Beschluss
2 A 3250/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0426.2A3250.21.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 15.100,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 15.100,-- Euro festgesetzt.