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Beschluss

19 A 585/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0414.19A585.21.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. Januar 2021 ist wirkungslos.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. Januar 2021 ist wirkungslos. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Das Verfahren ist nach § 87a Abs. 1 und 3, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch den Berichterstatter einzustellen und die erstinstanzliche Entscheidung in entsprechender Anwendung von § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos zu erklären, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit durch Schriftsätze vom 18. März 2022 und vom 5. April 2022 übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist über die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens beider Instanzen dem Kläger aufzuerlegen, weil sein Berufungszulassungsantrag voraussichtlich erfolglos geblieben wäre. Die eingehende rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht schlüssig in Frage gestellt. Insbesondere verkennt der Kläger, dass – wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt – bei der Frage, ob der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII bestritten werden kann, nicht nur auf die aktuelle Situation abzustellen ist und die erst im Dezember 2019 aufgenommene selbständige Geschäftstätigkeit im Gastronomiebereich noch keine belastbare Prognose der zukünftigen Unterhaltsfähigkeit erlaubte. Der Verweis auf seine Betriebsschließungsversicherung und die staatlichen Überbrückungshilfen, mit denen die durch die Coronavirus-Pandemie verursachten Einnahmeausfälle aufgefangen werden konnten, führt zu keiner anderen Bewertung, weil sie keine Grundlage für die Prognose der zukünftigen Geschäftstätigkeit bieten und die Umsätze bereits zuvor hinter den eigenen Erwartungen zurückgeblieben waren. Auch dies hatte das Verwaltungsgericht entgegen der Behauptung in der Zulassungsbegründung bereits zutreffend ausgeführt. Die Zulassungsbegründung zeigt auch nicht auf, aus welchem Grund die Würdigung des Verwaltungsgerichts zum fehlenden Nachweis der Lastenfreiheit der im Eigentum des Klägers und seiner Schwester stehenden Immobilie in der Türkei fehlerhaft sein sollte. Der zum Beleg der Behauptung, dass die vermietete Immobilie „zwischenzeitlich auch zum Verkauf in der Türkei über einen Immobilienmakler angeboten“ werde, vorgelegte Ausdruck eines Immobilieninserats unterscheidet sich in keiner Weise von dem bereits im Juli 2019 im Verwaltungsverfahren vorgelegten Ausdruck. Dass bei einem erneuten Einbürgerungsantrag aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen der Sachlage sowohl die Prognose der Unterhaltsfähigkeit als auch die Frage, ob der Kläger eine fehlende Unterhaltsfähigkeit zu vertreten hätte, anders zu bewerten sein könnten, ist bei der Kostenentscheidung nicht zu berücksichtigen, weil etwaige erst nach Ablauf der zweimonatigen Antragsbegründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten neuen Einwände auch im Berufungszulassungsverfahren nicht mehr berücksichtigt worden wären. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2021 ‑ 19 A 1245/20 -, juris, Rn. 16 ff. m. w. N. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung der Einbürgerung für den Kläger, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 11) mit dem doppelten Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).