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Beschluss

19 B 330/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0414.19B330.22.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 22. März 2021 überwiegt, weil ernstliche Zweifel an deren Rechtmäßigkeit bestehen. Die Antragsgegnerin stützt die angefochtene Ordnungsverfügung auf § 30 Abs. 1 Satz 3 StAG. Nach dieser Vorschrift kann die nach Satz 1 von der Staatsangehörigkeitsbehörde zu treffende Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses auch von Amts wegen erfolgen. Es bestehen nach Aktenlage ernstliche Zweifel sowohl an der Feststellung des Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit des Antragstellers (dazu 1.) als auch am Vorliegen eines die Feststellung von Amts wegen rechtfertigenden öffentlichen Interesses (dazu 2.). 1. Auf der Grundlage der bisher vorliegenden Erkenntnisse kann der Senat die Negativfeststellung der Antragsgegnerin nicht bestätigen, dass der am 23. Februar 1999 eingebürgerte Antragsteller derzeit kein deutscher Staatsangehöriger ist. Weder die Antragsgegnerin noch das Verwaltungsgericht haben vielmehr die nach Aktenlage ernsthaft in Betracht kommende Möglichkeit erörtert, dass der Antragsteller nach dem von der Antragsgegnerin angenommenen Verlust seiner durch Einbürgerung erworbenen deutschen Staatsangehörigkeit durch einen Antragserwerb der türkischen Staatsangehörigkeit zwischen dem 1. Januar 2000 und dem 5. März 2003 die deutsche Staatsangehörigkeit nachfolgend erneut nach § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG dadurch erworben hat, dass die Antragsgegnerin ihn seit dem 5. März 2003 bis zum 27. August 2020, also länger als zwölf Jahre, irrtümlich als deutschen Staatsangehörigen behandelt hat, ohne dass er diese zu vertreten hatte. Nach dieser Vorschrift erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit auch, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat (Satz 1). Als deutscher Staatsangehöriger wird insbesondere behandelt, wem ein Personalausweis ausgestellt wurde (Satz 2). Eine amtliche Behandlung als deutscher Staatsangehöriger im Sinn des § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG liegt vor, wenn eine deutsche Stelle gegenüber einer Person, die objektiv Ausländer im Sinn des § 2 Abs. 1 AufenthG ist, eine Amtshandlung in dem entscheidungserheblichen Irrtum vornimmt, sie sei deutsche Staatsangehörige. OVG NRW, Beschluss vom 24. März 2020 ‑ 19 A 169/19 ‑, juris, Rn. 32; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30. März 2021 ‑ 1 C 28.20 ‑, StAZ 2022, 81, juris, Rn. 16, 25. Nach Aktenlage war der Antragsteller in der Zeit zwischen dem 5. März 2003 und dem 27. August 2020 objektiv Ausländer im Sinn des § 2 Abs. 1 AufenthG (dazu a). Die Antragsgegnerin hat ihn in dieser Zeit als deutschen Staatsangehörigen behandelt (dazu b). a) In der Zeit zwischen dem 5. März 2003 und dem 27. August 2020 war der Antragsteller nach gegenwärtiger Aktenlage objektiv Ausländer im Sinn des § 2 Abs. 1 AufenthG. Nach den eigenen Feststellungen der Antragsgegnerin in der angefochtenen Ordnungsverfügung bestehen keine Zweifel daran, dass er am erstgenannten Tag seine türkische Staatsangehörigkeit verloren hat (Nachweis auch durch die am 19. Februar 2016 ausgestellte Mavi kart) und seitdem staatenlos ist, da er seine deutsche Staatsangehörigkeit schon zuvor im Zeitraum seit dem 1. Januar 2000 verloren hatte. Diese letztgenannte Feststellung ist nach dem derzeitigen Erkenntnisstand auch zutreffend. Er hat die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG verloren, weil er auf seinen Antrag hin nach dem 1. Januar 2000 die türkische Staatsangehörigkeit wiedererworben hatte. Die Behauptung des Antragstellers, seine türkische Staatsangehörigkeit bereits vor dem Inkrafttreten der Änderung des § 25 Abs. 1 StAG am 1. Januar 2000 wiedererworben zu haben, ist nach den bislang vorliegenden Erkenntnissen unglaubhaft, weil er dafür trotz mehrfacher Aufforderung durch die Antragsgegnerin keine aussagekräftigen Belege vorgelegt und wechselnde Angaben zum Besitz der türkischen Staatsangehörigkeit gemacht hat. Den diesbezüglichen Feststellungen in der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 22. März 2021 ist der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren nicht substantiiert entgegengetreten. Mit dem von ihm vorgelegten türkischen Personenstandsregisterauszug vom 27. August 2020, der als Wiedererwerbsdatum einen ohne Beschlussnummer angegebenen Beschluss des türkischen Ministerrats vom 6. Juli 1999 ausweist, hat der Antragsteller keinen Wiedererwerb vor dem maßgeblichen Stichtag der Streichung der Inlandsklausel aus § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG zum 1. Januar 2000 glaubhaft gemacht. Insbesondere teilt der Senat die Würdigung der Antragsgegnerin in ihrer Ordnungsverfügung, dass dem genannten Personenstandsregisterauszug „kein über den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit hinausgehender Beweiswert zukommen kann“, also insbesondere kein Beweiswert in Bezug auf den Zeitpunkt dieses Wiedererwerbs. Diese Würdigung entspricht derjenigen des Senats in vergleichbaren Fällen der Vorlage manipulierter türkischer Personenstandsregisterauszüge im Zusammenhang mit einem Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit in den Jahren nach dem 1. Januar 2000. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. August 2018 ‑ 19 A 1539/17 ‑, juris, Rn. 6 ff., und vom 31. Juli 2018 ‑ 19 A 166/17 ‑, juris, Rn. 4 ff.; vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 21. August 2019 ‑ 5 ZB 18.1226 ‑, juris, Rn. 17 ff. Die fehlende Mitwirkung des Antragstellers an der Aufklärung des Sachverhalts ist bei der Beweiswürdigung zu seinen Lasten zu berücksichtigen. Er ist nach § 37 Abs. 1 Satz 2 StAG i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2021 ‑ 19 A 4150/19 -, juris, Rn. 16, und Urteil vom 27. Februar 2019 - 19 A 1999/16 -, juris, Rn. 30 f. m. w. N. Es bestehen auch - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - keine Zweifel an der Vereinbarkeit von § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG mit Unionsrecht. Verliert ein deutscher Staatsangehöriger, der keine weitere Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats besitzt, infolge des Verlustgrunds des Antragserwerbs einer ausländischen Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG mit der deutschen Staatsangehörigkeit zugleich auch die Unionsbürgerschaft, ist dieser Verlust mit dem unionsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar. Ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2022 ‑ 19 B 329/22 -, demnächst in juris. b) Der Antragsteller ist nach Aktenlage seit mehr als zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden. Er war seit dem 13. September 2010 im Besitz eines bis zum 12. September 2020 gültigen deutschen Personalausweises und hat nach seinen unwidersprochenen Angaben im gerichtlichen Verfahren bereits seit seiner Einbürgerung am 23. Februar 1999 die deutsche Staatsangehörigkeit „geführt“. Die Zweifel am Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit sind ausweislich des von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgangs erstmalig aufgekommen, als der Antragsteller am 27. August 2020 bei der Antragsgegnerin vorgesprochen hat, um einen neuen Personalausweis zu beantragen, und dabei angegeben hat, auch die türkische Staatsangehörigkeit zu besitzen. Als vermeintlicher deutscher Staatsangehöriger im Sinn des Art. 116 Abs. 1 Alt. 1 GG, der das 16. Lebensjahr vollendet hatte, war der am 17. Mai 1981 geborene Antragsteller auch schon vor dem 13. September 2010 verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen, der für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausgestellt wurde (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 des mit Ablauf des 31. Oktober 2010 außer Kraft getretenen Gesetzes über Personalausweise in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1986, BGBl. I S. 548). Das spricht dafür, dass die Antragsgegnerin als deutsche Behörde im Sinn des § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG ihn schon kurz nach seiner Einbürgerung erstmals nach dessen Satz 2 als deutschen Staatsangehörigen behandelt hat, indem sie ihm einen Personalausweis ausstellte, und diese Behandlung bis zum 27. August 2020 ununterbrochen fortdauerte. Die Antragsgegnerin hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Antragsteller die Behandlung als deutscher Staatsangehöriger im Sinn des § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG zu vertreten hat. Insbesondere fehlen Feststellungen dazu, welche Angaben er anlässlich der beiden Ausweisanträge im August/September 2010 und kurz nach der Einbürgerung zehn Jahre zuvor im jeweiligen Beiblatt über den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit gemacht hat und ob sich aus diesen Angaben ein Vertretenmüssen im Sinn des § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG ableiten lässt. Das Verwaltungsgericht wird die maßgeblichen tatsächlichen Umstände gegebenenfalls im erstinstanzlichen Klageverfahren aufzuklären haben (§ 86 Abs. 1 VwGO), wobei es eine fehlende Mitwirkung des Antragstellers an der Aufklärung des Sachverhalts bei der Beweiswürdigung wiederum zu seinen Lasten berücksichtigen kann. Mangels diesbezüglicher Feststellungen der Antragsgegnerin bestehen nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen jedoch zumindest ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Negativfeststellung der deutschen Staatsangehörigkeit. 2. Es bestehen ebenfalls ernstliche Zweifel daran, ob das öffentliche Interesse nach § 30 Abs. 1 Satz 3 StAG an der Feststellung des Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit des Antragstellers vorliegt. Die Antragsgegnerin hat in der angefochtenen Ordnungsverfügung nicht begründet, aus welchen Gründen sie ein öffentliches Interesse an der Negativfeststellung nach § 30 Abs. 1 Satz 3 StAG sieht. In der Begründung der Vollziehungsanordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO verweist die Antragsgegnerin auf die angeblichen tatsächlichen und rechtlichen Vorteile, welche der Antragsteller als vermeintlicher deutscher Staatsangehöriger in Anspruch nehmen könnte, z. B. die Ausstellung von deutschen Ausweisdokumenten, die Reise-, Niederlassungs- und Berufsfreiheit in der Europäischen Union und den uneingeschränkten Zugang zu Sozialleistungen. Die genannten Vorteile setzen aber voraus, dass der Antragsteller seine deutsche Staatsangehörigkeit nachweisen kann. Dazu ist er nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht in der Lage, weil er keinen deutschen Pass, Personalausweis oder Staatsangehörigkeitsausweis besitzt. Ob möglicherweise aus anderen Gründen ein öffentliches Interesse an der Negativfeststellung besteht oder abgewartet werden kann, ob der Antragsteller einen Antrag auf Feststellung seiner deutschen Staatsangehörigkeit und Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises nach § 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 StAG stellt oder nur seine Einbürgerung nach § 10 StAG beantragt, ist nach dem derzeitigen Verfahrensstand zumindest zweifelhaft, weil die Antragsgegnerin dazu keine Feststellungen getroffen hat. Die Bindungswirkung nach § 30 Abs. 1 Satz 2 StAG begründet für sich genommen noch kein öffentliches Interesse im Sinn des § 30 Abs. 1 Satz 3 StAG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Die Bedeutung der Negativfeststellung der deutschen Staatsangehörigkeit von Amts wegen für den Antragsteller, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in Anlehnung an Nr. 42.2 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 11) im Hauptsacheverfahren mit dem doppelten Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Wert ist im Eilverfahren im Anschluss an Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges 2013 zu halbieren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).