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Beschluss

31 B 55/22.O

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0425.31B55.22O.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e : Die Beschwerde ist unbegründet. Das vom Antragsteller innerhalb der Monatsfrist gemäß § 63 Abs. 4 LDG NRW i.V.m. § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO geltend gemachte Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 63 Abs. 4 LDG NRW i.V.m. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellt die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht in Frage. Der Antragsteller hat keine Gründe dargelegt, aus denen der Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung des Antragstellers durch Verfügung der Präsidentin des Oberlandesgerichts I. vom 8. September 2021 abgelehnt hat, abzuändern ist. I. Der Antragsteller wendet sich ohne Erfolg gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts, das ihm zur Last gelegte Verhalten stelle mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein teils außer- und teils innerdienstlich begangenes Dienstvergehen dar, das im Disziplinarverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen werde. 1. Der Antragsteller zieht – zu Recht – nicht in Zweifel, dass es sich bei dem (weit überwiegend) außerdienstlichen Besitz an kinder- und jugendpornografischen Schriften, wegen dessen er durch das Amtsgericht T. mit Urteil vom 9. Dezember 2021 – Az. 23 Ds 354/21 – zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten auf Bewährung verurteilt worden ist, um ein Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG handelt. Das ergibt sich schon aus dem für solche Vergehen zum Tatzeitpunkt am 11. Januar 2021 geltenden Strafrahmen gemäß § 184b Abs. 3 StGB von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (kinderpornografische Schriften) bzw. gemäß § 184c Abs. 3 StGB von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe (jugendpornografische Schriften). Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.2020 – 2 C 12.19 –, juris Rn. 16 m.w.N. Auf die Frage eines Bezuges zu dem vom Antragsteller bekleideten statusrechtlichen Amt kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Auch im Übrigen wendet er sich – ebenfalls zu Recht – nicht gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts, bei den ihm im behördlichen Disziplinarverfahren gemäß Einleitungsverfügung des Direktors des Amtsgerichts C. vom 21. Dezember 2020 und Ausdehnungsverfügung vom 25. Juni 2021 vorgeworfenen Verhaltensweisen handele es sich – überhaupt – um Verletzungen von Dienstpflichten. 2. Die hieran anknüpfende Prognose des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller werde aufgrund seines ihm vorgeworfenen Verhaltens im Disziplinarverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus dem Dienst entfernt werden, hält den Angriffen des Antragstellers in seiner Beschwerdebegründung stand. a) Der Hinweis des Antragstellers, er habe wegen seiner Verurteilung im Strafverfahren seinen Beamtenstatus nicht bereits gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG kraft Gesetzes verloren, geht ins Leere. Von Gegenteiligem geht auch das Verwaltungsgericht nicht aus. b) Auch die Kritik des Antragstellers an der Bewertung des Verwaltungsgerichts greift nicht durch, die außerdienstlichen Straftaten des Besitzes von kinder- und jugendpornografischen Schriften wiesen einen Bezug zum von ihm bekleideten Amt auf, der unter Berücksichtigung der Schwere des Dienstvergehens gemäß § 13 Abs. 2 LDG NRW zur Bestimmung eines Orientierungsrahmens für die Maßnahmebemessung führe, der bis zur Höchstmaßnahme reiche. aa) Dass der Orientierungsrahmen für die disziplinare Ahndung des dem Antragsteller zur Last fallenden Dienstvergehens bis zur Höchstmaßnahme reicht, ergibt sich schon unabhängig von der Frage eines Dienstbezuges der von ihm außerdienstlich begangenen Straftaten, die den Schwerpunkt des disziplinaren Vorwurfs darstellen, aus dem in § 184b Abs. 3 StGB in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung für den Besitz von kinderpornografischen Schriften vorgesehenen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Für außerdienstliche Straftaten derartigen Gewichts ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung auch ohne Dienstbezug eine Maßnahmebemessung bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eröffnet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.2020 – 2 C 12.19 –, juris Rn. 22, ausdrücklich für § 184b Abs. 3 StGB i.d.F. des Gesetzes vom 21.01.2015 (Strafrahmen bis zu drei Jahren). Der – ohnehin erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist erfolgte – Hinweis des Antragstellers auf Rechtsprechung des Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts zur Maßnahmebemessung nach der Wehrdisziplinarordnung bei Fehlverhalten eines Soldaten gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. bb) Ungeachtet des Vorstehenden halten die Ausführungen des Verwaltungsgerichts den Einwendungen des Antragstellers auch in der Sache stand. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass sich die Frage eines Dienstbezugs außerdienstlich begangener Straftaten nach dem vom Beamten bekleideten Amt im statusrechtlichen Sinne bemisst. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18.06.2015 – 2 C 9.14 –, BVerwGE 152, 228 = juris Rn. 16 unter Aufgabe seiner früheren abweichenden Rspr., und vom 24.10.2019 – 2 C 3.18 –; BVerwGE 166, 389 = juris Rn. 11 ff. Die Frage, ob ein Beamter trotz begangener Pflichtverletzungen im Beamtenverhältnis verbleiben kann, muss auf sein Amt als Ganzes und nicht auf die Besonderheiten eines begrenzten Tätigkeitsbereichs bezogen werden. Andernfalls hinge die Möglichkeit der Vertrauensbeeinträchtigung von den Zufälligkeiten des jeweiligen Aufgabenzuschnitts und der Abgrenzung der Dienstposten zum Zeitpunkt der Tatbegehung ab. Der Beamte kann aber jederzeit umgesetzt oder versetzt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 –, BVerwGE 152, 228 = juris Rn. 17 ff. m.w.N. Das gilt unabhängig von der besonderen Indizwirkung für einen Vertrauensverlust, die von einem Bezug – auch noch – zum konkreten Aufgabenkreis des Beamten ausgeht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 –, BVerwGE 152, 228 = juris Rn. 20, und vom 24.10.2019 – 2 C 3.18 –, juris Rn. 14. Die Ausführungen des Antragstellers zu den ihm zuletzt übertragenen konkreten Dienstaufgaben stehen mithin der Feststellung eines Dienstbezuges seiner außerdienstlichen Straftaten nicht entgegen. Dass und warum das Statusamt eines Rechtspflegers einen solchen Dienstbezug aufweist, hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss im Einzelnen begründet (Seite 9 des Beschlussabdrucks – BA). Dem setzt der Antragsteller nichts Durchgreifendes entgegen. c) Das Beschwerdevorbringen zu Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die über den Besitz von kinder- und jugendpornografischen Schriften hinausgehende Dienstpflichtverletzungen betreffen, erschüttert im Ergebnis nicht die Bewertung, dass das Dienstvergehen des Antragstellers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu dessen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen wird. Wie bereits ausgeführt bilden die Straftaten, wegen derer der Antragsteller zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, bei weitem den Schwerpunkt des ihm zur Last fallenden Dienstvergehens. Bereits die Schwere dieses strafbaren und mit einer Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren versehenen Fehlverhaltens, das sich mit Ausnahme des Besitzes an einer auf dem Dienstrechner gespeicherten jugendpornografischen Schrift außerhalb des Dienstes abspielte, aber – zusätzlich erschwerend – einen vom Verwaltungsgericht zutreffend herausgearbeiteten Bezug zum Statusamt des Antragstellers aufwies, indiziert nach summarischer Bewertung (auch) des Senats mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Verhängung der Höchstmaßnahme. Vom Antragsteller hinsichtlich weiterer Pflichtenverstöße bemängelte Bewertungsfehler des Verwaltungsgerichts würden an dieser Bewertung auch dann nichts ändern, wenn sie sämtlich vorlägen. Ungeachtet dessen sind die Beanstandungen der Beschwerde auch insofern – jedenfalls überwiegend – unbegründet: aa) Die Ausführungen des Antragstellers zu einem inhaltlichen Bezug weiterer unter Nutzung des Dienstrechners begangener Verfehlungen zu seinen Aufgaben sind im vorliegenden Zusammenhang nicht von Bedeutung. Hier ergibt sich der Dienstbezug, der ungeachtet möglichweise fehlender Strafbarkeit eine Disziplinarwürdigkeit begründet, schon aus dem Tatwerkzeug. bb) Der vom Antragsteller kritisierte Hinweis des Verwaltungsgerichts auf den früheren Aufgabenbereich des Antragstellers, Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten zu betreuen, ist nach Ansicht des beschließenden Senats in der Sache ohne weiteres berechtigt. Der auf der Hand liegenden Gefahr einer Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn, der Allgemeinheit und insbesondere des dem Antragsteller früher zur Betreuung anvertrauten Personenkreises aufgrund seines unstrittigen und strafrechtlich abgeurteilten Besitzes an jugendpornografischen Schriften kann der Antragsteller nicht mit Erfolg entgegen halten, dass es insofern in der Vergangenheit "niemals Probleme oder Unregelmäßigkeiten" gegeben habe. cc) Die beanstandete Fehlgewichtung der Verhaltensweisen des Antragstellers in seinem Dienstzimmer, die Gegenstand der Ausdehnungsverfügung sind, liegt nicht vor. Bei der disziplinaren Beurteilung eines Fehlverhaltens ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Entscheidend ist, in welchem Umfang dem Beamten noch Achtung und Vertrauen entgegengebracht werden kann, wenn das Dienstvergehen bekannt würde. Ob es tatsächlich bekannt geworden ist, ist nicht von Bedeutung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 –, BVerwGE 152, 228 = juris Rn. 31 m.H. auf die st. Rspr. des BVerwG, Demzufolge ändern die vorgetragenen Maßnahmen des Antragstellers, mit denen er zu verhindern gesucht habe, dass andere mit seinen privaten Aktivitäten in seinem Dienstzimmer konfrontiert wurden, nichts an deren Dienstpflichtwidrigkeit. Dass der Antragsteller mit seinen Geheimhaltungsbemühungen – zunächst – Erfolg hatte, bewahrt ihn allerdings davor, – zusätzlich auch noch – deswegen disziplinar belangt zu werden, weil er Kolleginnen und Kollegen im Dienst gravierend belästigt hat und dies für ihn auch vorhersehbar war. Es besteht kein Grund, derartige Vorkehrungen bei der Verübung seiner Vergehen stattdessen als entlastend zu bewerten. dd) Der Senat pflichtet dem Verwaltungsgericht ferner darin bei, dass die (Un-) Mengen der vom Antragsteller auf seinem Dienstrechner gespeicherten 152.687 Bild- und 14.862 Videodateien einen Verstoß gegen die Pflicht zur vollen Hingabe nahe legen. Ungeachtet dessen, ob es sich hierbei vollumfänglich oder nur zum Teil um (Erwachsenen-) pornografische Dateien handelte, erforderte schon der schlichte Vorgang der Übertragung derartiger Datenmengen von privaten Datenträgern auf den Dienstrechner Zeit. In dieser Zeit kam der Antragsteller den ihm obliegenden Aufgaben nicht vollumfänglich nach. Welche Zeiträume hierfür konkret erforderlich waren und aus welchem Grund der Antragsteller diese Speicherungsvorgänge vornahm, insbesondere ob er auf dem Dienstrechner gespeicherte Daten vorhielt, um sie während der Dienstzeit zu "konsumieren" oder zu be-/verarbeiten, ist für die hier allein maßgebliche Frage, ob eine Entfernungsprognose mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu treffen ist, bei einer Gesamtschau der insgesamt in Rede stehenden Dienstpflichtverletzungen ohne Belang. Insofern wird auf die vorstehenden Darlegungen Bezug genommen. ee) Dass der Antragsteller den Belangen der Datensicherheit in Bezug auf die dienstliche Datenverarbeitung möglicherweise nur geringes Gewicht beimisst, vermag die Bewertungen des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht durchgreifend in Zweifel zu ziehen. Dem angefochtenen Beschluss ist nicht zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht – allein – aus der als solches wohl unstrittigen Verletzung der Dienstanweisung zum Datenschutz und zur Datensicherheit beim Einsatz von IT-Geräten durch den Antragsteller auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit seiner Dienstentfernung geschlossen hätte, wie er geltend macht. d) Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller ferner gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts, durchgreifende Milderungsgründe, die seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als weniger wahrscheinlich erscheinen ließen als die Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme, seien nicht "evident", d.h. bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben. aa) Angesichts des – letztlich nicht ausschlaggebenden – Gewichts, das der Speicherung privater Dateien auf dienstlichen Datenträgern ungeachtet ihres Gesamtumfangs im "Spektrum" der disziplinarisch zu beurteilenden Dienstpflichtverstöße zukommt, ist es nicht entscheidungserheblich, welcher Anteil der auf dem H:-Laufwerk befindlichen privaten 152.687 Bild- und 14.862 Videodateien pornografischen Inhalt hat. Schon die Speicherung privater Dateien als solcher widersprach den geltenden Anweisungen. Selbst wenn die Inhalte nur zur Hälfte pornografisch gewesen sein sollten – der Antragsteller spricht in seiner Antragsschrift vom 1. Oktober 2021, S. 8, von einem "Großteil erwachsenenpornografischen Inhalts" der Dateien, den er pauschal mit 51 % ansetzt –, reichte die damit verbleibende Menge für die Bewertung aus, dienstliche Belange seien zusätzlich beeinträchtigt. Dieser Gesichtspunkt wird allerdings ohnehin durch das im Übrigen durch den Antragsteller verwirklichte Unrecht – wie ausgeführt – bei Weitem in den Schatten gestellt. Für das Beschwerdeverfahren sind die "zutreffenden Proportionen der Dateien" vor diesem Hintergrund ohne Belang. bb) Zutreffend ist die Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass die – abgesehen von dem streitgegenständlichen Verhalten – stets sorgfältige und gewissenhafte Dienstausübung des Antragstellers für die Frage, ob von der Verhängung der durch die Schwere des Dienstvergehens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit indizierten Dienstentfernung möglicherweise abzusehen ist, nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist. Auch eine langjährige Dienstleistung ohne Beanstandungen, womöglich mit überdurchschnittlichen Beurteilungen, fällt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung jedenfalls bei gravierenden Dienstpflichtverletzungen neben der Schwere des Dienstvergehens in aller Regel nicht mildernd ins Gewicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.2013 – 2 B 63.12 –, juris Rn. 13 m.w.N. Es ist bei summarischer Bewertung nicht erkennbar, dass im Streitfall eine andere Bewertung geboten sein könnte. Das Beschwerdevorbringen zur Strafzumessung im Strafverfahren führt hinsichtlich der Frage, ob ein endgültiger Vertrauensverlust im Sinne von § 13 Abs. 3 LDG NRW besteht, nicht weiter. cc) Für den vom Antragsteller vorgetragenen "Eindruck", das Verwaltungsgericht gehe von einem "Automatismus der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis" im Falle außerdienstlichen Besitzes von kinderpornografischen Dateien aus, findet sich in der Begründung des angefochtenen Beschlusses keine nachvollziehbare Grundlage. Die vom Antragsteller in Zweifel gezogene besondere Verwerflichkeit des ihm vorgeworfenen Besitzes kinderpornografischer Dateien dürfte sich voraussichtlich aus deren Inhalt ergeben. In der Anklageschrift vom 27. April 2021 wird ihm unter anderem der Besitz von Bilddateien vorgeworfen, die den Oralverkehr zwischen einem 10- bis 12jährigen Mädchen und einem anderen Mädchen sowie den Oralverkehr eines ca. 10jährigen Mädchens mit einem erwachsenen Mann zeigen. Dem Hinweis des Antragsgegners auf diese auch in der Verfügung über die vorläufige Dienstenthebung aufgeführten Inhalte ist der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht entgegen getreten. Diese Dateien zeigen einen schweren sexuellen Missbrauch von Kindern i.S.v. § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB. Das begründet die besondere Verwerflichkeit ihres Besitzes. Zur Begründung besonderer Verwerflichkeit durch den Inhalt der Darstellungen vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16.03.2017 – 2 B 42.16 –, juris Rn. 12 f. m.w.N. (zu § 184b Abs. 4 StGB a.F., Strafrahmen bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe), und vom 15.07.2019 – 2 B 8.19 –, juris Rn. 22 ("bei nicht sehr großer Anzahl ein besonders schwerwiegender Inhalt"); OVG NRW, Urteil vom 28.09.2016 – 3d A 754/12.O –, juris Rn. 98. Den Antragsteller vermag es nicht zu entlasten, dass er daneben – auch noch – weitere, weniger schwer wiegende Bilddateien und darunter auch solche Dateien besessen hat, deren Besitz gar nicht strafbar ist. dd) Den Antragsteller entlastet es ebenfalls nicht, dass er, wie er vorträgt, keine pädophile Veranlagung besitzt. ee) Aus den Hinweisen des Antragstellers auf eigene "Krankheitseinsicht und ‑aufarbeitung" sowie eine freiwillig angetretene Therapie, hinsichtlich derer er Bescheinigungen von Herrn C1. S. , zuletzt vom 21. Januar 2022, vorlegt, ergeben sich bei summarischer Bewertung ebenfalls keine durchgreifenden Gründe, aus denen die Verhängung der Höchstmaßnahme im Disziplinarverfahren als weniger als überwiegend wahrscheinlich angesehen werden kann. (1) Hinsichtlich der behaupteten Einsicht und Aufarbeitung ist schon nicht erkennbar, auf welche "Krankheit" sich der Antragsteller beziehen möchte. Das Bestehen pädophiler Neigungen stellt er, wie ausgeführt, nachdrücklich in Abrede. Es bestehen nach Aktenlage ferner keine hinreichenden objektiven Anhaltspunkte dafür, dass die "Sucht nach pornografischen Inhalten", die der Antragsteller für sich in Anspruch nimmt, zum Tatzeitpunkt Krankheitswert gehabt oder in einem Ausmaß bestanden haben könnte, dass eine durchgreifende Maßnahmemilderung geboten sein könnte. (2) Herr S. ist ausweislich der von ihm ausgestellten Bescheinigungen "Psychotherapeutischer Heilpraktiker", der seine Dienste in unterschiedlichen Bereichen anbietet. Schon im Hinblick auf die hierfür vermutlich durchlaufene Ausbildung dürfte den von ihm ausgestellten Bescheinigungen über die am Antragsteller durchgeführte "Therapie" in fachärztlicher Hinsicht schwerlich eine disziplinarrechtlich erhebliche Bedeutung beizumessen sein. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.06.2020 – 2 C 12.19 –, juris Rn. 42 m.H. auf das Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung vom 17. Februar 1939, RGBl. I S. 251, BGBl. III 2122-2 – HPG –, zuletzt geändert durch Art. 17e des Gesetzes vom 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3191). (3) Angesichts des Vorbringens des Antragstellers, bei ihm bestehe keine pädophile Veranlagung, dürfte eine nennenswert maßnahmemildernde Wirkung seiner "Therapie" bei Herrn S. ferner auch deshalb nicht in Betracht zu ziehen sein, weil die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der nachträgliche Therapiemaßnahmen bei günstiger Zukunftsprognose im Einzelfall bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd zu berücksichtigen sein können, voraussetzt, dass die Tat selbst bereits zumindest im Zustand verminderter Schuldfähigkeit begangen worden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.02.2018 – 2 B 44.17 –, juris Rn. 18 Hierfür bestehen derzeit, namentlich im Lichte des eigenen Vorbringens des Antragstellers, keine Anhaltspunkte. (4) Gegen eine Milderung der aufgrund der Schwere des Dienstvergehens des Antragstellers voraussichtlich indizierten Höchstmaßnahme wegen der "Therapie" dürfte ferner sprechen, dass ein endgültiger Verlust der für die Amtsausübung erforderlichen Autorität und des Ansehens durch eine Therapie ohnehin nicht rückgängig gemacht werden könnte. Vgl. zu diesem Aspekt bei einem Lehrer: BVerwG, Beschluss vom 25.05.2012 – 2 B 133.11 –, juris Rn. 17. (5) Schließlich dürften die vorgelegten Bescheinigungen des Herrn S. auch inhaltlich keine Grundlage für eine positive Zukunftsprognose der vom Antragsteller absolvierten "Therapie" – gegen welche behandlungsbedürftigen Zustände auch immer – sein können. Hierzu heißt es auf Seite 1 der Bescheinigung vom 21. Januar 2022, Schwerpunkte der "Therapie" seien 1) Sexuelle Probleme, 2) Pornografie und Online-Sexualität, 3) Sexuelle Orientierung und 4) Sexuelle Präferenzen, Wünsche und Phantasien. Als Ziel der "Therapie" wird es erklärt, "weiterhin das Problemverhalten des Klienten genau zu erkennen und sein Verhalten zu verändern". Selbst hinsichtlich dieses – im Hinblick auf den dem Antragsteller vorgeworfenen Besitz an kinder- und jugendpornografischen Schriften wenig aussagekräftigen – Ziels heißt es dann auf Seite 2 der Bescheinigung, dass "Prognosen bei einer individuellen Therapie nicht abgegeben werden könn[t]en". Der nachfolgenden Bemerkung des Heilpraktikers S. , ungeachtet dessen sei beim Antragsteller "nach dem jetzigen Stand der Therapie die Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung nicht erkennbar", dürfte nach dieser einleitenden Bemerkung keine entscheidungserhebliche Bedeutung zuzumessen sein. ff) Der Hinweis des Antragstellers auf das Urteil des Verwaltungsgerichts C2. vom 23. Juni 2020 – 8 K 236/19 – zieht die Richtigkeit der im angefochtenen Beschluss getroffenen Entfernungsprognose ebenfalls nicht in Zweifel. Die dortigen Bewertungen in dem diesem erstinstanzlichen Urteil zugrundeliegenden Fall entfalten für die im Streitfall von den zuständigen Gerichten zu treffenden Entscheidungen keine Bindungswirkung. Hier erschüttert, wie ausgeführt, das Beschwerdevorbringen nicht die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass bei einer Gesamtschau sämtlicher inner- und außerdienstlicher Dienstpflichtverletzungen des Antragstellers das Gewicht seines Dienstvergehens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Verhängung der Höchstmaßnahme indiziert und voraussichtlich auch keine Gesichtspunkte des Persönlichkeitsbildes des Antragstellers und des Umfangs der Vertrauensbeeinträchtigung zur Verhängung einer abweichenden Disziplinarmaßnahme führen. II. Angesichts der vorstehenden Ausführungen kann auf sich beruhen, ob die vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers auch auf eine wesentliche Beeinträchtigung des Dienstbetriebes gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW gestützt werden kann. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 3 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 152 Abs. 1 VwGO).