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Beschluss

2 A 3250/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0426.2A3250.21.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 15.100,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 15.100,-- Euro festgesetzt.