die effektive Aufgabenerfüllung des Bundesamtes beeinträchtigt und die öffentliche Sicherheit gefährdet würde. Zur Untermauerung seines Vorbringens hat das Bundesamt auf einen Artikel der Tageszeitung w.w vom 30. Juni 2018 verwiesen, in dem das Interview von r.rr zum Verbot von xy abgedruckt ist. Nach deren Angaben habe man sich aktiv um die Enttarnung eines Informanten des Bundesamtes bemüht, nachdem Einsicht in Verwaltungsakten erlangt worden sei. Zudem sei durch die Akteneinsicht die Identität zweier Mitarbeiter des Bundesamtes offengelegt worden, die mit der Auswertung der bei einer Razzia beschlagnahmten Asservate betraut gewesen seien. Diese Begründung erschöpft sich nicht in der Wiedergabe abstrakter Floskeln, sondern lässt den nötigen Einzelfallbezug erkennen. Insbesondere die Bezugnahme auf den vorgenannten Zeitungsartikel, der sich inhaltlich – ebenso wie das Auskunftsbegehren des Klägers – auf das Verbot von xy bezieht, zeigt anschaulich, dass durch die weitere Auskunftserteilung Quellen gefährdet würden und die begründete Besorgnis einer Ausforschung des Erkenntnisstandes und der Arbeitsweise des Bundesamtes besteht. Aus Sicht des Senats genügt – auch unter Berücksichtigung der Gewährleistungen aus Art. 19 Abs. 4 GG – diese Begründung, so dass es auf die Frage, inwiefern das Bundesamt das Vorliegen eines Versagungsgrundes nach Maßgabe des § 15 Abs. 4 Satz 1 BVerfSchG überhaupt begründen muss, nicht entscheidungserheblich ankommt. Weil die Beklagte nach alledem im Klageverfahren hinreichende Gründe für die Auskunftsverweigerung dargelegt hat, ist die von dem Kläger begehrte Beiziehung der vollständigen, ihn betreffenden Akten nicht erforderlich. Dass der Kläger bestritten hat, mit den Vorgängen, die Gegenstand des Zeitungsartikels vom 30. Juni 2018 sind, etwas zu tun zu haben, da er kein Mitglied von xy gewesen sei, führt zu keinem anderen Ergebnis. Wie schon das Verwaltungsgericht ausgeführt hat (siehe S. 10 des Urteilsabdrucks), verfügt das Bundesamt über detaillierte Informationen über den Kläger, die jedenfalls auf eine Nähe zum Verein xy schließen lassen und denen der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten ist. Er hat lediglich pauschal bestritten, Mitglied von xy und u.uu gewesen zu sein. Dies allein vermag die Annahme des Bundesamtes nicht zu entkräften. Da das Bundesamt nach alledem bereits gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVerfSchG berechtigt war, die Auskunft zu verweigern, kann offen bleiben, ob zusätzlich der Versagungsgrund des § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BVerfSchG gegeben ist. b) Ein Anspruch des Klägers auf weitere Auskunft über die zu seiner Person beim Bundesamt zum Sachverhalt xy gespeicherten Daten folgt auch nicht aus seinem Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Auskunftsbegehren (siehe dazu sogleich). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass das insoweit bestehende Ermessen der Beklagten dahingehend reduziert wäre, dass die Erteilung der vom Kläger begehrten Auskunft die einzig rechtmäßige Entscheidung wäre. 2. Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf erneute Bescheidung seines mit Schreiben vom 27. August 2017 und vom 8. September 2017 gestellten Auskunftsantrages in Bezug auf die Daten, die zu seiner Person vom Bundesamt zum Sachverhalt xy gespeichert sind, einschließlich der aus der Asservatenauswertung im Zusammenhang mit dem Vereinsverbotsverfahren gewonnenen Daten. Insoweit ist die Ablehnung einer darauf gerichteten Auskunft im Bescheid des Bundesamtes vom 19. Januar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2018 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO). Grundlage für den Anspruch des Klägers auf erneute Entscheidung über seinen Auskunftsantrag ist der aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitete, gewohnheitsrechtlich anerkannte und als Minus zu seinem Klageantrag geltend gemachte Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Auskunftsbegehren, der subsidiär zu dem Anspruch aus § 15 Abs. 1 BVerfSchG und unabhängig von dessen Voraussetzungen besteht. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. Oktober 2000 ‑ 1 BvR 586/90, 1 BvR 673/90 ‑, juris, Rn. 6 und BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2018 - 6 A 8.16 -, juris, Rn. 13, 29; OVG NRW, Urteile vom 31. Juli 2019 - 16 A 1009/14 -, juris, Rn. 53, und vom 11. November 2021 - 16 A 1676/16 -, juris, Rn. 146 ff. Dieser Anspruch erfasst grundsätzlich alle gespeicherten personenbezogenen Daten, ohne dass es auf die Gründe und die Umstände der Erhebung und den Ort der Speicherung ankommt. Das Bundesamt muss das Ermessen regelmäßig dergestalt ausüben, dass es das Für und Wider einer Auskunftserteilung fallbezogen abwägt. Hierfür muss es die gegen eine Auskunft sprechenden Belange mit dem ihnen zukommenden Gewicht unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertungen dem grundrechtlich geschützten Auskunftsinteresse des Antragstellers gegenüberstellen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2020 - 6 B 61.19 -, juris, Rn. 9 m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 11. November 2021 - 16 A 1676/16 -, juris, Rn. 149 f. Ausgehend von diesen Maßstäben bezieht sich der im Ermessen der Beklagten stehende Auskunftsanspruch des Klägers auf alle über ihn beim Bundesamt gespeicherten Daten, soweit ihm darüber noch keine Auskunft erteilt wurde, d. h. auch auf die Daten aus der Asservatenauswertung im Zusammenhang mit dem Vereinsverbot sowie die Daten, bezüglich derer die Auskunft nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVerfSchG unterblieben ist. Vgl. in diesem Zusammenhang zu § 15 Abs. 3 BVerfSchG: BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2016 ‑ 6 A 7.14 -, juris, Rn. 21. Hinsichtlich der Daten aus der Asservatenauswertung im Zusammenhang mit dem Vereinsverbotsverfahren scheitert der Anspruch auf Neubescheidung des Auskunftsantrags entgegen der Auffassung der Beklagten nicht bereits daran, dass die Asservatendaten ausschließlich für die Zwecke des Vereinsverbotsverfahrens im Wege der Amtshilfe vom Bundesamt erhoben wurden und der Auskunftsanspruch gegenüber dem BMI als der für das Verbotsverfahren zuständigen Behörde geltend zu machen wäre. Denn es kommt für den Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nicht darauf an, wem die Daten in rechtlicher Hinsicht zuzuordnen sind bzw. wer als „Inhaber“ der Daten gilt. Wie bereits ausgeführt, umfasst der Ermessensanspruch alle gespeicherten personenbezogenen Daten, ohne dass es auf die Gründe und die Umstände der Erhebung und den Ort der Speicherung ankommt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2020 - 6 B 61.19 -, juris, Rn. 9 m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 11. November 2021 - 16 A 1676/16 -, juris, Rn. 149 f. Maßgeblich ist demnach allein, dass die begehrten Daten – wie hier – aktuell beim Bundesamt gespeichert sind. Vgl. zum Begriff „gespeichert“: BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 - 6 A 2.07 -, juris, Rn. 16 (in Bezug auf § 7 Satz 1 BNDG i. V. m. § 15 BVerfSchG). Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht darauf an, dass die Daten nicht im Rahmen der originären Aufgabenerfüllung des Bundesamtes, sondern – wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung angegeben hat – im Wege der Amtshilfe erhoben wurden und im Sinne einer Verwahrung gespeichert sind. Vgl. zum Auskunftsanspruch bezüglich der Daten aus der Asservatenauswertung auch BT-Drucks. 19/352, S. 4. Sowohl in Bezug auf die im Rahmen der Asservatenauswertung über die Person des Klägers erhobenen Daten als auch hinsichtlich der Daten, die einer Auskunftsverweigerung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVerfSchG unterliegen, sowie bezüglich der Daten, die nicht im NADIS referenziert sind, leidet der Bescheid vom 19. Januar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2018 an einem Ermessensausfall. Vgl. zum Begriff: Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Juli 2021, § 114 VwGO Rn. 60; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 114 VwGO Rn. 114a. Die Beklagte hat einen auf diese Daten bezogenen Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung schon dem Grunde nach nicht geprüft und dementsprechend das ihr zukommende Ermessen in keiner Weise ausgeübt. Anhaltspunkte dafür, dass das Ermessen der Beklagten dahingehend auf null reduziert war, dass eine Auskunftserteilung abzulehnen war, liegen nicht vor. Eine Entbehrlichkeit der Ermessensentscheidung über die Erteilung von Auskünften über die genannten Daten des Klägers kann auch nicht mit dem Argument angenommen werden, dass das dem Bundesamt zukommende Ermessen dahingehend vorgezeichnet wäre, dass dem Kläger die Auskunft über diese Daten zu versagen wäre. Ungeachtet des Umstandes, dass diese Annahme in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend ist, vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2020 - 6 B 61.19 -, juris, Rn. 8 ff., wäre auch bei solchen Daten, bei denen eine Verweigerung der Auskunftserteilung im Ermessenswege nach den Grundsätzen des intendierten Ermessens in Betracht kommen könnte, vgl. zum intendierten Ermessen bei Auskunftsanträgen gegenüber dem Bundesamt: BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2016 - 6 A 7.14 -, juris, Rn. 22 f. (für § 15 Abs. 3 BVerfSchG), und Beschluss vom 28. Juli 2020 - 6 B 61.19 -, juris, Rn. 10; OVG NRW, Urteil vom 11. November 2021 - 16 A 1676/16 -, juris, Rn. 152 f., – insoweit wären zumindest die Daten in den Blick zu nehmen, deren Beauskunftung nach § 15 Abs. 1 BVerfSchG das Bundesamt gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVerfSchG bisher rechtmäßig verweigert hat – eine Ermessensentscheidung nicht entbehrlich. Zwar bedarf es im Fall einer intendierten Entscheidung keiner Ermessensausübung im Sinne einer Abwägungsentscheidung und dementsprechend auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung. Für die vom Gesetz vorgesehene intendierte Entscheidung genügt grundsätzlich ein Hinweis auf das Gesetz und die dort für den Regelfall vorgesehene Regelung sowie darauf, dass für eine vom Regelfall abweichende Entscheidung keine Gründe vorgebracht oder ersichtlich sind. Gleichwohl verbleibt es bei der Pflicht nach § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG, d. h. die Behörde hat die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die sie zu ihrer Entscheidung bewogen haben, insbesondere muss der Sachverhalt in einer Weise dargestellt werden, dass festgestellt werden kann, ob die Voraussetzungen der Ermessensermächtigung vorliegen und ein Regelfall, bei dem das Ermessen intendiert ist, überhaupt vorliegt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2020 - 6 B 61.19 -, juris, Rn. 10 („Im Regelfall kann die Behörde das Auskunftsbegehren ohne fallbezogene Ermessensbetätigung unter Verweis auf die gesetzliche Wertung ablehnen.“); Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Aufl. 2018, § 39 Rn. 70 m. w. N. aus der Rechtsprechung; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 22. Aufl. 2021, § 39 Rn. 29; Wolff, in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 114 Rn. 144; Ziekow, Verwaltungsverfahrensgesetz, 4. Aufl. 2020, § 40 Rn. 24. Der streitgegenständliche Bescheid lässt eine derartige Ermessensentscheidung weder in Bezug auf die im Rahmen der Asservatenauswertung über die Person des Klägers gewonnenen Daten noch in Bezug auf die Daten, hinsichtlich derer eine weitere Auskunft nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVerfSchG unterblieben ist, oder im Hinblick auf die Daten, die nicht im NADIS referenziert sind, erkennen. Weder dieser Bescheid noch der Widerspruchsbescheid verhalten sich auch nur ansatzweise zu dem dem Bundesamt zukommenden Ermessen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Angesichts des aus dem Tenor ersichtlichen Anteils des Obsiegens und Unterliegens von Kläger und Beklagter erweist sich die ausgeworfene Kostenverteilung aus Sicht des Senats als angemessen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 Sätze 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.